Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.03.2007

VG Frankfurt: vollversammlung, industrie, handelskammer, hauptsache, satzung, mehrheit, mitgliedschaft, beendigung, amtszeit, feststellungsklage

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 769/07 (2)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Nr 1 IHKG, § 5 Abs 3 IHKG
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, das Amt der Antragstellerin als
Vizepräsidentin der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main durch
Neuwahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten neu zu besetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin hat beantragt,
vorläufig festzustellen, dass die durch die Vollversammlung der Industrie-
und Handelskammer Frankfurt am Main erfolgte Abwahl der Antragstellerin als
Vizepräsidentin der IHK Frankfurt am Main in der Sitzung am 14. Februar 2007
unwirksam ist.
In der Hauptsache (AZ: 5 E 778/07) hat die Antragstellerin entsprechend
beantragt,
festzustellen, dass die durch die Vollversammlung der Industrie- und
Handelskammer erfolgte Abwahl der Klägerin als Vizepräsidentin der IHK Frankfurt
am Main in der Sitzung am 14. Februar 2007 unwirksam ist.
Die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage dürfte nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. hierzu
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7.Mai 1987 - 3 C 53/85 -, BVerwGE 77, Seite
207 ff.) trotz der Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO, wonach die Feststellung nicht
begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder
Leistungsklage verfolgen kann, zulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
vergleichbaren Fällen, in denen in der Hauptsache auch eine Leistungsklage in
Form der Unterlassungsklage erhoben werden kann, die Feststellungsklage mit der
Begründung für zulässig erachtet, dass bei einem Rechtsträger des öffentlichen
Rechtes – wie hier der Industrie- und Handelskammer Frankfurt – grundsätzlich
davon auszugehen sei, dass dieser Rechtsträger aufgrund seiner besonderen
Bindung an Recht und Gesetz sich an das Feststellungsurteil halten werde und
auch eine Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Fällen einer alternativ zu erhebenden
Leistungsklage nicht zu befürchten sei.
Aber auch wenn man die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage für
zulässig erachtet, so hat dies nicht zwingend zur Folge, dass ein entsprechender
Antrag auf vorläufige Feststellung in Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 VwGO als sachgerechter Antrag anzusehen ist. Ein derartiger Antrag
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123 Abs. 1 VwGO als sachgerechter Antrag anzusehen ist. Ein derartiger Antrag
auf vorläufige Feststellung wird zwar grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. hierzu
, VwGO, 14. Aufl., § 123 Anm. 9). Im vorliegenden Verfahren ist
jedoch zu berücksichtigen, dass es das Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist, mit
ihrem Eilantrag zu verhindern, dass die Vollversammlung der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt, die die Antragstellerin als Vizepräsidentin der Industrie
und Handelskammer Frankfurt in ihrer Vollversammlung am 14. Februar 2007
abgewählt hat, ihre Stelle als Vizepräsidentin durch Neuwahl mit einer anderen
Person besetzen will. Von daher ist ihr Ziel, der Antragsgegnerin im vorliegenden
einstweiligen Anordnungsverfahren eine solche Neuwahl zu untersagen (so auch
ausdrücklich auf Seite 17 der Antragsschrift). Die Kammer hält es daher für
sachgerecht, aus Gründen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit des Tenors den
Antrag der Antragstellerin in diesem Sinne, gerichtet auf die Untersagung der
Neubesetzung der bisher von der Antragstellerin innegehaltenen
Vizepräsidentenstelle umzudeuten. Dies entspricht – wie oben ausgeführt – dem
erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist als Vizepräsidentin des Präsidiums der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main auch beteiligtenfähig.
Die Kammer hat vorliegend keine Bedenken, die für den
kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze auf die
vorliegende Streitigkeit anzuwenden. Die Antragstellerin begehrt als Mitglied des
Präsidiums – eines Organs, dessen Rechte und Pflichten unter anderem in § 5 Abs.
2 der Satzung der Industrie- und Handelskammer vom 26. November 1957 in der
Fassung vom 7. Dezember 2006 und in der Geschäftsordnung der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main vom 7. November 1959, zuletzt geändert am
11. Dezember 2002 näher bestimmt sind – die Klärung der Frage, inwieweit die
Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (als Haupt-) Organ
dieser Kammer, das gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung die Richtlinien der IHK-Arbeit
bestimmt, und der in dieser Vorschrift wesentliche Aufgaben übertragen worden
sind, berechtigt war, in der Sitzung vom 14. Februar 2007 die Antragstellerin als
Vizepräsidentin abzuwählen. Demzufolge sind sowohl die Antragstellerin als (Teil)-
Organ des Präsidiums als auch die Antragsgegnerin als Organ Vollversammlung
nach den hier anzuwendenden organstreitrechtlichen Regelungen beteiligtenfähig.
Schließlich ist auch die im Eilverfahren zwingend erforderliche Antragsbefugnis
gegeben (vgl. , VwGO, 14. Aufl., § 123 Rz.18). Die Antragstellerin
macht hier geltend, dass durch die am 14. Februar 2007 erfolgte Abwahl die
Vollversammlung in rechtswidriger Weise in ihre organschaftliche Stellung als
Vizepräsidentin eingegriffen hat und sowohl dadurch als auch durch die
beabsichtigte Neuwahl ihre Rechte als Mitglied des Präsidiums verletzt.
Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht das (grundsätzliche) Verbot einer
Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entgegen. Die Antragstellerin
möchte mit ihrem Antrag sicherstellen, dass der derzeitige erhalten
bleibt und keine für sie nachteilige Veränderungen durch die Neuwahl eines
Vizepräsidenten eintreten. Demzufolge handelt es sich vorliegend um eine
Sicherungsanordnung, eine Vorwegnahme der Hauptsache wird nicht begehrt.
Aber auch, wenn man – der Argumentation der Antragsgegnerin folgend – in dem
vorliegenden Unterlassungsantrag die Begehr einer Regelungsanordnung mit einer
(teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sehen wollte, so wäre diese unter dem
Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hier
ausnahmsweise zulässig, da nur so ein erheblicher Rechtsverlust der
Antragstellerin als (Teil-)Organs des Präsidiums verhindert werden kann.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei einer
im einstweiligen Anordnungsverfahren einzig möglichen summarischen
Betrachtung der Sach- und Rechtslage ist die am 14. Februar 2007 erfolgte Abwahl
der Antragstellerin als Vizepräsidentin der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt durch die Vollversammlung rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass sie
(zumindest vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) als unwirksam
anzusehen ist und demzufolge auch die Vizepräsidentenstelle der Antragstellerin
nicht durch die Neuwahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin durch
die Vollversammlung (erneut) besetzt werden darf.
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Die Rechtsverhältnisse innerhalb der Industrie- und Handelskammer als
Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmen sich nach den Vorschriften des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert durch Art. 130 der
Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (FNA 701-
1; im Folgenden: "IHK-G"), und den von der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt aufgrund ihrer Rechtssetzungsautonomie (§ 4 IHK-G) erlassenen
Satzungen. Hierbei ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei
diesen rechtlichen Regelungen um solche handelt, die für die Industrie- und
Handelskammer Frankfurt rechtlich bindend sind.
Die gesetzlich in § 4 Nr. 1 IHK-G übertragene Befugnis zum Erlass der Satzung auf
die Vollversammlung umfasst das Recht der Vollversammlung, materielle
Regelungen zu erlassen und die interne Organisation der Kammer auszugestalten.
Macht die Vollversammlung hiervon in einer der gesetzlichen Ermächtigung
entsprechenden Art und Weise Gebrauch, begründen diese rechtlichen
Regelungen Rechte und Pflichten auch der jeweiligen Organe; nur so kann ein
berechenbares, ordnungsgemäßes und rechtmäßiges Funktionieren der Kammer,
die ein sicheres rechtliches Fundament für die Wahrnehmung ihrer vielfältigen
Aufgaben benötigt, sichergestellt werden.
Soweit es die Abwahl der Antragstellerin durch die Vollversammlung am 14.
Februar 2007 als Vizepräsidentin des Präsidiums betrifft, ist diese nicht durch die
bestehenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften gedeckt und
somit – zumindest nach vorläufiger Einschätzung der Kammer – rechtswidrig. Nach
§ 5 Abs. 3 IHK-G regelt u. a. das Nähere über die vorzeitige Beendigung der
Mitgliedschaft zur Vollversammlung die Wahlordnung. Da nach § 4 Nr. 2 IHK-G die
Wahlordnung der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung
unterliegt, ist somit der Vollversammlung gesetzlich die Regelung der Frage der
Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung übertragen.
Entsprechend enthält § 5 Abs. 2 der Wahlordnung der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main vom 26. November 1957 in der Fassung vom
2. Juli 2003 die Bestimmung, dass die Mitgliedschaft in der Vollversammlung vor
Ablauf der Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder durch die Feststellung der
Vollversammlung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit
nicht vorhanden waren oder entfallen sind, endet. Eine Regelung zur Abwahl eines
Mitglieds der Vollversammlung enthält diese Vorschrift – und auch andere
Vorschriften der Wahlordnung – nicht. Eine Abwahl ist demzufolge nicht
vorgesehen.
Nach § 1 Abs. 1 der Wahlordnung werden die Mitglieder der Vollversammlung auf
die Dauer von fünf Jahren gewählt. Da nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Industrie-
und Handelskammer Frankfurt am Main das Präsidium, das aus dem Präsidenten
und bis zu neun Vizepräsidenten besteht, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte
für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, hat dies zur Folge, dass die Wahl der
Präsidiumsmitglieder für die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung, hier bis
zum Jahre 2009, erfolgt ist. Da es weitere Regelungen zur Abwahl von Mitgliedern
des Präsidiums weder in der Satzung noch in der Wahlordnung der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt gibt, ist eine (vorzeitige) Abwahl von
Präsidiumsmitgliedern grundsätzlich rechtlich nicht zulässig. Das Gericht hat auch
keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der
in den oben genannten Vorschriften beschlossenen Regelungen zur Beendigung
der Mitgliedschaft in der Vollversammlung und entsprechend zur Beendigung der
Mitgliedschaft im Präsidium. Hierdurch wird eine kontinuierliche Arbeit des
Präsidiums über einen überschaubaren Zeitraum gewährleistet.
Die teilweise in der Literatur vertretene Ansicht, auch ohne gesetzliche Regelung
sei eine Abberufung vor Ende der Amtszeit zulässig (vgl. hierzu , in:
Handbuch des Kammerrechts, 1. Aufl. 2005, Seite 194), teilt die Kammer nicht.
Begründet wird diese Ansicht damit, dass es allgemeinen demokratischen
Grundsätzen entspreche, dass gewählte Amtsinhaber grundsätzlich abberufen
werden können, wenn sie die Unterstützung der Mehrheit des Gremiums verlieren,
das ihre Amtsführung legitimiert.
Abgesehen davon, dass es die Kammer für fraglich hält, in Fragen des
Kammerrechtes Grundsätze des Demokratieprinzips anzuwenden, ist zu
berücksichtigen, dass die Abwahl von Mitgliedern in anderen rechtlichen
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berücksichtigen, dass die Abwahl von Mitgliedern in anderen rechtlichen
Institutionen in der Regel besonders gesetzlich geregelt ist und auch besonderer
qualifizierter Mehrheiten bedarf (vgl. z. B. § 76 Abs. 1 HGO – vorzeitige Abberufung
eines Beigeordneten mit Zwei-Drittel-Mehrheit; § 37 Abs. 2 HGO, Abwahl des
Vorsitzenden der Gemeindevertretung mit Zwei-Drittel-Mehrheit). Aus diesen
kommunalrechtlichen Bestimmungen ließe sich durchaus schließen, dass die
Abwahl eines zunächst rechtmäßig gewählten Amtsinhabers besonderer
Regelungen und besonderer Mehrheiten bedarf und nicht allein – begründet mit
dem Demokratieprinzip oder dem Grundsatz der Selbstverwaltung – willkürlich
erfolgen darf.
Das Fehlen solcher Regelungen in den kammerrechtlichen Vorschriften der
Industrie- und Handelskammer Frankfurt – die von der Vollversammlung der
Industrie- und Handelskammer Frankfurt aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung
des § 5 Abs. 3 IHK-G getroffen hätten werden können – schließt eine Abwahl
gewählter Mitglieder demzufolge nach Ansicht des Gerichtes grundsätzlich aus.
Das Gericht kann es hier dahin gestellt sein lassen, ob von diesem Grundsatz
dann abzuweichen ist, wenn besonders schwere Verfehlungen von
Präsidiumsmitgliedern vorliegen oder aus sonstigen Gründen, beispielsweise um
die Handlungsfähigkeit des Präsidiums der Industrie- und Handelskammer zu
gewährleisten, ausnahmsweise eine Abwahl von Präsidiumsmitgliedern durch die
Vollversammlung auch ohne gesetzliche Regelung möglich wäre. Ein solcher
Ausnahmefall ist vorliegend nach Einschätzung des Gerichtes jedenfalls nicht
gegeben. Es ist zutreffend, dass die Antragstellerin zusammen mit zwei anderen
Mitgliedern des Präsidiums - entgegen der Mehrheit der Mitglieder der
Vollversammlung und wohl auch der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums - die
Ansicht vertritt, dass bei dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer und
einigen Vizepräsidenten die Bedingungen der Wählbarkeit als
Vollversammlungsmitglied – und damit auch als Mitglieder des Präsidiums – nicht
bestanden oder nicht mehr bestehen. Die Antragstellerin hat einen
diesbezüglichen Antrag auf der Vollversammlung vom 14. Februar 2007 gestellt,
der von der Mehrheit der Vollversammlung zurückgewiesen worden ist. Die
Antragstellerin stützt ihre Rechtsauffassung auf zwei gutachterliche
Stellungnahmen der Professoren XXX und XXX. Die Mehrheit der Vollversammlung
und die anderen Mitglieder des Präsidiums berufen sich für ihre gegenteilige
Rechtsauffassung auf andere gutachterliche Stellungnahmen.
Das Gericht lässt hier ausdrücklich offen, welcher dieser jeweils vertretenen
Rechtsansichten der Vorzug zu geben ist. Es vermag jedenfalls nicht festzustellen,
dass die von der Antragstellerin vertretene Rechtsansicht und ihre hieraus
resultierenden Handlungen – insbesondere ihre in der Sitzung vom 14. Februar
2007 gestellten Anträge – sich als eine derartige Pflichtverletzung als
Präsidiumsmitglied darstellen, die eine grundsätzlich rechtlich nicht vorgesehene
Abwahl ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Vielmehr hat sie ihre Anträge vor
der Vollversammlung mit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung begründet; da
diese Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar erscheint, ist dies vom Gericht hier
auch nicht zu beanstanden.
Auch die von dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vorgelegten in der
Presse dokumentierten Äußerungen der Antragstellerin vermag das Gericht
entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht als groben, eine Abwahl
rechtfertigen Vorstoß gegen ihre Pflichten als Mitglied des Präsidiums anzusehen.
Ohne Zweifel handelt es sich bei den zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um
solche, die von erheblicher Bedeutung sowohl für die Industrie- und
Handelskammer Frankfurt als auch von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit
sind. Das Gericht vermag es bei vorläufiger Einschätzung nicht als eine die Abwahl
rechtfertigende Pflichtverletzung der Antragstellerin ansehen, wenn sich diese zu
dieser Frage – die auch in der Öffentlichkeit diskutiert wird – öffentlich äußert.
Zweifelhaft erscheint auch ein Verstoß gegen den in § 2 Abs. 3 der Satzung
normierten Grundsatz der Vertraulichkeit. Dort ist bestimmt, dass die Mitglieder
der Vollversammlung über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die
ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden,
Stillschweigen zu bewahren und sich hierzu bei Amtsantritt durch
Namensunterschrift zu verpflichten haben. Bei der Frage, ob bei dem Präsidenten
der Industrie- und Handelskammer und einigen Vizepräsidenten die
Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Vollversammlung der Industrie- und
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Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Vollversammlung der Industrie- und
Handelskammer vorgelegen haben, handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht nur
für das Präsidium der Industrie- und Handelskammer Frankfurt und die
Vollversammlung dieser Kammer, sondern auch für die weiteren Mitglieder von
erheblichem Interesse ist. Das Gericht hat hier bei vorläufiger Bewertung doch
erhebliche Zweifel, dass eine Diskussion oder eine Stellungnahme zu dieser Frage
in der Öffentlichkeit gegen das in § 2 Abs. 3 der Satzung normierte
Vertraulichkeitsgebot verstößt.
Schließlich lässt sich die Abwahl der Antragstellerin auch nicht mit der "Zerrüttung"
des Präsidiums Begründen. Ein derartiges Zerrüttungsprinzip gibt es in den die
Industrie- und Handelskammer betreffenden rechtlichen Regelungen nicht.
Angesichts der vielfachen Interessen (Industrie, Groß- und Außenhandel,
Einzelhandel, Kreditinstitute usw.), die die Industrie- und Handelskammer zu
vertreten hat, stellen sich Konflikte innerhalb der Kammer und auch innerhalb des
Präsidiums für das Gericht nicht als völlig überraschende oder gänzlich fern
liegende Erscheinungen dar. Es obliegt den Mitgliedern der Vollversammlung und
den Mitgliedern des Präsidiums, diese Konflikte sachlich im Interesse aller
Kammermitglieder auszutragen und zu bewältigen. Eine – auch schwierige –
Konfliktlage jedenfalls vermag nach Ansicht des Gerichtes die rechtlich nicht
vorgesehene Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes nicht zu rechtfertigen.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen sind Ausdruck der Lebenswirklichkeit; diese
sind von den Mitgliedern der Vollversammlung als auch den Mitgliedern des
Präsidiums grundsätzlich zu ertragen.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 5
Abs. 1 Satz 2 der Satzung der IHK Frankfurt nehmen der Präsident und die
Vizepräsidenten ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers war. Durch die
Neuwahl eines Vizepräsidenten anstelle der Antragstellerin ginge die
Antragstellerin damit ihrer derzeitigen Rechte verlustig bzw. eine Wahrnehmung
dieser Rechte in der Zukunft würde ihr erheblich erschwert werden. Dies begründet
die Dringlichkeit zum Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 53 Abs. 3 i. V. m. 52 Abs.
1 GKG.
Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragstellerseite hält das Gericht
hier einen Streitwert von 10.000,- Euro für angemessen, der – da es sich
vorliegend um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt – zu halbieren
ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.