Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.05.2004
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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 E 4736/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 StVZO, § 29 Abs 1
StVZO, § 29 Abs 7 StVZO, §
29 Abs 10 StVZO
Straßenverkehrsrechtliche Betriebsuntersagung infolge
unterlassener Vorlage des TÜV-Untersuchungsberichtes
Leitsatz
Die unterlassene Vorlage des Untersuchungsberichtes über die Hauptuntersuchung
rechtfertigt eine Betriebsuntersagung nicht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.000,00 Euro.
Gründe
Das Verfahren ist entsprechend der Anwendung des § 92 VwGO einzustellen, weil
es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Es entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Ausgang des
Verwaltungsstreitverfahrens war offen. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Stilllegungsverfügung wäre es darauf angekommen, ob der Kläger, wie behauptet,
am 02.07.2003 bei einer Vorsprache beim Bürgeramt Nordwest seinen
Fahrzeugschein für das Krad mit dem amtlichen Kennzeichen F-yy 000 vorlegte,
um darin die Änderung seiner Adresse vornehmen zu lassen. In diesem Fall wäre
die Stilllegungsverfügung rechtswidrig gewesen. Die unterlassene Vorlage des
Untersuchungsberichtes alleine rechtfertigte die Stilllegungsverfügung nicht. Gem.
§ 29 Abs. 10 S. 2 StVZO muss der Fahrzeughalter zwar den Untersuchungsbericht
der Zulassungsstelle bei allen Maßnahmen zur Prüfung aushändigen. Kommt er
dieser Verpflichtung aber nicht nach, ist es nicht möglich, ihm alleine deshalb den
weiteren Betrieb des Fahrzeuges zu untersagen. Eine entsprechende
Ermächtigung ist § 29 Abs. 10 StVZO nicht zu entnehmen. Eine
Betriebsuntersagung im Hinblick auf die Untersuchungspflicht des § 29 StVZO
sieht alleine dessen Absatz 7 Satz 4 vor, wonach der Betrieb untersagt werden
kann, wenn sich am Fahrzeug nicht die erforderliche gültige Prüfplakette oder
Prüfmarke befindet. Eine Betriebsuntersagung nach § 27 Abs. 1 S. 5 StVZO, die im
vorliegenden Fall verfügt worden war, setzt dagegen voraus, dass der
Fahrzeugeigentümer bzw. Halter, Änderungen der Angaben im Fahrzeugbrief und
im Fahrzeugschein nicht meldet oder den Fahrzeugschein oder den Fahrzeugbrief
zur Eintragung der Änderung nicht einreicht.
Schließlich teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, es handele es sich
nicht um eine Klage, sondern um einen bei einer unzuständigen Stelle
eingereichten Widerspruch. Zwar bezeichnet der Kläger den von ihm ergriffenen
Rechtsbehelf als "Widerspruch". In dem er diesem Rechtsbehelf aber - wie in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Beklagten angegeben -
an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. richtete, gab er hinreichend zum
Ausdruck, dass er eine gerichtliche und nicht eine behördliche Entscheidung
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Ausdruck, dass er eine gerichtliche und nicht eine behördliche Entscheidung
wünscht.
Ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreites offen, weil rechtserhebliche
Tatsachen ungeklärt sind, entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes den im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 1 VwGO zum
Maßstab für die Entscheidung erklärten billigem Ermessen, die Kosten des
Verfahren gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1, 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.