Urteil des VG Düsseldorf vom 24.08.2007

VG Düsseldorf: schutz der persönlichkeit, öffentliches interesse, dsg, landwirtschaft, compliance, erfüllung, anschrift, privatsphäre, unternehmen, bekanntgabe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 668/06
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 668/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Mit bei dem Beklagten am 5. April 2005 eingegangenem Schreiben vom 30. März 2005
beantragte die als Journalistin mit Büroanschrift in C tätige Klägerin im Einzelnen näher
bezeichnete Informationen zur EU-Agrar-Förderung im Lande Nordrhein-Westfalen. U.a.
bat sie um Übersendung der Jahresabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004, die der
Beklagte an die Kommission weitergebe. Auch begehrte sie die Mitteilung von Namen
und Adressen der Einzelempfänger, die jährlich insgesamt mehr als 50.000,00 Euro
unter einem oder mehreren Förderprogrammen beziehen. Mit Schreiben vom 19. April
2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die erbetenen Informationen gegen eine
Verwaltungsgebühr i.H.v. voraussichtlich 150,00 Euro zur Verfügung gestellt werden
könnten, jedoch hinsichtlich der Einzelempfänger aus datenschutzrechtlichen Gründen
nur eine anonymisierte Aufstellung in Betracht komme.
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Nachdem die Klägerin unter dem 16. Mai 2005 mitgeteilt hatte, dass nach ihrer Ansicht
datenschutzrechtliche Gesichtspunkte der Übermittlung von Namen und Anschriften der
Einzelempfänger nicht entgegenstehen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.
Januar 2006 den Antrag der Klägerin vom 30. März 2005 auf Zugang zu Informationen
ab, soweit die Klägerin Auskunft über Namen, Adressen, Betriebsnummern oder
sonstige personenbezogene Daten von Beihilfeempfängern (natürlichen Personen), die
insgesamt jährlich aus den Agrar-Fördermitteln der EU eine Förderung von mehr als
50.000,00 Euro erhalten haben, erbeten hatte. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus: Soweit sich der Antrag auf Namen, Adressen, Betriebsnummern oder
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sonstige personenbezogene Daten von Einzelempfängern (natürlichen Personen)
beziehe, die eine Förderung von mehr als 50.000,00 Euro erhielten, sei der Antrag
gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. Die Rechtsgrundlagen über die Gewährung
von Umweltinformationen seien vorliegend nicht einschlägig. Der Begriff
„Umweltinformationen" sei in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG definiert. Ausdrücklich
seien dort Daten über gentechnisch veränderte Organismen, Faktoren wie Stoffe,
Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle u.ä. sowie wirtschaftliche Analysen und der Zustand
der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, soweit dieser durch Umweltfaktoren
beeinflusst werden könne, erfasst. Die vorliegend erbetenen Daten ließen sich nicht
unter den Begriff „Umweltinformationen" subsumieren. Die Empfänger von EU-
Fördergeldern von mehr als 50.000,00 Euro seien überwiegend natürliche
Einzelpersonen. Gemäß § 3 DSG NRW seien personenbezogene Daten
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person. Bei den erbetenen Informationen über Namen,
Adressen und Betriebsnummern der Einzelempfänger handele es sich zweifelsohne um
derartige schützenswerte personenbezogene Daten. Anders als im Recht der
Umweltinformationen kenne das IFG NRW eine Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Bekanntgabe und dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner
personenbezogenen Daten nicht. Auch sei nicht erforderlich, negative Auswirkungen
auf die Privatsphäre des Betroffenen darzustellen. Ob und inwieweit es sich bei den
Leistungsempfängern um juristische Personen handele, könne den ihm, dem Beklagten,
vorliegenden Informationen nicht entnommen werden. Eine Aufklärung könne nur durch
Rückfrage bei der meldenden Behörde erfolgen. Das IFG NRW gewähre allerdings
keinen Anspruch auf Informationsbeschaffung.
Die Klägerin hat am 15. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Informationen über landwirtschaftliche
Subventionen seien Umweltinformationen. Der Agrar-Sektor sei von der Natur der
Sache her unmittelbar mit der Umwelt verbunden und grundsätzlich wirkten sich alle die
Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen auch auf die Umwelt aus. Zudem beträfen die
in Rede stehenden Fördersummen in aller Regel flächenbezogene Maßnahmen und
seien als solche immer und unmittelbar umweltrelevant. Was der Landwirt auf der
Fläche tue, stelle immer einen unmittelbaren Eingriff in die Umwelt dar, und die
Gewährung von Beihilfen habe einen steuernden Effekt hinsichtlich des Verhaltens des
Landwirtes. Diese mittelbare Umweltrelevanz sei ausreichend, um die begehrte
Information zu einer Umweltinformation zu machen. Jedenfalls für die Förderung solcher
Maßnahmen, die ihrerseits einen Umweltbezug aufwiesen, stelle die Information über
die Förderung eine Umweltinformation dar. Überdies habe die Gemeinschaft beginnend
mit der Agrar-Reform 2003 festgelegt, dass verpflichtende Querverbindungen zwischen
EU- Direktzahlungen einerseits und Verpflichtungen des Umweltschutzes, des
Verbraucherschutzes und des Tierschutzes herzustellen seien („cross compliance").
Danach würden Zahlungen nicht mehr für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten
ausgeworfen, sondern an die Erfüllung bestimmter überwiegend umweltrelevanter
Maßnahmen gebunden. - Was die Frage der personenbezogenen Daten angehe, sei
der Beklagte verpflichtet, seine „Liste" von Einzelempfängern durchzugehen und zu
ermitteln, ob er sich auf den Schutz personenbezogener Daten berufen könne. Dies
ergebe sich zwangsläufig aus der Systematik der Richtlinie 2003/4/EG. Nur für solche
Empfänger, die natürliche Personen seien, komme der Ausnahmegrund des
Datenschutzes überhaupt in Betracht. Nach den in Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. f), S. 2, 3
der Richtlinie 2003/4/EG niedergelegten Grundsätzen könne der Beklagte sich zur
Ablehnung ihres Informationsbegehrens aber nicht auf den Datenschutz berufen. Nach
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Sinn und Zweck des Datenschutzes könne der Schutz personenbezogener Daten auch
bei Ein-Mann-Unternehmen nur greifen, wenn die Preisgabe der Daten nicht nur das
Unternehmen als Rechtssubjekt betreffe, sondern auch in die Privatsphäre des
Unternehmers einwirke. Genau dieser Durchgriff in die Privatsphäre sei aber bei der
vorliegenden Fallgestaltung nicht gegeben. Es stehe nicht der Schutz der
Persönlichkeit, sondern allenfalls der Schutz geschäftlicher Interessen im Raum. Ein
Wettbewerbselement sei bei der Subventionsvergabe schon vom Grundsatz her nicht
erkennbar, weil bei Erfüllung der einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen jede
Person des Wirtschaftslebens Anspruch auf eine gleiche Subvention erheben könne.
Daher könne die Verbreitung der Information, dass eine Person eine Subvention erhalte
habe, keinen Schaden anrichten. Einen solchen habe der Beklagte auch nicht im
Ansatz dargetan. Schließlich liefen auf EU-Ebene Bestrebungen mit dem Ziel, die
Veröffentlichung der Begünstigten und der erhaltenen Finanzhilfen gesetzlich
festzuschreiben. - Weiter bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der
begehrten Informationen, weil es bei der Subventionsvergabe um die Vergabe
öffentlicher Mittel gehe, hinsichtlich derer die Öffentlichkeit ein originäres Kontrollrecht,
das aber ohne Zugang zu den relevanten Informationen nicht ausgeübt werden könne,
habe. - Hinsichtlich des vom Beklagten nicht herangezogenen Ausnahmegrundes des
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses seien die Erwägungen zum Datenschutz
übertragbar. Auch entstünde durch die Weitergabe der Informationen kein
wirtschaftlicher Schaden. Nach alledem sei ihr Anspruch nach der Richtlinie 2003/4/EG
begründet. Auch bei Anwendung des IFG NRW bestünden keine ihm
entgegenstehenden Ausnahmegründe. Gehe man von der Weitergabe
personenbezogener Daten aus, so sei der Anspruch nicht in § 9 Abs. 1 IFG NRW
ausgeschlossen, da es eine gesetzliche Erlaubnis zur Weitergabe im Datenschutzrecht
(§ 9 Abs. 1 Buchst. b IFG NRW, § 16 Abs. 1 Buchst. d DSG NRW) gebe.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2006 zu
verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über Namen, Betriebsnummern sowie Anschriften
von Einzelempfängern als natürlichen Personen, die im Zeitraum 2002 bis 2004 pro EU-
Haushaltsjahr Beihilfen in Höhe von 50.000,00 Euro oder mehr erhalten haben,
einschließlich der Angabe der Höhe der Fördersumme und der Herkunft der Mittel („des
Fördertopfes").
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Bei den fraglichen Informationen handele
es sich nicht um Umweltinformationen i.S. des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der Richtlinie
2003/4/EG. Die Agrar-Förderung im angefragten Umfange stelle keine Maßnahme oder
Tätigkeit zum Schutz der Umweltbestandteile und -faktoren dar. Maßnahmen der EU-
Agrarförderung zu den hier fraglichen Bereichen seien Stützungsregelungen zur
Gewährleistung eines besseren Marktgleichgewichtes. Die Agrarbeihilfen dienten dem
Ziel, die durch die Senkung institutioneller Preise entstehenden Einkommenseinbußen
durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger auszugleichen. Sie verfolgten daher
weder unmittelbar noch mittelbar eine umweltschützende Zielsetzung i.S. der genannten
Vorschrift. Es handele sich bei den Agrarsubventionen nicht um Maßnahmen, die sich
i.S. der 1. Alternative des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/4/EG auf die
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Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Bei
Anwendung eines umfassenden Kausalitätsbegriffes wäre zwar jede die Landwirtschaft
betreffende Maßnahme „umweltkausal". Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
müsse aber zwischen der Maßnahme und der Auswirkung auf die Umwelt eine
vorhersehbare Beziehung bestehen, zumindest eine konkrete Umweltrelevanz
erkennbar seien. Dies wäre der Fall, wenn aus der Maßnahme selbst auf bestimmte
konkrete Umweltauswirkungen geschlossen werden könne, wie z.B. bei Maßnahmen,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sei. Vorliegend könnten
Umweltauswirkungen jedoch erst durch weitere Entscheidungen und Maßnahmen der
geförderten Betriebe eintreten, die aus der Tatsache und Höhe der Agrar- Förderung
jedoch weder intendiert noch vorhersehbar seien. Die von der Klägerin vorgetragenen
Erwägungen zur sog. cross-compliance im Rahmen der neuen gemeinsamen
Agrarpolitik rechtfertigten schließlich ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn diese
Regelungen seien erst seit dem 1. Januar 2005 gültig und erfassten damit nicht den
Zeitraum der von der Klägerin erbetenen Informationen. Zudem handele es sich bei der
Verpflichtung zur Einhaltung von Vorgaben des Umwelt-, Verbraucher- und
Tierschutzes nicht um Voraussetzungen für den Erhalt der EU-Direktzahlungen,
sondern lediglich um ein Sanktionssystem. - Der geltend gemachte Anspruch könne
aber auch nicht auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, da § 9 Abs. 1 IFG NRW der
Gewährung der erbetenen Informationen entgegenstehe. Die Klägerin habe ein
rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen i.S. des § 9 Abs. 1
Buchst. e) IFG NRW nicht geltend gemacht. Stattgegeben worden sei dem Antrag bei
Schwärzung der personenbezogenen Daten, allerdings habe die Klägerin angesichts
der dabei voraussichtlich anfallenden Gebühren die Übermittlung der Daten bisher nicht
freigegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine
Informationserteilung in dem von ihr begehrten Umfange (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich zu ihren Gunsten zunächst
nicht aus den Bestimmungen des UIG NRW vom 29. März 2007, das hinsichtlich der
materiellen Voraussetzungen der Informationsgewährung in § 2 auf die Bestimmungen
des UIG des Bundes vom 22. Dezember 2004 verweist und mit dem die Richtlinie
2003/4/EG nunmehr auch im Lande Nordrhein-Westfalen in nationales Recht umgesetzt
ist. Zwar ist der Beklagte informationspflichtige Stelle i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1. S. 1 UIG
NRW. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen über die Landwirtschaft
betreffende Fördermaßnahmen handelt es sich aber - soweit man überhaupt die ohne
weiteres abtrennbaren personenbezogenen Merkmale der Förderungsempfänger
(Namen, Betriebsnummer und Anschrift) als Bestandteil der nach Auffassung der
Klägerin umweltrelevanten Maßnahme ansieht - nicht um Umweltinformationen i.S. des
§ 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG Bund. Die vorliegend in Rede stehenden
Fördermaßnahmen sind jedoch keine Umweltinformationen i.S. der auch nach
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Auffassung der Klägerin allenfalls in Betracht zu ziehenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3
UIG Bund. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen unabhängig von der Art
ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die
Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken
oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne
der Nr. 1 bezwecken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme
gehören. Die vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahmen sind zunächst keine
solchen, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 des § 2 Abs. 3 UIG
Bund bezwecken. Denn wie der Beklagte unter Vorlage der einschlägigen EG-
Verordnungen ausgeführt hat, handelt es sich bei den fraglichen Zahlungen um solche
im Rahmen der Marktstützung, d. h. solche, die die Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger zum Ziel haben. In Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1
Buchst. c) der Richtlinie 2003/4/EG, die von Maßnahmen oder Tätigkeiten „zum Schutz"
von Umweltbestandteilen und -faktoren spricht, werden von dieser Bestimmung nur von
ihrer Zielsetzung her umweltbezogene Maßnahmen erfasst. Entsprechendes muss aber
auch für die in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG Bund getroffene Regelung gelten. Dies
folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UIG NRW hinsichtlich der dort
genannten juristischen Personen des Öffentlichen Rechts beziehungsweise natürlichen
oder juristischen Personen des Privatrechts diese nur dann als informationspflichtige
Stellen bezeichnet, soweit die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben oder erbrachten
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Mithin ist erforderlich, dass
ein auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhender
umweltbezogener Handlungsauftrag vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn die
jeweilige Stelle im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung mit Umweltbelangen lediglich in
Berührung kommt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21/98 -, NVWZ 1999. S.
1220 (1221); VGH München, Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00. 2779 -,
NVWZ 2001, S. 342 (343).
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Die in Rede stehenden Agrarbeihilfen / Ausgleichszahlungen stellen aber nicht nur
keine zielgerichteten Handlungen in Bezug auf die Umwelt dar; es ist vielmehr noch
nicht einmal erkennbar, dass diese Maßnahmen zumindest als „Nebenwirkung" Folgen
für die Umwelt nach sich ziehen. Denn die Fördermaßnahmen zielen nicht auf die
Erweiterung der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nach alledem kann offen
bleiben, ob die von der Klägerin begehrten personenbezogenen Daten überhaupt
Bestandteil der begehrten Umweltinformationen sind oder ob hinsichtlich des Begriffes
der „Umweltinformation" nicht ohnehin nur auf die einzelnen Fördermaßnahmen als
solche abzustellen ist.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus
dem IFG NRW. Auch insoweit ist der Beklagte zwar auskunftspflichtige Stelle i.S. des §
2 Abs. 1 IFG NRW und die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG
NRW. Jedoch steht § 9 dieses Gesetzes der Bekanntgabe von Namen, Betriebsnummer
und Anschrift der Empfänger der Fördermittel entgegen. Bei den genannten Merkmalen
handelt es sich um personenbezogene Daten i.S. des § 3 Abs. 1 DSG NRW. Nach
dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend bezogen auf Namen, Anschrift und Betriebsnummer
geförderter Personen erfüllt. Einwilligungen in die Offenbarung der personenbezogenen
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Daten liegen seitens der Empfänger der Fördermittel nicht vor (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) IFG
NRW. Dies hat gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG NRW zur Folge, dass der Beklagte gehalten
war zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder
Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Da die
Schwärzung der personenbezogenen Daten vorliegend ohne weiteres möglich ist, hat
der Beklagte sich dem entsprechend auch bereit erklärt, so zu verfahren. Nur wenn eine
Schwärzung der personenbezogenen Daten nicht durchführbar gewesen wäre, wäre der
Beklagte nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gehalten gewesen, die Einwilligung der
betroffenen Personen einzuholen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 Buchst. b) oder e) IFG NRW nicht vor. Weder ist die Offenbarung der genannten
Daten durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erlaubt, noch hat die Klägerin
ein rechtliches oder berechtigtes (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 Buchst. d) DSG NRW)
Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht. Insbesondere
sind in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Pressegesetz
NRW erfüllt, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Insoweit stehen -
wie dargelegt - schutzwürdige Interessen der Offenbarung persönlicher Daten der
Empfänger der Fördermittel entgegen und die Berichterstattung über Agrarsubventionen
wird auch nicht im Geringsten beeinträchtigt, wenn die Daten der Fördermittelempfänger
nicht mitgeteilt werden.
Im vorliegenden Fall unerheblich sind schließlich die Ausführen der Klägerin zur sog.
cross-compliance, weil diese Maßnahmen erst ab dem 1. Januar 2005 greifen. Soweit
auf der Grundlage von EU-Recht ab diesem Zeitpunkt eine Verbindung zwischen
Förderung einerseits und Umweltschutz andererseits bestehen sollte und darüber
hinaus zukünftig auch die Namen und Anschriften der Subventionsempfänger offenbart
werden sollen, so entfaltet dies jedenfalls keine Rückwirkung für bereits
abgeschlossene Fördervorgänge.
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Die Vorschrift des § 8 IFG NRW hat der Beklagte vorliegend zu Recht nicht zur
Ablehnung des Antrages der Klägerin heran gezogen. Denn die Fördermaßnahme und
damit das Geschäftsgeheimnis ist der Beklagte ja bereit zu offenbaren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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