Urteil des VG Braunschweig vom 25.06.2013
VG Braunschweig: seminar, erfüllung, veröffentlichung, begriff, urlaub, niedersachsen, beamtenverhältnis, genehmigung, geschlechterdiskriminierung, datenschutz
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Dienst- oder Arbeitsbefreiung im Sinne des § 39 Abs. 2
NPersVG bei der Teilnahme an einer für die Tätigkeit
im Personalrat erforderlichen Schulung.
Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an einer
personalvertretungsrechtlichen Grundschulung, die der Erlangung für die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats
erforderliche Kenntnisse dient, stellt die Erfüllung einer
personalvertretungsrechtlichen Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 NPersVG
dar. Es besteht ein Freistellungs- und Ausgleichsanspruch gem. § 39 Abs. 2
NPersVG.
VG Braunschweig 7. Kammer, Urteil vom 25.06.2013, 7 A 205/12
§ 39 Abs 2 PersVG ND, § 40 Abs 2 PersVG ND
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2012 verurteilt,
der Klägerin wegen der Teilnahme an dem Seminar „Einführung in das
NPersVG“ vom 11.06.2012 bis zum 15.06.2012 weitere 16 Arbeitsstunden auf
ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 328,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an einer
Personalratsschulung.
Sie ist mit einem Anteil vom 3/5 (24 Wochenstunden) eines Vollzeitbeschäftigten
in Teilzeit bei der Beklagten als Landesoberinspektorin (A 10) beschäftigt. Bei
der letzten Personalratswahl ist sie als ordentliches Mitglied erstmalig in den
Personalrat der Beklagten gewählt worden.
Vom 11.06.2012 bis zum 15.06.2012 nahm sie in ihrer Eigenschaft als
ordentliches Mitglied des Personalrats an dem Seminar „Einführung in das
NPersVG“ teil. Die Beklagte bewilligte ihr die Teilnahme mit Schreiben vom
02.05.2012 und beurlaubte sie hierzu unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Das
Seminar wurde vom Bildungswerk ver.di veranstaltet und beinhaltete 40
Unterrichtsstunden. Am 11.06.2012 begann um 10:00 Uhr und endete um 17:30
Uhr. Am 15.06.2012 begann das Seminar um 8:30 Uhr und endete um 14:00
Uhr. Im Übrigen begann das Seminar jeweils um 8:30 Uhr und endete jeweils
um 18:15 Uhr.
Die Beklagte schrieb der Klägerin für die Teilnahme an dem Seminar in ihrem
Arbeitszeitkonto ihre Sollarbeitszeit in Höhe von 24 Wochenstunden gut.
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Darüber hinaus beantragte die Klägerin, die Gutschrift von 16 Wochenstunden,
weil sie in diesem Umfang über ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit
hinausgehend durch die Teilnahme an dem Seminar verpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 31.07.2012 ab, der der Klägerin am
14.08.2012 zuging. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine
Arbeitsbefreiung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 und 4 NPersVG nur beansprucht
werden könne, wenn Mitglieder des Personalrats personalvertretungsrechtliche
Aufgaben wahrnähmen und dadurch über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beansprucht würden. Die Teilnahme an einer Schulung stelle jedoch keine
personalvertretungsrechtliche Aufgabe dar. Die arbeitszeitrechtlichen Folgen der
Teilnahme an einer Schulung seien vielmehr in § 40 NPersVG abschließend
geregelt. Danach sei für die Teilnahme an einer Schulung nur der erforderliche
Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Ein darüberhinausgehender
Anspruch auf Freizeitausgleich bestehe nicht.
Die Klägerin hat am 06.09.2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die
Teilnahme an dem Seminar, in dem Kenntnisse vermittelt worden seien, die für
die Tätigkeit des Personalrats erforderlich seien, eine
personalvertretungsrechtliche Aufgabe darstelle und ihr dementsprechend ein
Freizeitausgleich zu gewähren sei. Sie verweist insoweit auf ein Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13.12.2012 (15 SA 621/12). Danach
folge ein derartiger Anspruch aus § 39 Abs. 2 Satz 3 und 4 NPersVG.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2012 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, weitere 16 Arbeitsstunden für die Zeit vom
11.06.2012 bis zum 15.06.2012 ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Ausgleich für schulungsbedingte
Abwesenheitszeiten in § 40 NPersVG abschließend geregelt sei. Dies ergebe
sich sowohl aus dem systematischen Zusammenhang als auch dem Wortlaut
der §§ 37, 39 und 40 NPersVG. Der Gesetzgeber habe explizit für
schulungsbedingte Abwesenheitszeiten keine Arbeitsbefreiung sondern die
Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge vorgesehen. Damit
beschränke sich der Ausgleichsanspruch wegen schulungsbedingter
Abwesenheitszeiten auf das Lohnausfallprinzip. Der Begriff der
Urlaubsgewährung schließe Arbeitszeitgutschriften jenseits des individuellen
Arbeitssolls aus. Die Teilnahme an Personalratsschulungen gehöre nicht zum
Kreis der Tätigkeiten, die im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG zur
ordnungsgemäßen Durchführung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
erforderlich seien. Insofern sei eine strikte Abgrenzung zwischen erforderlichen
Maßnahmen in diesem Sinne und der für die Personalratsarbeit erforderlichen
Schulungen geboten. Die Teilnahme an einer solchen Schulung versetze das
Personalratsmitglied nämlich erst in die Lage, die Personalratsaufgaben im
Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG durchzuführen. Schulungen seien daher
nur als funktionsbegleitende Maßnahmen zu qualifizieren. Weiterhin seien
sowohl im BPersVG als auch im BetrVG die Teilnahme an Schulungen getrennt
von den Maßnahmen zur Erfüllung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
geregelt. In der einheitlichen Systematik dieser Regelungen komme zum
Ausdruck, dass die Teilnahme an Schulungen nicht zum Aufgabenkreis der
Personalvertretungen gehöre.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die die erkennende Kammer gemäß § 101 Abs. 2
VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann, ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2012
ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch
auf die Gutschrift von 16 Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto.
Über die Klage ist nach den für Klagen aus dem Beamtenverhältnis allgemein
geltenden Vorschriften zu entscheiden, denn es handelt sich um eine Streitigkeit
aus dem Beamtenverhältnis und nicht über die Rechtsstellung der
Personalvertretung gemäß § 83 NPersVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980
– 2 C 43/78 -, juris; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 15. Aufl., § 39 Rn. 30 und
31).
Der Klägerin steht eine Arbeitsbefreiung aufgrund der Teilnahme an dem
Seminar zu.
Anspruchsgrundlage ist § 39 Abs. 2 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Satz 1
NPersVG. Danach ist den Mitgliedern des Personalrats, die durch die Erfüllung
der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit
hinaus beansprucht werden, Dienst- oder Arbeitsbefreiung in entsprechendem
Umfang zu gewähren. Dies gilt bei Teilzeitbeschäftigten sinngemäß.
Die Teilnahme der Klägerin an dem Seminar stellt die Erfüllung einer
personalvertretungsrechtlichen Aufgabe im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1
NPersVG dar.
Bei dem Seminar handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um
eine erforderliche Schulung. Erforderlich sind Schulungen, die Kenntnisse
vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind, weil der
Personalrat seine Aufgaben nur erfüllen kann, wenn die entsprechenden
Kenntnisse vorhanden sind. Die Kenntnisse müssen benötigt werden, um den
gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Eine personalvertretungsrechtliche
Grundschulung, wobei es sich bei dem von der Klägerin besuchten Seminar
handelt, ist dementsprechend für jedes erstmalige Personalratsmitglied, wie es
die Klägerin zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Seminar war, als erforderlich
anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 - 6 P 45/78 -, BVerwGE
58, 54; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 15. Aufl., § 37 Rn. 29).
Die Teilnahme an einer solchen erforderlichen Schulung stellt im Gegensatz zur
Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 40 NPersVG, die der
Personalratsarbeit nur dienlich ist, eine personalvertretungsrechtliche Aufgaben
im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 NPersVG dar (in diesem Sinne LAG Nds., Urteil
vom 13.12.2012 - 15 SA 621/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Bieler/Müller-
Fritzsche, NPersVG, 15. Aufl., § 39 Rn. 3 und § 40 Rn. 2;
Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thommes, NPersVG, 4. Aufl., § 39 Rn. 2 und 7b;
andere Ansicht Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Nds.,
§ 39, Rn. 32). Zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben gehören
nicht nur die eigentlichen Aufgaben des Personalrats, wie sie sich aus den
gesetzlichen Vorschriften des NPersVG ergeben, sondern auch die Teilnahme
an Schulungen, die der Erlangung der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse dienen. Zur Durchführung der Aufgaben
des Personalrats gehört nämlich gerade nicht nur deren konkrete
Wahrnehmung, sondern auch das Erlangen von Wissen um die Aufgaben und
um die vom Gesetz geforderte Art und Weise ihrer Durchführung (vgl. zu § 37
BetrVG in der Fassung von 1952 vor der gesetzlichen Normierung der
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Teilnahme an Schulungen in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG BAG, Urteil vom
10.11.1954 - 1 AZR 19/53 -, juris; Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 37 Rn. 79;
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 12. Aufl. § 37 Rn. 18; Fitting, BetrVG, 25.
Aufl. § 37 Rn. 31).
Dass die Teilnahme an erforderlichen Schulungen zu den Aufgaben des
Personalrats im Sinne des § 39 Abs. 2 NPersVG gehört, folgt aus dem
systematischen Zusammenhang des NPersVG. Der Freistellungsanspruch bei
der Teilnahme an erforderlichen Schulungen ist im NPersVG nicht ausdrücklich
geregelt (vgl. Fricke/Dierßen/Otte/ Sommer/Thommes, NPersVG, 4. Aufl., § 39
Rn. 2). § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG regelt lediglich die Verpflichtung der
Dienststelle zur Kostentragung und § 40 NPersVG nur die Gewährung des
erforderlichen Urlaubs unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an
Schulungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind. Die §§ 37 und 40
NPersVG enthalten damit keine Regelung für den Freistellungsanspruch bei der
Teilnahme an erforderlichen Schulungen (andere Ansicht
Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Nds., § 39, Rn. 32).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 40
NPersVG abschließend auch für erforderliche und nicht nur für die allein im
Gesetzeswortlaut angeführten dienlichen Schulungen gelten soll. Von den
dienlichen Schulungen sind diejenigen zu trennen, die im Sinne des § 37 Abs. 1
Satz 2 NPersVG als erforderlich anzusehen sind (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche,
NPersVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 2). Dagegen, dass § 40 NPersVG erforderliche
Schulungen erfasst, spricht auch das Erfordernis eines Antrags und der
Untersagungsvorbehalt in § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz NPersVG. Danach
ist dem Personalratsmitglied für die Teilnahme an einer dienlichen Schulung nur
Urlaub zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dass der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung auch für die wesentlich
bedeutsameren erforderlichen Schulungen vornehmen wollte, ist nicht
erkennbar. Für die Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
gemäß § 39 Abs. 2 NPersVG besteht nämlich eine gesetzliche Freistellung (vgl.
LAG Nds., Urteil vom 13.12.2012 - 15 SA 621/12 -, Veröffentlichung nicht
bekannt). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Freistellungs- und
Ausgleichsanspruchs bei der Teilnahme an erforderlichen Schulungen im
NPersVG ist vielmehr entbehrlich, denn der Anspruch folgt bereits unmittelbar
aus § 39 Abs. 2 NPersVG. Eine ausdrückliche Benennung der erforderlichen
Schulungen in § 39 Abs. 2 NPersVG ist dabei nicht erforderlich, weil der Begriff
der erforderlichen Schulung lediglich einen Unterbegriff der
personalvertretungsrechtlichen Aufgaben darstellt (vgl. LAG Nds., Urteil vom
13.12.2012 - 15 SA 621/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt).
Die Ansicht der Beklagten, die eigenständige Regelung für die Teilnahme an
erforderlichen Schulungen in § 46 Abs. 6 BPersVG und § 37 Abs. 6 BetrVG
schließe es generell aus, den Begriff der erforderlichen Schulungen als
personalvertretungsrechtliche Aufgabe anzusehen, kann nur für das BPersVG
und das BetrVG gelten aber nicht auf die Regelungen des NPersVG übertragen
werden. Die Regelungen des BPersVG und des BetrVG sind insoweit nämlich
nicht mit den Regelungen des NPersVG vergleichbar. In § 46 Abs. 6 BPersVG
ist ausdrücklich geregelt, dass Mitglieder des Personalrats für erforderliche
Schulungen vom Dienst freizustellen sind, während in § 46 Abs. 7 BPersVG die
Freistellung für geeignete Schulungen geregelt ist. Dementsprechend ist in § 37
Abs. 6 BetrVG die Arbeitsbefreiung und der Arbeitsausgleich für erforderliche
Schulungen und in § 37 Abs. 7 BetrVG der Anspruch auf eine bezahlte
Freistellung für geeignete Schulungen geregelt. Der Begriff der dienlichen
Schulungen im Sinne des § 40 NPersVG entspricht insoweit nur dem Begriff der
geeigneten Schulung im Sinne des § 46 Abs. 7 BPersVG und § 37 Abs. 7
BetrVG (vgl. Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/ Thommes, NPersVG, 4. Aufl., § 40
Rn. 1; Dembrowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Nds., § 40,
Rn. 1). Eine dem § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. dem § 37 Abs. 6 BetrVG
vergleichbare Regelung für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen existiert
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im NPersVG dagegen nicht. Ein Rückgriff auf § 46 Abs. 2 BPersVG und § 37
Abs. 2 BetrVG, in denen die Freistellung und Arbeitsbefreiung für die
Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats bzw. Betriebsrats geregelt sind
und die § 39 Abs. 2 NPersVG entsprechen, ist dementsprechend lediglich
aufgrund der eigenständigen und abschließenden gesetzlichen Regelungen für
erforderliche Schulungen in § 46 Abs. 6 BPersVG und § 37 Abs. 6 BetrVG, die
im NPersVG gerade nicht existiert, ausgeschlossen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil
vom 23.10.1980 – 2 C 43/78 -, juris und BAG, Urteil vom 27.06.1990 – 7 AZR
292/89 -, juris).
Da der Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung bereits unmittelbar aus § 39 Abs. 2
Satz 3 und 4 in Verbindung mit Satz 1 NPersVG folgt, kann die erkennende
Kammer offen lassen, ob einem teilzeitbeschäftigtem Personalratsmitglied wie
einem vollzeitbeschäftigten Personalratsmitglied ein Ausgleichsanspruch für die
Zeiten der schulungsbedingten Inanspruchnahme außerhalb seiner
individuellen Arbeitszeit zusteht, der sich aus der Berücksichtigung
unionsrechtlicher Grundsätze wegen der mittelbaren
Geschlechterdiskriminierung beim Arbeitsentgelt ergibt (vgl. dies bejahend LAG
Nds., Urteil vom 13.12.2012 - 15 SA 621/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt;
dies ebenfalls bejahend Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thommes, NPersVG, 4.
Aufl., § 39 Rn. 7b; dies ablehnend Dembowski/Ladwig/Sellmann,
Personalvertretungsrecht in Nds., § 39, Rn. 26, 27 und 38).
Die Klägerin ist als Mitglied des Personalrats durch die Teilnahme an dem
Seminar über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus in einen Umfang von 16
Wochenstunden beansprucht worden. Dies ist zwischen den Beteiligten
unstreitig. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin beträgt 24 Wochenstunden.
Die Dauer des Seminars betrug zumindest 40 Wochenstunden. Insoweit sind
Pausen nicht in Abzug zu bringen, denn der Regelungszweck des § 39 Abs. 2
Satz 3 und 4 NPersVG gebietet es, die zwischen Beginn und Ende der
Schulung an dem betreffenden Schulungstag jeweils anfallende Zeit insgesamt
und ohne Abzug der während der Schulung anfallenden Pausen als Zeit der
Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu berücksichtigen. Die Teilnahme
an einer Schulung wird durch deren Beginn und Ende an dem betreffenden
Schulungstag zeitlich begrenzt. Dem Personalratsmitglied soll anlässlich der
Teilnahme an der Schulung kein Freizeitopfer abverlangt werden. Soweit die
Schulungszeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, erbringt ein
Personalratsmitglied nämlich auch während der Pausen ein Freizeitopfer (vgl.
LAG Nds., Urteil vom 13.12.2012 - 15 SA 621/12 -, Veröffentlichung nicht
bekannt; vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR
330/04 -, juris).
Ob der Klägerin für darüberhinausgehende Schulungszeiten oder Fahrzeiten ein
weitergehender Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift zusteht, kann die
erkennende Kammer offen lassen, weil die Klägerin nur die Gutschrift von 16
Stunden beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die erkennende
Kammer berücksichtigt insoweit bei einem Bruttogehalt von 2.134,00 Euro zum
Zeitpunkt der Klageerhebung und einer wöchentlichen Arbeitszeit 24
Wochenstunden einen Stundenlohn in Höhe von 20,52 Euro brutto. Dieser ist
mit der begehrten Gutschrift von 16 Stunden zu vervielfachen.