Urteil des VG Düsseldorf vom 17.10.2007
VG Düsseldorf: kostenbeitrag, jugendhilfe, eltern, haushalt, unterhaltspflicht, ruhe, gerichtsakte, einverständnis, vollstreckung, auskunft
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1594/07
Datum:
17.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1594/07
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 und der
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. März 2007 werden
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im
Zusammenhang mit der Erbringung von Jugendhilfeleistungen für seinen am 2. Oktober
1988 geborenen Sohn T.
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Die Ehe der Eltern von T ist geschieden. T lebte bis November 2006 im Haushalt der
Mutter. Seit dem 15. November 2006 gewährt der Beklagte dem Sohn, der eine
Ausbildung in einem Autohaus in L absolviert, Jugendhilfe in Form intensiver
sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Hierfür wendete und wendet er monatlich
1.259,80 Euro auf.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006, welcher dem Kläger am 22. Dezember 2006
zugestellt wurde, zeigte der Beklagte dem Kläger an, dass er für den Sohn die
vorgenannte Hilfe erbringe. Ferner verlangte er Auskunft über die
Einkommensverhältnisse des Klägers, da er prüfen wolle, ob er ihn als
Kostenbeitragespflichtigen nach §§ 91 ff SGB VIII zu einem Kostenbeitrag heranziehen
können. Schließlich wies er darauf hin:
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„Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil ruht während
der Gewährung der Jugendhilfe, da beide Elternteile verpflichtet sind, einen
Kostenbeitrag im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu zahlen. Sollten Sie
Unterhaltsleistungen oder ähnlich für Ihr Kind erhalten haben, bitte ich um
entsprechende Mitteilung."
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Der Kläger erteilte die verlangte Auskunft. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 setzte der
Beklagte gegen den Kläger einen Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 15. November 2006
in Höhe von monatlich 380,00 Euro fest. Für die Zeit vom 15. November 2006 bis 31.
Januar 2007 ermittelte er einen rückständigen Gesamtbetrag in Höhe von 962,66 Euro
und gab dem Kläger auf, für die Zukunft im Voraus zum ersten eines Monats jeweils
380,00 Euro zu zahlen.
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Der Kläger legte am 23. Januar 2007 Widerspruch ein und machte geltend, der Sohn
habe bisher bei der Mutter gelebt. Der Sohn erhalte eine eigene Ausbildungsvergütung.
Er - der Kläger - habe darüber hinaus teilweise noch einen Unterhaltsbetrag geleistet.
Ferner wies er darauf hin, dass der Sohn auch in seinem Haushalt leben könne, er
müsse nur den entsprechenden Wunsch äußern.
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Mit Bescheid vom 16. März 2007, zugestellt am 19. März 2007, wies der Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, seit dem 1. Oktober
2005 werde von dem betreuten Jugendlichen / jungen Volljährigen sowie von jedem
Elternteil ein Kostenbeitrag gefordert. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes dem Kläger
gegenüber ruhe seit Beginn der Jugendhilfegewährung. Nachweise über die Zahlung
von Unterhalt seien nicht vorgelegt worden, die Mutter habe entsprechende Zahlungen
auch verneint.
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Der Kläger hat am 18. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom
16. März 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt ebenfalls die Gründe seiner Bescheide und macht ergänzend geltend, es
sei zu bezweifeln, dass der Kläger seinem Sohn das Angebot gemacht habe, in seinem
Haushalt zu leben. Im übrigen seien die Eltern seit 7,5 Jahren geschieden. Seit dieser
Zeit habe es keinen intensiven Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn
gegeben, so dass eine Aufnahme in den Haushalt des Klägers nicht in Betracht
gekommen sei. Ferner verweist der Beklagte auf eine von ihm eingeholte
Stellungnahme des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 30.
Juli 2007 (Bl. 23 bis 26 der Gerichtsakte) zur Informationspflicht nach § 92 Abs. III SGB
VIII.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher
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Verhandlung erklärt.
Wegen der Weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten
ergänzend verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden konnte - § 101 Abs. 2 VwGO -, ist zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Ob der Beklagte die Höhe des Kostenbeitrages zutreffend berechnet hat, kann
dahinstehen, denn ihm steht für den mit dem Bescheid vom 15. Januar 2007 geregelten
Zeitraum derzeit überhaupt keine Kostenbeitrag zu.
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Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 c) SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18.
August 2005 können für vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form
intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) Kostenbeiträge
erhoben werden. Heranzuziehen sind hierfür nach § 91 Abs. 1 SGB VIII die Kinder bzw.
Jugendlichen sowie ihre Eltern; die Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch die
Erhebung eines Kostenbeitrages. Er wird durch Leistungsbescheid festgesetzt;
Elternteile werden getrennt herangezogen, § 92 Abs. 2 SGB VIII.
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Der Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 SGB VIII n.F. von den Eltern, Ehegatten und
Lebenspartnern jedoch erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem
Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt und er über die Folgen für seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Nach der
Begründung des Gesetzes soll damit sicher gestellt werden, dass der Pflichtige nicht
ggfs. mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, nämlich von seinem Kind
auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem
Kostenbeitrag. In § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 18. August 2005 ist hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterhaltes neu geregelt:
Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
mindert, oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige
Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des
Unterhaltes zu berücksichtigen. § 91 Abs. 3 SGB VIII wiederum regelt, dass die Kosten
der Jugendhilfe auch die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt und die
Krankenhilfe umfassen.
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Hiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1
SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die in § 10
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch
aufgeklärt wurde. Für eine Aufklärung reicht es nicht aus, wenn der Beklagte in seinem
Bescheid vom 20. Dezember 2006 gegenüber dem Kläger darauf hingewiesen hat, dass
der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil ruhe. Erforderlich
ist eine Belehrung des Klägers hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung bzw. den
Folgen der Hilfegewährung für seine Unterhaltsverpflichtung - und nicht etwa die
anderer Personen. Ferner reicht es nicht, wenn, wie vom Beklagten lediglich am Rande
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in seiner Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht geschehen, erklärt wird „Sollten Sie
Unterhaltsleistungen oder ähnlich für Ihr Kind erhalten haben, bitte ich um
entsprechende Mitteilung." Hieraus lässt sich ebenfalls nichts über die Unterhaltspflicht
des Klägers entnehmen.
Zwar hat der Beklagte den Kläger mit dem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen,
dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes ihm gegenüber seit Beginn der
Jugendhilfegewährung ruhe. Hiermit ist er allerdings, wie der Kontext des Bescheides
ergibt, lediglich auf den Einwand des Klägers, er zahle Unterhalt eingegangen. Ein
Aufklärung über die Folgen der Hilfegewährung für die Unterhaltspflicht ergibt hieraus
nicht, denn der Beklagte hat nicht dargelegt, in welchem Umfang er den Unterhalt des
Sohnes sicherstellt. Dem Kläger wurde auch hier noch nicht aufgezeigt, dass bzw. in
welchem Umfang der Unterhalt des Sohnes durch die Jugendhilfemaßnahme gedeckt
wurde.
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Für die Anwendbarkeit der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII ist - ohne dass es im
vorliegenden Falle darauf ankäme, der Beklagte es aber durch Bezugnahme auf die
Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 30. Juli
2007 angesprochen hat - nach dem eindeutigen Wortlaut auch unerheblich, ob das Kind
oder der Jugendliche in der Vergangenheit schon gegenüber dem zum Kostenbeitrag
Herangezogenen Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, denn mit dem Verlassen
des Haushaltes ändert sich regelmäßig die Art des zu leistenden Unterhaltes, das Kind
hat prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, wenn es keinen Naturalunterhalt
mehr von den Eltern erhält. Wird der Elternteil dann auf Unterhaltszahlungen trotz der
Hilfegewährung in Anspruch genommen, muss er das von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
normierte System kennen, um einen Unterhaltsanspruch abwehren oder jedenfalls in
der Höhe begrenzen zu können. Daher ist es auch unerheblich, ob tatsächlich
Unterhaltszahlungen schon vor der Inanspruchnahme durch den Träger der Jugendhilfe
erbracht wurden, es reicht auch die Möglichkeit, dass dies noch geschehen kann.
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Die Belehrung des Klägers mit Schreiben vom 18. April 2007 rechtfertigt - unabhängig
von der Frage, ob sie inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt - keine andere
Beurteilung, da sie erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgte. Maßgeblich
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist jedoch der
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ein ursprünglich rechtwidriger
Verwaltungsakt kann insoweit nicht nachträglich rechtmäßig werden.
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Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Der Bescheid verlangt einen
Kostenbeitrag ab dem 15. November 2006; Voraussetzung für den Kostenbeitrag aber
ist, dass vorher der Kostenbeitragspflichtige über die Hilfegewährung informiert und
über die Folgen für den Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Dem Kläger wurde
ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges erstmals unter dem 20. Dezember
2006 die Hilfegewährung angezeigt, so dass eine Erhebung vor Zugang des
Bescheides - 22. Dezember 2006 -, selbst wenn er inhaltlich den Anforderungen des §
92 Abs. 3 SGB VIII genügt hätte, nicht zulässig gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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