Urteil des VG Braunschweig vom 26.09.2012

VG Braunschweig: öffentliche sicherheit, versammlungsfreiheit, international, aufzug, veranstaltung, unmittelbare gefahr, aufschiebende wirkung, beschränkung, kundgebung, demonstration

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Versammlungsrecht
Unverhältnismäßigkeit des vollständigen Verbots eines
Demonstrationsaufzugs, wenn die durch ihn drohende Beeinträchtigung von
Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit durch eine zeitliche Einschränkung
sowie eine örtliche Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung in
hinreichendem Maße abgewendet werden kann (Abweichung gegenüber der
Entscheidung im Eilverfahren 5 B 97/11).
VG Braunschweig 5. Kammer, Urteil vom 26.09.2012, 5 A 96/11
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 GG, § 6 VersammlG ND, § 8 Abs 2 VersammlG
ND, § 8 Abs 1 VersammlG ND, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011
rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, soweit
die Beklagte die Versammlung des Klägers vollständig untersagt und ihm nicht
ermöglicht hat, die Versammlung in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr stationär
am Hauptbahnhof Braunschweig auf dem Parkplatz zwischen dem
südwestlichen Ende des Bahnhofshauptgebäudes und dem Zentralen
Omnibusbahnhof an der Salzdahlumer Straße durchzuführen. Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte
zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Verbot eines
Demonstrationsaufzuges rechtswidrig gewesen ist.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er
beabsichtige, am 4. Juni 2011 einen Demonstrationsaufzug in der
Braunschweiger Innenstadt durchzuführen unter dem Motto: „Tag der deutschen
Zukunft - Ein Signal gegen Überfremdung - Gemeinsam für eine deutsche
Zukunft“. Der Aufzug sollte um 12 Uhr mit einer Auftaktkundgebung von circa 45
Minuten auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofes Braunschweig beginnen und
anschließend folgenden Verlauf nehmen: Kurt-Schumacher-Straße, John-F.-
Kennedyplatz, Auguststraße, Stobenstraße, Ritterbrunnen/Bohlweg
(Zwischenkundgebung mit Live-Musik, circa 90 Minuten auf dem Schlossplatz),
Wilhelmstraße, Hagenbrücke, Küchenstraße, Lange Straße, Radeklint mit 2.
Zwischenkundgebung (circa 45 Minuten), Güldenstraße, Kalenwall,
Bruchtorwall, Lessingplatz, Augusttorwall, John-F.-Kennedyplatz, Kurt-
Schumacher-Straße, Vorplatz des Hauptbahnhofes mit Abschlusskundgebung
(circa 45 Minuten) und Verabschiedung der Teilnehmer. Die Veranstaltung sei
voraussichtlich gegen 20 Uhr zu Ende. Er rechne mit circa 700 Teilnehmern.
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voraussichtlich gegen 20 Uhr zu Ende. Er rechne mit circa 700 Teilnehmern.
Versammlungsleiterin sei seine Ehefrau E. F..
Die Polizeiinspektion Braunschweig teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit
Schreiben vom 28. Juli 2010 mit, dass der Kläger und seine Ehefrau der
politisch rechtsextremen Szene angehörten. Der Auszug aus dem
Bundeszentralregister weise insgesamt I. Eintragungen für den Kläger auf. Nach
polizeilicher Einschätzung sei bei Durchführung der angezeigten Versammlung
mit einem Treffen von Rechtsextremisten aus dem gesamten Bundesgebiet zu
rechnen.
Am 5. August 2010 zeigte Herr G. für die Fraktion der Partei DIE LINKE im Rat
der Stadt Braunschweig die Durchführung einer versammlungsrechtlichen
Veranstaltung mit Aufzug und Kundgebungen für den 4. Juni 2011 an. Als Motto
gab er an: „Kein Fußbreit den Nazis!“. Die Veranstaltung sollte um 8 Uhr auf dem
Berliner Platz (Bahnhofsvorplatz) beginnen und die Route der Demonstration
über den Heinrich-Büssing-Ring, Wolfenbütteler Straße, John-F.-Kennedy-Platz,
Lessingplatz, Bruchtorwall, Kalenwall, Giselerstraße, Güldenstraße, Lange
Straße, Küchenstraße, Hagenmarkt, Bohlweg, Stobenstraße, Auguststraße,
John-F.-Kennedyplatz, Kurt-Schumacher-Straße zurück zum Berliner Platz
verlaufen. Zugleich zeigte er Kundgebungen auf dem Schlossplatz sowie an der
Gedenkstätte Schillstraße an, die um 8 Uhr beginnen sollten.
Versammlungsleiter sei er selbst, er rechne mit 2.000 Teilnehmern. Mit
Schreiben vom 28. Oktober 2010 erweiterte er die Anzeige um zwei stationäre
Kundgebungen, jeweils von 8 bis 21 Uhr an der Ackerstraße/Ecke Parkplatz
Hauptbahnhof sowie an der Kreuzung Hans-Sommer-Straße/Berliner
Straße/Vossenkamp.
Am 17. Februar 2011 zeigte Herr H. für den Deutschen Gewerkschaftsbund -
DGB -, Region SON, für den 4. Juni 2011 die Durchführung einer Demonstration
mit Kundgebung und Aufzug und Kulturprogramm zu dem Thema „Demokratie
und Zivilcourage“ an. Diese sollte, mit einer Auftakt- und Abschlusskundgebung
jeweils am Berliner Platz, in der Zeit von 10 bis 19 Uhr stattfinden. Der Aufzug
sollte von dort folgenden Verlauf nehmen: Kurt-Schumacher-Straße, John-F.-
Kennedyplatz und zurück. Er gab an, mit circa 5.000 Teilnehmern zu rechnen.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 28. März 2011 nahm die Polizeidirektion
Braunschweig eine Gefährdungseinschätzung zu den am 4. Juni 2011
geplanten Veranstaltungen vor. Neben den angezeigten
Demonstrationsaufzügen berücksichtigte sie hierin, dass am 4. Juni 2011 auf
dem Kohlmarkt in Braunschweig und der weiteren Umgebung des Platzes
ganztägig das Kulturfest „Braunschweig International“ als größtes
multikulturelles Fest in Braunschweig stattfinden sollte. Sie kam zu dem
Ergebnis, dass die Durchführung der Aufzüge und die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen für den Aufzug des Klägers die Veranstaltung
Braunschweig International faktisch einschließen und für potenzielle Teilnehmer
nahezu unerreichbar machen würden. Daneben seien erhebliche Auswirkungen
auf den innerstädtischen Bereich der Stadt Braunschweig zu erwarten. Aus
polizeilicher Sicht sei davon auszugehen, dass sich vergleichbare - im
Einzelnen beschriebene - Protest- und Blockadeaktionen wie beim Aufzug der
NPD in Braunschweig im Jahr 2005 zutragen würden, wobei für das Jahr 2011
mit höherem Protestpotenzial gerechnet und deswegen der polizeiliche
Kräfteeinsatz gegenüber dem Jahr 2005 nochmals deutlich erhöht werden
müsse.
Am 18. April 2011 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der
Beklagten statt. Der Kläger erklärte, er rechne mit circa 750 Teilnehmern und
wolle die Versammlung wie angezeigt durchführen. Die Beklagte wies auf ihre
Bedenken hin, die sich insbesondere aus Beeinträchtigungen für das Fest
Braunschweig International ergäben. Der Kläger gab an, von dieser
Veranstaltung nichts gewusst zu haben, und sagte zu, bis zum 27. April 2011
eine alternative Aufzugsroute anzubieten.
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Mit E-Mail vom 29. April 2011 bzw. Faxschreiben vom 2. Mai 2011 teilte der
Kläger die Alternativroute mit. Diese lautet wie folgt: Auftaktkundgebung auf dem
Bahnhofsvorplatz (circa 45 Minuten), Kurt-Schumacher-Straße, Auguststraße,
Bohlweg/Schlossplatz mit Zwischenkundgebung (nach am 4. Mai 2011
mitgeteilter Änderung circa 240 Minuten), Steinweg, Magnitorwall,
Leonhardstraße, Leonhardplatz, Bahnhofsvorplatz mit Abschlusskundgebung
und Verabschiedung der Teilnehmer (circa 60 Minuten).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 nahm die Polizeidirektion Braunschweig
gegenüber der Beklagten zur alternativen Streckenführung Stellung. Sie kam zu
dem Ergebnis, dass diese aus gleichen Gründen wie die ursprüngliche Route
nicht in Betracht käme, insbesondere weil Start- und Zielpunkt weiterhin der
Hauptbahnhof seien, die Streckenführung über den Bohlweg und den
Schlossplatz weiterhin den Kernbereich der Innenstadt tangiere und die
Sicherungsmaßnahmen mit den Auswirkungen auf die Braunschweiger
Innenstadt wegen des zu erwartenden Protestpotenzials im Wesentlichen
unverändert blieben.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2011 untersagte die
Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den
Demonstrationsaufzug des Klägers und erstreckte das Verbot auf jede Form
einer Ersatzveranstaltung für den 4. Juni 2011, insbesondere auf die am 29.
April 2011 angezeigte Alternativroute. Sie begründete dies im Wesentlichen wie
folgt: Sie könne nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen
Versammlungsgesetzes (NVersG) eine Versammlung verbieten, wenn ihre
Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde und die Gefahr
nicht anders abgewehrt werden könne. Dies sei hinsichtlich des vom Kläger für
den 4. Juni 2011 angezeigten Aufzuges der Fall. Das Verbot greife zwar in die
gemäß Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Versammlungsfreiheit
ein. Allerdings sei die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet.
Als Versammlungsbehörde habe sie einerseits die Voraussetzungen zur
Ausnutzung des Versammlungsgrundrechts zu schaffen, andererseits aber
auch kollidierende Interessen hinreichend zu wahren. Bei Durchführung des
Aufzugs werde das Kulturfest Braunschweig International faktisch verhindert
bzw. jedenfalls massiv beeinträchtigt. Hierdurch würden auf Seiten der
Aussteller und der bis zu 10.000 - potenziellen - Teilnehmer des Kulturfestes
grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verletzt, die der
Versammlungsfreiheit auf Seiten des Klägers gleichwertig seien. Das
internationale Fest finde bereits seit circa 30 Jahren jeweils am ersten
Wochenende im Juni statt und sei ein wesentliches Element der
Braunschweiger Integrationspolitik. Von der Veranstaltung des Klägers gehe
eine abschreckende Wirkung auf die Teilnehmer des Kulturfestes aus.
Insbesondere aber müsste die Braunschweiger Innenstadt - wie in der
polizeitaktischen Lagebewertung dargestellt - nahezu abgeriegelt werden, um
den Aufzug des Klägers zu sichern. Dieses würde zu einer faktischen
Zugangsbeeinträchtigung für den Veranstaltungsort des internationalen Festes
führen. Der Versammlungsaufzug könne deswegen nicht parallel zum Kulturfest
Braunschweig International durchgeführt werden. Dies gelte auch in Bezug auf
die vom Kläger genannte Alternativroute. Auch bei dieser Streckenführung
würden die Braunschweiger Innenstadt und das Fest wesentlich beeinträchtigt.
Wie in der polizeilichen Lageeinschätzung vom 4. Mai 2011 dargelegt, sei
außerdem davon auszugehen, dass die Sicherheit des Aufzugs selbst bei
dieser Streckenführung nicht hinreichend gewährleistet werden könne.
Am 17. Mai 2011 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die
Untersagungsverfügung vom 6. Mai 2011 erhoben und zugleich einen Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (gerichtliches Aktenzeichen: 5 B
97/11) gestellt. Den Eilantrag hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt
begründet: Die Beklagte schätze das Ausmaß der erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen für den von ihm geplanten Aufzug - und damit
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einhergehend die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Geschäftsbetrieb
und den Verkehr sowie das Fest Braunschweig International - falsch ein. Es sei
eine bloße Vermutung der Beklagten, dass das Protestverhalten von
Gegendemonstranten ähnlich schwerwiegend ausfalle wie bei der
Demonstration der NPD in Braunschweig im Jahr 2005. Die von der Beklagten
prognostizierten Auswirkungen seiner Demonstration auf den Nah- und
Fernverkehr seien übertrieben. Insbesondere seien der Hauptbahnhof und das
Bahnhofsgelände groß genug, um eine Beeinträchtigung von Reisenden durch
seine Versammlung zu vermeiden. Die Beklagte dürfe ihm diese
Beeinträchtigung, die auf das Verhalten von Gegendemonstranten
zurückzuführen sei, zudem nicht entgegenhalten. Die Beklagte ist dem Eilantrag
unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, dass das Verbot der
Veranstaltung zulässig sei, weil der Kläger auch nach dem
Kooperationsgespräch nicht auf die Durchführung eines
Versammlungsaufzuges in den Innenstadtkern verzichtet habe.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2011 (veröffentlicht in juris sowie unter:
www.Rechtsprechung.Niedersachsen.de) hat die erkennende Kammer den
Eilantrag des Klägers abgelehnt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
hat auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 1. Juni 2011 (11 ME
164/11, juris sowie www.Rechtsprechung.Niedersachsen.de) die aufschiebende
Wirkung der Klage wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Versammlung
stationär am Hauptbahnhof Braunschweig auf dem Parkplatz zwischen dem
südwestlichen Ende des Bahnhofshauptgebäudes und dem Zentralen
Omnibusbahnhof an der Salzdahlumer Straße in der Zeit von 12.00 bis 15.00
Uhr stattfinden dürfe und es der Beklagten vorbehalten bleibe, Auflagen für die
Durchführung dieser Veranstaltung zu erteilen. Wegen der Einzelheiten der
Begründungen wird auf die Beschlüsse verwiesen.
Der Kläger hat nach Durchführung der Versammlung entsprechend der
Maßgabe im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an der
Klage festgehalten und verweist zur Begründung auf seine Einlassung im
Eilverfahren vor der erkennenden Kammer sowie dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011
rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung ihrer Ausführungen im gerichtlichen Eilverfahren vertritt sie die
Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse
an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. Mai 2011
nach dessen Erledigung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz
4 VwGO zulässig. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass
ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt
nach Klageerhebung, aber vor der Entscheidung durch Urteil erledigt hat und
der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Bescheid
der Beklagten vom 6. Mai 2011 hat sich mit Verstreichen des 4. Juni 2011 durch
Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt eines
schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der
begehrten Feststellung. In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe begründet
der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes (GG) ein berechtigtes Interesse, die Rechtmäßigkeit des
Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung
kaum erlangen kann. Ob die Beeinträchtigung tatsächlich fortwirkt ist nicht
erheblich (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist ein berechtigtes Interesse des Klägers gegeben, weil
das vollständige Verbot der von ihm angezeigten Versammlung mit dem
Bescheid vom 6. Mai 2011 ein schwerwiegender Eingriff in die
Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG gewesen ist und auch die aufgrund
des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit
Beschluss vom 1. Juni 2011 ermöglichte Durchführung der Versammlung als
stationärer Kundgebung für die Dauer von drei Stunden mit einer nicht
unerheblichen Erschwernis des kommunikativen Anliegens des Klägers
verbunden gewesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.06.2011 - 1 S
2901/10 -, juris Rn. 31). In dem kurzen Zeitraum zwischen Erlass des
Bescheides am 6. Mai 2011 und seiner Erledigung am 4. Juni 2011 konnte der
Kläger seine Rechtmäßigkeit nicht in einem verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren überprüfen lassen. Sonstige Einwände gegen die Zulässigkeit
der Klage hat die Beklagte nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die
Beklagte hat dem Kläger zu Recht mit dem Bescheid vom 6. Mai 2011
untersagt, die Versammlung als Demonstrationsaufzug in den Innenstadtbereich
von Braunschweig zu führen. Der Bescheid vom 6. Mai 2011 ist jedoch
rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seiner Versammlungsfreiheit aus
Art. 8 GG verletzt, soweit die Beklagte dem Kläger auch untersagt hat, die
Versammlung am 4. Juni 2011 stationär in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr im
Bereich des Hauptbahnhofes von Braunschweig durchzuführen.
Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 8 Abs. 2 Satz 1 NVersG
gewesen. Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten,
wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die
Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die
zuständige Behörde Beschränkungen zu einer angezeigten Versammlung
verfügen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren. Wegen des durch Art. 8 GG bewirkten Schutzes von
Versammlungen und der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die
freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung gerade auch im Hinblick auf
den Schutz von Minderheiten darf eine Versammlung nur ausnahmsweise
verboten werden. Das Entschließungsermessen der Versammlungsbehörde ist
grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann
zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung
des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens
gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis setzt
eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der
Versammlung in der vom Antragsteller beantragten Form voraus. Dabei muss
eine Sachlage vorliegen, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit
entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der
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Verfügung müssen Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Die behördliche
Gefahrenprognose muss sich auf nachweisbare Tatsachen stützen; bloße
Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -,
juris Rn. 27; Nds. OVG, U. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, juris Rn. 44 m.w.N.).
Ein Versammlungsverbot ist - als ultima ratio - nur zulässig, wenn die Gefahr für
die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend sicher abgewehrt werden kann,
indem die Versammlungsbehörde die Durchführung der Versammlung
beschränkt und hierdurch die Versammlungsfreiheit in geringerem Ausmaß
einschränkt als durch das Verbot (vgl. BVerfG, B. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -,
juris Rn. 28; Ullrich, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, § 8 Rn. 39).
Nach diesem Maßstab hat die Beklagte dem Kläger zu Recht untersagt, die
Versammlung als Demonstrationszug auf den angezeigten Routen in den
Innenstadtbereich von Braunschweig zu führen.
Zwar war - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss
vom 1. Juni 2011 (juris Rn. 15 f.) dargelegt hat - nicht davon auszugehen, dass
von der Versammlung selbst, als Veranlasserin im Sinne des Ordnungsrechts,
eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde. Denn
es lagen keine gesicherten polizeilichen Erkenntnisse darüber vor, dass der
Kläger oder sein Anhang anlässlich der Versammlung Gewalttätigkeiten
beabsichtigen oder billigen würden oder sonst gegen Strafnormen, bspw. nach §
130 StGB, verstoßen würden.
Die Beklagte ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass es zu einer
Beeinträchtigung von zu der Versammlungsfreiheit des Klägers gleichwertigen
Rechtspositionen Dritter gekommen wäre, wenn der Kläger die Versammlung
als Aufzug in den Innenstadtbereich geführt hätte. Die erkennende Kammer hat
im Beschluss vom 19. Mai 2011 dargelegt und ausführlich begründet, dass die
Durchführung des Kulturfestes Braunschweig International faktisch verhindert,
jedenfalls aber massiv beeinträchtigt worden wäre, wenn die Versammlung des
Klägers als Demonstrationszug auf der von ihm ursprünglich angezeigten Route
oder auf der später benannten Alternativroute in den Innenstadtbereich von
Braunschweig geführt worden wäre, weil die zur Sicherung des Aufzugs
erforderlichen Maßnahmen die Zugangsmöglichkeiten zum Kulturfest massiv
gestört hätten, unter anderem weil sie den innenstädtischen
Personennahverkehr in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt bzw. vollständig
zum Erliegen gebracht hätten. Die erkennende Kammer hat des Weiteren
dargelegt, dass dies die Rechte der Aussteller und Teilnehmer des
internationalen Festes, die über Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG
grundrechtlich geschützt und der Versammlungsfreiheit des Klägers und seines
Anhangs gleichwertig gewesen sind, beeinträchtigt hätte. Die Kammer hält an
dieser Bewertung aus dem Eilverfahren im Klageverfahren fest und verweist
wegen der Einzelheiten der Begründung auf ihren Beschluss vom 19. Mai 2011
(a.a.O., juris Rn. 35 bis 45). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat
diese Einschätzung im Beschluss vom 1. Juni 2011 bestätigt und ergänzend
dargelegt, dass die Alternativroute ungeeignet gewesen ist, weil die Sicherheit
des Aufzugs dort nicht gewährleistet werden konnte. Diese ergänzenden
Erwägungen macht sich die Kammer zu eigen und verweist zur Begründung auf
die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., juris
Rn. 19 ff. bzw. Rn. 23 ff.). Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen, sind vom Kläger nicht vorgetragen und nicht sonst
ersichtlich, zumal für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die im Zeitpunkt der
behördlichen Entscheidung erkennbare Gefahrenlage abzustellen ist (vgl. VG
Braunschweig, U. v. 06.10.2011 - 5 A 82/10 -, juris Rn. 44; Ullrich, a.a.O., § 8 Rn.
23).
Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es
dem Kläger untersagt hat, die von ihm angezeigte Versammlung als
Demonstrationszug in den Innenstadtbereich von Braunschweig zu führen. Zwar
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umfasst die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich das
Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort
der Versammlung zu entscheiden. Kommt es jedoch - wie vorliegend - zur
Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht durch Rechte anderer
beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der
Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird
den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der
angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die
praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch
versammlungsbehördliche Beschränkungen hergestellt werden (vgl. BVerfG, B.
v. 06.05.2005 - 1 BvR 961/050 -, juris Rn. 24). Dem Veranstalter steht hierbei
kein Bestimmungsrecht darüber zu, mit welchem Gewicht die Rechtsgüter in die
Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt
werden kann. Die Abwägung, ob und wie weit gegenläufige Interessen die
Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt vielmehr der
Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten
Gerichten (vgl. BverfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG,
B. v. 05.05.2006 - 11 ME 117/06 -, juris Rn. 35; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002,
257, 264). Nach diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Beklagte den vom Kläger angezeigten Demonstrationszug in den
Innenstadtbereich von Braunschweig untersagt hat. Die Beklagte hat in der
Abwägung der widerstreitenden rechtlich geschützten Interessen des Klägers
und der Versammlungsteilnehmer gegenüber denjenigen der Teilnehmer sowie
der Aussteller des Kulturfestes Braunschweig International letzteren zu Recht
den Vorrang eingeräumt. Hierfür hat nicht nur gesprochen, dass das Kulturfest in
langjähriger Tradition an diesem Termin und Ort stattfindet und ihm eine wichtige
Funktion und eine Symbolkraft zugunsten des Integrationsgedankens im
Großraum Braunschweig zukommt. Für die Versammlung des Klägers sind
vergleichbar gewichtige Gründe, sie in der angezeigten Zeit abzuhalten und sie
wie beantragt als Demonstrationszug in den Innenstadtbereich von
Braunschweig zu führen, nicht ersichtlich gewesen. Zu berücksichtigen war
auch, dass durch eine Verhinderung oder schwerwiegende Beeinträchtigung
des Kulturfestes Braunschweig International eine deutliche größere Anzahl an
Grundrechtsträgern betroffen gewesen wäre als hinsichtlich der Versammlung
des Klägers (vgl. auch Nds. OVG, B. v. 01.06.2011, a.a.O., juris Rn. 22 und Rn.
33 f.).
Der Bescheid vom 6. Mai 2011 ist jedoch rechtswidrig gewesen und hat den
Kläger in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt,
soweit die Beklagte die Versammlung vollständig untersagt und dem Kläger
nicht ermöglicht hat, sie am 4. Juni 2011 in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr
stationär im Bereich des Hauptbahnhofes Braunschweig durchzuführen. Das
vollständige Verbot der Versammlung ist unverhältnismäßig gewesen. Das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. Juni 2011
dargelegt, dass auf der Grundlage der polizeilichen Gefährdungseinschätzung
vom 30. Mai 2011 davon auszugehen war, dass die Sicherheit einer zeitlich
beschränkten stationären Kundgebung im Bereich des Hauptbahnhofes
hinreichend gewährleistet werden könne und hierdurch zwar noch
Beeinträchtigungen des Kulturfestes Braunschweig International und des
öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten, diese in der Abwägung
gegenüber dem Versammlungsrecht des Antragstellers aber hinzunehmen
seien. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen
dargelegt, weshalb die Beklagte gegen die Durchführung der Versammlung des
Klägers als dreistündiger stationärer Kundgebung im Bereich des
Hauptbahnhofs nicht durchdringen konnte (vgl. Rn. 26 ff. des juris-Ausdrucks).
Diese Erwägungen macht sich die Kammer zu eigen.
Zwar war aus den Erklärungen des Klägers darauf zu schließen, dass er eine
Beschränkung seiner Versammlung auf eine dreistündige stationäre
Kundgebung im Bereich des Hauptbahnhofs nicht akzeptieren würde (vgl. VG
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Braunschweig, B. v. 19.05.2011, a.a.O., juris Rn. 48), und hat der Kläger im
Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
ausdrücklich erklärt, hiermit nicht einverstanden zu sein. Das von der Beklagten
mit dem Bescheid vom 6. Mai 2011 ausgesprochene vollständige Verbot der
Versammlung ist ungeachtet dessen unverhältnismäßig und deswegen
rechtswidrig gewesen. Denn der Versammlungsbehörde obliegt es im Fall der
Rechtsgüterkollision, im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der
widerstreitenden Anliegen zu ermöglichen, der die Beeinträchtigungen für alle
Betroffenen möglichst gering hält. Ein geeignetes Mittel kann hierfür die
Beschränkung der Versammlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sein (vgl.
BVerfG, B. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 31; Ullrich, a.a.O., § 8 Rn. 55
ff.). Diese Verpflichtung der Versammlungsbehörde entfällt nicht dadurch, dass
der Veranstalter der Versammlung nicht (vollständig) kooperiert oder sich mit
einer Beschränkung nicht einverstanden erklärt. Denn die in § 6 NVersG
geregelte Kooperation zwischen der Versammlungsbehörde und dem Leiter
bzw. Veranstalter einer Versammlung ist für Letztere nur als Obliegenheit
normiert. Diesen steht es frei, das Kooperationsangebot anzunehmen oder nur
teilweise mitzuwirken. Daraus, dass sie nicht allen Wünschen der
Versammlungsbehörde entsprechen, darf nicht auf eine
Kooperationsverweigerung geschlossen werden. Gleiches gilt, soweit
angekündigt wird, von der Versammlungsbehörde angekündigte
Beschränkungen der Auflage verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (vgl.
BVerfG, B. v. 22.12.2006 - 1 BVQ 41/06 -, juris Rn. 9; Ullrich, a.a.O., § 6 Rn. 7
und Rn. 17 f.). Hiermit vergleichbar ist eine Erklärung wie die des Klägers, eine
Beschränkung (auf eine stationäre, zeitlich befristete Kundgebung) nicht zu
akzeptieren. Sie lässt die Verpflichtung der Versammlungsbehörde unberührt,
der Versammlungsfreiheit im Wege der praktischen Konkordanz soweit möglich
zu entsprechen und als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Verbot
zur Gefahrenabwehr hinreichende Beschränkungen zu erlassen. In diesem
Punkt weicht die Kammer gegenüber ihrer rechtlichen Bewertung im Beschluss
vom 19. Mai 2011 (a.a.O., juris Rn. 48) ab.
Die zuvor beschriebene zeitliche und örtliche Beschränkung der Versammlung
des Klägers ist nicht so weitgehend von dem ursprünglich angezeigten
Vorhaben abgewichen, dass sie - als aliud - faktisch einem Verbot
gleichgekommen und deswegen unzulässig gewesen wäre (vgl. Ullrich, a.a.O.,
§ 8 Rn. 53). Die Versammlung des Klägers konnte vielmehr an dem Ort
stattfinden, an dem der Demonstrationsaufzug mit Kundgebungen beginnen und
enden sollte. Die Anreise der Teilnehmer, die nach Angaben des Klägers
nahezu ausschließlich mit der Bahn erfolgen sollte, ist möglich gewesen. Der
Versammlungsort hat durch seine Lage nicht ausgeschlossen, die öffentliche
Aufmerksamkeit für das Anliegen des Klägers zu erreichen. Schließlich und
insbesondere ist nicht ersichtlich gewesen, dass das Anliegen des Klägers von
einem bestimmten Ort bzw. dem Aufzug in den Innenstadtbereich sowie der
Dauer bis zum Abend zwingend abhängig gewesen ist und durch die zeitliche
und örtliche Beschränkung seinen Sinn verloren hätte (vgl.
Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 15 Rn. 47).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer
bewertet den Anteil des Unterliegens des Klägers im Hinblick auf die zeitliche
und örtliche Beschränkung seiner Versammlung als größer als den seines
Obsiegens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der
Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl.
NVwZ 2004, 1327 ff., hier: II. Nr. 45.4).