Urteil des VG Berlin vom 18.08.2009
VG Berlin: gefahr im verzug, eingliederung, mitbestimmungsrecht, arbeitsunfähigkeit, form, unterbrechung, deckung, arbeitsausfall, bezogener, fortdauer
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Gericht:
VG Berlin 62.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
62 K 3.10 PVL
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 87 Nr 1 PersVG BE, § 14 Abs 3
Abs 4 AÜG
Berliner Personalvertretungsgesetz; allein in Betracht
kommendes Mitbestimmungsrecht; „Einstellung“ von
Dienstkräften; vorübergehend und geringfügige Beschäftigung
eines (Leih-)Arbeitnehmers
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten zum wiederholten Male um das Mitbestimmungsrecht beim
Einsatz von Leiharbeitnehmern als Ersatz für wegen Krankheit ausfallende Beschäftigte.
Nachdem am 18. August 2009 ein mit Aufgaben der Schwimmaufsicht betrauter
Mitarbeiter im Bad Nr. 49 der Dienststelle erkrankt war, beschäftigte der Beteiligte dort
als Ersatz, zunächst befristet vom 13. bis 18. September 2009, ohne Beteiligung des
Antragstellers die Leiharbeitskraft Frau G.. Deren Einsatz wurde, wiederum ohne
Personalratsbeteiligung, bis 28. September 2009 verlängert. Für die weitere, bis 12.
Oktober 2009 beabsichtigte Verlängerung leitete der Beteiligte mit Schreiben vom 28.
September 2009 ein Mitbestimmungsverfahren ein. Nachdem der Antragsteller dem
Einsatz der Leiharbeitskraft in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2009 unter Berufung auf
die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen nicht zugestimmt hatte, teilte der
Beteiligte mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mit, dass der Einsatz der Leiharbeitskraft
mit Ablauf des 7. Oktober 2009 beendet worden sei. Seinen Verpflichtungen gemäß § 81
SGB IX werde er selbstverständlich nachkommen.
Während des (ursprünglich geplanten) Urlaubszeitraumes des erkrankten Mitarbeiters in
der Zeit vom 9. bis 31. Oktober 2009 beschäftigte der Beteiligte keine Ersatzkraft mehr,
weil dies nicht erforderlich war. Wegen anschließender Fortdauer der Erkrankung des
Beschäftigten sicherte der Beteiligte dessen Aufgabenwahrnehmung zunächst durch
eine Dienstplanumstellung mit eigenen Dienstkräften der Dienststelle ab. Ab 14.
November bis (zunächst) 4. Dezember 2009 beschäftigte er als Ersatzkraft (Einsatz als
Rettungsschwimmer) den Leiharbeitnehmer Herrn H.. Hierfür bat er den Antragsteller
mit Schreiben vom 26. November 2009 um Zustimmung, die dieser jedoch mit
Schreiben vom 2. Dezember 2009 verweigerte. Zur Begründung dieser Verweigerung
heißt es, wegen der mehr als 10wöchigen Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten hätte der
Beteiligte gemäß § 81 SGB IX eine Meldung an die Arbeitsagentur für Arbeit machen
müssen, wie er es im „VG Verfahren zum § 81 SGB IX“ zugesagt habe; dies habe er
anscheinend nicht getan.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009, eingegangen am 11. Dezember, teilte der
Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er den Einsatz der Leiharbeitskraft bis 13.
Dezember 2000 verlängert habe. Dieser antwortete mit Schreiben vom 14. Dezember
1009, verwies auf seine als beachtlich anzusehende Zustimmungsverweigerung vom 2.
Dezember und forderte den Beteiligten zur Einleitung des Einigungsverfahrens auf.
Ferner wies er darauf hin, dass keine ordnungsgemäße Durchführung des
Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der erneuten Verlängerung vorliege, da die
Zustimmungsvorlage erst zwei Tage vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer
beim Antragsteller eingegangen sei.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 informierte der Beteiligte den Antragsteller
darüber, dass der Leiharbeitnehmereinsatz zur Vermeidung Schließung des Stadtbades,
in welchem die erkrankte Dienstkraft eingesetzt sei, aufrechterhalten bleibe, selbst wenn
der Antragsteller sich nicht in der Lage sehe, dem Leiharbeitnehmereinsatz
zuzustimmen. Der Antragsteller trat mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 der
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zuzustimmen. Der Antragsteller trat mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 der
Auffassung entgegen, dass hier eine vorläufige Maßnahme zulässig sei, da das PersVG
Berlin dies ausdrücklich nicht vorsehe.
In der Zeit von 26. bis 30. Dezember 2009 fand in dem betroffenen Stadtbad lediglich
ein ausschließlich mit eigenem Personal abgesicherter Ein-Schicht-Betrieb statt. Ab 4.
Januar 2010 war der erkrankte Beschäftigte wieder im Dienst.
Aufgrund Beschlusses vom 29. Dezember 2009 hat der Antragsteller das vorliegende
Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 24. Juni
2010 in Form einer abstrakten Fragestellung gestellten Feststellungsbegehrens zu 1
(Hauptantrag) macht der Antragsteller geltend:
Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P
6.09 - ergebe sich, dass alle Fälle des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf der
Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unabhängig von der tatsächlichen
Dauer eines derartigen Beschäftigungsverhältnisses von vornherein
zustimmungsbedürftig seien. Einer ausdrücklichen Regelung im PersVG Berlin zur
Anwendung des einschlägigen § 14 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AÜG für den Bereich der Berliner
Landesverwaltung bedürfe es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der
genannten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht
entsprechend der genannten Normen des AÜG eingreife, wenn der Leiharbeitnehmer in
der Dienststelle beschäftigt, das heißt eingegliedert, werde. Dem entsprächen
Kommentierungen zu § 87 PersVG Berlin und zu § 14 AÜG. Auch der Vorsitzende des
Beschwerde-Senats beim Oberverwaltungsgericht Berlin habe sich dieser Auffassung im
Verfahren OVG 60 PV 16.09 angeschlossen.
Zu dem im Anhörungstermin zusätzlich gestellten Hilfsantrag trägt der Antragsteller
schriftsätzlich vor: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der
Mitbestimmungstatbestand der Einstellung spätestens dann erfüllt, wenn der Einsatz
einer Ersatz-Arbeitskraft einen Zeitraum von zwei Monaten übersteige; dabei sei nicht
Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Leiharbeitskraft handele. Es reiche aus, wenn
verschiedene Leiharbeitskräfte in Form von "Kettenbefristungen" beschäftigt würden,
solange zwischen der Beschäftigung der einzelnen Leiharbeitnehmer ein innerer
Zusammenhang bestehe. Dies gelte sowohl für eine Erkrankung als auch bei anderen
Ursachen für einen Arbeitsausfall. Daher sei es im vorliegenden Fall unerheblich, dass
zwischen den einzelnen Beschäftigungen ein Unterbrechungszeitraum von mehreren
Wochen liege.
Auch der zu 2 gestellte Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Der Beteiligte
habe sich in der Vergangenheit mehrfach auf den Standpunkt gestellt, bei behaupteter
"Gefahr im Verzug" berechtigt zu sein vorläufiger Maßnahmen zu beginnen bzw.
aufrechtzuerhalten, ohne dann zumindest unverzüglich das Verfahren bei Nichteinigung
zu betreiben. Eine vorläufige Maßnahme bei Mitbestimmungstatbestand in kenne das
PersVG Berlin nicht. Eine vorläufige Regelung sei allein in § 84 Abs. 4 PersVG Berlin für
Mitwirkungsangelegenheiten vorgesehen. Jedenfalls dann, wenn eine
mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Personalrats
begonnen bzw. aufrechterhalten werde, sei das Verfahren bei Nichteinigung durch den
Beteiligten durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im
Geltungsbereich des PersVG Bln. im Hinblick auf § 14 Abs. 3, Abs. 4
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG – unabhängig von der Dauer des Einsatzes der
Leiharbeitskraft mitbestimmungspflichtig ist,
hilfsweise hierzu,
festzustellen, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auch dann
mitbestimmungspflichtig ist, wenn deren Einsatz aufgrund der Erkrankung einer
Dienstkraft der Dienststelle erfolgt, wenn die Gesamtdauer des Einsatzes der
Leiharbeitskraft zwei Monate übersteigt, obwohl innerhalb des Erkrankungszeitraumes
der Einsatz der Leiharbeitskräfte fünf Wochen unterbrochen worden ist,
2. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers
verletzt, wenn dieser seine Zustimmung zur Beschäftigung einer Leiharbeitskraft mit der
Begründung verweigert, der Beteiligte habe das Verfahren gemäß § 81 SGB IX verletzt
und der Einsatz der Leiharbeitskraft dennoch erfolgt, ohne dass zumindest das
Verfahren bei Nichteinigung durch den Beteiligten fortgesetzt wird.
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Der Beteiligte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage habe sich anhand des konkreten
Sachverhalts nicht gestellt. Unstreitig habe der Beteiligte erklärt (siehe VG 62 A 30.08),
dass er, wenn in der Einsatz von Leiharbeitnehmern von vornherein auf eine längere
Dauer als einen Monat angelegt sei, ein Mitbestimmungsverfahren durchführe.
Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerwG stehe der Beteiligte jedoch auf dem
Standpunkt, dass grundsätzlich eine Vermutung dafür spreche, dass eine lediglich zu
Aushilfszwecken ganz vorübergehend und geringfügig erfolgte Beschäftigung eines
Arbeitnehmers von weniger als zwei Monaten keine "dauerhafte" Eingliederung in den
Dienstbetrieb sei und damit keine „Einstellung“ im Sinne des einschlägigen
Mitbestimmungstatbestandes (§ 87 Nr. 1 PersVG Berlin) darstelle.
Im vorliegenden, zwischenzeitlich erledigten Fall seien die immer wieder auftretenden
neuen Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten für in den Beteiligten
nicht vorhersehbar gewesen, so dass der Einsatz der beiden Leiharbeitnehmer vom 28.
September bis 7. Oktober 2009 sowie vom 14. November bis 23. Dezember 2009 keine
Einstellungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes gewesen seien. Zu Unrecht
meine der Antragsteller auch, dass § 14 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 AÜG auf den
Geltungsbereich des PersVG Berlin anwendbar sei.
Da keine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorgelegen habe, sei auch die
Zustimmungsverweigerung unter Verweis auf eine Verletzung des § 81 Abs. 1 S. 1 SGB
IX irrelevant. Aufgrund der Informationen des Antragstellers durch den Beteiligten über
die Notwendigkeit zur Krankheitsvertretung sei dem Antragsteller bekannt gewesen,
dass ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen sei. In Konstellationen, in denen
eine Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1 PersVG Berlin gar nicht gegeben sei, könne § 81
SGB IX gar nicht verletzt sein.
II.
Die auch nach der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung des Anlass gebenden
Falles (Beschäftigung von Leiharbeitnehmern aus Anlass einer mehrfach im Zeitraum
13. August und 31. Dezember 2009 verlängerten Arbeitsunfähigkeit einer Schwimm-
Aufsichtskraft im Stadtbad Neukölln) in Form von verallgemeinerungsfähigen
Rechtsfragen gefassten Feststellungsanträge zu 1) (Haupt- und Hilfsantrag) sind
zulässig. Denn auch nach Erledigung stellt sich auch im Hinblick auf die in der jüngsten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. April 2010 – BVerwG
6 P 6.09 -) klärungsbedürftige Frage, ob auch im Geltungsbereich des PersVG Berlin
bereits bei ganz kurzfristig als Ersatzarbeitskräfte für krank gemeldete Beschäftigte
erfolgender Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht eingreift
(Hauptantrag zu 1), und wenn nicht, ob dies jedenfalls unter den vom Antragsteller
formulierten Voraussetzungen der Fall ist (Hilfsantrag zu 1). Wie sich bereits aus der
Anzahl der vom Antragsteller in ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit
eingeleiteten gerichtlichen Beschlussverfahren ergibt, besteht auch für die für das
vorliegende Verfahren anlassgebende Fallkonstellation eine hinreichende
Wiederholungsgefahr, so dass grundsätzlich ein Klärungsbedürfnis des Antragstellers
hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen für die Zukunft zu bejahen ist.
Zugunsten des Antragtragstellers mag unterstellt werden, dass sein am 29. Dezember
2009 gefasster Beschluss zur Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens
zumindest sinngemäß auch die Klärung der erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010
formulierten Rechtsfrage abdeckt.
Der (Haupt-)Antrag zu 1 ist jedoch unbegründet, weil § 14 Abs. 4 AÜG, auf den sich der
Antragsteller vorrangig beruft, nach seinem Wortlaut und dem diesen bestätigenden
Willen des (Bundes-)Gesetzgebers das generelle Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts
für eine Beschäftigung (Entleihung) von Leiharbeitnehmern unabhängig von deren
beabsichtigter Dauer im Bereich der öffentlichen Verwaltung nur für den Geltungsbereich
des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorsieht.
Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur
Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des
Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligten. Diese Vorschrift wird in Absatz 4 des § 14
AÜG ausgedehnt auf bestimmte Bereiche der öffentlichen Verwaltung. Diese Vorschrift
lautet: „Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten für die Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.“ Nach dem eindeutigen Wortlaut
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Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.“ Nach dem eindeutigen Wortlaut
dieser Bestimmung wird daher eine Beteiligung der Beschäftigtenvertretung neben dem
privatwirtschaftlichen Bereich, für den § 99 BetrVG gilt, nur auf die Bereiche der
öffentlichen Verwaltung ausgedehnt, in denen das Bundespersonalvertretungsgesetz
Anwendung findet. Dass diese im Wortlaut des Gesetzestextes zum Ausdruck
kommende Beschränkung auch dem Willen des Gesetzgebers entsprach, wird durch die
Gesetzesmaterialien ebenso eindeutig bestätigt. Im Gesetzesentwurf der
Bundesregierung (BT-Drucks. 9/947, S. 9) zu § 14 Abs. 4 AÜG heißt es wörtlich:
„Abs. 4 trifft für den Bereich des Personalvertretungsrechts eine den
betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Regelung, soweit nicht
Besonderheiten des Personalvertretungsrechts entgegen stehen. Damit sind für den
Zuständigkeitsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen bei einem Tätigwerden von
Leiharbeitnehmern im öffentlichen Dienst des Bundes sichergestellt. Es ist Sache der
Landesgesetzgeber, dies auch im Bereich ihrer Gesetzgebungskompetenz
unterliegenden öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.“
Angesichts dieser klaren Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser vom
Bundesgesetzgeber außerhalb des Bundespersonalvertretungsgesetzes getroffenen
(bundes-)personal-vertretungsrechtlichen Regelung (ebenso Schüren [Herausgeber]
Kommentar zum AÜG, 3. Aufl. 2007, Rdnr. 191 zu § 14) sind die vom Antragsteller
gegebenen Hinweise auf hiervon abweichende Veröffentlichungen, insbesondere in der
Kommentarliteratur (etwa: Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Bln., 3. Aufl., § 87
Rdnr. 23) ohne entsprechend fundierten rechtlichen Begründungsansatz nicht
nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Behauptung (Schriftsatz vom 15.09.2010, S. 2),
diese abweichende Auffassung habe sich auch der Vorsitzende des 60. Senats beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren OVG 60 PV 16.09
angeschlossen; ungeachtet dessen lässt sich jedenfalls dem in der Fachkammer
vorliegenden Verfahrensakte (VG 62 K 12.09/60 PV 16.09, dort Bl. 101) die Richtigkeit
selbst der Behauptung des Antragstellers nicht entnehmen. In dem Schreiben des
Vorsitzenden vom 19. Mai 2010 wird lediglich um Stellungnahme zur Frage der
Anwendung des AÜG auf die Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern gebeten.
Anschließend heißt es: „Für den Fall, dass das AÜG Anwendung findet, dürfte wohl jede
einzelne auch noch so kurzzeitige Überlassung eines Leiharbeitnehmers nach § 14 Abs.
3 Satz 1 und Abs. 4 AÜG die Mitbestimmungspflicht auslösen (vgl. Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 – BVerwG 6P 6.09 -, abrufbar unter ...“
Da der Berliner Landesgesetzgeber – anders als einzelne Gesetzgeber anderer
Bundesländer – nicht initiativ geworden ist, ist die Regelung des § 14 Abs. 4 AÜG auf den
Geltungsbereich des Berliner Personalvertretungsgesetzes nicht übertragbar. In
Anbetracht der bereits nach seinem Wortlaut sowie der amtlichen Begründung des
Entwurfs klaren Beschränkung dieser Vorschrift auf den Bereich des
Bundespersonalvertretungsgesetzes kann auch nicht angenommen werden, dass die
Vorschrift auf den Bereich des PersVG Bln. entsprechend (im Sinne von „analog“)
anzuwenden ist. In Anbetracht der – wie dargelegt - klaren Gesetzeslage kann schon
nicht von einer Analogie allein rechtfertigen un bewussten Regelungslücke des Berliner
Landespersonalvertretungsrechts ausgegangen werden. Es handelt sich zudem um
keine im System der Mitbestimmungsrechte regelwidrige (systemwidrige) und daher
ausfüllungsbedürftige „Lücke“. Im Übrigen ist die Gesetzeslage im Lande Berlin auch
nicht mit der des BPersVG vergleichbar, weil – worauf der Antragsteller sich anderem
Zusammenhang beruft – im PersVG Berlin für Fälle dringlicher kurzfristiger
Beschäftigungen (Übernahme) von Leiharbeitnehmern zur Deckung kurzfristiger
Personalausfälle das Bundespersonalvertretungsrecht eine ausdrückliche Regelung für
vorläufige Maßnahmen der Dienststelle auch ohne Zustimmung der Personalvertretung
enthält (vgl. § 69 Abs. 5 BPersVG); innerhalb des Geltungsbereichs des
Bundespersonalvertretungsgesetzes kann also unter den dortigen gesetzlichen
Voraussetzungen die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung vorläufig auch ohne
Zustimmung der Personalvertretung erfolgen. Gerade wenn es zutreffend sein sollte,
dass vergleichbare vorläufige Maßnahmen zur Deckung kurzfristiger Personalengpässe
durch kurzzeitige „Entleihung“ von Leiharbeitnehmern im Geltungsbereich des PersVG
Berlin nicht möglich sein sollte, hätte die Anwendung des § 14 Abs. 4 AÜG weiter
reichende Folgen für die staatliche Aufgabenerfüllung als im Bereich des BPersVG. Auch
dies spricht gegen eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 4 AÜG.
Aus diesem Grunde bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob der
Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz befugt
(gewesen) wäre, eine Regelung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt mit unmittelbarer
Wirkung für das Personalvertretungsrecht der Bundesländer zu treffen (vgl. hierzu
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Wirkung für das Personalvertretungsrecht der Bundesländer zu treffen (vgl. hierzu
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 – 6 P 8.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 ff., 26
ff.).
Es ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig und bedarf daher an dieser Stelle
keiner näheren Begründung, dass – ebenso wie § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG – das im
Geltungsbereich des Berliner Personalvertretungsgesetzes allein in Betracht kommende
Mitbestimmungsrecht des § 87 Nr. 1 PersVG – anders als mit dem Hauptantrag zu 1
geltend gemacht – nicht ausnahmslos auch kurzfristige Beschäftigungen von
Aushilfskräften, insbesondere zum Ersatz für erkrankte Beschäftige, unabhängig von der
Dauer ihrer Beschäftigung erfasst.
Auch der im Anhörungstermin als Hilfsantrag (erneut) gestellte, generell auf die
Gesamtdauer mehrerer unterbrochener Beschäftigungszeiträume bezogene
Feststellungsantrag ist unbegründet. Denn die mit dem Antrag sinngemäß erstrebte
Feststellung, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern anlässlich einer wiederholt
verlängerten Krankschreibung einer Dienstkraft der Dienststelle in jedem Fall der
Mitbestimmung bedarf, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer
als Ersatzkraft für eine krankgeschriebene Dienstkraft innerhalb eines mehrfach
verlängerten Krankschreibungszeitraumes zwei Monate übersteigt, selbst wenn die
Ersatzbeschäftigung eine zusammenhängende Unterbrechung von 5 Wochen aufweist,
kann auf der Grundlage des PersVG Berlin nicht getroffen werden.
Das insoweit für den Geltungsbereich des Berliner Personalvertretungsgesetzes allein in
Betracht kommende Mitbestimmungsrecht des § 87 Nr. 1 PersVG Berlin erfasst Fälle der
„Einstellung“ von Dienstkräften. Bei einer wiederholt mit jeweils kurzer Befristung
erfolgten Beschäftigung von Leiharbeitskräften, die hier erklärtermaßen lediglich zu
Aushilfszwecken für eine vorübergehende, nach dem unstreitigen Vorbringen des
Beteiligten hier nicht von vornherein längerfristig absehbare Dauer der Erkrankung
erfolgte, kann ohne das Vorliegen besonderer, im Anlass gebenden Streitfall nicht
erkennbarer Umstände (insbesondere missbräuchlicher Kettenbeschäftigungen) das
Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ (= Eingliederung) im Sinne
von § 87 Nr. 1 PersVG Berlin nicht allein wegen des Überschreitens einer Gesamtdauer
der Beschäftigung der Aushilfskräfte von zwei Monaten bejaht werden, sondern erfordert
das Vorliegen besonderer, hier nicht behaupteter Umstände, die bei einer „ex ante“-
Betrachtung der Beschäftigung eine „dauerhafte“ Eingliederung, d.h. eine zumindest
längerfristige Beschäftigungsdauer der Ersatzkraft wahrscheinlich erscheinen lassen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG,
Beschlüsse vom 3. Februar 1993 – 6 P 28.91 -, vom 15. März 1994 – 6 P 24.92 -, vom 6.
September 1995 – 6 P 9.93 – und vom 23. März 1999 – 6 P 10.97 -; ebenso OVG Berlin,
Beschluss vom 3. April 2001 – 60 PV 17.00 -) spricht grundsätzlich eine Vermutung
dafür, dass eine lediglich zu Aushilfszwecken ganz vorübergehend und geringfügige
Beschäftigung eines (Leih-)Arbeitnehmers von weniger als zwei Monaten keine
„dauerhafte“ Eingliederung in den Dienstbetrieb und damit keine Einstellung im Sinne
der genannten Mitbestimmungsregelung darstellt. Die Fachkammer sieht keinen Anlass
für die Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner vom Antragsteller in
Bezug genommenen Entscheidung, der sich auf den Anwendungsbereich des § 14 Abs.
4 AÜG bezieht, von seiner langjährigen Rechtsprechung zur Bedeutung des in den
Personalvertretungsgesetzen des Bundes und vieler Länder enthaltenen
Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ im Sinne einer auf Dauer gerichteten
Eingliederung in den Dienstbetrieb abgerückt ist. In der Begründung seiner Entscheidung
(BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 -, zitiert nach juris, dort Rdziff. 21 ff.)
findet sich vielmehr die ausdrückliche Aussage, dass das Mitbestimmungsrecht sich – für
die dortige Konstellation der erstmaligen befristeten Beschäftigung eines
Leiharbeitnehmers – aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 des AÜG ergibt. Bei dieser Regelung
handelt es sich um eine eigenständige Regelung, die zur Folge hat, dass etwaige
Einschränkungen der Mitbestimmung nach – dem bundesrechtlich für Einstellung
geltenden - § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, die ihre Grundlage in der Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „Einstellung“ finden, nicht zum Zuge kommen, soweit sie im
Widerspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers für die Beteiligung des Personalrats bei
der Übernahme von Leiharbeitnehmern. Dass dies auch für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gilt, nach welcher eine mitbestimmungspflichtige Einstellung
regelmäßig nicht vorliegt, wenn die vorgesehene Tätigkeit in der Dienststelle auf
längstens zwei Monate befristet ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang ausdrücklich klargestellt (BVerwG, Beschluss vom 07.04.2010, a.a.O.,
Rdziff. 26).
Die hier erklärtermaßen zunächst für den Zeitraum 13. September bis 6. Oktober 2009,
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Die hier erklärtermaßen zunächst für den Zeitraum 13. September bis 6. Oktober 2009,
also für etwa 3 ½ Wochen und wegen Fortdauer der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit noch einmal vom 14. November bis 25. Dezember 2009, also für
weitere knapp 5 ½ Wochen, erfolgten Beschäftigungen von Ersatzkräften waren für sich
genommen jeweils nur so kurzfristig, dass sie nicht als „Eingliederung“ im Sinne des
Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ angesehen werden konnten. Umstände, die
auf eine gezielte Umgehung des Mitbestimmungsrechts hinweisen, sind weder dargetan
noch ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich nach den Angaben der erkrankten
Dienstkraft der Dienststelle oder aus sonstigen Umständen dem Beteiligten entweder
von vornherein oder aber jedenfalls vor einer der hier in Rede stehenden, jeweils
kurzfristigen Verlängerungen der Beschäftigungsdauer der Leiharbeitskraft bezogen auf
die (Rest-)Dauer ihrer künftigen Beschäftigung eine dauerhafte Eingliederung im Sinne
des § 87 Nr. 1 PersVG Berlin zumindest aufdrängen musste, sind nicht erkennbar. Der
Beteiligte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die jeweiligen Verlängerungen der
Krankschreibung des regulären Beschäftigten der Dienststelle für den Beteiligten nicht
vorhersehbar gewesen seien (vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 12.03.2010). Die
längere Unterbrechung der Beschäftigung der Leiharbeitskraft erfolgte nach dem
Vorbringen des Beteiligten wegen des nachvollziehbar erscheinenden Wegfalls des
Beschäftigungsbedarfs einer Ersatzkraft; es erscheint plausibel, dass – zumindest in der
der ersten Zeit dieser Unterbrechung - im Hinblick auf den geplanten Urlaub des
erkrankten Beschäftigten dessen Arbeitsausfall ohnehin in die Personalplanung
eingestellt war. Es ist – bezogen auf den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand
– auch nicht missbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber, sofern er – wie hier - nicht von einem
(zukunftsbezogen) längerfristigen Ausfall eines seiner Beschäftigten ausgehen muss,
zunächst versucht, die ihm zu Gebote stehenden dienststellen-eigenen
Personalressourcen auszuschöpfen, bevor er die längerfristige Beschäftigung einer
Ersatzkraft ins Auge fasst, die dann bezogen auf die als längerfristig erkennbare künftige
Beschäftigungsdauer (auch) die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zur Folge
hat. Da ein solches Mitbestimmungsverfahren vom Leiter der Dienststelle vor der
beabsichtigten Maßnahme („Eingliederung“) eingeleitet werden muss (vgl. § 79 Abs. 1
PersVG Berlin), muss es für die ihm obliegende Prüfung seiner Mitbestimmungspflicht
auf das erkennbare objektive Vorliegen der tatsächlichen Umstände (hier:
voraussichtliche Dauer der künftigen Beschäftigung) ankommen; eine rückblickende
Beurteilung kann nicht nachträglich pflichtbegründend wirken. Eine aus Sicht des
Beteiligten nur noch erforderliche kurzfristige Verlängerung einer in der Vergangenheit
(„ex ante“) zur Deckung von erkrankungsbedingtem Arbeitsausfall ebenfalls nur
kurzfristig notwendigen Beschäftigung einer Aushilfskraft löst die Mitbestimmungspflicht
nicht aus; ein kollektives Schutzbedürfnis der Dienstkräfte für die Einleitung eines
Mitbestimmungsverfahrens für die voraussichtlich nur kurzfristige künftige (Weiter-
)Beschäftigung einer Ersatzkraft besteht nicht schon deshalb, nur weil die Summe der
Beschäftigungszeiten der Aushilfs-/Ersatzkraft einschließlich der in der Vergangenheit
liegenden, unterbrochenen Zeiten zwei Monate (möglicherweise nur um wenige Tage)
übersteigt, wie dies im Antrag impliziert wird.
Ob auch der Feststellungsantrag zu 2) zulässig ist, mag offen bleiben. Auch er knüpft an
die zugrunde liegende Fallkonstellation des konkreten Einsatzes von Leiharbeitnehmern
in dem oben genannten Zeitraum an, die – wie zum Antrag zu 1) dargelegt – jedoch
gerade keinen Fall des Eingreifens der Mitbestimmungspflicht betrifft, so dass das in der
Begründung des Antragstellers sinngemäß geltend gemachte Klärungsbedürfnis für die
Frage, ob bei dem Eingreifen der Mitbestimmungspflicht trotz beachtlicher
Zustimmungsverweigerung unter den aus dem Fall ableitbaren besonderen
tatsächlichen Umständen auch unter Geltung des PersVG Bln „vorläufige“ Maßnahmen
des Dienststellenleiters aus den vom Beteiligten genannten Gründen zulässig sind, nicht
besteht.
Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Denn die sinngemäß geltend gemachte
Fragestellung lässt sich nicht aus dem für das Beschlussverfahren Anlass gebenden
Vorgang ableiten. Aus den zum Antrag zu 1) dargelegten Gründen lag schon keine
mitbestimmungspflichtige „Einstellung“ bzw. sonstige „Übernahme“ von
Leiharbeitskräften vor. Hinzu kommt, dass selbst dann die mit dem Antrag geltend
gemachte Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht bejaht werden kann, wenn der
Antragseller – wie im Antrag ausdrücklich hervorgehoben - die Zustimmung „unter
Verweis auf eine Verletzung des § 81 SGB IX“ verweigert. Denn ein lediglich pauschaler
„Verweis“ auf diese Norm, wie er auch in dem für das vorliegende Verfahren Anlass
gebenden Ausgangsfall erfolgt war, würde ohne näheren Bezug auf die
Interessenwahrnehmung der Beschäftigten der Dienststelle nicht als beachtliche
Zustimmungsverweigerung anzusehen sein. In seinem Schreiben vom 2.12.2009 hatte
der Antragsteller in allgemeiner, nicht auf die Interessenwahrnehmung der Beschäftigten
bezogener Form eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gemutmaßt. In
bezogener Form eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gemutmaßt. In
der konkreten schriftlichen Begründung der Zustimmungsverweigerung, auf die es für
deren Beachtlichkeit maßgeblich ankommt, war nicht einmal eine Verletzung der
Verpflichtung gemäß § 81 SGB IX durch den Beteiligten ansatzweise schlüssig dargelegt.
Eine diesbezügliche Verpflichtung dürfte sich nur ergeben, wenn tatsächlich ein
ersichtlich besetzbarer, auch für schwerbehinderte Personen geeigneter Arbeitsplatz
vorhanden ist; zudem ist in der (auch im vorliegenden Feststellungsantrag) benannten
Norm eine bestimmte Meldefrist gegenüber der Arbeitsagentur nicht erkennbar
vorgegeben. Selbst wenn an die schriftliche Begründung der Zustimmungsverweigerung
des Antragstellers im Anlass gebenden Verfahren keine zu hohen rechtlichen
Anforderungen zu stellen waren, so dass möglicherweise für den Beteiligten ein (auf die
kollektive Interessenwahrnehmung der Beschäftigten bezogener?) Charakter der
seinerzeitigen Begründung des Antragstellers erschließbar gewesen wäre, ist eine solch
vage Benennung des Gehalts einer solchen Rüge jedenfalls im Rahmen eines
gerichtlichen Feststellungsantrages nicht ausreichend; im Falle einer stattgebenden
gerichtlichen Entscheidung wäre die gerichtliche Feststellung ein Blankoscheck für
unbeachtliche künftige Zustimmungsverweigerungen. Auf Bedenken (auch) hinsichtlich
der Beachtlichkeit der in Rede stehenden Zustimmungsverweigerung ist der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Anhörungstermin hingewiesen worden.
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