Urteil des VG Düsseldorf vom 25.01.2007
VG Düsseldorf: stadt, datum
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 8/07
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 8/07
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als
unzulässig angelehnt, weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob
er überhaupt beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO ist - die
erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend
machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in
eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender
Anwendung). Die Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus
der Baumschutzsatzung der Stadt F. Denn diese dient ausweislich der in
ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein den Interessen der
Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht aber
Individualinteressen. Soweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund
eigener Rechte, sondern lediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch
nimmt, kann er sich auf die Antragsbefugnis ebenfalls nicht berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss
vom 3. April 1998 - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96
-, BRS 60 Nr. 219.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52
Abs. 1 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig angelehnt,
weil dem Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er überhaupt beteiligungsfähig im
Sinne von § 61 VwGO ist - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht
geltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der Platanen in eigenen
Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die
Antragsbefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt F.
Denn diese dient ausweislich der in ihrer Präambel aufgeführten Schutzzwecke allein
den Interessen der Allgemeinheit am Schutz des vorhandenen Baumbestandes, nicht
aber Individualinteressen. Soweit der Antragsteller Positionen nicht auf Grund eigener
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Rechte, sondern lediglich als Teil der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, kann er sich auf
die Antragsbefugnis ebenfalls nicht berufen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 8 A 2145/05 -; Beschluss vom 3. April
1998 - 7 A 694/98 -; Urteil vom 17. April 1997 - 11 A 2054/96 -, BRS 60 Nr. 219.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf
5.000,-- Euro festgesetzt.
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