Urteil des VG Braunschweig vom 28.05.2013

VG Braunschweig: aufschiebende wirkung, in angetrunkenem zustand, fahreignung, überprüfung, gutachter, verdacht, strafurteil, vollziehung, verkehrsunfall, verordnung

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Keine Gutachtenanordnung zur Überprüfung der
Fahreingnung "ins Blaue hinein".
Zur Beibehaltung der Formulierung von
Gutachtenfragen.
Amtsärztliche Vermutungen aufgrund von Erkenntnissen nach "Hören-
Sagen" tragen eine Gutachtenanordnung zur Überprüfung der Fahreignung
grundsätzlich nicht. Eine ausreichende vorherige Sachaufklärung der
Tatsachen, die die Möglichkeit fehlender Fahreignung begründen, durch die
Straßenverkehrsbehörde ist unverzichtbar.
Die dem Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilten Gutachtenfragen dürfen
gegenüber dem Gutachter nicht sinnverändert formuliert werden
VG Osnabrück 6. Kammer, Beschluss vom 28.05.2013, 6 B 20/13
§ 11 Abs 2 FeV, § 11 Abs 6 S 1 FeV, § 13 S 1 FeV
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19.04.2013 wird
wiederhergestellt.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
Prozesskostenhilfe gewährt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller wehrt sich gegen die unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung erfolgte Aberkennung der Berechtigung, von seiner ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Mit Strafurteil vom 13.7.1995 wurde der Antragsteller wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln bestraft und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Damals
bestand bei ihm eine Drogenabhängigkeit (Opiate). Nach gescheiterten
Therapien absolvierte er bis 1999 eine Methadonsubstitution. Ein Gutachten zur
Fahreignung des TÜV F. stellte ihm eine ungünstige Prognose. Deswegen
wurde sein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 15.3.2000
abgelehnt. Mit Strafurteil vom 28.8.2001 wurde er wegen einer Unfallfahrt unter
Alkohol- und Medikamentenwirkung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und
eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für 18 Monate
ausgesprochen.
Am 29.9.2008 wurde dem Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis (Klasse
B) erteilt. Auf Anfrage des Antragsgegners bzw. des Kraftfahrt-Bundesamts
erteilte die befragte tschechische Behörde nach Aktenlage die Auskunft, die
Erteilung der Fahrerlaubnis habe unter den näher in Bezug genommenen
gesetzlichen Voraussetzungen stattgefunden und der Antragsteller habe alle
gesetzlichen Voraussetzungen belegt. Am 14.6.2010 vermerkte der
Antragsgegner daraufhin, der Führerschein sei anzuerkennen.
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Mit Schreiben vom 30.11.2012 (Blatt 181 der Verwaltungsvorgänge) teilte der
Amtsarzt des Antragsgegners dessen Straßenverkehrsabteilung mit, er habe
„aus zuverlässiger Quelle (Mitarbeiter des G. Jobcenters)“ erfahren, dass der
Antragsteller dort „mehrfach in angetrunkenem Zustand tagsüber aufgetreten“
sei. Weiterhin habe er einen Verkehrsunfall am 22.11.2012 verursacht und
„nach seinem Auftreten“ sei „weiterhin von Betäubungsmittelmissbrauch
auszugehen“. Aus amtsärztlicher Sicht gehe er davon aus, dass der
Antragsteller „weiterhin Drogenmissbrauch betreibt und außerdem
alkoholabhängig ist“.
Gestützt auf dieses amtsärztliche Schreiben ordnete der Antragsgegner mit
Bescheid vom 4.12.2012 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens an, auf diesen Bescheid wird Bezug genommen (Blatt 184 - 186 der
Verwaltungsvorgänge). Mit Schreiben vom 18.12.2012 übersandte er seine
Verwaltungsvorgänge einer Gutachtenstelle unter Unterbreitung von zwei auf §
13 Nr. 2 b bis d FeV und § 14 Abs. 1 und 2 FeV bezogene Fragestellungen;
insoweit wird auf diese ebenfalls bei den Verwaltungsvorgängen (Blatt 190 -
192) befindlichen Unterlagen Bezug genommen. Unter Hinweis auf seine
finanziellen Verhältnisse weigerte sich der Antragsteller. Mit Bescheid vom
19.3.2013 erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin nach
erfolgter Anhörung vom 6.3.2013 die Berechtigung ab, von seiner
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen wegen
Nichtvorlage des Gutachtens; auf diesen Bescheid wird Bezug genommen (Blatt
212 - 219 der Verwaltungsvorgänge).
Hiergegen hat der Antragsteller am 19.4.2013 Klage erhoben und die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Unter näherer Darlegung
im Einzelnen macht er geltend, er habe seine Drogenabhängigkeit nach
mehreren Therapiemaßnahmen in den Jahren 2004/05 überwunden. Zu keiner
Zeit habe er ein Alkoholproblem gehabt und bestreite, bei seiner Vorsprache
beim Antragsgegner unter Alkoholeinfluss gestanden oder nach Alkohol
gerochen zu haben. Anhaltspunkte für ein Fehlen der Fahreignung ergäben sich
auch nicht wegen des Unfalls vom 22.11.2012 und der Unfallakte. Es seien
keine Tatsachen festgestellt, die Zweifel an seiner Fahreignung begründen
würden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält an seinem Bescheid fest.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer
Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund
einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der
vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Im
Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu
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Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu
berücksichtigen. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung, während bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsakts regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des
Rechtsschutzsuchenden Vorrang einzuräumen ist. Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, weil der
angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die
Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen,
wenn er sich als ungeeignet erweist (Satz 1); dies gilt insbesondere bei
Erkrankungen und Mängeln nach den Anlagen 4, 5 und 6. Dabei finden nach
Abs. 3 des § 46 FeV die §§ 11 bis 14 FeV Anwendung, wenn Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.
Begründen Tatsachen die Annahme eines Eignungsmangels im Sinn der
gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der §§ 13 und 14 FeV, so ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder
medizinisch-psychologisches (§ 11 Abs. 3 FeV) Gutachten beizubringen ist.
Nach Ziffer 1 dieser Regelung bestimmt die Behörde in der Anordnung, ob das
Gutachten von einem für die Fragestellung entsprechend § 11 Abs. 6 S. 1 FeV
zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bzw. einem
medizinisch-psychologischen Gutachter bzw. Gutachtenstelle erstellt werden
soll. Insoweit legt sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung
des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen
zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu klären sind (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV). Sie legt
dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung dar und teilt ihm
die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit (§ 11 Abs. 6 S. 2
FeV); der Betroffene unterrichtet sie darüber, welche Stelle er mit der
Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 S. 3 FeV). Daraufhin teilt die Behörde
der untersuchenden Stelle unter Übersendung von Unterlagen mit, welche
Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu klären sind (§ 11 Abs. 6
S. 4 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt
er der Behörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei
ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8
S. 1 FeV).
Auf letztgenannte Bestimmung hat der Antragsgegner die mit dem
angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aberkennung der Fahrberechtigung
gestützt. Dies setzt allerdings voraus, dass die vorhergehende
Gutachtenanordnung rechtmäßig ist. Daran fehlt es vorliegend jedoch, so dass
auch die Aberkennung der Fahrberechtigung keinen Bestand haben kann.
Die vorstehend wiedergegebenen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
tragen bezüglich der Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde aus Anlass von
Eignungszweifeln hinsichtlich der Kraftfahreignung durch Gutachtenerhebung
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere der Angemessenheit
dieser Ermittlungen wie auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten
Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung. Die der Fahrerlaubnisbehörde mit der
Ermächtigung zur Gutachtenanordnung eingeräumte
Konkretisierungskompetenz wird zugleich in mehrfacher Hinsicht inhaltlich
begrenzt. So bedarf es zunächst hinreichend konkreter tatsächlicher
Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, d.h. die
Eignungszweifel müssen sich aus einem durch erwiesene Tatsachen
begründeten Anfangsverdacht ergeben. Die Anordnung darf nicht auf einen
bloßen Verdacht hin, quasi „ins Blaue hinein“ ergehen (Haus / Zwerger, Das
verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, 2. Auflage, § 7 Rn. 48 m.w.N.). Nicht jeder
auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende
Umstand kann hinreichender Grund für die Anforderung eines ärztlichen
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Gutachtens sein (vgl. Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 11
FeV Rn. 8).
Auch gibt die Systematik der Regelungen der Behörde Vorgaben hinsichtlich Art
und Umfang der Gutachten und erlaubt (nur) eine darauf bezogene abstrakte
Eingrenzung der in Betracht kommenden Gutachter (vgl. OVG Hamburg, B. v.
30.3.2000 - 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348). Art und Umfang des Gutachtens
werden dabei entscheidend durch die von der Behörde in der Anordnung
festzulegenden Fragen bestimmt, die den Gutachtenauftrag nicht nur gegenüber
dem Gutachter, sondern auch gegenüber dem Betroffenen bestimmen
(BayVGH, B. v. 15.5.2008 - 11 Cs 08.616 -, juris Rn. 25 ff m. w. Nachw.;
Hentschel u.a., a.a.O., § 11 FeV Rn. 15). Dabei geben die im Einzelfall
begründeten Eignungszweifel und damit die Tatsachen, die diese in eine
bestimmte Richtung begründen (§ 11 Abs. 2 S. 1 und 2 FeV), inhaltlich die von
der Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Anlagen 4 und 5 zu
formulierende Fragestellung (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 FeV) prägend
vor, ohne diese von der Verpflichtung zu entheben, auch weitere
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist die Behörde
verpflichtet, dem Betroffenen neben den Gründen für die
Untersuchungsanordnung auch die vorgesehenen Fragestellungen konkret
mitzuteilen. Dies ist notwendig, damit der Betroffene eine eigene Entscheidung
dazu treffen kann, ob er sich unter diesen Voraussetzungen einer Begutachtung
unterziehen will. Die Fragestellung, die der mit der Begutachtung betrauten
Stelle mitgeteilt wird, muss sodann mit derjenigen identisch sein, die in der
Anordnung gegenüber dem Betroffenen festgelegt wurde. Unschädlich sind
dabei nur solche Abweichungen, die sich im rein sprachlichen Bereich bewegen
und ggf. solche, die den Betroffenen schlechthin nicht beeinträchtigen können
(Hentschel u.a., a.a.O., § 11 FeV Rn. 19 m.w.N.).
Zutreffend weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 15.5.2008 - 11 Cs
08.616 -, juris Rn. 50 m. w. Nachw.) hinsichtlich der von der
Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang einzuhaltenden formellen
Anforderungen auf die Erwägung hin, dass gegen derartige Anordnungen nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein unmittelbarer Rechtsschutz
möglich ist, sondern eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen
Verhaltens nur im Rahmen von Rechtsbehelfen stattfindet, die sich gegen
Verwaltungsentscheidungen richtet, die nach verweigerter Vorlage eines
Gutachtens ggf. ergehen, weshalb es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG
unabdingbar erscheint, dass jedenfalls die formellen Kautelen, die der Wahrung
der Belange des Betroffenen in einem solchen Verwaltungsverfahren dienen,
strikt beachtet werden.
Gegen vorstehende Rechtsgrundsätze hat der Antragsgegner in mehrfacher
Hinsicht verstoßen. Dabei fehlt es bereits an konkreten tatsächlichen
Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Eignungsmangels. Vielmehr ist die
Anordnung auf einen bloßen Verdacht des Amtsarztes „ins Blaue hinein“ einem
Ausforschungsbeweis vergleichbar erfolgt. Der Anordnung liegt allein das
Schreiben des Amtsarztes vom 30.11.2012 zugrunde. Danach verfügt der
Amtsarzt über keinerlei eigene Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des
Antragstellers. Vielmehr berichtet er lediglich vom Hörensagen davon, was ihm
namentlich nicht benannte Beschäftigte eines Jobcenters mitgeteilt haben
sollen. Seine persönliche Bewertung dieser Quelle als „zuverlässig“ hat sich der
Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit der unmittelbar darauf
erlassenen Gutachtenanordnung ebenso ungeprüft wie uneingeschränkt zu
eigen gemacht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die
Straßenverkehrsabteilung des Antragsgegners irgendwelche
Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hätte. Dies gilt auch hinsichtlich des vom
Amtsarzt in sprachlich unmittelbaren Zusammenhang mit einer Alkoholisierung
des Antragstellers gestellten, von diesem vorgeblich verursachten
Verkehrsunfall. Dem damit suggerierten Zusammenhang wird ausweislich der
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Verwaltungsvorgänge nicht nachgegangen. Die weiteren Ausführungen das
Amtsarztes beziehen sich auf erhebliche Zeit zurückliegende Vorkommnisse,
die für sich genommen mangels konkreten aktuellen Bezugs nicht geeignet
sind, die nachfolgende amtsärztliche Annahme, der Antragsteller betreibe
weiterhin Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und sei außerdem
alkoholabhängig, nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Über Mutmaßungen
hinausgehende tatsächliche Erkenntnisse und belastbare fachliche Aussagen,
die einen konkreten Anhaltspunkt für eine fehlende Fahreignung des
Antragstellers erkennen ließen, sind dem amtsärztlichen Schreiben nicht zu
entnehmen. Die ohne tragfähige Erkenntnisgrundlage geäußerte Meinung eines
Amtsarztes allein stellt indes keine Tatsache dar, die bereits im rechtlichen Sinn
den Verdacht einer fehlenden Fahreignung begründen kann.
Dabei musste sich dem Antragsgegner aufgrund seines die vorhergehende
Überprüfung der ausländischen Fahrerlaubnis abschließenden und in
rechtlicher Hinsicht zutreffenden Vermerks vom 14.6.2010 aufdrängen, dass auf
die vom Amtsarzt in Bezug genommenen Vorgänge aus der Zeit vor der
Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 29.9.2008 infolge der Erteilung
dieser Fahrerlaubnis eine Verneinung der Fahreignung grundsätzlich nicht mehr
tragen (zur Rechtslage nach der 3. Führerscheinrichtlinie vgl. insoweit bereits
Beschluss der Kammer vom 14.6.2012 - 6 B 49/12 -). Über spätere Erkenntnisse
verfügte der Amtsarzt ersichtlich nicht; Abweichendes ist seinem Schreiben nicht
zu entnehmen. Allein seine Wertung, der Antragsteller habe im Jahr 2010 eine
Untersuchung zur Frage der Erwerbsfähigkeit „unter Angabe von
fadenscheinigen Gründen“ abgelehnt, gibt dafür nichts her. Irgendwelche
Tatsachen, die einen Missbrauch von Medikamenten oder Konsum von
Betäubungsmitteln annehmen ließen, sind nicht aktenkundig. Auch die
Bescheide des Antragsgegners stellen nicht erkennbar auf die mit der Erteilung
der Fahrerlaubnis am 29.9.2008 verbundene rechtliche Zäsur, sondern zur
Begründung ohne die erforderliche Differenzierung auch auf die vorhergehende
Lebensgeschichte des Antragstellers ab. Die insoweit unreflektierte
Aneinanderreihung von Sachverhaltselementen bildet so eine die getroffenen
Anordnungen tragende argumentative Gemengelage, ohne ansatzweise die aus
Rechtsgründen gebotene differenzierende Gewichtung erkennen zu lassen.
Allein die auf Hörensagen beruhende und nicht näher substantiierte Annahme
eines wiederholt „angetrunkenen Zustands“ trägt auch nicht die Annahme einer
die Fahreignung ausschließenden Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i.S.d.
§ 13 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2eFeV. Gleiches gilt auch für die der
Gutachtenanordnung vom 4.12.2012 nachfolgende Angabe von Mitarbeitern der
Straßenverkehrsbehörde gemäß Vermerk vom 6.3.2013, wonach man beim
Antragsteller eine „deutliche Alkoholfahne“ wahrgenommen habe. Ausweislich
der Systematik der Regelungen des § 13 FeV begründet der Genuss von
Alkohol als gesellschaftlich immer noch verbreitet akzeptiertes Konsummittel
keineswegs an sich Anhaltspunkte für ein Fehlen der Fahreignung. Auch könnte
dieser Umstand ohnehin nur die Einholung eines ärztlichen Gutachtens
rechtfertigen, nicht aber die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung tragen; Feststellungen zu einer früheren Alkoholabhängigkeit
oder einem früheren Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2e FeV - erst recht
nicht für die Zeit nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 29.9.2008 -
sind nicht aktenkundig. Für den Verdacht eines Alkoholmissbrauchs i.S.d. § 13
S. 1 Nr. 2a und 2e FeV fehlt es - insbesondere bezüglich des vom Amtsarzt
angeführten Verkehrsunfalls - an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der
Antragsteller unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt
hätte. Deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung,
die Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
geben könnten, lassen sich nicht feststellen. Auch fehlen die für eine solche
Anordnung notwendigerweise hinzutretenden weiteren tatsächlichen Umstände,
die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen könnten (vgl. Nds. OVG, B.
v. 29.1.2007 - 12 ME 416/06 - http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de,
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m.w.N.). Gleiches gilt für die Annahme eines mit dem beobachteten
Alkoholkonsum einhergehenden Medikamentenmissbrauchs, wie er dem
Antragsteller im Strafurteil vom 28.8.2001 vorgehalten worden war.
Zudem ist die Gutachtenanordnung auch deshalb rechtswidrig, weil der
Antragsgegner der zunächst beauftragten Gutachtenstelle mit Schreiben vom
18.12.2012 eine in wesentlicher Hinsicht von den dem Antragsteller mit der
Anordnung vom 4.12.2012 mitgeteilten Fragestellungen abweichende
Gutachtenfrage unterbreitet hat. Der in der Anordnung bei der zweiten Frage
fehlende Klammerzusatz „(z.B. Arzneimittel, Betäubungsmittel pp.)“ löst die
Frage aus ihrem durch die vorangehende Fragestellung gebildeten Kontext zur
Alkoholproblematik und erstreckt das Gutachten für den Antragsteller aufgrund
der Textfassung in der Anordnung unerkennbar auf Medikamentenmissbrauch
und Betäubungsmittelkonsum. Diese Abweichung bewegt sich - aus der hier
maßgeblichen Sicht des hinsichtlich solcher Fragestellungen nicht bewanderten
Fahrerlaubnisinhabers - keineswegs nur im rein sprachlichen Bereich und ist
schlechthin geeignet, beim Betroffenen einen Irrtum über die Reichweite des
Gutachtens herbeizuführen und ihn bei seiner Entscheidungsfindung dadurch
zu beeinträchtigen.
Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seinen
Führerschein entsprechend ständiger Verwaltungspraxis umgehend
aushändigen wird, weshalb für weitergehende Anordnungen keine
Veranlassung besteht.
Dem Antragsteller war aufgrund seiner Bedürftigkeit und der gegebenen
Erfolgsaussichten seines Antrags Prozesskostenhilfe zu bewilligen.