Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.11.2004

VG Frankfurt: markt, gebühr, kostendeckungsprinzip, missverhältnis, handel, unternehmen, öffentlich, anteil, aufwand, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 911/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 BörsG
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Erhebung von Notierungsgebühren für den Handel von
Wertpapieren im amtlichen oder geregelten Markt einer Börse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Emittentin an der Y-Börse zum Börsenhandel im amtlichen
Markt zugelassen. Mit Bescheid vom 29.09.2003 erhob die Beklagte gegenüber
der Klägerin für die laufende Notierung ihrer Wertpapiere im Zeitraum vom
01.07.2003 bis 31.12.2003 eine Gebühr i. H. v. -,- Euro. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Bescheid vom 29.09.2004 (Bl. 12 f. d. GA) Bezug genommen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 29.10.2003 wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 im Wesentlichen mit der
Begründung zurück, die streitige Gebührenfestsetzung entspreche den Vorgaben
der aktuellen Gebührenordnung für die Y-Börse und sei im Übrigen auch der Höhe
nach gerechtfertigt, wobei insbesondere das Äquivalenzprinzip hinreichend
berücksichtigt sei. Die Höhe der in den jeweiligen Marktsegmenten anfallenden
Notierungsgebühren berücksichtige die Kosten des typischerweise auftretenden
Verwaltungsaufwandes, der sich in erster Linie aus der Überwachung der
Zulassungsfolgepflichten ergebe und unabhängig von der Anzahl der
zugelassenen oder gehandelten Aktien des jeweiligen Emittenten anfalle. Ein
angemessenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und erbrachter
Verwaltungsleistungen sei gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 29.10.2003 nebst vorangegangenem
Schreiben vom 24.10.2003 (Bl. 61-63 d. GA) sowie auf den Widerspruchsbescheid
vom 23.01.2004 (Bl. 14-18 d. GA) Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.02.2004 Klage erhoben. Sie trägt im
Wesentlichen vor, die Beklagte habe den Nachweis der Wahrung des
Äquivalenzprinzips nicht erbracht. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
seien abstrakt und theoretisch, sodass die Klägerin bisher nicht habe
nachvollziehen können, welche konkreten und bezifferbaren Leistungen, Kosten
und Aufwendungen auf Seiten der Beklagten mit den Notierungsgebühren
abgegolten werden sollen, zumal die Beklagte daneben noch weitere Gebühren für
die von ihr angebotene Dienstleistung erhebe. Die Erläuterung der kalkulatorisch
berücksichtigten Kostenansätze im gerichtlichen Verfahren zeige zudem, dass
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berücksichtigten Kostenansätze im gerichtlichen Verfahren zeige zudem, dass
tatsächlich Aufwendungen in Ansatz gebracht worden seien, die z.T. nicht
umlegbar seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte noch Entgelte von
den Marktteilnehmern für den eigentlichen Börsenhandel erhalte und es früher
keine Notierungsgebühr gegeben habe, was dafür spreche, dass eine Erhebung
zur Kostendeckung nicht erforderlich gewesen sei, zumal die jeweiligen früheren
Gebührentatbestände uneingeschränkt erhalten geblieben seien. Auch die von der
Beklagten gewählte Relation der Gebührenhöhe zwischen den einzelnen
Marktsegmenten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da der Aufwand für die
Emittenten des B-Bereich erheblich höher sei als gegenüber Titeln, die im A-
Bereich geführt werden. Da schließlich ein in öffentlich-rechtlichen
Anstaltsverhältnissen eher untypisches gegenseitiges Profitierungsverhältnis
dergestalt vorliege, dass ohne die Emittenten kein Börsenhandel möglich sei,
verbiete dies der Beklagten, gegenüber Emittenten öffentlich-rechtliche
Notierungsgebühren zum Vorteilsausgleich bzw. zur Vorteilsabschöpfung zu
erheben. Die Z als Trägerin der Beklagten erziele erhebliche Einnahmen aus der
laufenden amtlichen Notierung der Wertpapiere bei der Beklagten, so dass deren
Kosten auch von der Trägerin auszugleichen, nicht aber über Gebühren zu
finanzieren seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2003 und deren
Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Notierungsgebühr diene dem legitimen
Gebührenzweck der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Sie sei auch in der
festgesetzten Höhe von jährlich - , - Euro aus dem mit ihr verfolgten Zweck der
Vorteilsabschöpfung berechtigt. Die Bemessung einer Gebühr sei nämlich bereits
dann gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch einen zulässigen Gebührenzweck, den
der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung erkennbar verfolgt habe, legitimiert
sei, wobei ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bestehe, welche
Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze für die betreffende Gebühr aufgestellt
und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Gebührenzwecke
angestrebt werden. Dagegen sei eine Begrenzung der Gebührenhöhe durch die
tatsächlichen Kosten der staatlichen Leistung - das sog. Kostendeckungsprinzip -
weder begriffswesentlich noch für die Bemessung der Gebührenhöhe von
Verfassungs wegen vorgesehen. Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe
könne sich über den Gedanken der Kostendeckung hinaus auch aus Zwecken der
Vorteilsabschöpfung oder der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zielen
ergeben, wobei die streitige Notierungsgebühr neben dem regelmäßig verfolgten
Zweck der anteiligen Kostendeckung vor allem der Abschöpfung der Vorteile
diene, die den Emittenten durch die Notierung zugewendet werden. Das
Kostendeckungsprinzip ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem
Börsengesetz bzw. aus der Gebührenordnung. Die von der Beklagten auf jährlich -
, - Euro festgesetzte Notierungsgebühr für den A-Bereich genüge den
Anforderungen des allein maßgeblichen Äquivalenzprinzips. Zudem bestehe bei
der Bemessung der Gebührenhöhe ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt
überprüfbarer Ermessensspielraum, sodass ein Gebührenbescheid erst dann
aufzuheben sei, wenn die Gebühr und die Leistung der Verwaltung zueinander in
einem gröblichen Missverhältnis stünden. Insofern stehe außer Zweifel, dass der
durchschnittliche objektive Nutzen für die Emittenten in beiden Marktsegmenten
die streitige jährliche Gebühr um ein Vielfaches übersteige. Für Unternehmen wie
die Klägerin sei die Notierung von Wertpapieren ein zentrales Mittel zur
ausreichenden Kapitalisierung und Refinanzierung und es liege innerhalb des
Bewertungsspielraums des Börsenrates, diesen Nutzen bei allgemein
typisierender Betrachtungsweise mit ,-, € jährlich zu beziffern, ohne dass hierin ein
gröbliches Missverhältnis zwischen Gebührenhöhe und Kosten gesehen werden
könne. Dies gelte umso mehr, da jedenfalls für die Jahre 2003 und 2004 die
Kosten, die der Beklagten bei der Notierung von Wertpapieren im amtlichen und
im geregelten Markt entstehen, über den durch die Jahresgebühr zu erzielenden
Einnahmen liegen. Schließlich verstoße die Beklagte nicht dadurch gegen den
Gleichheitsgrundsatz, dass sie die Gebühren für die Kursnotierung im A-Bereich
nur um 2.500,00 Euro niedriger ansetze als im B-Bereich. Die Beklagte trage
hierdurch lediglich dem regelmäßig höheren wirtschaftlichen Wert einer Notierung
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hierdurch lediglich dem regelmäßig höheren wirtschaftlichen Wert einer Notierung
im B-Bereich Rechnung, wobei es jedoch nicht möglich sei, exakt den
wirtschaftlichen Vorteil zu berechnen, der Unternehmen durchschnittlich aus der
Notierung im B-Bereich erwachse. Die Beklagte habe diesen im Rahmen des ihr
als Satzungsgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraums bei der
Gebührenbemessung mit 25 v. H. im Verhältnis zu einer Notierung im A-Bereich
gewichtet. Schließlich sei die gewählte Gebührenhöhe selbst bei Zugrundelegung
des Kostendeckungsprinzips gerechtfertigt. Die Beklagte habe mit dem Betrieb
der Wertpapierbörse laufend erhebliche Kosten, die nicht zuletzt aus der
Kursnotierung resultierten, wobei die Gebührenhöhe die Kosten der Leistung nicht
einmal insgesamt abdecke.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da
der Gebührenbescheid der Y-Börse vom 29.09.2003 und deren
Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht
in ihren Rechten verletzten.
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Notierungsgebühr für die laufende
Notierung der Aktien der Klägerin im amtlichen Markt der Beklagten ist § 14 Abs. 1
Nr. 5 BörsG in der ab 01.07.2002 gültigen Fassung i.V.m. § 15 Abs. 1 der
Gebührenordnung für die Y-Börse zum Stand 01.07.2003 sowie der Anlage VIII. zur
vorgenannten Gebührenordnung. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BörsG sind die Börsen
ermächtigt, ab 01.07.2002 in ihren Gebührenordnungen die Erhebung von
Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Notierung von Wertpapieren,
deren Laufzeit nicht bestimmt ist, vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat die
Beklagte ausweislich ihrer seit 01.07.2003 gültigen Gebührenordnung dergestalt
Gebrauch gemacht, dass sie gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. Anlage VIII. der
Gebührenordnung für die Notierung von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit
im amtlichen oder im geregelten Markt ("A-Bereich") eine jährliche Gebühr in Höhe
von ,-, Euro bzw. für Aktien und aktienvertretende Zertifikate, die in Teilbereichen
des amtlichen oder des geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten
("B-Bereich") gehandelt werden, eine jährliche Gebühr von 10.000.00 Euro erhebt.
Demgemäss hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2003 für die laufende
Notierung der Wertpapiere der Klägerin mit unbestimmter Laufzeit im amtlichen
Markt, d.h. im sog. A-Bereich, für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.12.2003
eine hälftige Jahresgebühr in Höhe von 3750,00 Euro erhoben, sodass die
streitigen Notierungsgebühren von der Klägerin in Übereinstimmung mit den der
Gebührenerhebung zugrundeliegenden Regelwerken erhoben wurden.
Die streitige Gebührenfestsetzung steht entgegen der Auffassung der Klägerin
auch nicht im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip. Das aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom
25.08.1999, E 109, 272, 274) besagt, dass die Leistung, die der
Gebührenschuldner in der Gestalt der von ihm erhobenen Gebühr erbringt, und die
damit im Zusammenhang stehende Leistung der Verwaltung nicht in einem
gröblichen Missverhältnis zueinander stehen dürfen, wobei es nicht entscheidend
darauf ankommt, ob gerade dem konkreten Gebührenschuldner aus der
behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert i.S. eines
objektiven Nutzens zufließt, sondern allein darauf, dass die Behörde - aufgrund
einer individuell dem jeweiligen Gebührenschuldner zurechenbaren Veranlassung -
tatsächlich eine zumindest bei generalisierender Betrachtung wertadäquate
Leistung erbracht hat.
Da die Klägerin als Emittentin an der Y-Börse mit den von ihr ausgegebenen Aktien
zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen ist, besteht zwischen der
kostenverursachenden Leistung der Beklagten im Rahmen der laufenden
Notierung der Aktien der Klägerin und der Klägerin als Emittentin eine besondere
Beziehung im vorgenannten Sinne, die es gestattet, die mit der streitigen
Notierungsgebühr abgegoltenen Handlungen der Klägerin individuell als
Gebührenschuldnerin zuzurechnen.
Die streitige Gebührenbemessung verstößt auch in der Höhe nicht gegen das
Äquivalenzprinzip, da nicht von einer gröblichen Störung des
Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für die
Klägerin als Emittentin ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat insoweit
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Klägerin als Emittentin ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat insoweit
ausgeführt, die Höhe der von der Beklagten mit jährlich ,-, Euro angesetzten
Notierungsgebühr für den Handel von Aktien im amtlichen Markt rechtfertige sich
aus dem Zweck der Vorteilsabschöpfung bei den Emittenten. Auch wenn sich nicht
konkret beziffern lasse, welchen finanziellen Wert die laufende Kursnotierung für
die Emittenten im amtlichen und geregelten Markt im Einzelfall habe, übersteige
doch jedenfalls der durchschnittliche objektive Nutzen der Notierung in einem der
beiden Marktsegmente die streitige jährliche Gebühr in Höhe von ,-, bzw. .-. Euro
um ein Vielfaches, da u.a. für Unternehmen wie die Klägerin die Notierung ihrer
Wertpapiere ein zentrales Mittel zur ausreichenden Kapitalisierung und
Refinanzierung sei. Damit aber liege es innerhalb des Bewertungsspielraums des
Börsenrates, den Nutzen aus der Notierung im amtlichen Markt bei allgemeiner,
typisierender Betrachtungsweise mit ,-, Euro jährlich anzusetzen. Die Kammer
erachtet diese Wertung für schlüssig und vermag ihrerseits im Verhältnis zu den
wirtschaftlichen Vorteilen, die der Klägerin aus der laufenden Notierung ihrer Aktien
an der Y-Börse erwachsen, und den jährlich erhobenen Notierungsgebühren von ,-,
Euro kein gröbliches Missverhältnis zu sehen, das eine Störung des
Äquivalenzprinzips begründen könnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass Emittenten in erster
Linie mit der Ausgabe von Aktien Kapitalzuflüsse erlangen und sich mit der
Zulassung und Einführung ihrer Wertpapiere zum Börsenhandel faktisch der
emittierten Papiere begeben, sodass letztlich deren bloße weitere Notierung die
Erhebung von Notierungsgebühren gegenüber den Emittenten unter dem Aspekt
des Vorteilszuflusses nicht rechtfertigen könne. Denn aus der laufenden Notierung
emittierter Aktien im qualifizierten Umfeld des amtlichen Marktes der Y-Börse
resultiert für die dort gelisteten Unternehmen, mithin auch für die Klägerin,
gleichwohl ein fortlaufender wirtschaftlicher Vorteil, auch wenn dieser - anders als
bei einer Neuemission bzw. einer Kapitalerhöhung - keinen unmittelbar messbaren
finanziellen Vorteil in Form eines Kapitalzuflusses hat. So kann nämlich ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass die aus der Notierung im amtlichen
Markt der Beklagten resultierende bessere Handelbarkeit der Aktien für Anleger
ein Umstand ist bzw. zumindest sein kann, der die Bereitschaft zum Erwerb der
emittierten Wertpapiere fördert, da für deren künftigen Handel die Einrichtungen
der Y-Börse genutzt werden können. Auch erhält die Klägerin die Möglichkeit, für
ihre zum Handel im amtlichen Markt zugelassenen Wertpapiere eine laufende
amtliche Kursnotierung zu erhalten und verfügt so über eine in einem anerkannten
Verfahren ermittelte Börsenkapitalisierung, die für künftige wirtschaftliche
Transaktionen wie Kapitalerhöhungen, Fusionen oder Kreditaufnahmen, mithin für
eine Refinanzierung im wirtschaftlichen Umfeld, Vorteile bietet. Auch Image- und
Werbeeffekte aus der laufenden Notierung der Aktien der Klägerin im amtlichen
Markt der Y-Börse können insofern nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich kann
als Indiz dafür, dass der Klägerin aus der laufenden Notierung ihrer Aktien
adäquate Vorteile für ihren Geschäftsbetrieb erwachsen, auch der Umstand nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin ihrerseits offenkundig ein vitales
Interesse an einem Handel ihrer Aktien im amtlichen Markt der Y-Börse hat, da sie
zur Vermeidung der vorliegenden streitigen Notierungsgebühren nicht erwägt, an
einen anderen Börsenstandort auszuweichen, an dem keine Notierungsgebühren
erhoben werden. Nach alledem ist bei der gebotenen generalisierenden und
typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass die Gebührenerhebung in
Höhe von ,., Euro jährlich für die amtliche Notierung der Aktien der Klägerin in
keinem gröblichen Missverhältnis zu den hieraus für die Klägerin erwachsenden
Vorteilen stehet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten
erhobenen streitigen Notierungsgebühren von rd. 800 Gebührenschuldnern, d.h.
jährlich wiederkehrend in einer Vielzahl von Verfahren erhoben werden und dass
sich - wie dargelegt - der Vorteil der laufenden Kursnotierungen für das einzelne
Unternehmen regelmäßig nie exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren
lässt, sodass der Beklagten auch von daher die Befugnis zuzuerkennen ist,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zur Festsetzung
der laufenden Notierungsgebühren zu treffen, die anschließend in der Praxis auch
verlässlich und effizient vollzogen werden können.
Schließlich ergibt sich auch keine Störung des Äquivalenzprinzips bei
Zugrundelegung des Grundsatzes der speziellen Entgeltlichkeit (sog. Prinzip der
Leistungsproportionalität). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
verlangt das Äquivalenzprinzip - wie dargelegt -, dass zwischen der Gebühr und der
von der Verwaltung erbrachten Leistung kein grobes Missverhältnis bestehen darf.
Insoweit fordert grundsätzlich die Verbindung des Äquivalenzprinzips mit dem
Gleichheitssatz, dass Benutzungsgebühren im allgemeinen nach dem Umfang der
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Gleichheitssatz, dass Benutzungsgebühren im allgemeinen nach dem Umfang der
Benutzung zu bemessen sind, d.h. dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der
öffentlichen Leistung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher
Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben
werden. Hieraus kann sich die Verpflichtung der Verwaltung zur Staffelung der von
ihr erhobenen Gebühren nach Art und Umfang der Benutzung ergeben. Vom
Erfordernis einer Staffelung der streitigen Notierungsgebühren, etwa nach Zahl
und Häufigkeit des Handelsgeschehens bei einzelnen Aktien, war gleichwohl nicht
auszugehen. Denn eine Gebührendifferenzierung nach Art und Umfang der
Inanspruchnahme der behördlichen Leistung ist regelmäßig dann nicht geboten,
wenn die der Leistung zugrundeliegenden Kosten ganz oder weit überwiegend aus
invariablen Kosten, d.h. aus Kosten bestehen, die - wie die der streitigen
Notierungsgebühr zugrundeliegenden Aufwendungen der Beklagten - in ihrer Höhe
unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen anfallen (vgl.:
Quaas, Kommunales Abgabenrecht, Rdn. 75, m.w.N.). Denn der streitigen
Notierungsgebühr steht als Leistung der Beklagten die Aufrechterhaltung des
gesamten täglichen Betriebes der Börse gegenüber, der erforderlich ist, um den
Emittenten die fortwährende Nutzung der Börse als Handelsplattform sowie im
Rahmen der laufenden Kursfeststellungen der zugelassenen Wertpapiere zu
ermöglichen, und umfasst damit im Wesentlichen die laufende Bereitstellung der
notwendigen Infrastruktur für die börsentägliche Veranstaltung nebst
Börsenpreisermittlung, also die Schaffung und fortwährende Erhaltung der
erforderlichen personellen, sächlichen, organisatorischen und rechtlichen
Rahmenbedingungen. Diese Kosten entstehen der Beklagten aber im
Wesentlichen allein durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung
"Börse", von der die Emittenten in entsprechendem Umfang profitieren. Werden
also mit den laufenden Notierungsgebühren im Wesentlichen fixe Kosten in Form
von sog. Vorhaltekosten abgegolten, bedarf es keiner Differenzierung innerhalb
der Kostenstruktur nach den durch die konkrete Benutzung im Einzelfall
verursachten Kosten.
Schließlich kann die Klägerin gegen die Gebührenhöhe nicht mit Erfolg einwenden,
die von der Beklagten gewählte Relation der Gebührenansätze zwischen den
einzelnen Marktsegmenten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da der
Aufwand für die Emittenten des B-Bereich erheblich höher sei als gegenüber Titeln,
die im A-Bereich geführt werden. Denn die Beklagte hat insoweit schlüssig
dargelegt, die Differenzierung der Gebührenhöhe von ,-, Euro für die Notierung im
A-Bereich und ,-, Euro für die Notierung im B-Bereich beruhe darauf, dass im B-
Bereich die Einhaltung erweiterter Zulassungsfolgepflichten zu überwachen sei.
Der hierauf entfallene Mehraufwand habe nur im Wege einer Schätzung ermittelt
werden können, da die insofern bei der Beklagten tätigen Abteilungen und
Bereiche für beide Marktsegmente tätig seien. Eine genaue Unterteilung der
hierbei anfallenden Aufwendungen wäre mit unverhältnismäßigem
Verwaltungsaufwand verbunden, so dass sie im Wege der Schätzung von einem
zusätzlichen Aufwand in Höhe von v. H. für den B-Bereich ausgegangen sei. Da die
Notierungsgebühren - wie bereits dargelegt - von der Beklagten jährlich
wiederkehrend in einer Vielzahl von Fällen erhoben werden, bei denen nicht jede
einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung
genau berechnet, sondern im Rahmen einer möglichst effizienten
Verwaltungspraxis pauschaliert festgesetzt werden können, bestehen auch keine
durchgreifenden Bedenken gegen die von der Beklagten im Wege der Schätzung
pauschal ermittelte Differenz im Mehraufwand für den B-Bereich von v.H.
Schließlich kann die Klägerin gegen die Erhebung der Notierungsgebühren nicht
mit Erfolg einwenden, deren Höhe sei unvereinbar mit dem
Kostendeckungsprinzip. Zwar ist anerkannt, dass die Kostendeckung ein legitimer
Gebührenzweck ist, da mit Gebühren regelmäßig die besondere
Zweckbestimmung verfolgt wird, Einnahmen zu erzielen, um damit spezielle
Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu
decken. Nach dem Kostendeckungsprinzip hat die Festsetzung der
Gebührenobergrenze demzufolge so zu erfolgen, dass das Gebührenaufkommen
insgesamt möglichst auf die voraussichtlich anfallenden Kosten beschränkt ist.
Das Kostendeckungsprinzip verlangt hiernach keine Gebührenbemessung nach
Maßgabe der durch die einzelne Inanspruchnahme verursachten Kosten, sondern
verbietet lediglich, Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer
Gesamtheit bei generalisierender Betrachtung des Gebührenaufkommens
übersteigt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die sachliche
Rechtfertigung der Gebührenhöhe über den Gedanken der Kostendeckung hinaus
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Rechtfertigung der Gebührenhöhe über den Gedanken der Kostendeckung hinaus
auch aus anderen zulässigen Gebührenzwecken ergeben kann und damit das
Kostendeckungsprinzip nur dann der rechtlich relevante Maßstab bei der
Ermittlung der zulässigen Gebührenhöhe ist, wenn dies ausdrücklich gesetzlich
angeordnet ist oder wenn der Gebührengesetzgeber mit der Gebührenerhebung
ausschließlich den Zweck der Kostendeckung verfolgt (BVerfG, Urteil vom
19.03.2003, E 108, 1, 18 f.).
Weder das Börsengesetz noch die Gebührenordnung der Beklagten enthalten
jedoch einen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Bemessungskriterien für
die Höhe der streitigen Notierungsgebühr ergeben. Auch aus der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8017, Seite 74) ergibt sich insofern lediglich,
dass mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Erhebung von Notierungsgebühren eine
Angleichung an die Praxis der anderen internationalen Finanzmärkte angestrebt
werde, um so eine wichtige Voraussetzung für die Wahrung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Börsen zu schaffen. Ferner solle eine
angemessene Beteiligung der Emittenten an den erheblichen Kosten für den
Betrieb der Börse erreicht werden, da auch die Emittenten von der Tätigkeit der
Börsenorgane profitierten und die Börseneinrichtungen zur Notierung ihrer
Wertpapiere nutzten. Damit soll nach der Intention des Gesetzgebers durch die
Möglichkeit, Notierungsgebühren von den Emittenten zu erheben, in erster Linie
der Zweck erfüllt werden, eine im internationalen Vergleich mit anderen Börsen
adäquate Kapitalausstattung der deutschen Börsen zu erreichen, um deren
internationale Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren, nicht aber eine bloße
Kostendeckung. Da es aber in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers
obliegt, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell
zurechenbare öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung
hinausreichenden Zwecke er mit der Gebührenregelung anstrebt und nach
Maßgabe der Gesetzesgründung gerade nicht in erster Linie der Gebührenzweck
der Kostendeckung mit der Einführung der Notierungsgebühr verfolgt war, kommt
dem Kostendeckungsprinzip hier keine Begrenzungsfunktion für die streitige
Notierungsgebühr zu. Damit aber konnte es auch auf die in diesem
Zusammenhang erhobenen Einwände der Klägerin entscheidungserheblich nicht
ankommen.
Von daher ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das
gesamte mit der streitigen Notierungsgebühr erzielt Gebührenaufkommen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Wahrung des Kostendeckungsprinzips
bestehen. Ausgehend von der Erwägung, dass das Kostendeckungsprinzip nur
erfordert, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der gebührenfähigen Einrichtung in der Gesamtsicht im Ergebnis nicht
überschreiten darf, hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass die laufenden
Aufwendungen des Börsenbetriebes für die Notierung in einem angemessenen
Verhältnis zum entsprechenden Gebührenaufkommen stehen. Die Beklagte hat
insofern schlüssig ausgeführt, die Kosten, die bei der Zulassung, der Einführung
und der fortlaufenden Notierung von Wertpapieren entstehen, beliefen sich für das
hier maßgebliche Jahr 2003 auf insgesamt 10.880.000,00 Euro, wobei die Anteile,
die auf die Leistungen "Zulassung", "Einführung" und fortlaufende "Notierung" von
Wertpapieren jeweils entfielen, nur im Wege der Schätzung ermittelbar seien.
Ausgehend davon, dass es sich bei der Zulassung und der Einführung jeweils nur
um eine einmalige Tätigkeit handele, die Notierung hingegen eine fortlaufende
Leistung darstelle, habe sie für den auf die Notierung entfallenden Aufwand
kalkulatorisch einen Anteil von v. H. des gesamten maßgeblichen Kostenvolumens
in Ansatz gebracht, für den auf die Leistung "Zulassung" entfallenden Anteil v. H.
und für den auf die Einführung von Wertpapieren entfallenden Anteil v. H.. Da der
Beklagten schließlich wegen der bereits dargelegten Umstände, vor deren
Hintergrund die Erhebung der streitigen Notierungsgebühr erfolgt, die
Berechtigung zu einer pauschalierenden Bewertung/Kalkulation zuzubilligen ist,
bestehen auch keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des insofern von der
Beklagten gewählten Ansatzes zur anteiligen Kostenaufteilung. Ausgehend hiervon
folgt aus den weiteren Darlegungen der Beklagten, auf die insoweit Bezug
genommen wird, dass einem voraussichtlichen Aufkommen an
Notierungsgebühren im Jahr 2003 von rd. ,-, Euro ein auf die Leistung "Notierung"
entfallender Verwaltungsaufwand von rd. ,-, Euro gegenübersteht. Bereits unter
Zugrundelegung dieser Zahlen besteht in der Gesamtsicht kein gröbliches
Missverhältnis zwischen Gebührenaufkommen und anteiligem Verwaltungsaufwand
für die laufende Notierung von Wertpapieren, insbesondere wenn man dem
geringfügig sich hiernach ergebenden Gebührenüberschuss doch die Möglichkeit
etwaiger Gebührenausfälle gegenüberstellt.
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Gegen die einzelnen, in die Berechnung der Notierungsgebühren eingestellten
Aufwendungen ergeben sich schließlich ebenfalls keine Bedenken. Bezüglich der
Kostenposition "Listing" hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass die Abteilung
"Listing" die Zulassungsstelle sei, die den Zulassungsprozess von Wertpapieren bis
hin zur Entscheidung über die Zulassung begleite. Zudem überwache sie die
Einhaltung der Zulassungsfolgepflichten. Aufwendungen im Rahmen der
Überwachung von Zulassungsfolgepflichten sind zulässige Kostenansätze im
Rahmen der Erhebung von Notierungsgebühren. Soweit die Beklagte hiergegen
einwendet, Aufwendungen der Abteilung "Listing" seien in erster Linie durch die
Zulassung und Einführung von Wertpapieren in den Börsenhandel veranlasst,
während der Überwachung der Zulassungsfolgepflichten eine untergeordnete
Bedeutung zukomme, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn die
Gesamtkalkulation der Beklagten bzgl. der Erhebung von Notierungsgebühren
basiert auf der Annahme eines anteiligen Kostenaufwandes von v. H. und
berücksichtigt bereits hierdurch bei generalisierender Betrachtungsweise die
unterschiedlichen Kostenanteile hinreichend, zumal auch solche Aufwendungen
nur anteilig in diese Gebührenkalkulation eingestellt wurden, die vollständig dem
Kostenbereich "Notierung" zuzurechnen sind.
Bezüglich des Kostenpunktes "Issuer Relations und Primary Markets" hat die
Beklagte dargelegt, diese Abteilung sei für die Kundenbetreuung sowie für die
Entwicklung neuer Marktsegmente, verbesserter Handelsmöglichkeiten für
Kleinanleger etc. sowie die konzeptionelle Weiterentwicklung der Regelwerke und
Handelsplattform der Frankfurter Wertpapierbörse. Berücksichtigt man, dass der
streitigen Notierungsgebühr - wie bereits dargelegt - die Kosten für die laufende
Bereitstellung der Einrichtung "Börse" als Handelsplattform gegenüberstehen,
ergeben sich keine Bedenken gegen die Einbringung der Aufwendungen dieser
Abteilung in die streitige Kostenkalkulation. Gleiches gilt für den Kostenansatz im
Bereich "Projekte und Veranstaltungen", der nach Mitteilung der Beklagten die
Aktivitäten erfasst, die der Gewinnung neuer Investoren, der Steigerung des
Bekanntheitsgrades bereits dotierter Unternehmen und der Betreuung der
Emittenten dienen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, weder die Aktivitäten
im Bereich "Issuer Relations und Primary Markets" noch im Bereich "Projekte und
Veranstaltungen" erbrächten ihr unmittelbar selbst einen konkreten Nutzen, so
verkennt die Klägerin bereits, dass das Äquivalenzprinzip bei der
Gebührenbemessung - wie bereits dargelegt - gerade nicht erfordert, dass dem
Gebührenschuldner aus der konkreten behördlichen Leistung ein unmittelbarer,
konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, sondern es
alleine darauf ankommt, dass die Beklagte allgemein der Klägerin eine individuell
von ihr durch die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel der Beklagten
veranlasste Leistung durch die Zur-Verfügungstellung der Einrichtung "Börse"
erbringt. Die Beklagte ist indes bei ihrer Gebührenbemessung nicht verpflichtet,
wegen jedes einzelnen Kostenansatzes zu erwägen, ob der jeweilige Emittent
hiervon einen konkreten, wirtschaftlich oder finanziell messbaren Nutzen erlangt.
Wie bereits dargelegt, darf die Verwaltung generalisierende und pauschalierende
Regelungen treffen, die in der Praxis verlässlich und effizient vollzogen werden
können.
Bezüglich der in der Rubrik "ERS/Rule Enforcement" berücksichtigten
Kostenansätze hat die Beklagte dargelegt, dass hier die Aufwendungen sämtlicher
Abteilungen/Bereiche und Systeme zusammengefasst seien, die im
Zusammenhang mit der Überwachung der Notierung und Einhaltung der
Weiterentwicklung der Regelwerke und ihrer Durchsetzung eingesetzt werden,
wozu u.a. auch der Betrieb des ERS-Systems sowie ein Budget zur
Weiterentwicklung aller elektronischen Systeme zur Unterstützung und
Überwachung des Börsenhandels zählten. Insofern handelt es sich ebenfalls um
Aufwendungen aus dem laufenden Börsenbetrieb, die zulässigerweise im Rahmen
von Notierungsgebühren abgegolten werden können. Soweit die Klägerin insoweit
geltend macht, es habe Maßnahmen des Rule Enforcement, die abzugelten wären,
ihr gegenüber nicht gegeben, gilt im Rahmen der hier zulässigen
generalisierenden Gebührenerhebung das gleiche wie vorstehend.
Bezüglich des ebenfalls berücksichtigten Kostenansatzes "Internet" hat die
Beklagte ausgeführt, diese Kosten stellten denjenigen Anteil an den insgesamt
entstehenden Kosten für den Internetauftritt der Y-Börse dar, welcher der
Bekanntmachung von Regelwerken, Kursinformationen und sonstigen für
Teilnehmer und Emittenten relevanten Informationen diene. Auch insofern sind
keine Bedenken dagegen ersichtlich, den auf die Vermittlung der vorstehenden
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keine Bedenken dagegen ersichtlich, den auf die Vermittlung der vorstehenden
Informationen entfallenden Anteil an den Gesamtkosten des Internetauftritts der
Beklagten pro Jahr über Notierungsgebühren abzugelten, so dass im Ergebnis
gegen die veranschlagten Kostenansätze der Beklagten im Rahmen der Erhebung
einer jährlichen Notierungsgebühr auch bezüglich der in die Gebührenkalkulation
einfließenden Aufwendung im Ergebnis keine Bedenken bestehen.
Schließlich kann die Beklagte gegen die Erhebung einer Notierungsgebühr auch
nicht mit Erfolg einwenden, die Trägerin der Beklagten nutze infolge der
untrennbaren Verbindung der laufenden Notierung zum eigentlichen Börsenhandel
die Tätigkeit der Beklagten gewinnbringend zur Erzielung erheblicher
privatrechtlicher Einnahmen, insbesondere durch die von der Beklagten an deren
Trägerin abgeführten Schlussnotengebühren für die Auftragsausführung sowie
durch die erheblichen Abschlussgebühren im Xetra-Handel der Trägerin der
Beklagten, die damit im Ergebnis an den Emittenten schon deshalb verdiene, weil
ohne diese kein gewinnbringender Börsenhandel möglich wäre. Insgesamt sei es
daher unzulässig, den hoheitlichen Teil der Börse abgetrennt zu behandeln und
über Gebühren von den Emittenten finanzieren zu lassen, ohne dass die
Einnahmen, die die Trägerin der Beklagten aus ihrer privatrechtlichen Tätigkeit in
diesem Zusammenhang erziele, den Aufwendungen der Beklagten
gegengerechnet werden bzw. zur Finanzierung der Beklagten eingesetzt werden.
Der Einwand der Klägerin gegen eine gebührenfinanzierte hoheitliche Tätigkeit der
Beklagten, der sich im Grunde gegen die gesetzlich vorgegebenen
Organisationsstrukturen des Börsenbetriebes richtet, vermag indes ebenfalls nicht
durchzugreifen.
Allgemein ist das deutsche Börsensystem durch ein Auseinanderfallen der Börse
als Marktplatz einerseits und dem Träger der jeweiligen Börse, der die materiellen
Ressourcen für den Börsenbetrieb bereit hält, andererseits gekennzeichnet. Durch
die börsenrechtliche Genehmigung erlangt ein Börsenträger, der z. B. eine
Kapitalgesellschaft sein kann, die Stellung eines beliehenen Unternehmers mit der
Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Börse als nichtrechtsfähiger
öffentlicher Anstalt. Die Trennung zwischen externer Trägerschaft einerseits und
anstaltlicher Organisation andererseits, also das Auseinanderfallen zwischen der
Börse und ihrem Träger, fordert auch eine isolierte Betrachtung der
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit des Trägers der Beklagten und der
gebührengestützten Refinanzierung der Beklagten selbst als öffentlich-rechtlicher
Anstalt. Der Gesetzgeber hat die Beklagte als öffentlich-rechtliche Anstalt mit der
Ermächtigung ausgestattet, sich ihren laufenden Betrieb für die Bereitstellung der
Börse als amtlich reguliertem Markt u.a. über die Erhebung von
Notierungsgebühren von den Emittenten gegenfinanzieren zu lassen, ohne dass
insoweit eine Verpflichtung der Trägerin der Beklagten besteht, diese stattdessen
über ihre privatrechtlichen Gewinne zu finanzieren. Zwar ist die Trägerin der
Beklagten in dieser Eigenschaft verpflichtet, die Beklagte als einmal genehmigte
Börse in ihrem Bestand zu erhalten, jedoch ändert dies nichts daran, dass der
Gesetzgeber die Beklagte mit der Befugnis zur öffentlich-rechtlichen
Gegenfinanzierung über Gebühren ausgestattet hat. Diese normativ vorgegebene,
sich auch auf die Gebührenerhebung erstreckende gesetzliche Organisation des
Börsenbetriebes hat die Klägerin hinzunehmen, zumal hierin weder die
missbräuchliche Ausnutzung einer vorgegebenen Organisationsstruktur noch die
Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gesehen werden kann. Soweit
die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, die Beklagte verfüge über eine
marktbeherrschende Stellung im Bundesgebiet, so verkennt sie doch, dass im
internationalen Vergleich, insbesondere innerhalb des europäischen
Binnenmarktes wie auch im Inland, eine Reihe alternativer Börsenanbieter
bestehen und damit letztlich den Emittenten hinreichende Möglichkeiten gegeben
sind, ihre Wertpapiere ggf. über andere Börsen zu handeln.
Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäss § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 124 Abs. 2 VwGO
erforderlichen Gründe nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.