Urteil des VG Arnsberg vom 03.09.2003
VG Arnsberg: hund, in angetrunkenem zustand, aufschiebende wirkung, öffentliche sicherheit, vollziehung, behörde, tierarzt, umwelt, zukunft, bestandteil
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1358/03
Datum:
03.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1358/03
Tenor:
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO),
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2003 wiederherzustellen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der
sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Er
hat sich dabei nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder eine
bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern einzelfallbezogen argumentiert.
Insoweit hat er ausgeführt, im konkreten Falle seien hochwertige Rechtsgüter bedroht,
nämlich Leben und Gesundheit. Dem öffentlichen Interesse an einem Schutz dieser
Rechtsgüter könne nur hinreichend Rechnung getragen werden, wenn die durch den
angefochtenen Bescheid für den Antragsteller begründeten Sorgfaltspflichten sofortiger
Beachtung unterlägen. Eine Befreiung von den betreffenden Pflichten könne auch nicht
vorübergehend hingenommen werden. Die vorgenannte Begründung der Anordnung
der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da
sie die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe erkennen lässt, die den
Antragsgegner dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen.
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Des weiteren ergibt sich in materieller Hinsicht, dass die im Aussetzungsverfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des
Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen Klageverfahrens verschont zu bleiben,
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und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen
ordnungsbehördlichen Feststellung über die Einstufung des Hundes des Antragstellers
als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hundegesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 - GV. NRW. S. 656
- zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die angefochtene Verfügung leidet nicht an
offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug
von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die
durch den Antragsgegner getroffene streitgegenständliche Feststellung in einem
möglichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
Rechtsgrundlage für die durch den Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid
vorgenommene Einstufung des Hundes des Antragstellers (Langhaar- Weimaraner) als
gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW ist § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 3
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LHundG NRW. Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die
zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen
Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind
gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach
Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Im
Einzelfall gefährliche Hunde sind - u. a. - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach
Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen
Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW).
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Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung
spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen
gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW handelt.
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Voraussetzung für eine derartige Annahme ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1
LHundG NRW zum einen, dass der Hund des Antragstellers einen Menschen gebissen
hat. Letzteres ist - selbst bei Zugrundelegung der vom Antragsteller zu den Vorfällen
vom 13. April 2001 und vom 24. November 2002 gemachten Angaben - der Fall. An
beiden Tagen wurde nach den sich aus den Verwaltungsvorgängen des
Antragsgegners ergebenden Erkenntnissen auf dem Grundstück des Antragstellers
jeweils ein Mädchen bzw. eine junge Frau von dem Hund des Antragstellers ins Gesicht
gebissen. Dies hat auch der Antragsteller als solches nicht in Abrede gestellt. Seine
Entgegnungen zu den Sachdarstellungen, die die Eltern der vom Hund des
Antragstellers verletzten C in der Niederschrift vom 29. November 2002 und Frau P in
ihrem Schreiben vom 22. Februar 2003 vorgenommen haben, betreffen vielmehr
lediglich die Umstände, unter denen es zu den betreffenden Hundebissen kam.
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Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW setzt nach dem
zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ferner voraus, dass das Beißen des Hundes nicht zur
Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Auch diese (negative)
Tatbestandvoraussetzung ist vorliegend - bei summarischer Prüfung - erfüllt.
Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beißvorfällen jeweils ein mit
ihnen im Zusammenhang stehendes strafbares Verhalten der Gebissenen oder anderer
Personen vorausgegangen ist, hat auch der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Dies
gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die am 24. November 2002
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vom seinem Hund gebissene Christina Bochmann habe sich nach dem eigenmächtigen
Betreten der Garage des Antragstellers auf das Liegebett des Hundes gesetzt, diesen
angefasst und ihn dadurch zum Beißen veranlasst - vgl. Schreiben des Antragstellers
vom 6. Dezember 2002 und vom 17. Januar 2003 -; ferner habe die am 13. April 2001
gebissene C sich an dem betreffenden Tage in angetrunkenem Zustand vor dem auf
seinem Liegeplatz ruhenden Hund niedergekniet bzw. sich (mit dem Gesicht) zu ihm
heruntergebeugt - vgl. Schreiben des Antragstellers vom 14. März 2003 -. Das
betreffende Verhalten mag zwar als grob fahrlässig zu bewerten sein. Für die Annahme
einer strafbaren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 LHundG
NRW bietet es hingegen keine Grundlage.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das von ihm geltend gemachte
Fehlverhalten der durch seinen Hund gebissenen Personen die Annahme von
Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ebenso wenig
ausschließen wie der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verhalten des
Hundes den Stellungnahmen des zuständigen Kreisveterinäramtes vom 16. Dezember
2002 und vom 17. März 2003 zufolge nicht um abnorme Aggression, sondern einen
Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes handelte.
Zwar rechtfertigt, wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 LHundG NRW ergibt,
nicht jeder Biss eines Hundes die Annahme von Gefährlichkeit im Sinne von § 3
LHundG NRW. Eine derartige Annahme ist jedoch - jedenfalls - in Fällen der
vorliegenden Art angezeigt, in denen es nicht nur um ein einmaliges Vorkommnis geht,
in denen entsprechende Reaktionen des betreffenden Hundes - wie in dem Schreiben
des Kreisveterinäramtes vom 17. März 2003 ausgeführt worden ist - auch in Zukunft zu
befürchten sind und in denen die Bisse jeweils ins Gesicht der Geschädigten erfolgten
mit der Folge entsprechend gravierender und gefährlicher Verletzungen, mag auch
zunächst ein Fehlverhalten der Betroffenen vorausgegangen und das Beißen arttypisch
gewesen sein. In Rechnung zu stellen ist insoweit, dass die hier einschlägigen
Regelungen des LHundG NRW gerade auch dem Schutz von Personen dienen, die
sich gegenüber Hunden aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen
unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere etwa bei Kindern nicht selten der Fall
ist. Eine Berücksichtigung fehlerhaften Verhaltens des Gebissenen im Rahmen des § 3
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW über den im Halbsatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich
normierten Umfang hinaus liefe dem Wortlaut und dem gefahrenabwehrrechtlichen
Zweck der betreffenden Bestimmung zuwider. Etwas Abweichendes ergibt sich auch
nicht aus den vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zum LHundG
NRW (vgl. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 2. Mai 2003). Soweit dort (Punkt II. 3.3.1.3)
ausgeführt ist, als bissig gelte ein Hund, der einen Menschen durch Biss verletzt oder
geschädigt habe, „ohne dass er dazu provoziert worden [sei] (Nr. 3)", wird lediglich die
Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Halbsatz 2) LHundG NRW in - sprachlich -
verkürzter Form wiedergegeben. Darüber hinaus wird in den betreffenden
Verwaltungsvorschriften im übrigen ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass
Bissigkeit in jedem Fall vorliege, wenn festgestellt worden sei, dass der Hund mehr als
einen Beißvorfall verursacht habe, ohne dazu - im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Halbsatz 2 LHundG NRW - provoziert worden zu sein.
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Der Antragsgegner hat die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des
Antragstellers ferner, wie durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgeschrieben, nach
Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt getroffen. Dass er dabei zu der Bewertung
des betreffenden Hundes als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG
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NRW gelangt ist, obwohl in der Stellungnahme des zuständigen Kreisveterinäramtes
vom 16. Dezember 2002 ausgeführt worden ist, nach dem persönlichen Eindruck des
zuständigen Tierarztes handele es sich nicht um einen „gefährlichen Hund" im Sinne
von § 2 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 - GV. NRW. S. 518b -, und
obwohl in dem Schreiben des zuständigen Amtsveterinärs vom 17. März 2003 das
Verhalten des Hundes des Antragstellers als artgemäß eingestuft wird, führt ebenfalls
nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
LHundG NRW schließt entsprechend seinem Wortlaut - "nach Begutachtung" (und nicht:
„gemäß der Begutachtung" o. ä.) - eine derartige Abweichung nicht aus. Sie ist
vorliegend vielmehr aufgrund der vorstehend dargelegten konkreten Gegebenheiten des
Falles (zwei Beißvorfälle, Wiederholungsgefahr, Erheblichkeit der Verletzungen), die
auch in dem amtstierärztlichen Schreiben vom 17. März 2003 - im vorletzten Absatz der
ersten Seite - ausdrücklich angesprochen worden sind, gerechtfertigt.
Die durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3
LHundG NRW vorgenommene Maßnahme begegnet schließlich weder unter
Verhältnismäßigkeits- noch unter Ermessensgesichtspunkten durchgreifenden
Bedenken. Auch der Antragsteller hat insoweit keine relevanten Einwände geltend zu
machen vermocht. Die von ihm dargelegten Gesichtspunkte betreffen lediglich die
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 LHundG NRW, an deren Vorliegen
die in §§ 4 ff. LHundG NRW für gefährliche Hunde normierten gesetzlichen Folgen
geknüpft sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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