Urteil des VG Düsseldorf vom 20.07.2010
VG Düsseldorf (aufschiebende wirkung, privates interesse, ersatzvornahme, festsetzung, antrag, vwvg, grundstück, abfall, verwaltungsgericht, beseitigung)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 1137/10
Datum:
20.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1137/10
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-
lehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,--Euro festge¬setzt.
5. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat schon deshalb keinen Erfolg,
weil ihm die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht beigefügt war und dieser bislang auch nicht vorgelegt wurde (§ 117
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Ungeachtet dessen ist der Antrag auch unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren
gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine
Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO).
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Der am 19. Juli 2010 sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die
Festsetzung der Ersatzvornahme bis zum 27. Juli 2010 (12 Uhr) anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 5 VwGO zulässig.
Bezüglich der Festsetzung der Ersatzvornahme tritt die aufschiebende Wirkung einer
Klage bereits nach § 8 Satz 1 AG VwGO nicht ein, so dass es der unter Ziffer 2 der
Verfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2010 angeordneten sofortigen Vollziehung
nicht bedarf.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil eine Klage gegen die Festsetzung der
Ersatzvornahme bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen
Erfolg haben wird. Dem Bürger kann kein überwiegendes schutzwürdiges privates
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Interesse zuerkannt werden, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen
Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1, 59,
63, 64 S. 1 VwVG NRW liegen vor. Die aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 7. Juni 2010 folgende Verpflichtung der Antragstellerin, die in der
Ordnungsverfügung näher bezeichneten, auf dem Grundstück N-Straße 4 in E
lagernden gemischten Siedlungsabfälle innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der
Verfügung durch die B ordnungsgemäß entsorgen zu lassen, ist seit dem 13. Juli 2010
unanfechtbar, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Antragstellerin hat gegen diese
Ordnungsverfügung, die mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen war und
die ihr ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am
10. Juni 2010 zugestellt worden ist, keine Klage eingelegt. Der Antragsgegner hat der
Antragstellerin unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichterfüllung der
Anordnung die Ersatzvornahme angedroht, §§ 59 Abs. 1, 63 VwVG NRW.
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Die Antragstellerin ist der ihr auferlegten Verpflichtung zur Abfallentsorgung innerhalb
der dazu bestimmten Frist von 4 Wochen nicht nachgekommen, § 64 S. 1 VwVG NRW.
Die Frist ist angemessen. Die Antragstellerin ist im Laufe des vergangenen Jahres
mehrfach zur Beseitigung der Abfallablagerungen aufgefordert worden (Anhörung vom
15. September 2009 mit Androhung der Ersatzvornahme, Anhörung vom 23. April 2010
mit Entwurf der Ordnungsverfügung) und konnte sich mithin auf ein
ordnungsbehördliches Vorgehen einstellen. Zudem handelt es sich bei dem Abfall, der
Gegenstand der Ordnungsverfügung ist, teilweise um Hausmüll und um verdorbene
Lebensmittel, die gerade angesichts der andauernden sommerlichen Temperaturen zu
verstärktem Ungezieferbefall etwa durch Ratten und Fliegen und damit zu einer
erheblichen (auch geruchlichen) Belästigung und ggf. sogar gesundheitlichen
Beeinträchtigung der Nachbarn führen können. Selbst in Anbetracht der Menge von ca.
175 m³ ist vor diesem Hintergrund eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung des Mülls
ausreichend. Im übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die
Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag alleine ist, den vollständigen Abfall nunmehr
innerhalb der kommenden Woche entsorgen können will, wenn ihr dies bereits in den
vergangenen vier Wochen nicht möglich war.
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Ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder vom 9. Juli 2010 befand sich auf
dem Grundstück der Antragstellerin weiterhin zumindest ein Großteil der in der
Ordnungsverfügung aufgeführten Siedlungsabfälle. Dass die Antragstellerin, die nach
ihrem Vortrag begonnen hat, den Garten aufzuräumen, möglicherweise inzwischen
einen Teil der Abfälle entsorgt hat, ist unerheblich. Nach der bestandskräftigen
Ordnungsverfügung sind sämtliche dort genannten Abfälle zu beseitigen. Abgesehen
davon stellt das Ablagern von Abfällen durch die Antragstellerin im Stadtgebiet, wie in
den Akten durch Fotos dokumentiert, keine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne der
Ordnungsverfügung dar.
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Da Einwendungen gegen die seit dem 13. Juli 2010 bestandskräftige Grundverfügung
im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsmittels ausgeschlossen sind,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87-, NVwZ 1990, 663,
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kann auch dahinstehen, ob einzelne abgelagerte Gegenstände keinen Abfall darstellen,
wie die Antragstellerin meint. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den in der
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Ordnungsverfügung genannten gemischten Siedlungsabfälle (Kunststoffe,
Küchenabfälle, Sperrmüll und sonstige Haushaltsabfälle) insgesamt um Abfall im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG. Der Entledigungswille der Antragstellerin
ist zu vermuten, weil die frühere Zweckbestimmung der Gegenstände objektiv
weggefallen und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist.
Die von der Antragstellerin behauptete Wiederverwendungsabsicht einzelner
Gegenstände erscheint nicht glaubhaft. Die auf den Fotos dokumentierten Zustände auf
dem Grundstück, bei der die einzelnen Gegenstände wahl- und achtlos übereinander
gestapelt und den Witterungsbedingungen ausgesetzt sind, sprechen entscheidend
gegen diese Annahme. Vielmehr will die Antragstellerin das Material offenbar schlicht
liegen und verrotten lassen. Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich aber nicht
um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1
S. 1 KrW-/AbfG. Darüber hinaus muss die Antragstellerin die Abfälle auch entsorgen,
weil jedenfalls hinsichtlich der Küchen- und Haushaltsabfälle eine Gefährdung der
Umwelt gegeben ist (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG).
Als Grundstückseigentümerin ist die Antragstellerin Inhaberin der tatsächlichen
Sachherrschaft und damit Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG.
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Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Ersatzvornahme liegen
nicht vor, §§ 55 Abs. 1, 58 VwVG NRW.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr.
1.5, 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beträgt ¼
der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme.
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