Urteil des VG Braunschweig vom 04.12.2013

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Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer
Die Behörde darf bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 NStrG für das Aufstellen von
Altkleidercontainern den Gesichtspunkt bekannt und bewährt im Hinblick
auf einen Anbieter berücksichtigen.
Es verstößt jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, mit dem
Verweis auf diesen Gesichtspunkt einen anderen Bewerber auf Dauer von
der Vergabe einer Sondernutzungserlaubnis auszuschließen.
VG Braunschweig 6. Kammer, Urteil vom 04.12.2013, 6 A 65/12
§ 18 Abs 1 StrG ND, Art 3 Abs 1 GG
Tatbestand
Der Kläger möchte im Stadtgebiet von E. Altkleidercontainer (auch für Schuhe)
aufstellen.
Mit Schreiben vom 03.11.1997 beantragte der Beigeladene die Erlaubnis zum
Aufstellen von Altkleidersammelbehältern, um die Sammlung von Altkleidern
und Altschuhen für hilfebedürftige Menschen zu intensivieren. Bisher würden
nur die Kleiderkammern gut erhaltene Kleidungsstücke sortieren, reinigen und
an bedürftige Personen ausgeben. Mit Bescheid vom 26.01.1998 erteilte die
Beklagte dem Beigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung
von sechs Containern im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom
16.06.1998 wurden weitere vier Standorte in Ortsteilen und im Januar 2006
fünf zusätzliche Standorte (ehemalige Standorte des DLRG) erlaubt. Die dem
Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis ist unbefristet. Der
Beigeladene hatte Sondernutzungsgebühren nach der jeweils gültigen
Sondernutzungsgebührensatzung (SGS) der Beklagten zu entrichten. 1998
waren dies pauschal 520,00 DM für alle genehmigten Behälter. Derzeit fallen
nach der SGS vom 08.09.2011 (Amtsblatt für den Landkreis F. Nr. 42 v.
15.11.2011 i. F. d. 2. Änderungssatzung v. 03.05.2010, Amtsblatt Nr. 19 v.
05.05.2010) nach Nr. 4 des Gebührentarifs (Anlage zur SGS) jährlich pauschal
375,00 EUR an.
Für den Beigeladenen handelt der Ortsverein E., der über die Firma G. GmbH
& Co. KG} die Altkleidercontainer mit der Aufschrift „Deutsches Rotes Kreuz“
aufstellen lässt und Teile des von der Firma H. erzielten Veräußerungserlöses
für seine gemeinnützigen Aufgaben einsetzt. Von der Firma H. aus der
Sammlung ausgewählte Kleidungsstücke gibt der Beigeladene in seinen
Kleiderkammern an Bedürftige ab. Der Ortsverein kümmert sich auch um die
Sauberkeit an den Standorten.
Bis Anfang Februar 2012 stellte der Kläger ohne Erlaubnis in der I. der
Beklagten und in mehreren Ortschaften insgesamt 25 Altkleidercontainer auf
öffentlichen Flächen auf (Aufschrift „Kleider- und Schuhsammlung J. i. G.“). Der
Beigeladene nutzte zu dieser Zeit 18 Container im öffentlichen Straßenraum.
Nach Ermittlung des Klägers als Verantwortlichem hörte die Beklagte diesen
mit Schreiben vom 24.02.2012 zu dem Erlass einer Beseitigungsverfügung an.
Ihm wurde eine Frist zu Stellungnahme bis zum 12.03.2012 eingeräumt.
Am 24.02.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer
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Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidercontainern auf
öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet der Beklagten.
Mit Bescheid vom 01.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis ab und ordnete die Beseitigung der
aufgestellten Container unter Sofortvollzug an. Außerdem drohte sie eine
Ersatzvornahme an und untersagte dem Kläger vorsorglich das erneute
Aufstellen von Containern an den gleichen oder anderen Stellen, wofür sie ein
Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung
androhte.
Zur Begründung bezog sie sich u.a. darauf, im Rahmen des ihr bei der
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen eingeräumten Ermessens habe
sie das Interesse des Klägers gegen öffentliche Belange abzuwägen. Dabei
berücksichtige sie, dass sie im Stadtgebiet 18 Altkleidercontainer habe
aufstellen zu lassen. Weitere Container sollten nicht zugelassen werden, weil
sie zurzeit effektiv gegen die häufig an diesen Standorten auftretenden
Verschmutzungen vorgehen könne. Träten Verschmutzungen auf, bestehe
Klarheit, wer für die Beseitigung verantwortlich sei, so dass schnell und
durchgreifend gehandelt werden könne und Belastungen für die
Nachbarschaft weitgehend vermieden werden könnten. Auch
Nachahmungsverschmutzungen könnten so verhindert werden. Ein
übermäßiger Überwachungsaufwand solle vermieden werden. Zusätzliche
Standorte würden diesen deutlich erhöhen. Würden Container von
verschiedenen Aufstellern zugelassen, wären zunächst aufwendige
Ermittlungen zur Zuordnung der Verschmutzungen notwendig, was zu
Verzögerungen führe. Jeder weitere Container begründe die Gefahr weiterer
Verschmutzungen. Bei Erteilung weiterer Erlaubnisse sei mit Folgeanträgen
anderer Gewerbetreibender zu rechnen. Dies würde der Zielsetzung der
Beklagten, die Zahl der Container im Hinblick auf ein Verschmutzungsrisiko zu
begrenzen, zuwiderlaufen.
Der Kläger hat am 19.03.2012 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er
selbst sei ebenfalls in der Lage, die Sammlung „aus einer Hand“
durchzuführen und zuverlässig für Sauberkeit an den Standorten zu sorgen.
Ein Anbieter werde einseitig begünstigt. Die Vergabe an den Beigeladenen sei
deshalb im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG
fehlerhaft. Auch habe die Beklagte kein Standortkonzept für Alttextilcontainer
und kein kommunales Entsorgungskonzept. Der Rat der Beklagten habe über
das Aufstellen der Container nicht entschieden. Der angefochtene Bescheid
leide an Ermessensfehlern, so dass die Beklagte neu zu entscheiden habe.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2012 zu
verpflichten, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von
Altkleidercontainern an – im Einzelnen benannten Standorten (11 in
der I. u. in 15 Ortsteilen sowie in K.) unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur
Neubescheidung zu verpflichten,
2. die Beklagte zu verpflichten, die zu Gunsten des Beigeladenen
ergangene Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von
Altkleidercontainern aufzuheben.
Der Kläger hat die von ihm aufgestellten Container während des
Klageverfahrens entfernt. Hinsichtlich der Beseitigungsverfügung in dem
Bescheid vom 01.03.2012 haben die Beteiligten den Rechtsstreit deshalb
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übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen
Verhandlung hat er die Klage außerdem teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt weiterhin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2012 zu
verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen an den in der Klageschrift genannten
Standorten (mit Ausnahme von K.) neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich im Wesentlichen auf die in dem angefochtenen Bescheid
dargelegten Gründe. Sie habe bei ihrer Entscheidung nur Gesichtspunkte
zugrunde gelegt, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Insofern biete
der Beigeladene nach den Erfahrungen in der Vergangenheit die Gewähr für
ein effektives Vorgehen gegen Verschmutzungen. Sie müsse die Erlaubnis
nicht auf mehrere Anbieter verteilen. Sie könne andererseits das Aufstellen
von Containern auf öffentlichen Straßen auch gar nicht gestatten. Ein
Standortkonzept sei nicht zwingend notwendig. Auf städtebauliche
Gesichtspunkte beziehe sie sich nicht. Ein Ermessensfehler liege nicht vor.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er macht geltend, es handele sich auch bei Einschaltung eines Dritten noch
um eine gemeinnützige Sammlung. Es werde mehr gebrauchte Kleidung
gespendet als an bedürftige Menschen weitergegeben werden könne. Daher
gehe der Überschuss an Recyclingfirmen. Der Beigeladene und der DRK
Ortsverein E. seien als gemeinnützig anerkannt. Der Vertreter des
Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, inwiefern die Firma
H. in die Altkleidersammlung einbezogen ist und auf welche Weise über die
Altkleidersammlung die gemeinnützige Tätigkeit des Beigeladenen unterstützt
wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags auf
Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung sowie des Antrags zu 2. auf
Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis des Beigeladenen
zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich
der Beseitigungsanordnung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war
das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.
Mit dem Antrag auf eine Neubescheidung hat die Klage Erfolg. Der Bescheid
der Beklagten vom 01.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über
seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, wobei die
nachfolgend zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts zu
beachten ist (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 2 VwGO).
Die Beklagte hat das ihr bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
zustehende Ermessen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.
3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 Nds. Verf.) fehlerhaft ausgeübt.
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Das Aufstellen von Alttextilcontainern und anderen Wertstoffsammelbehältern
im öffentlichen Straßenraum ist eine straßenrechtliche Sondernutzung, die nur
zulässig ist, wenn der zuständige Träger der Straßenbaulast – hier die
Beklagte – dies erlaubt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 NStrG). Nach 18 Abs. 1 Satz
4 NStrG kann die Gemeinde die Ausübung von Sondernutzungen durch
Satzung regeln. Hierzu hat die Beklagte die Satzung über Erlaubnisse für
Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt E.
vom 18.10.2007 (Amtsblatt für den Landkreis F. Nr. 43 v. 02.11.2007 – SNS -)
erlassen, welche die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen in § 2 Abs. 1 SNS
regelt. Nach § 6 Abs. 1 SNS dürfen öffentliche Straßen für Sondernutzungen
erst aufgrund einer Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis
darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen versehen werden. Die Erlaubnis kann gem. § 6 Abs. 2
Satz 1 SNS insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder
widerrufen werden. Das Aufstellen von Alttextilcontainern im öffentlichen
Straßenraum fällt nicht unter die nach § 10 SNS erlaubnisfreien Nutzungen,
weshalb der Kläger einer Erlaubnis nach §§ 2, 6 SNS bedarf. Denn es handelt
sich bei der Containeraufstellung um eine über den Gemeingebrauch i. S. d. §
14 Abs. 1 Satz 1 NStrG hinausgehende Inanspruchnahme der Straße, wobei
es unerheblich ist, wo sich der Container im Straßenraum genau befindet
(Rand-, Seitenstreifen, öffentlicher Platz, eingerichtete Wertstoffsammelplätze,
vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009 – 6 A 240/07 -, juris Rn. 15, 18).
Das der Beklagten nach § 18 NStrG und § 6 SNS zustehende Ermessen ist
entsprechend dem Zweck des § 18 NStrG unter Einhaltung der gesetzlichen
Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). Das Gericht
hat die Ermessensentscheidung der Behörde nur darauf zu überprüfen, ob sie
diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
Ermessenserwägungen können im Gerichtsverfahren ergänzt werden (§ 114
Satz 2 VwGO).
Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde
Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit
sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren
Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen
Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre
Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen
gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen hat sie dabei insbesondere das
Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und die
öffentlichen Belange, deren Schutz der zuständigen Behörde anvertraut ist.
Die Regelungen dienen dem Schutz der Straße und ihrer Funktion. Als
öffentliche Belange darf die Behörde ihrer Ermessensentscheidung daher nur
Gesichtspunkte zugrunde legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße
haben. Dazu gehören die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die
Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der
Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz, aber
auch alle anderen Gesichtspunkte, die noch in engem Zusammenhang mit
dem Widmungszweck der Straße stehen. Dagegen darf die Behörde die
Sondernutzungserlaubnis nicht wegen anderer rechtlicher Gesichtspunkte –
insbesondere wegen drohender Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder
sonstiger Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften - ablehnen (VG
Braunschweig, Urt. v. 15.01.2003 - 6 A 237/01 -; Sauthoff, Öffentliche Straßen,
2. Aufl., Rn. 661, jeweils m. w. N).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Problem einer
Verschmutzung als einen bei der Ermessensentscheidung zu
berücksichtigenden Gesichtspunkt angesehen und darauf verwiesen hat, der
Beigeladene biete die Gewähr für saubere Containerstandorte, nicht zuletzt,
weil ein Mitglied des Ortsvereins E. des Beigeladenen bei Verschmutzungen
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sofort für Abhilfe sorge (s. das Sitzungsprotokoll). Das Ziel, derartige
Verschmutzungen des Straßenraums zu vermeiden, ist ein unmittelbar auf den
Straßengrund bezogenes Entscheidungskriterium, mit dem die Beklagte die
Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis begründen darf (VG
Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a. a. O., Rn. 30 f., 47).
Auch hat die Kammer bereits entschieden, dass die Straßenbehörden mit ihrer
Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 NStrG über die Aufstellung weiterer
Alttextilcontainer das Ziel verfolgen dürfen, für die Altkleidersammelstellen die
Wartung und Entsorgung „in einer Hand“ zu gewährleisten, sofern diese
Zielsetzung im konkreten Fall einen sachlichen Bezug zur Straße hat (VG
Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009 – 6 A 240/07 –, a. a. O., Rn. 32). Die
Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erneut darauf hingewiesen, dass
sie die Wartung und Entsorgung „in einer Hand“ anstrebt, um einer
Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums in möglichst effektiver Weise
zu begegnen und damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Grenzen zu halten.
Die Ermessensentscheidung ist jedoch gleichwohl insofern rechtlich
unzulänglich, als die Beklagte gegen das Gebot der Gleichbehandlung in Art. 3
Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 Nds.Verf. verstoßen hat. Dass ein Bewerber auf
der Grundlage von Erwägungen zur Verschmutzungsproblematik und zur
„Sammlung in einer Hand“ ausgeschlossen wird, verstößt gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Differenzierung nicht durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das Gleichbehandlungsgebot zwingt die
Kommunen zwar nicht dazu, Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer
in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. Andere Anbieter haben
jedoch einen Anspruch darauf, dass ihnen nicht aus unsachlichen Gründen
eine solche Erlaubnis verwehrt wird (VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009, a.
a. O,. juris Rn. 36, 38.). Diesem Maßstab ist die Beklagte bei ihrer
Entscheidung nicht gerecht geworden.
Denn der Kläger hat angegeben, die geforderten Leistungen ebenfalls „aus
einer Hand“ mit der gleichen Qualität erbringen zu können. In der mündlichen
Verhandlung hat er dazu beispielsweise angeboten, Mitarbeiter mit der
Kontrolle der Standorte zu beauftragen, so wie es der Beigeladene mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit eines Mitglieds des Ortsvereins praktiziert. Die
Beklagte hat gleichwohl eindeutig erklärt, an dem gegenwärtigen Zustand mit
der Bindung an den Beigeladenen auf unbestimmte Zeit festhalten zu wollen.
Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger in absehbarer Zeit die Chance
eingeräumt werden soll, als gleichberechtigter Bewerber ausgewählt zu
werden. Zwar hat die Beklagte betont, mit dem Beigeladenen sehr gute
Erfahrungen gemacht zu haben. Die erfolgreiche Zusammenarbeit solle
fortgesetzt werden. Die Kammer sieht in dem damit angesprochenen
Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ – sofern es auf die
Verschmutzungsproblematik bezogen wird - einen für die Entscheidung nach §
18 NStrG sachlichen Grund (a. A. VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000 - 10 E 31/00 -
, juris Rn. 48). Auch der Gesichtspunkt, sich für einen „bekannten und
bewährten“ Anbieter zu entscheiden, kann einen dauerhaften Ausschluss
anderer Bewerber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachlich rechtfertigen
(vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1984 - 1 C 24/82 -, juris Rn. 13 - zu § 70 Abs. 3
GewO - ). Der Beigeladene übernimmt die Altkleidersammlung bereits seit 15
Jahren. Dabei hat die Beklagte mit dem Beigeladenen aber anders als die
Stadt L. mit einem Entsorgungsunternehmen keinen umfassenden
Leistungsvertrag über die Abfallsammlung und –entsorgung geschlossen, der
auch die Altkleider- und Schuhsammlung umfasst (VG Braunschweig, Urt. v.
10.02.2009, a. a. O., Rn. 37). Dieser Vertrag bot einen sachlichen Grund für
eine Differenzierung, die eine Bevorzugung des Vertragspartners der Stadt
zuließ.
Anders liegt der Sachverhalt im vorliegenden Fall. Da der Kläger seit nunmehr
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fast zwei Jahren seine wirtschaftliche Betätigung auf das Gebiet der Beklagten
ausdehnen möchte, musste eine neue Entscheidung über die Vergabe der
Sondernutzungserlaubnis zumindest zeitnah in Aussicht gestellt werden, was
die Beklagte – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht getan hat. In die
Ermessenserwägungen der Beklagten ist damit der sachwidrige Gesichtspunkt
eingeflossen, einen Anbieter von Altkleidersammlungen einseitig dauerhaft zu
bevorzugen.
Die Beklagte ist infolgedessen zu verpflichten, über die
Sondernutzungserlaubnis erneut zu entscheiden. Für die Entscheidung sollte
sie Auswahlkriterien aufstellen, die von dem Erlaubnisnehmer zu erfüllen sind.
Anhand von Angeboten kann dann ein Antragsteller ausgewählt werden.
Möglich ist es auch, mehrere Bewerber durch eine Aufteilung von Standorten
zum Zuge kommen zu lassen. Desgleichen kann ein revolvierendes System
mit einem Wechsel nach einem bestimmten Zeitraum eingeführt werden.
Sondernutzungserlaubnisse können befristet erteilt werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1
NStrG und § 6 Abs. 1 Satz 2 SNS).
Die Beklagte ist nicht gezwungen, finanzielle Angebote einzuholen oder das
Auswahlverfahren auf eine Ausschreibung mit dem Ziel eines
Vertragsabschlusses umzustellen. Sie kann im Rahmen ihres Ermessens
weiterhin lediglich die anfallenden Sondernutzungsgebühren einnehmen und
sich anhand anderer Kriterien wie „Organisation der Standortreinhaltung“ o. ä.
entscheiden.
Auf die Gemeinnützigkeit der Beigeladenen als Auswahlkriterium hat sich die
die Beklagte bislang nicht berufen. Das war richtig, weil dieser Umstand keinen
Bezug zu der betroffenen Straße hat, weshalb er bei der Entscheidung im
Rahmen der § 18 NStrG und § 6 SNS auch nicht herangezogen werden darf
(vgl. VG Gießen, Urt. v. 14.12.2000 – 10 E 31/00 –, juris Rn. 35). Daher darf
auch zukünftig keine Unterscheidung nach gemeinnütziger Tätigkeit
vorgenommen werden.
Zur Vorbereitung einer neuen Entscheidung bedarf es nicht zwingend eines
Standort- oder Entsorgungskonzepts. Eine verwaltungsinterne „Richtlinie“ o. ä.
ist nicht Voraussetzung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Auch ist es
rechtlich nicht geboten, dass der Rat über ein solches Konzept oder die
Kriterien für die Auswahl eines Anbieters entscheidet. Die Entscheidung über
Sondernutzungserlaubnisse ist regelmäßig ein Geschäft der laufenden
Verwaltung, das der Zuständigkeit des Rats entzogen ist (vgl. § 58 NKomVG).
Lediglich städtebauliche Erwägungen dürfen nur nach Beteiligung des Rats
zur Grundlage einer Entscheidung über eine Sondernutzung nach § 18 NStrG
gemacht werden (s. zum Vorstehenden VG Braunschweig, Urt. v. 10.02.2009,
a. a. O, Rn. 25, 27).
Die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis muss zu einem
geeigneten Zeitpunkt (dem Beginn eines neuen „Vergabezeitraums“)
widerrufen werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 NStrG und § 6 Abs. 2 Satz 2 SNS i. V.
m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 49 VwVfG).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen
Verfahrensteils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für den zurückgenommenen Antrag
hat der Kläger die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Beseitigungsanordnung
für erledigt erklärt haben, waren die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstands gem. § 161 Abs. 2
VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Anordnung in dem Bescheid vom
01.03.2012, die im öffentlichen Straßenraum abgestellten Altkleidercontainer
bis zum 22.03.2012 zu entfernen, war rechtmäßig. Nach § 22 Satz 1 NStrG i.
V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 SNS durfte die Beklagte die Beseitigung verlangen und
insofern gem. § 70 NVwVG i. V. m. §§ 66, 70 Nds. SOG die Ersatzvornahme
androhen. Auch die vorsorgliche Untersagung des erneuten Aufstellens nach
§ 11 Nds. SOG war rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte gem.
§§ 7 Abs. 5 Satz 3 SNS i. V. m. 67, 70 Nds. SOG insofern ein Zwangsgeld von
(nur) 50,00 EUR androhen.