Urteil des VG Braunschweig vom 18.06.2013
VG Braunschweig: geburt, personendaten, eltern, fahreignung, auskunft, geschwister, duldung, identitätsnachweis, berechtigung, abschiebung
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Erteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer
Duldungsbescheinigung
1. Der Nachweis von Ort und Tag der Geburt i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
StVG und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann auch durch eine
Duldungsbescheinigung erbracht werden, deren Inhalt auf den eigenen
Angaben des Ausländers beruht und mit der der Ausländer seiner
Ausweispflicht nicht genügt.
2. Die Eignung der Duldungsbescheinigung zum Nachweis ist unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fahrerlaubnisrechtlichen
Vorschriften und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen.
VG Braunschweig 6. Kammer, Urteil vom 18.06.2013, 6 A 305/12
§ 21 Abs 3 S 1 Nr 1 FeV, Art 2 Abs 1 GG, § 2 Abs 6 S 1 Nr 1 StVG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sein Antrag auf
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mangels eines ausreichenden
Nachweises der Angaben zu seiner Person abgelehnt wird.
Nach seinen Angaben ist der Kläger 1983 in F. im G. geboren und seine
Staatsangehörigkeit ungeklärt. Er besitzt weder einen Pass noch ein
Passersatzpapier. Zusammen mit seiner Familie reiste er 1989 in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Die von der Familie gestellten Asylanträge
wurden 1990 abgelehnt. Aufgrund einer Bleiberechtsregelung erhielt der Kläger
seit 1994 befristete Aufenthaltsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des
Aufenthaltsgesetzes im Jahr 2005 in befristete Aufenthaltserlaubnisse
übergeleitet wurden. Ein Antrag auf (weitere) Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid der Ausländerbehörde des Beklagten
vom 26.10.2011 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht
Braunschweig Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (4 A 177/11).
Seit dem 04.11.2011 werden dem Kläger befristete Duldungen erteilt. In der mit
einem Passfoto versehenen Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) heißt es unter anderem: „Der Inhaber genügt mit dieser
Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht“ und „Die Personalangaben
beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers“. Dort ist eingetragen, dass der
Kläger am H. in F. geboren und die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Der Kläger
ist mehrfach straffällig geworden (u. a. Urteile des I. vom 06.06.1999: schwerer
Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vom 06.09.2010:
Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung; Urteil des J. vom 02.07.2012:
Bedrohung; I. vom 09.08.2012: Urkundenfälschung in zwei Fällen) und bestreitet
den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft aus Leistungen nach
dem SGB II.
Am 27.10.2011 beantragte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde des
Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Daraufhin teilte der
Beklagte dem Kläger mit, da er keinen Reisepass etc., sondern lediglich eine
Duldung vorgelegt habe, müsse bei der Ausländerbehörde erfragt werden, ob
gegen die Erteilung einer Fahrerlaubnis Bedenken bestehen. In seinem Fall
seien das Niedersächsische Innenministerium und das Niedersächsische
Wirtschaftsministerium eingeschaltet worden, und es müsse deren
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Stellungnahme abgewartet werden.
Am 27.09.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und begehrt die
Erteilung der Fahrerlaubnis. Zur Begründung trägt er vor, mit der vorgelegten
Duldungsbescheinigung habe er den erforderlichen amtlichen Nachweis über
Ort und Tag seiner Geburt i. S. v. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erbracht. Dies
ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil des K. vom 14.09.2011 (9 A
1640/11). Es sei nicht Aufgabe des fahrerlaubnisrechtlichen, sondern allenfalls
des ausländerrechtlichen Verfahrens, Zweifel an seiner Identität aufzuklären.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 hat der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B abgelehnt. Zur
Begründung trägt er vor, eine Fahrerlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn der
Bewerber die in § 2 Abs. 2 StVG genannten Voraussetzungen erfülle. § 2 Abs. 6
StVG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 3 FeV regele, dass zur Erteilung einer
Fahrerlaubnis neben den sonstigen Eignungsvoraussetzungen die notwendigen
Angaben zur Person mitgeteilt und nachgewiesen werden müssen. Durch
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
vom 13.08.2004 sei in diesem Zusammenhang näher bestimmt, dass bei
Vorlage einer Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen sei,
ob von dort Bedenken gegen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehen. In
seinem Fall habe die Ausländerbehörde eine solche
„Unbedenklichkeitserklärung“ nicht abgegeben. Grund der Verweigerung sei der
Umstand, dass der Kläger mit den bisher vorgelegten Bescheinigungen seine
wahre Identität unter keinen Umständen habe beweisen können. Der
Familienname L., unter welchem er und ein Großteil seiner Familie geführt
werden, sei definitiv falsch bzw. eine Aliasidentität. Nach den Recherchen der
Ausländerbehörde sei der 2001 verstorbene Vater des Klägers syrischer
Staatsangehöriger und auch dort registriert. Der Kläger und seine Geschwister,
die sein Vater mit der zweiten Frau gezeugt habe, seien nicht im syrischen
Familienregister eingetragen. Durch die nicht erfolgte Registrierung der eventuell
erfolgten Eheschließung zwischen den Eltern des Klägers könnten die Kinder
die syrische Staatsangehörigkeit nicht über den verstorbenen Vater erworben
haben. Die Mutter stamme aus der Türkei. Deren Eltern und einige ihrer
Geschwister seien in der Türkei registriert und trügen dort den Namen M.. Es
verbleibe daher die Möglichkeit, dass der Kläger die türkische
Staatsangehörigkeit über die Mutter erwerbe. Derzeit liefen Bestrebungen, dass
sich die Mutter in der Türkei nachregistrieren lasse und sich danach einen
türkischen Pass beschaffe. Ob dies erfolgreich sein werde, könne noch nicht
gesagt werden. Die Mutter würde dann statt des Aliasnamen L. den Nachnamen
M. tragen und die Kinder, auch der Kläger, könnten ggf. ebenfalls nachregistriert
werden und ebenfalls den Namen M. annehmen. Inzwischen bestünden
zusätzliche Bedenken an den Personendaten des Klägers. Im Rahmen der
bislang geführten Recherchen habe sich ergeben, dass dieser im
Bundeszentralregister mit zahlreichen Verurteilungen unter folgenden
unterschiedlichen Identitäten erfasst sei:
„N., alias L., alias O., alias P.; geboren Q., alias R., alias S., alias T., alias
U. in F..“
Damit sei festzustellen, dass der Kläger seit seiner Einreise in das Bundesgebiet
nicht nur unter der in der vorgelegten Duldungsbescheinigung ausgewiesenen
Identität aufgetreten sei. Neben dem Namen stellten der Geburtstag und der
Geburtsort die wichtigsten Personenordnungsmerkmale einer Person da. Die
Identität eines jeden Bewerbers um eine Fahrerlaubnis müsse eindeutig und
zweifelsfrei geklärt sein, da jede Person nur Inhaber einer Fahrerlaubnis sein
dürfe. Außerdem dürfe jede Person nur mit einer und zudem der richtigen
Identität in den Fahrerlaubnisregistern und ggf. im Verkehrszentralregister
verzeichnet sein.
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Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, seine Mutter
habe sich um eine Nachregistrierung in der Türkei bemüht. Dies sei jedoch
seitens des Beklagten vereitelt worden, da dieser nicht bereit sei, alle Kosten für
Rechtsanwälte zu übernehmen. Außerdem richte sich seine Staatsbürgerschaft
ausschließlich nach seinem Vater, der syrischer Staatsbürger gewesen sei.
Damit könne er nicht in der Türkei nachregistriert werden. Seine Eltern hätten nie
eine anerkannte, sondern lediglich eine traditionell geschlossene Ehe in der
Türkei geführt. Ihm könne derzeit auch nicht zugemutet werden, zur Ausstellung
eines Reisepasses die syrische Botschaft aufzusuchen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides
vom 06.02.2013 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B einschließlich aller
darin enthaltenen Klassen auf der Grundlage seiner
Duldungsbescheinigung als amtlicher Nachweis i. S. des § 21 Abs. 3
FeV zu erteilen, wenn die hierfür erforderlichen weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 06.02.2013,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf seine nunmehr behauptete syrische Staatsangehörigkeit hat
der Kläger im Mai 2013 bei der in seinem Fall zuständigen Ausländerbehörde
des Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß §
60 Abs. 2 – 7 AufenthG gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im
vorliegenden Verfahren sowie die vorgelegten Unterlagen der
Fahrerlaubnisbehörde und der Ausländerbehörde des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zunächst gemäß § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage erhobene Klage
hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
Klasse B auf der Grundlage seiner Duldungsbescheinigung als amtlicher
Nachweis i. S. von § 21 Abs. 3 FeV zu, wenn die hierfür erforderlichen weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Rechtsschutzziel des Klägers kann mit der erhobenen Verpflichtungsklage
verfolgt werden. Denn die begehrte Verpflichtung des Beklagten klärt die
umstrittene Rechtsfrage trotz der im Tenor ausgesprochenen Einschränkung in
dem erforderlichen Umfang verbindlich und abschließend (vgl. VG Hannover, U.
v. 14.09.2011 - 9 A 1649/11 -, juris Rn. 19).
Die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse B einschließlich
aller darin enthaltenen Klassen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
eigenen Rechten. Der Kläger ist mit der Vorlage der Duldungsbescheinigung
seinen Nachweispflichten in Bezug auf Ort und Tag der Geburt i. S. v. § 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in ausreichender Weise
nachgekommen. § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG bestimmt, dass der Bewerber um eine
Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung u. a. die in
der Nr. 1 dieser Vorschrift aufgeführten personenbezogenen Daten -
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens-
oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift
- mitzuteilen und nachzuweisen hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 FeV regelt weiter, dass
der Führerscheinbewerber u. a. die in § 2 Abs. 6 StVG bezeichneten
Personendaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen hat. Zu den
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Unterlagen, deren Vorlage grundsätzlich geboten ist, gehört nach § 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 FeV ein „amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt“.
Die Duldungsbescheinigung des Klägers genügt diesen Kriterien. Obwohl der
Kläger damit nicht seiner Ausweispflicht genügt und die darin enthaltenen
Personalangaben auf seinen eigenen Angaben beruhen, hat der Kläger im
Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens einen ausreichenden
Nachweis seiner Identität erbracht. Die Kammer schließt sich der
Rechtsprechung der Gerichte an, die die Eignung einer Duldungsbescheinigung
der hier vorgelegten Art als Identitätsnachweis unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck der maßgeblichen Vorschriften (§ 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 FeV) und der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl.
VG Hannover, a. a. O.; VG Weimar, B. v. 15.03.2007 - 2 E 267/07 we -, juris; VG
München, B. v. 03.01.2002 - M 6a E 01.5647 -, juris; VG Gelsenkirchen, U. v.
22.08.2007 - 7 K 2840/06 - und v. 22.06.2011 - 7 K 4343/10 -, beide juris; VG
Arnsberg, U. v. 30.10.2008 - 6 K 159/08 -, juris; a. A. zuletzt VG Stade, U. v.
28.01.2013
- 1 A 1845/12 -, juris; VG Trier, U. v. 24.10.2002 - 2 K 397/02 -,
www.fahrerlaubnisrecht.de; VG Berlin, U. v. 08.06.2007 - 4 A 348.06 -, juris; VG
Dessau, B. v. 01.03.2005 - 2 A 190/04 DE -; VG Neustadt/Weinstraße, B. v.
22.08.2011 - 3 K 613/11, NW -, die sich allein an formellen Kriterien orientieren
und die Eignung der Duldungsbescheinigung als Identitätsnachweis ablehnen).
Weder § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV noch andere einschlägige Vorschriften
enthalten eine Definition des Begriffs des „amtlichen Nachweises über Tag und
Ort der Geburt“. Ausgehend davon, dass es sich dabei um ein von einem Träger
öffentlicher Gewalt ausgestelltes Dokument handeln muss, das Angaben über
den Geburtsort und das Geburtsdatum enthält (vgl. BayVGH, B. v. 05.11.2009 -
11 C 08.3165 -, juris Rn. 30), genügt die vom Beklagten nach einem
bundeseinheitlichen Muster auf einem Formular der Bundesdruckerei erstellte
Duldungsbescheinigung diesen Kriterien. Zwar kann diese Bescheinigung
keinen strengen Beweis über Tag und Ort der Geburt des Klägers erbringen, da
die Angaben zur Person auf seinen eigenen Erklärungen beruhen. Jedoch ist
die Eignung der Duldungsbescheinigung als amtlicher Nachweis nicht allein
anhand formeller Kriterien zu beurteilen, sondern muss unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 6 StVG und 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV
bestimmt werden (vgl. VG Hannover, a. a. O., Rn. 31; VG Weimar, a. a. O.). Nur
auf diese Weise kann hinreichend dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass das auch „geduldeten“ Ausländern zustehende Grundrecht der
allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG das Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich umfasst (vgl. VG
Braunschweig, B. v. 18.02.2008 - 6 B 411/07 - zum begleiteten Fahren,
www.rechtsprechung.niedersachsen.de; s. auch die Erlasse des
Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom
13.08.2004 und 19.09.2011). Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem
Wortlaut noch aus dem Zweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, dass
Duldungsbescheinigungen, deren Inhalt allein auf den Angaben des Ausländers
beruht, von vornherein als „amtliche Nachweise“ im Sinne dieser Regelung
ausscheiden.
Auf dieser Grundlage ist nach Ansicht der Kammer darauf abzustellen, ob im
Fall des Klägers die Personenordnungsmerkmale so zuverlässig festgestellt
werden können, wie dies für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis Klasse
B erforderlich ist. Ziel der genannten Vorschriften ist es zu gewährleisten, dass
zuverlässig festgestellt wird, ob der Bewerber das für die Erteilung der
beantragten Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter (z.B. nach § 10 Abs. 1, §
48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) erreicht hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 273 zu § 22
Abs. 4), und ob die Fahrerlaubnis ggf. aus Altersgründen (vgl. z. B. § 23 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 FeV) befristet oder ihre Verlängerung (z. B. nach § 24 Abs. 1 Satz 3
FeV) von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden
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muss. Außerdem soll die Erfüllung der Verpflichtung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FeV die Behörde in die Lage versetzen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
entscheidungserheblichen Informationen zutreffend und vollständig zu ermitteln.
Denn es soll verhindert werden, dass die Fahrerlaubnis einer Person erteilt wird,
die bereits eine solche Berechtigung besitzt, sie besessen hat oder deren
Fahreignung Bedenken begegnet (vgl. VG Hannover a. a. O., Rn. 32; BayVGH,
a. a. O.).
Der Kläger erfüllt unzweifelhaft das Mindestalter von 18 Jahren für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Hinblick auf notwendige Befristungen der
Fahrerlaubnis bestehen ebenfalls keine Probleme, da die vom Kläger konkret
begehrte Fahrerlaubnis der Klasse B unbefristet erteilt wird (vgl. § 23 Abs. 1 Satz
1 FeV). Im Fall des Klägers besteht auch die Möglichkeit, vor Erteilung der
beantragten Fahrerlaubnis festzustellen, ob dieser bereits eine Fahrerlaubnis
besitzt, besessen hat oder ob Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen.
Insbesondere hindert die Tatsache, dass zu den Personendaten des Klägers im
Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz nach der vom Beklagten in
Bezug genommenen Auskunft vom 10.09.2012 (vgl. Bl. 67 Beiakte C)
unterschiedliche Angaben bekannt sind, entsprechende Feststellungen nicht.
Zwar stellt das Bundeszentralregister eine wichtige Grundlage bei der
Beurteilung dar, ob Bedenken gegen die Fahreignung bestehen; denn dort
erfolgt u. a. eine Eintragung sämtlicher strafgerichtlicher Verurteilungen einer
Person durch deutsche Gerichte (vgl. § 3 Nr. 1 des Gesetzes über das
Zentralregister und das Erziehungsregister - Bundeszentralregistergesetz -
BZRG - vom 21.09.1984, BGBl I 1984 S. 1229, 1985 S. 195), die für die Frage
einer fehlenden Eignung oder der ggf. notwendigen Anforderung eines positiven
medizinisch-psychologischen Gutachtens vorab eine Rolle spielen können (vgl.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV bzw. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 - 7
FeV). Ebenso erfolgt dort die Eintragung des Ablaufs einer durch ein Gericht
gemäß § 69 StGB angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis nach Entzug der Fahrerlaubnis. Jedoch bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1
BZRG, dass in Bezug auf die Personendaten des Verurteilten auch
abweichende Daten einzutragen sind. Dementsprechend erfolgt bei jeder
Eintragung ggf. ein Hinweis auf Voreintragungen unter anderen Personendaten
und es kann - wie im Fall des Klägers geschehen - eine Auflistung aller im
Bundeszentralregister bekannten Personendaten erstellt werden (vgl. Auskunft
vom 10.09.2012.). Auf dieser Grundlage ist trotz der unterschiedlichen
Personenangaben im Bundeszentralregister bekannt, welche Straftaten der
Kläger im Laufe seines 24jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland begangen hat. Außerdem kann festgestellt werden, ob eine Sperre
gemäß § 69 StGB eingetragen ist.
Ähnliches gilt für weitere Register, aus denen sich Tatsachen ergeben können,
die für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis von Belang sind. Das vom
Kraftfahrtbundesamt nach Abschnitt IV des StVG (§§ 28 – 30) geführte
Verkehrszentralregister dient u. a. der Speicherung von Daten, die für die
Prüfung der Eignung, Befähigung und Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen erforderlich sind (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG). Dazu bestimmt
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 FeV u. a., dass Familiennamen, Geburtsnamen und sonstige
frühere Namen zu speichern sind, soweit hierzu Eintragungen vorliegen.
Darüber hinaus werden nach telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin beim
Kraftfahrtbundesamt, Abteilung Verkehrszentralregister, gegenüber der
Berichterstatterin zu dem Hauptvorgang sog. Notvorgänge angelegt, wenn
unterschiedliche einzutragenden Personalangaben zu einer Person bekannt
sind. Damit wird sichergestellt, dass bei dem Aufruf eines Namens alle
bekannten Vorgänge angezeigt werden. Eine § 59 Abs. 1 Nr.1 FeV
entsprechende Regelung enthält § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG für die
Eintragung früherer Namen in die von den Fahrerlaubnisbehörden geführten
örtlichen Fahrerlaubnisregister und das vom Kraftfahrtbundesamt geführte
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Zentrale Fahrerlaubnisregister (vgl. § 48 Abs. 1 und 2 StVG). Diese Register
werden zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um
festzustellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine
eine Person besitzt (vgl. § 49 Abs. 1 StVG). Die örtlichen Fahrerlaubnisregister
dienen außerdem der Speicherung von Daten, die für die Beurteilung der
Eignung, Befähigung und Berechtigung von Personen zum Führen von
Fahrzeugen erforderlich sind (vgl. § 49 Abs. 2 StVG). Nach auch insoweit
eingeholten telefonischen Auskünften besteht bei diesen Registern zwar nicht
die Möglichkeit, sog. Notvorgänge anzulegen. Jedoch können durch Eingabe
der bekannten Namen oder Schreibweisen eines Namens alle Vorgänge
nacheinander aufgerufen und miteinander abgeglichen werden.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass im Fall des Klägers
die notwendigen Abfragen in den einschlägigen Registern anhand der
vorhandenen Auflistungen zu den verschiedenen Personenangaben seitens
des Beklagten durchgeführt werden können. Auf diese Weise kann ermittelt
werden, ob der Kläger bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war und ob
sich über die Hinweise aus dem Bundeszentralregister hinaus weitere
Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges i.
S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV ergeben. Dabei
berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass sich weder aus den
Verwaltungsvorgängen der Fahrerlaubnisbehörde noch der Ausländerbehörde
des Beklagten Hinweise ergeben, dass der Kläger während der 24 Jahre seines
Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich unter
verschiedenen Identitäten gelebt und im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Wie der
Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, ist
davon auszugehen, dass die im Laufe der Jahre aufgetretenen
unterschiedlichen Schreibweisen seines Vor- und Nachnamens auf die
Übersetzung seines Vor- und Nachnamens aus dem Arabischen in die
lateinische Schrift zurückzuführen sind. Der Beklagte hat auch nicht bestritten,
dass die Änderung des Nachnamens von „V.“ in „L.“ nach den Angaben des
Klägers auf Veranlassung der Ausländerbehörde erfolgt ist. Sämtliche bekannte
Namen sind sich sehr ähnlich und lassen auf versehentlich erfolgte andere
Schreibweisen schließen. Auch die im Bundeszentralregister vorhandenen
unterschiedlichen Daten in Bezug auf die Geburt des Klägers in F. (G.) legen
nicht nahe, dass der Kläger unter verschiedenen Identitäten gelebt hat. Wie dem
Gericht aus asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren bekannt ist, wird das
Geburtsdatum von Personen, deren exaktes Geburtsdatum den Betroffenen
selbst nicht bekannt ist und nicht persönlichen Unterlagen entnommen werden
kann, in arabischen Staaten oft mit 00.00. oder 01.01. des betreffenden Jahres
angegeben. Auch die Vorlage anderweitiger persönlicher Unterlagen kann zur
Eintragung abweichender Daten führen. So hat der Kläger beim Beklagten z. B.
am 26.08.2009 (vgl. Bl. 4 Beiakte A) die Kopie einer von einer gesetzlichen
Hebamme der W. Republik ausgestellten Geburtsurkunde vorgelegt, nach der er
am X. geboren ist. Dieses Geburtsdatum findet sich in der Auflistung der
unterschiedlichen Personalangaben des Bundeszentralregisters wieder.
Auf dieser Grundlage ist auch nicht von Belang, dass der Beklagte den Namen
„L.“ für definitiv falsch hält und insoweit von einer Aliasidentität des Klägers
spricht. Ob sich die Mutter des Klägers wegen der Registrierung ihrer Eltern und
einiger ihrer Geschwister in der Türkei nachregistrieren lassen, dann einen
türkischen Pass mit dem Nachnamen M. erhalten und der Kläger daraufhin
ebenfalls einen türkischen Pass mit diesem Nachnamen beantragen kann, ist für
das weitere ausländerrechtliche Verfahren von Belang. Insbesondere wird
davon abhängen, ob der zur Ausreise und gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verpflichtete Kläger irgendwann in die
Türkei abgeschoben oder aufgrund der begangenen Straftaten dorthin
ausgewiesen werden kann. Im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens
kommt es lediglich darauf an, ob der mit den fahrerlaubnisrechtlichen
Vorschriften verfolgte Zweck des amtlichen Nachweises über Tag und Ort der
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Geburt vom Kläger erfüllt wird, wovon das Gericht nach den obigen
Ausführungen ausgeht. Die hinsichtlich des Klägers bestehenden
ausländerrechtlichen Probleme aufgrund seiner ungeklärten
Staatsangehörigkeit und die Frage, ob der Kläger in ausreichender Weise
seinen Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenhtG nachgekommen
ist und nachkommt, können nicht im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen
Verfahrens gelöst werden (vgl. VG Osnabrück, U. v. 18.04.2007 - 2 A 286/06 -).
Die vom Kläger erstrebte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer
Fahrerlaubnis scheitert auch nicht daran, dass die Duldungsbescheinigung nicht
ausreicht, um den gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV im
Verfahren der theoretischen und praktischen Prüfung vor der Technischen
Prüfstelle erforderlichen Identitätsnachweis zu führen. Zwar ist der amtlich
anerkannte Sachverständige oder Prüfer nach den genannten Vorschriften
verpflichtet, sich „von der Identität des Bewerbers“ - d. h. von der
Personenidentität des Fahrerlaubnisbewerbers mit der die Prüfung ablegenden
Person - zu überzeugen. Diese Prüfung kann der Prüfer jedoch anhand der
Duldungsbescheinigung vornehmen, die mit einem Lichtbild versehen ist (vgl.
VG Hannover, a. a. O., Rn. 37).
Nach alledem ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des
Bescheides vom 06.02.2013 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B einschließlich
aller darin enthaltenen Klassen auf der Grundlage seiner
Duldungsbescheinigung als amtlicher Nachweis i. S. des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 FeV zu erteilen, wenn die für die Erteilung erforderlichen weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Prüfung dieser weiteren
Voraussetzungen wird der Beklagte - wie er in den Hinweisen zu dem
angefochtenen Bescheid vom 06.02.2013 bereits angedeutet hat - zu prüfen
haben, ob sich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers
Bedenken im Hinblick auf seine Fahreignung ergeben (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1,
Nr. 5 - 7 FeV).