Urteil des VG Düsseldorf vom 15.08.2007
VG Düsseldorf: satzung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, treu und glauben, subjektives recht, berufliche tätigkeit, dispositionen treffen, konkretes rechtsverhältnis, berufsunfähigkeit, eingriff
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3701/06
Datum:
15.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3701/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin Mitglied des beklagten
Versorgungswerks geworden ist oder jedenfalls als Mitglied aufzunehmen ist.
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Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist seit dem 28.07.2003 vollapprobierte
psychologische Psychotherapeutin und Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW.
Sie ist von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zugelassen und arbeitet
als Psychotherapeutin in einer Ambulanz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Das
beklagte Versorgungswerk wurde durch die Psychotherapeutenkammer NRW zum
01.01.2004 gegründet.
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Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2006 ihr Interesse an der Mitgliedschaft
im Versorgungswerk gegenüber dem Beklagten bekundet und einen Antrag zum Beitritt
zum Versorgungswerk gestellt hatte, teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom
12.01.2006 mit, dass ein Antrag auf Mitgliedschaft spätestens bis zum 21.06.2004 bei
ihm habe eingehen müssen. Spätere Anträge auf Mitgliedschaft könnten nicht mehr
berücksichtigt werden.
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Dagegen wandte sich die Klägerin mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben
vom 31.01.2006, worauf hin ihr vom Beklagten aufgegeben wurde, Geburts- und
Approbationsdatum mitzuteilen. Nachdem die Klägerin die gewünschten Angaben
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gemacht hatte, erläuterte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2006, dass bereits
im Februar 2004 an alle Gründungsmitglieder eine Erfassungsmappe versandt worden
sei. Darin habe sich ein Hinweis befunden, dass Anträge auf
Beitragsbefreiung/Mitgliedschaft bis zum 21.06.2004 gestellt werden müssten. Gleiches
sei den Informationen auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer zu entnehmen
gewesen. Außerdem sei ein separater Zusatz in der schriftlichen Ankündigung zum
Landespsychotherapeutentag der Kammer enthalten gewesen, der ebenfalls an den
bevorstehenden Fristablauf erinnert hätte. Der Hinweis der Klägerin, dass ihr die
Unterlagen nicht zugestellt worden seien, reiche nicht aus, um zum jetzigen Zeitpunkt
noch eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW
begründen zu können.
Nach weiterem Schriftverkehr und der von der Klägerin geäußerten Bitte, einen
förmlichen Bescheid zu erteilen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
12.04.2006 - zugestellt am 18.04.2006 - den Widerspruch der Klägerin zurück. In seinem
Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus: Die Klägerin hätte als sogenanntes
„Gründungsmitglied" nur dann Mitglied beim Beklagten werden können, wenn sie
innerhalb von 6 Monaten nach der Gründung des Versorgungswerks einen
dahingehenden Antrag gestellt hätte. Dies ergäbe sich aus den Übergangsregelungen
des § 42 Abs. 2 und Abs. 5 seiner Satzung. Da die Klägerin die Frist im Sinne des § 42
Abs. 5 der Satzung versäumt habe, sei sie weder Mitglied des Versorgungswerks
geworden noch könne sie es heute werden. Die Übergangsbestimmung des § 42 der
Satzung sei erforderlich, um den Aspekt des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen.
Diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre
oder älter seien, hätten in der Regel bereits anderweitige Altersvorsorge getroffen. Für
sie würde es daher oftmals eine Härte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglieder in
einem neu gegründeten Versorgungswerk würden. Jüngere Mitglieder hingegen würden
zwar Pflichtmitglieder, könnten sich jedoch unter gewissen Voraussetzungen von der
Mitgliedschaft befreien lassen. Die Bestimmung stelle auch eine verwaltungstechnische
Vereinfachung dar, da sie zu einer schnelleren und kostengünstigeren Bewältigung des
Gründungsverfahrens führe. Außerdem führe die Bestimmung zu mehr
Planungssicherheit in Bezug auf die vermögensrechtlichen Dispositionen des
Beklagten. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, bedeute es eine nicht
tragbare Erschwernis, wenn er -der Beklagte- auf unbestimmte Zeit im Ungewissen
wäre, ob ein Mitglied von der Befreiung der Mitgliedschaft oder der Antragstellung auf
Mitgliedschaft Gebrauch machen würde. Die auf 6 Monate ab Inkrafttreten der Satzung
festgelegte Ausschlussfrist sei hinreichend lang gewählt und stünde nicht zu seiner
Disposition. Die Regelung bedeute auch keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz, da als Vergleichsgruppe nur diejenigen Personen in Betracht
kämen, die ebenfalls Anträge auf Mitgliedschaft nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt
hätten. Diesen Personen gegenüber sei die Mitgliedschaft ausnahmslos abgelehnt
worden. Die Differenzierung zwischen jüngeren und älteren Mitgliedern in der Satzung
sei auch sachlich gerechtfertigt. Es mache einen Unterschied, ob zum Zeitpunkt der
Approbation ein Versorgungswerk und die damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft
bestehe oder nicht. Es stehe im Ermessen des Satzungsgebers, eine Altersgrenze für
den Übergangszeitpunkt zu setzen, ab der die Mitglieder über ihre Pflichtmitgliedschaft
entscheiden könnten. Dabei sei die Regelung des § 42 Abs. 2 der Satzung gerade für
die Klägerin eine günstige Regelung, denn sie schaffe ein Wahlrecht mit der Folge,
dass eine Mitgliedschaft der Klägerin im Versorgungswerk grundsätzlich möglich
gewesen wäre.
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Die Klägerin hat am 18.05.2006 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben.
Durch Beschluss vom 14.06.2006 hat das Verwaltungsgericht Münster den Rechtsstreit
an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.
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Nach Auffassung der Klägerin ist die Weigerung des Beklagten, sie als Mitglied
aufzunehmen, rechtswidrig. Die Weigerung stelle einen unzulässigen Eingriff in die
Rechte aus den Art. 3, 12 und 20 des Grundgesetzes dar. Wie sich aus dem
Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und aus der Satzung der
Psychotherapeutenkammer ergebe, sei es die Aufgabe der Psychotherapeutenkammer,
ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige zu errichten, das
eine Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit und/oder des Alters bieten solle. Als
psychologische Psychotherapeutin gehöre sie -die Klägerin- zu dem zu schützenden
Personenkreis. Die Psychotherapeutenkammer NRW habe ihre diesbezügliche
Verpflichtung nur unzureichend erfüllt. Durch die Regelung eines zusätzlichen,
befristeten Antragserfordernisses habe sie in unzulässiger Weise eine zusätzliche
Hürde für die Mitgliedschaft aufgebaut. Soweit die Antragsregelung sich nicht auf die
Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beziehe, sei sie nach ihrer
systematischen Stellung in der Satzung und nach ihrem Wortlaut auf die Klägerin nicht
anwendbar. Jedenfalls sei sie verfassungswidrig. Die Regelung des § 42 fände sich -
allenfalls für Fachkundige ersichtlich - versteckt und auseinandergezogen in den
hinteren Regelungen der Satzung. Da die angeblich verschickte Gründungsmappe - der
im Übrigen eine Ausfertigung der Satzung nicht beigelegen habe - der Klägerin nicht
zugegangen sei, hätte sie keine Möglichkeit gehabt, von dem rechtzeitigen
Antragserfordernis überhaupt Kenntnis zu nehmen. Schon vor diesem Hintergrund sei
es unbillig, ihr -der Klägerin- die Mitgliedschaft zu verwehren. Die
Antragsfristversäumung sei unverschuldet erfolgt.
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Zudem werde aus der Satzungsregelung nicht hinreichend deutlich, dass überhaupt
eine Ausnahme von den Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft gem. § 8 geschaffen
werden solle. Nach § 8 der Satzung, die keinen Hinweis auf einen Ausnahmetatbestand
enthalte, habe es keines besonderen Antrags auf Aufnahme im Versorgungswerk
bedurft. Die Vorschrift regle vielmehr eindeutig, dass die Mitgliedschaft im
Versorgungswerk allein auf der Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer beruhe.
Soweit der Beklagte vortrage, die Übergangsregelung sei zur
Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Planungssicherheit erforderlich,
verschweige er, dass es ihm in erster Linie darum gehe, das Versorgungswerk
möglichst nicht mit denjenigen Mitgliedern zu belasten, die nicht mehr während ihrer
gesamten Arbeitszeit regelmäßige Beiträge entrichten könnten, weil sie einen Teil der
Lebensarbeitszeit bereits hinter sich hätten. Insoweit führe das befristete
Antragserfordernis zu einer ungleichen Behandlung gegenüber denjenigen Mitgliedern,
die zeitlich nach der Klägerin ihre Approbation erhalten würden und noch bis zum Alter
von 63 Jahren unproblematisch Mitglied beim Beklagten werden könnten. Der von dem
Beklagten behauptete Verwaltungsaufwand sei in keiner Weise dargetan und auch in
der Sache nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für die Frage der angeblich
fehlenden Planungssicherheit. Sie sei bereit, monatlich den Höchstbetrag von ca.
1.000,00 Euro einzuzahlen mit der Folge, dass sie erheblich mehr an Beiträgen in das
Versorgungswerk einzahlen würde als eine Reihe ihrer Kollegen und Kolleginnen.
Soweit der Beklagte sich darauf berufe, es könne für diejenigen Personen, die bei
Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre oder älter gewesen seien, eine Härte
bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglied in einem neu gegründeten
Versorgungswerk würden, gehe dies an der Problematik vorbei. Die Klägerin wende
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sich gerade nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft.
Wenn der Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Abrede stelle,
verkenne er die maßgebliche Frage, ob signifikant Gleiches gleich und entsprechend
signifikant Ungleiches ungleich behandelt werde. Der Beklagte stelle nicht auf die Frage
ab, ob die Klägerin tatsächlich bereits eine anderweitige Altersvorsorge getroffen habe
oder nicht. Da sie eine entsprechende Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit
und/oder das Alter noch nicht getroffen habe und deshalb auf Absicherung durch das
Versorgungswerk dringend angewiesen sei, werde sie ohne hinreichende Begründung
aus dem geschützten Personenkreis ausgeschlossen. Der Beklagte verwehre ihr - der
Klägerin -, was er anderen vergleichbaren Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer
unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Versorgungswerks zugestehe. Damit
verstoße er gegen Art. 3 GG.. Darüber hinaus führe das Verhalten des Beklagten auch
zu einem Verstoß gegen Art. 12 GG. Bei den Regelungen über die Mitgliedschaft bei
dem Beklagten handele sich um Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs.
1 Satz 2 GG. Durch den Ausschluss der Mitgliedschaft werde das Recht, ihren Beruf
entsprechend den berufsrechtlichen Regelungen auszuüben, zu Unrecht eingeschränkt.
Schließlich stelle das Verhalten des Beklagten auch ein Verstoß gegen das
Willkürverbot und mithin ein Verstoß gegen Art. 20 GG dar. Hinreichende sachliche
Argumente dafür, der Klägerin eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu verwehren,
seien weder dargetan noch ersichtlich, so dass sich die Verweigerung der Mitgliedschaft
als Willkürakt darstelle.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Januar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die
Klägerin Mitglied im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land
Nordrhein-Westfalen ist,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, sie aufzunehmen.
14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: § 42 der
Satzung unterscheide zwei Fallgruppen. In Abs. 1 seien Regelungen für
Kammermitgliedern getroffen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese
könnten auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der
Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Abs. 2 hingegen regele den
Personenkreis derjenigen Kammermitglieder, die das 40. Lebensjahr, nicht aber das 63.
Lebensjahr vollendet hätten. Dieser Personenkreis sei zunächst nicht Pflichtmitglied des
Versorgungswerks, könne aber auf Antrag Mitglied werden. Übergangsbestimmungen
dieser Art seien erforderlich, um dem Aspekt des Vertrauensschutzes Rechnung zu
tragen. Die Kammermitglieder, die zum Zeitpunkt der Gründung des Versorgungswerks
40 Jahre oder älter seien, hätten in der Regel bereits anderweitige Altersvorsorge
getroffen. Für sie würde es daher oftmals eine Härte bedeuten, wenn sie plötzlich
Pflichtmitglied in einen neu gegründeten Versorgungswerk würden. Diese
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Interessenlage sei bei den jüngeren Pflichtmitgliedern anders gelagert. Soweit die
Klägerin sich darauf berufe, dass der angenommene Regelfall bei ihr nicht vorliege, und
sie noch über keine ausreichende Altersvorsorge verfüge, führe dies nicht dazu, dass
nunmehr ein Anspruch auf Mitgliedschaft bestehe. Für Ausnahmefälle, in denen die
Regelvermutung nicht zutreffe, sei gerade die Möglichkeit geschaffen worden, auf
Antrag Mitglied werden zu können. Die Übergangsbestimmungen würden zudem eine
verwaltungstechnische Vereinfachung darstellen, die zu einer schnelleren und
kostengünstigeren Bewältigung des Gründungsverfahrens führe. Es liege nicht in der
Pflicht des Versorgungswerks, seinen Mitgliedern die Art und Höhe des Mehraufwandes
nachzuweisen. Im Übrigen seien Ausschlussfristen erforderlich, um dem
Versorgungswerk innerhalb einer bestimmten Frist einen Überblick über die
beitragspflichtigen Mitglieder zu geben, damit Planungssicherheit in Bezug auf die
vermögensrechtlichen Dispositionen bestehe. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin
mit anderen Psychotherapeuten, die ihre Approbation erst nach Gründung des
Versorgungswerkes erhielten, sei in dieser Regelung nicht zu sehen. Ein Stichtag
bringe stets mit sich, dass die betroffenen Personenkreise in zwei Gruppen geteilt
würden. Bei den Regelungen über die Mitgliedschaft handele es sich weder um
Berufswahl- noch um Berufsausübungsregelungen. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege nicht
vor. Ebenso stellten die Regelungen keinen Willkürakt dar, sodass auch Art. 20 GG
nicht verletzt sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Satzung schon deswegen keine
Wirkung entfalte, da sie Mangels Zugang keine Kenntnis vom Inhalt habe erlangen
können, ergebe sich daraus keine Befreiungswirkung von der Ausschlussfrist. Die
Satzung sei als Beilage im Psychotherapeutenjournal 4/2003 veröffentlicht worden und
sei hierüber und über die Homepage allen Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer
zugänglich. Ferner hätten im Vorfeld und während der Gründung des Versorgungswerks
verschiedene Informationsveranstaltungen stattgefunden. Im Übrigen würden
Rechtsnormen grundsätzlich mit in Kraft treten ihre Rechtswirkung entfalten und nicht
mit Kenntnisnahme der von der Norm betroffenen Person.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig. Das Bestehen
einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kann Gegenstand
eines feststellenden Verwaltungsaktes sein,
21
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89 - JURIS zum Versorgungswerk der
Rechtsanwälte,
22
der jedenfalls auch begünstigenden Charakter hat, weil durch die Mitgliedschaft neben
Pflichten auch Rechte begründet werden. Die Ermächtigungsgrundlage für die Form
eines feststellenden Verwaltungsakts muss - sofern eine solche überhaupt zu fordern
sein sollte - nicht ausdrücklich normiert sein; es reicht jedenfalls aus, wenn sich im
Wege der Auslegung eine Ermächtigung zum Gebrauch der Handlungsform des
Verwaltungsaktes ermitteln lässt,
23
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 a.a.O.
24
Dies ist hier der Fall. Die Satzung des Beklagten lässt namentlich in § 39 Abs. 1
erkennen, dass der Beklagte berechtigt ist, Feststellungen zur Mitgliedschaft zu treffen.
Denn in der Vorschrift heißt es, dass Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte
verpflichtet sind, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die
Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder
Versorgungsleistungen erforderlich sind.
25
Im Übrigen wäre die Klage aber auch als Feststellungsklage zulässig. Die
Feststellungsklage betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten im
Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn ob die Klägerin als Gründungsmitglied weiterhin
Mitglied beim beklagten Versorgungswerk ist, ob sie einen Antrag auf Fortsetzung der
Mitgliedschaft zu stellen hatte und ob sie diesen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht
hat, ist von bleibender Bedeutung für ihre Mitgliedschaft sowie für Rechte und Pflichten
gegenüber dem Beklagten.
26
Die Klage ist indessen unbegründet. Die Feststellung des Beklagten, dass die Klägerin
nicht Mitglied bei ihr geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1.VwGO Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch
darauf, dass der Beklagte ihre Mitgliedschaft feststellt.
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Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 8 Nr. 1 der Satzung. Nach dieser Bestimmung ist
Mitglied des Versorgungswerks, wer am 01.01.2004 Mitglied der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PtK NRW) war. Kammerangehörige
sind gemäß § 2 S. 1 der Satzung der PtK NRW alle Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben. Dass diese
Voraussetzungen hier vorliegen, wird von dem Beklagten nicht bestritten.
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Indessen geht dieser Vorschrift die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 der Satzung
des Beklagten vor.
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Gemäß § 42 Abs. 2 der Satzung können Mitglieder der PtK NRW, die am 01.01.2004 -
also bei Beginn der Beitragspflicht gemäß § 43 der Satzung des Beklagten - der PtK
NRW angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 63.
Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks werden.
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Die am 23.08.1963 geborene Klägerin war am 01.01.2004 bereits 40 Jahre alt und
gehörte zu diesem Zeitpunkt bereits der PtK NRW an. Demnach findet § 42 Abs. 2 der
Satzung des Beklagten auf sie Anwendung. Hiernach war zur Erlangung der
Mitgliedschaft ein Antrag erforderlich, der gemäß § 42 Abs. 5 der Satzung innerhalb von
6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen war. Unstreitig ist, dass die Klägerin
die Frist verpasst hat, welche am Tag nach der Veröffentlichung - im
Psychotherapeutenjournal vom 20.12.2003 - zu laufen begann und mithin am
21.06.2004 endete. Die Klägerin hat ihren Antrag erst im Januar 2006, mithin verspätet,
gestellt.
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Bei der Frist nach § 42 Abs. 5 der Satzung handelt es sich um eine materielle
Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgeschlossen ist,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1990 - 5 A 2561/88 - NVwZ 1992, 183 sowie VG
Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - 12 A 142.02 - JURIS, jeweils zum Antrag auf Befreiung
von der Zwangsmitgliedschaft; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.1998 - 2 K
898/97 - JURIS zur Ausschlussfrist beim Antrag auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.
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Für eine solche Ausschlusswirkung spricht vorliegend der Wortlaut („...kann nur
berücksichtigt werden...") als auch der Sinn der Regelung. Der Zweck der Frist besteht
darin, dem Beklagten spätestens mit Ablauf dieser Zeitspanne nach Inkrafttreten der
Satzung einen zuverlässigen Überblick über den Mitgliederstand zu verschaffen. Dieser
Überblick ist erforderlich, um den sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu
genügen und langfristige vermögensrechtliche Dispositionen treffen zu können. Der
Versorgungszweck würde gefährdet, wenn Anträge unbefristet gestellt werden könnten
oder bei fehlendem Verschulden des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren wäre. Denn dies würde dazu führen, dass der Beklagte auf
unbestimmte Zeit nicht abschätzen könnte, welche antragsberechtigten Mitglieder der
Psychotherapeutenkammer von ihrem Anspruch auf Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Gebrauch machen wollen.
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Demgegenüber lässt sich § 8 Nr. 1 der Satzung in Anbetracht der
Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 nur als Regelung einer „vorläufigen" oder
„vorübergehenden" Mitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) verstehen. Der in der
Vorschrift genannte Personenkreis gehört zu den Gründungsmitgliedern des
Versorgungswerks. Hinsichtlich der Erlangung einer endgültigen oder ständigen
Mitgliedschaft hingegen hat der Satzungsgeber für diesen Personenkreis in § 42 der
Satzung Regelungen zur Erlangung der ständigen Mitgliedschaft getroffen. Für das
Begehren der Klägerin ist deshalb allein maßgeblich, ob die Voraussetzung des § 42
Abs. 5 der Satzung erfüllt ist, was nicht der Fall ist.
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§ 42 Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung sind nicht wegen eines Verstoßes gegen
höherrangiges Recht unwirksam.
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Insbesondere verstößt § 42 Abs. 2 der Satzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines Gleichheitsgrundrecht legt fest,
dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen
ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt werden müssen. Damit ist
allerdings nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 - BVerfGE 99, 129.
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Im vorliegenden Fall liegt keine Ungleichbehandlung vor, die nicht durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt wäre.
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Allerdings wird die Gruppe, zu der die Klägerin zu rechnen ist, nämlich die
Gründungsmitglieder des Versorgungswerks, die am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr,
nicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hatten, anders behandelt, als die Gruppe
derjenigen Gründungsmitglieder, die das 40. Lebensjahr am Stichtag noch nicht
vollendet hatten (1. Vergleichsgruppe). Ferner wird die Gruppe, der die Klägerin
40
zuzurechnen ist, anders behandelt als der Personenkreis, der erst nach Errichtung des
Versorgungswerks und nach Beginn der Beitragspflicht Mitglied der
Psychotherapeutenkammer geworden ist bzw. wird (2. Vergleichsgruppe).
Für die 1. Vergleichsgruppe sieht § 40 Abs. 1 der Satzung die Möglichkeit vor, sich auf
Antrag von der (ständigen) Mitgliedschaft befreien zu lassen. Jener Personenkreis
erlangte mithin bei Errichtung des Versorgungswerks ohne besonderen Antrag den
Status der (ständigen) Mitgliedschaft. Er konnte und musste einen Antrag nur für den
Fall stellen, dass eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft gewünscht war. Es liegt
also im Vergleich zur Gruppe, der die Klägerin angehört, eine Umkehrung vom Regel-
Ausnahmeverhältnis vor. Festzuhalten ist allerdings, dass beide Personengruppen
insoweit gleich behandelt wurden, als beiden ein echtes Wahlrecht eingeräumt wurde,
ob sie Mitglied des Versorgungswerks sein wollten. Das jeweilige Antragsrecht war für
beide Personengruppen an keine besonderen materiellen Voraussetzungen geknüpft
und lief jeweils 6 Monate nach Inkrafttreten der Satzung ab. Unterschiedlich war
lediglich die formelle Ausgestaltung des Wahlrechts. Die eine Gruppe musste die
Befreiung beantragen, die andere Gruppe die Aufnahme. Stand aber beiden Gruppen
ein Wahlrecht zu, so liegt bereits keine wesentliche Ungleichbehandlung vor.
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Aber selbst, wenn man in dieser unterschiedlichen Ausgestaltung dieses Wahlrechts
eine für den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG wesentliche Ungleichbehandlung
sehen wollte, so war diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung
verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein vernünftiger, sich aus der
Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung
gegeben ist,
42
vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95/92 - Buchholz 403.4 Versorgungsrecht
Nr. 24.
43
Die in § 42 Abs. 1 und 2 der Satzung vorgenommene Differenzierung erfolgt allein
aufgrund des Alters. Die Festlegung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt aber eine
sachlich begründete Stichtagsregelung dar. Sie geht nämlich erkennbar auf die
Überlegung zurück, dass eine ganz erhebliche Zahl von Mitgliedern der PtK NRW, die
bei Errichtung des Versorgungswerks das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben,
schon vor längerer Zeit eine andere Altersvorsorge bzw. anderweitigen Schutz bei
Berufsunfähigkeit getroffen haben dürfte, und dass es sich für diesen Personenkreis
möglicherweise nicht rechnet, nunmehr beim Beklagten eine andere/weitere Vorsorge
für das Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu treffen. Andererseits mag in einzelnen Fällen
- wie auch im Fall der Klägerin - durchaus ein Interesse der Betroffenen bestanden
haben, eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu erwerben. Es ist daher vernünftig,
wenn diesen Personen die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen
Versorgungswerk nicht verschlossen sein soll, ihnen andererseits aber auch nicht eine
Pflichtmitgliedschaft „aufgezwängt" werden soll. Hingegen dürfte bei den unter
40jährigen die Quote derer mit einer nennenswerten anderweitigen Vorsorge für das
Alter und/oder Schutz bei Berufsunfähigkeit erheblich geringer sein, so dass es
durchaus einleuchtend ist, diesen Personenkreis anders zu behandeln und die
Aufnahme in das Versorgungswerk als Regelfall festzulegen, als Ausnahme jedoch die
Befreiungsmöglichkeit vorzusehen.
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Aber auch bei einem Vergleich mit der satzungsmäßigen Regelung für die oben
aufgeführte 2. Vergleichsgruppe verstößt § 42 Abs. 2 der Satzung nicht gegen den
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Gleichheitsgrundsatz. Für diese Gruppe sieht die Satzung - anders als für die Gruppe,
der die Klägerin angehört - keine Übergangsregelung, sondern in § 8 Nr. 2 mit Eintritt in
die PtK NRW die endgültige Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor, ohne dass es eines
besonderen Antrags bedarf.
Hier liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor, die jedoch ebenfalls sachlich
gerechtfertigt ist. Während nämlich § 42 Abs. 2 der Satzung die Gründungsmitglieder
(Gründungsbestand/Anfangsbestand bei Errichtung des Versorgungswerks) betrifft,
erfasst § 8 Nr. 2 der Satzung die später hinzukommenden Mitglieder.
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Der Satzungsgeber ist berechtigt, die Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die
Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Dabei steht er
vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Pflichtversorgung
zu begründen und die Leistungsfähigkeit des Versicherungssystems durch ein
versicherungsmathematisch ausgewogenes Verhältnis von zahlenden Mitgliedern und
Leistungsempfängern zu sichern,
47
vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2001 - 4 K 3265/00 - AnwBl 2001, 691,
48
andererseits aber auch auf bereits getroffene Vermögensdispositionen bei Errichtung
des Versorgungswerks Rücksicht zu nehmen. Im Gegensatz zu den Mitgliedern der PtK
NRW, die erst nach Errichtung des Versorgungswerks ihre Approbation erhalten haben
und Kammermitglied geworden sind, und die - jedenfalls im Regelfall - noch keine
Altersvorsorge oder Berufsunfähigkeitsvorsorge getroffen haben dürften, kann bei den
Kammermitgliedern, die - wie die Klägerin - ihren Beruf schon bei Errichtung des
Versorgungswerks ausgeübt haben, im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie
schon Vorsorge für das Alter und bei Berufsunfähigkeit getroffen haben.
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Ob der Satzungsgeber möglicherweise auch eine andere Regelung hätte treffen
können, die ebenfalls vernünftig und zweckmäßig gewesen wäre, ist ohne Belang.
Denn eine gesetzliche ode satzungsmäßige Regelung ist nicht bereits dann willkürlich,
wenn eine andere Regelung ebenso zweckmäßig oder einleuchtend wäre.
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§ 42 der Satzung verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Diese Vorschrift gewährleistet
die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist, wie
aus der Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz sowie
Berufsausübung folgt, umfassend. Andererseits schützt das Grundrecht aber nur vor
solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es
genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen
Rückwirkungen auf die berufliche Tätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der
Berufsfreiheit liegt erst dann vor, wenn die Norm, auf die eine sich auf die Berufstätigkeit
auswirkende Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat. Dazu muss sie nicht
die Berufstätigkeit unmittelbar betreffen. Der Berufsbezug kann auch gegeben sein,
wenn eine Norm die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung gestaltet. Das gilt
namentlich für normativ auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 GG dann,
wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung
eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11/00 - DVBl 2001, 741 m.w.N. zur Belastung
mit Mindestbeiträgen für das Versorgungswerk.
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Eingriffe in den Schutzbereich müssen mit je nach ihrer Wirkung unterschiedlich
wichtigen Gründen gerechtfertigt sein. Ansonsten verstoßen sie gegen das genannte
Grundrecht. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt
werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des
Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks
geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere
des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der
Zumutbarkeit gewahrt sein. Kommt eine die Berufsausübung betreffende Regelung
einer Berufswahlregelung nahe, kann sie nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des
Gemeinwohls, sondern nur mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so
schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung verdienen. Dabei ist
allerdings die weite Gestaltungsfreiheit des Normgebers auf dem Gebiet der
Sozialordnung und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten,
53
vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 a.a.O.
54
Ausgehend von diesen Maßstäben liegt bereits kein unzulässiger Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit vor. Durch § 42 Abs. 2 der Satzung wird die Klägerin nicht
generell und von vornherein von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
ausgeschlossen. § 42 Abs. 2 der Satzung räumt der Klägerin vielmehr ein echtes -
wenngleich durch Abs. 5 zeitlich beschränktes - Wahlrecht ein, ob sie Mitglied im
Versorgungswerk werden will oder nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch
die Einräumung dieses Wahlrechts in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt wird.
55
Der Ausschluss von der Mitgliedschaft beruht allein auf der Versäumung der Frist des §
42 Abs. 5 der Satzung. Auch diese Regelung ist aber mit Art. 12 GG vereinbar. Die vom
Satzungsgeber gewählte 6-Monats-Frist ist insbesondere nicht zu kurz bemessen. Es ist
davon auszugehen, dass die betroffenen Mitglieder innerhalb eines halben Jahres zur
Regelung ihrer versorgungsrechtlichen Angelegenheiten imstande sind, ohne übereilte
und damit gegebenenfalls unüberlegte Entscheidungen treffen zu müssen. Materielle
Ausschlussfristen sind als unbedenklich anerkannt. Die Zulässigkeit einer solchen Frist
muss im Einzelfall jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt
sein,
56
vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE
70, 278-288; BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 3 C 42/85 - BVerwGE 72, 368.
57
Dies ist hier der Fall, weil das Versorgungswerk - wie oben bereits dargelegt - ein
berechtigtes Interesse daran hat, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einen
zuverlässigen Überblick über die Zahl und die strukturelle Zusammensetzung der
Mitglieder zu verschaffen. Die 6-Monats-Frist ist angesichts dieses schützenswerten
Bedürfnisses auch nicht willkürlich bemessen.
58
Überdies ist ungeachtet des mit dem Fristversäumnis verbundenen Ausschlusses von
der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht erkennbar, dass die Klägerin in der
Berufsausübung beeinträchtigt wird, wenn sie ihre Altersvorsorge weiterhin - also in
gleicher Weise wie vor Errichtung des Versorgungswerks - privat und freiwillig
ausgestalten kann.
59
Im Übrigen sind Härten mit jeder Stichtagsregelung verbunden und damit unvermeidbar.
Sie wären auch über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung, die in der Regel
ebenfalls befristet ausgestaltet ist, nicht für alle denkbaren Fälle auszuschließen
gewesen,
60
vgl. BVerwG,Urteil vom 06.02.1986 a.a.O.
61
Ob im Einzelfall besondere Umstände die Berufung auf die Ausschlussfrist nach Treu
und Glauben rechtsmissbräuchlich machen können, kann hier dahinstehen, weil solche
Umstände jedenfalls nicht dargetan oder ersichtlich sind. Die Klägerin hätte bei
Beachtung der gebotenen Sorgfalt von dem Erfordernis der Antragstellung und dem
Lauf der Frist Kenntnis haben müssen.
62
Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt - ungeachtet der Frage nach seiner Zulässigkeit - in
der Sache ohne Erfolg.
63
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sie - durch Erlass eines
entsprechenden Verwaltungsaktes - als Mitglied im Versorgungswerk aufnimmt.
64
Da der Antrag nach § 42 Abs. 2 der Satzung an keine besonderen materiellen
Voraussetzungen geknüpft ist und daher allein durch die Stellung des Antrags bereits
das Recht bzw. die Mitgliedschaft erworben wird, erfordert die Begründung der
Mitgliedschaft keine ausdrückliche Entscheidung des Beklagten in Form eines
Verwaltungsaktes. Ein solcher Bescheid, wenn er - Sinnvollerweise zur Klarstellung -
erginge, könnte daher lediglich deklaratorische Bedeutung haben,
65
vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.1999 - 9 S 1312/99 -
AnwBl. 2000, 372.
66
Der Klägerin steht für ihr Begehren jedoch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung.
Weder kann sie mit Erfolg ihr Begehren auf einen Folgenbeseitigungsanspruch noch auf
das Institut des Wiederherstellungsanspruchs stützen.
67
Es ist nämlich weder erkennbar, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives
Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist - was Voraussetzung für einen
Folgenbeseitigungsanspruch wäre - , noch ist erkennbar, dass ein schuldhaftes
Verhalten des Beklagten vorliegt.
68
Insbesondere wird die Klägerin nicht anders behandelt, als andere
Gründungsmitglieder, die die Antragsfrist des § 42 Abs. 5 der Satzung versäumt haben.
69
Soweit die Klägerin geltend macht, die Antragsfrist sei ihr gegenüber nicht in Gang
gesetzt worden, weil sie keine Kenntnis von der Satzung und ihrem Inkrafttreten gehabt
habe, verhilft das ihrem Antragsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Satzung in
ihrer Gesamtheit - und nicht etwa nur einzelne Bestimmungen - ist am Tage nach der
Veröffentlichung, die am 20.12.2003 im Psychotherapeutenjournal erfolgte, in Kraft
getreten, vgl. § 44 der Satzung. Mängel der Bekanntmachung sind weder vorgetragen
noch ersichtlich und hätten zudem - im Falle ihrer Erheblichkeit - zur Folge, dass die
gesamte Satzung unwirksam wäre. Ein Beitritt zum Versorgungswerk käme in diesem
Falle schon mangels wirksamer Errichtung des Versorgungswerks nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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