Urteil des VG Düsseldorf vom 26.03.2001

VG Düsseldorf: unmittelbare anwendbarkeit, gebühr, eugh, zahl, anteil, lieferung, geschäftshaus, rechtsgrundlage, kostendeckungsprinzip, vollstreckung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 8794/98
Datum:
26.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 8794/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50,-- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger beantragte unter dem 11. September 1996, eingegangen am 25. November
1996, die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Küchenstudios auf dem
Grundstück B1-Straße 3 in E. Im Bauantrag waren die Herstellungskosten mit
1.263.000,-- DM und der umbaute Raum mit 9.947,83 cbm angegeben. Die Beklagte
erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 19. März 1997; das Vorhaben ist fertig
gestellt.
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Mit Bescheid vom 19. März 1997 erhob die Beklagte Gebühren von insgesamt 45.928,--
DM. Hierin enthalten ist zunächst eine Baugenehmigungsgebühr von 24.960,-- DM
gemäß Tarifstelle 2.4.1 b AGT, die auf einer Berechnung der Rohbaukosten von
9.947,83 cbm x 193,-- DM/cbm = 1.919.931,10 DM, hiervon 13,-- DM je angefangene
1.000,-- DM, beruht. Weiter wurden fünf weitere Gebühren erhoben für die Erteilung
einer Befreiung (650,-- DM), für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der
Standsicherheit (12.698,79 DM), für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in
statischer und konstruktiver Hinsicht (6.349,39 DM), für die Prüfung
brandschutzrechtlicher Nachweise (634,94 DM) und für die Prüfung der
Schallschutznachweise (634,94 DM); die Summe der Einzelbeträge wurde abgerundet.
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Mit Bescheid vom 13. August 1997 erhob die Beklagte Gebühren für die
Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus von 5.542,-- DM, beruhend auf dem Ansatz von
1/5 der Genehmigungsgebühr, d.h. 4.992,-- DM, zuzüglich einer weiteren
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Überwachungsgebühr von 550,-- DM.
Mit Bescheid vom 26. August 1997 erhob die Beklagte Gebühren für die Prüfung der
bautechnischen Nachweise in Höhe von 16.076,50 DM.
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Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 erhob die Beklagte Gebühren für die
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung in Höhe von insgesamt 17.472,-- DM.
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Der Kläger erhob gegen die vorgenannten Bescheide jeweils innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Widerspruch mit der Begründung, die zugrundegelegten
Rohbaukosten seien übersetzt; sie seien höher als die tatsächlichen
Herstellungskosten, und die tatsächlichen Rohbaukosten hätten nur ca. 630.000,-- DM
betragen.
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Ein weiterer Gebührenbescheid vom 28. Juli 1997 über eine Gebühr von 220,-- DM für
eine Nachtragsänderungsgenehmigung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
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Die Bezirksregierung E1 wies die Widersprüche mit Bescheid vom 3. September 1998,
zugestellt am 8. September 1998, als unbegründet zurück.
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Mit der am 8. Oktober 1998 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die
tatsächlichen Rohbaukosten betrügen 61,79 DM/cbm; der der Gebührenberechnung
zugrundegelegte Wert sei übersetzt und berücksichtige nicht die Kostenreduzierung
durch Verwendung von Stahlbetonfertigteilen, wodurch Geschäftshäuser heutzutage zu
geringeren Kosten errichtet würden als in den siebziger Jahren. Die zu Grunde liegende
Gebührenordnung verstoße zudem gegen Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Die Gebühr werde linear mit einem
Promillesatz auf die Rohbaukosten erhoben und habe damit den Charakter einer
Umsatzsteuer. Die Baugebührenordnung sei daher nichtig.
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Der Kläger beantragt,
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die Gebührenbescheide der Beklagten vom 19. März 1997, 13. August 1997, 26. August
1997 und 29. Dezember 1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
E1 vom 3. September 1998 aufzuheben.
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Die Beklagte tritt der Klage entgegen, vertritt insbesondere die Auffassung, dass die
Baugebühren nicht umsatzsteuergleich seien, und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die vom Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW
geschuldete Gebühr für die Baugenehmigung und die sonstigen Leistungen sind § 1
Abs. 1, § 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO sowie die jeweils herangezogenen
Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT), nämlich
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a) Bescheid vom 19. März 1997:
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- Tarifstelle 2.4.1 b für die Baugenehmigung,
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- Tarifstelle 2.5.3.1 für die Befreiung,
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- Tarifstelle 2.4.8.1 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit,
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- Tarifstelle 2.4.8.4 für die Prüfung von Konstruktionszeich- nungen in statischer und
konstruktiver Hinsicht,
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- Tarifstelle 2.4.8.2 für die Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der
Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile,
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- Tarifstelle 2.4.8.3 Prüfung der Nachweise des Schallschutzes,
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b) Bescheid vom 13. August 1997:
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- Tarifstelle 2.4.10.2 für die Bauzustandsbesichtigung einschließ- lich Bescheinigung
nach § 77 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW nach Rohbau- fertigstellung,
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- Tarifstelle 2.4.10.7 für zusätzliche Prüfungen bei Bauüberwa- chungen oder
Bauzustandsbesichtigungen nach Zeitaufwand,
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c) Bescheid vom 26. August 1997:
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- Tarifstelle 2.1.5.1 Abs. 2 und Tarifstelle 2.1.5.2 für die Prü- fung bautechnischer
Nachweise,
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- Tarifstelle 2.4.8.5 für die Prüfung von Nachträgen,
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d) Bescheid vom 29. Dezember 1997:
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- Tarifstelle 2.4.10.3a für die Bauzustandsbesichtigung ein- schließlich Bescheinigung
nach § 82 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW nach abschließender Fertigstellung,
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- Tarifstelle 2.4.10.1 für durchgeführte Bauüberwachungen.
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Die Voraussetzungen der vorgenannten Tarifstellen des AGT sind erfüllt. Die
rechnerische Ermittlung der einzelnen Gebührenbeträge ist rechnerisch korrekt und
insoweit auch vom Kläger nicht angegriffen. So weit in einzelne Gebührentatbestände
Elemente eines Zeitaufwandes, einer Anzahl von Besichtigungen oder eines Umfangs
der Zahl geprüfter Seiten eingehen, sind die Bescheide vom Kläger auch insoweit nicht
angegriffen worden; das Gericht sieht angesichts dessen von sich aus keine
Veranlassung, die in sich plausiblen Berechnungen der Beklagten weiter aufzuklären.
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Der Kläger wendet sich mit gebührenrechtlichen Einwänden lediglich gegen den Ansatz
der Rohbausumme, welche der Mehrzahl der Einzelnen angewandten Tarifstellen
zugrundeliegt. Diese ist in Tarifstelle 2.1.2 AGT für sämtliche rohbaukostenabhängigen
Gebührentatbestände inhaltlich konkretisiert und in dieser Ausgestaltung der
Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich vorgegeben. Hiernach bemisst sich die
Rohbausumme nach der Zahl der Kubikmeter des Brutto- Rauminhalts, vervielfältigt mit
den jeweils in Anlage 1 für die dort geregelten einzelnen Gebäudearten angegebenen
Rohbauwerten je Kubikmeter umbauten Raumes. Das in Rede stehende Gebäude ist
unstreitig ein Geschäftshaus nach Nr. 15 der Anlage 1 zum AGT; der Rohbauwert
beträgt hiernach 193,-- DM/cbm. Aus 9.947,83 cbm x 193,-- DM/cbm ergibt sich die der
Gebührenberechnung zugrundegelegte Rohbausumme von 1.920.000,- - DM. Nach den
genannten Vorschriften ist die Berücksichtigung der im Einzelfall tatsächlich gezahlten
Rohbaukosten - die der Kläger mit lediglich 632.061,78 DM angegeben hat, was die
Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat - bei der Gebührenbemessung grundsätzlich
ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen, die für die Auslegung des nordrhein- westfälischen
Gebührenrechts maßgeblich ist,
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im Anschluss an das von der Beklagten bereits im Widerspruchsverfahren eingeführte
Urteil vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 -, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom
13. November 1996 - 8 B 212.96 - zuletzt eingehend Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9
A 5943/96 -
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verstößt die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen
Rohbaukosten grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht; dies gilt auch für die
Indexierung der Rohbaukosten und die jährliche Fortschreibung der Rohbaukosten aller
Bauwerkstypen nach einem einheitlichen Rohbaukostenindex für Wohngebäude,
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Urteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. Leitsatz 1.
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Vom OVG NRW für Ausnahmefälle erwogene Ausnahmemöglichkeiten (a.a.O. S. 11)
bei nicht von den in Anlage 1 AGT geregelten ca. 30 Bauwerkstypen erfassten
Gebäuden kommen nicht in Betracht, da das in Rede stehende Gebäude unstreitig als
Geschäftshaus nach Nr. 15 der Anlage 1 AGT eingestuft ist. So weit der Kläger
eingewandt hat, die erhobenen Gebühren seien überhöht und die Beklagte erziele damit
einen unzulässigen Gewinn, womit letztlich ein Verstoß gegen das
Kostendeckungsprinzip gerügt wird, hat das OVG NRW in seinem vorgenannten
jüngsten Urteil ausgeführt, gegen das Kostendeckungsprinzip werde schon deshalb
nicht verstoßen, weil es sich bei diesem Grundsatz nicht um ein den Regelungen des
Gebührengesetzes übergeordnetes Prinzip der Gebührenbemessung handele und es
für die - hier in Rede stehenden - Verwaltungsgebühren nach § 4 GebG NRW nicht
verbindlich sei; der Verwaltungsaufwand sei nach § 3 GebG NRW bei der Höhe der
Gebühr lediglich „zu berücksichtigen", was dem Verordnungsgeber einen
Bemessungsspielraum bei der Abstimmung der Gebühr auf den geleisteten
Verwaltungsaufwand lasse,
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Urteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. S. 41/42.
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Darüber hinaus ist nach der vorgenannten Rechtsprechung die so geregelte
Gebührenerhebung mit dem in § 3 GebG NRW zum Ausdruck kommenden
Äquivalenzprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar; der Wert des
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Objektes ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der maßgebliche Indikator für das
Interesse des Kostenschuldners an der im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung
maßgebenden beantragten Amtshandlung, was auch dann gilt, wenn nicht auf die
tatsächlich gezahlten Rohbaukosten, sondern wie nach Tarifstelle 2.1.2 AGT auf einen
pauschalierten Annäherungswert abgestellt wird,
Urteil vom 19. Dezember 1997 a.a.O. S. 42.
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Die Einwände des Klägers geben der Kammer keine Veranlassung, von der ständigen
Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen; die im Verwaltungs- und im gerichtlichen
Verfahren vorgelegten überwiegend erstinstanzlichen Entscheidungen ostdeutscher
Verwaltungsgerichte sind für das nordrhein-westfälische Gebührenrecht ohne Relevanz.
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Ist die Rechtsgrundlage mithin wirksam, so verstößt auch die konkrete
Genehmigungsgebühr selbst nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Im vorgenannten Urteil
vom 19. Dezember 1997 (Leitsatz 5 sowie S. 45) hat das OVG NRW ausgeführt, dass
eine Genehmigungsgebühr, die auf die tatsächlichen Rohbaukosten bezogen einen
Anteil von 2,4 % darstellt, auch nicht ansatzweise zu einem groben Missverhältnis,
geschweige denn zu einer erdrosselnden oder abschreckenden Wirkung der
Baugenehmigungsgebühr führt. Bei dieser Kontrollberechnung wäre auch die
Umsatzsteuer den tatsächlichen Rohbaukosten hinzuzurechnen (OVG NRW a.a.O. S.
11); nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostenaufstellung des Klägers
erhöhen sich die tatsächlichen Rohbaukosten von 632.061,78 DM um 94.809,27 DM
Umsatzsteuer auf brutto 726.871,05 DM. Die erhobene Baugenehmigungsgebühr von
24.960,-- DM macht hiervon ca. 3,4 % aus. Auch bei diesem Anteil kann von einem
groben Missverhältnis nicht die Rede sein. Gleiches gilt für die weiteren, für zusätzliche
behördliche Leistungen erhobenen angefochtenen Gebühren, so weit sie an die Höhe
der Rohbausumme bzw. der Baugenehmigungsgebühr anknüpfen.
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Entgegen der erstmals im Klageverfahren geäußerten Auffassung des Klägers verstößt
die an die Rohbaukosten nach einem Prozenttarif (hier: 13,-- DM je angefangene 1.000,-
- DM Rohbausumme) anknüpfende Gebührenerhebung auch nicht gegen vorrangige
Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts. Der Kläger stützt sich insoweit auf
Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Abl. L 145 vom 13. Juni 1977) - im Folgenden: RL. Nach Art. 33 RL hindern
unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen die Bestimmungen dieser Richtlinie
nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten,
Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern, sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben
und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder
einzuführen. Diese Vorschrift würde, wenn ihr Tatbestand erfüllt wäre, wegen des
allgemein anerkannten Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts
vor nationalem Recht zur Unanwendbarkeit der jeweils an einen Prozenttarif
anknüpfenden Gebührentatbestände des AGT führen,
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zum Anwendungsvorrang etwa Schmidt in Groeben-Thiesing- Ehlermann, Kommentar
zum EGV, 5. Aufl. 1997, Art. 189 a.F. Rdn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH.
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Die vorgenannte staatengerichtete Richtlinie (Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. bzw. Art. 249
Abs. 3 EGV n.F.), deren Umsetzungsfrist (Art. 1 RL) abgelaufen ist, genügt in ihren
Regelungen in Art. 33 RL auch den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten
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Anforderungen an die unmittelbare Anwendbarkeit,
vgl. Schmidt a.a.O. Rdn. 10, 38, 41 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH;
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die Bestimmungen des Art. 33 sind unbedingt und hinreichend genau.
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Allerdings haben die angegriffenen Baugenehmigungsgebühren entgegen der
Auffassung des Klägers nicht im Sinne des Art. 33 RL den „Charakter von
Umsatzsteuern", was der Kläger allein daraus herleitet, dass die Umsatzsteuer nach
einem Prozentsatz vom Umsatz erhoben wird und die Baugenehmigungsgebühr
ebenfalls nach einem Prozentsatz erhoben wird. Die genannte Richtlinie erfasst nach
ihrem Anwendungsbereich die Lieferung von Gegenständen sowie Dienstleistungen,
die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (Art. 2 RL).
Steuerpflichtig sind die selbstständig wirtschaftlich Tätigen (Art. 4 RL). Steuerbare
Umsätze sind Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 und 6 RL). Dies
macht den Charakter der Umsatzsteuer aus. Die in Rede stehenden Baugebühren sind
hiervon nicht erfasst. Sie werden als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde, die vom Kläger veranlasst ist, erhoben;
der Gebührentarif knüpft an die Rohbausumme als zulässigen Ersatzmaßstab (OVG
NRW a.a.O. S. 18) mit dem Prozentsatz als sachgerechte Pauschalierung des über die
Rohbausumme repräsentierten wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes, auf den sich
die Verwaltungshandlung bezieht, an, verwirklicht dadurch den Gerechtigkeitsgedanken
und beugt Missbräuchen vor (OVG NRW a.a.O. S. 25). Dass die
Baugenehmigungsgebühren hierdurch den Charakter von Umsatzsteuern erhalten
sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Angesichts dessen hat die Kammer auch
davon abgesehen, die europarechtliche Frage dem EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV vorzulegen; eine Vorlagepflicht
besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht, Art. 234 Abs. 3 EGV.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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