Urteil des VG Arnsberg vom 28.02.2005
VG Arnsberg: grundstück, persönliche eignung, landwirtschaftlicher betrieb, wohnhaus, nutzungsänderung, unterbringung, landschaft, wohngebäude, genehmigung, rohbau
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 616/04
Datum:
28.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 616/04
Tenor:
4 K 616/04
VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen
Baurecht
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am
Verwaltungsgericht Rauschenberg, Richter am Verwaltungsgericht
Schwegmann,
ehrenamtliche Richterin Carmen Beyer-Köster, ehrenamtliche Richterin
Cornelia Zielinski
für Recht erkannt:
4 K 616/04
1
VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
2
IM NAMEN DES VOLKES
3
URTEIL
4
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5
6
7
8
9
wegen
10
Baurecht
11
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch
12
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am Verwaltungsgericht
Rauschenberg, Richter am Verwaltungsgericht Schwegmann,
13
ehrenamtliche Richterin Carmen Beyer-Köster, ehrenamtliche Richterin Cornelia
Zielinski
14
für Recht erkannt:
15
Die Klage wird abgewiesen.
16
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
17
Tatbestand:
18
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines
Wohnhauses, eines Pferdestalls und einer Remise auf dem Grundstück G1 (F. in I. ).
19
Das zur Bebauung vorgesehene ca. 17.500 m² große Grundstück liegt am Nordhang der
. Es ist weitgehend von bewaldeten Flächen umgeben. Auf dem Grundstück steht ein im
Rohbau fertiggestelltes Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 128 m² sowie eine
20
Garage älteren Baujahrs. Ansonsten wird das Grundstück als Wiese genutzt. In der
unmittelbaren Umgebung sind keine Wohnbauvorhaben anzutreffen. Etwa 250 m
nordwestlich liegt die aus wenigen Gebäuden bestehende Siedlung " ". An dem
Standort des Wohnhauses stand bis zum Jahr 2003 ein Gebäude, das in der
Vergangenheit vom Staatlichen Forstamt B. als Waldarbeiterhaus genutzt wurde. Unter
dem 24. Juli 1998 erteilte der Beklagte dem Fortsamt die Genehmigung zur
Nutzungsänderung des Waldarbeiterhauses in ein Wohnhaus. Im Dezember 2001
erwarb der Kläger das Grundstück, das im Landschaftsschutzgebiet des
Landschaftsplanes Nr. 1 des N. Kreises "Q. -I. -O. " liegt. Ein Bebauungsplan besteht für
diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde I. stellt das Gebiet als
Fläche für die Forstwirtschaft dar.
Unter dem 27. März 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau des ehemaligen
Waldarbeiterhauses in ein Einfamilienhaus.
21
Im Juni 2002 begann der Kläger mit den Bauarbeiten, in dessen Verlauf das Haus durch
das nunmehr in der Örtlichkeit anzutreffende, im Rohbau fertiggestellte Gebäude ersetzt
wurde.
22
Am 10. September 2002 nahm der Kläger seinen Bauantrag vom 27. März 2002 zurück.
23
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, alle weiteren
Bauarbeiten auf dem Grundstück sofort einzustellen. Mit weiterer Ordnungsverfügung
vom 17. Oktober 2002 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, das
Wohngebäude innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandkraft der Verfügung
ersatzlos zu entfernen. Zur Begründung führte er aus: Anlässlich einer Ortsbesichtigung
am 8. Oktober 2002 habe er festgestellt, dass der Kläger auf seinem Grundstück ein
genehmigungspflichtiges Gebäude errichtet habe, ohne hierfür im Besitz einer
Baugenehmigung zu sein. Das Gebäude sei auch materiell baurechtswidrig, so dass es
weder nachträglich legalisiert noch belassen werden könne. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB). Das Vorhaben beeinträchtige die in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft
aufgeführten öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des
Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans Nr. 1 "Q. -I. -O. ", der das
Grundstück als Landschaftsschutzgebiet ausweise. Die Errichtung von Gebäuden sei im
Landschaftsschutzgebiet verboten. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und die
natürliche Eigenart der Landschaft sowie ihren Erholungswert und verunstalte das Orts-
und Landschaftsbild. Durch das Vorhaben sei auch die Entstehung einer
Splittersiedlung zu befürchten.
24
Gegen die Beseitigungsverfügung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch
Klage vor dem erkennenden Gericht (4 K 782/03). Im Klageverfahren trafen die
Beteiligten die Vereinbarung, dass aus der Beseitigungsverfügung vom 17. Oktober
2002 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den zwischenzeitlich vom
Kläger gestellten neuen Bauantrag nicht vollstreckt wird und das Schicksal der
Beseitigungsverfügung vom Ausgang des Verfahrens über den neuen Bauantrag
abhängen soll.
25
Unter dem 10. April 2003 stellte der Kläger beim Beklagten den streitgegenständlichen
26
Bauantrag betreffend die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes, eines
Pferdestalls und einer Remise für Hofgeräte. Nach dem Bauantrag plant der Kläger, auf
seinem Grundstück eine Pensionspferdehaltung mit 16 Reitpferden zu betreiben.
Die Gemeinde I. verweigerte mit Schreiben vom 23. April 2003 ihr Einvernehmen zu
dem geplanten Vorhaben. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die
Voraussetzungen einer nachhaltig und auf Gewinnerzielung ausgerichteten
landwirtschaftlichen Tätigkeit lägen nicht vor.
27
Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur
Begründung führte er aus: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte
sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der
Landwirtschaftsbegriff des BauGB sei gekennzeichnet durch das Merkmal der
unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Das bedeute, dass der überwiegende Teil der
Futtergrundlage auf eigenen oder langfristig angepachteten Flächen anzubauen sei.
Nach der eingereichten Betriebsbeschreibung würden vom Kläger zur Zeit 6,28 ha
Grünland bewirtschaftet. Geplant sei die Zupacht von 2 ha. Bislang habe der Kläger
aber nicht den Nachweis erbracht, wo sich diese Flächen befänden. Deshalb sei die
Bodenertragsnutzung nicht nachgewiesen. Daneben sei auch die Wirtschaftlichkeit des
beabsichtigten Betriebs anzuzweifeln. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger auf
der beabsichtigten Hofstelle bereits ein Wohnhaus errichtet habe, ohne zunächst einen
landwirtschaftlichen Betrieb geplant zu haben, liege die Vermutung nahe, dass ein auf
Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb nicht
beabsichtigt sei. Ein Betrieb setze voraus, dass er zu Erwerbszwecken, also nicht als
Liebhaberei unterhalten werde. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebskalkulation sei
nicht plausibel. Insbesondere die Ansätze zu den Gebäude- und Grundstückswerten
seien falsch. In der Betriebskalkulation werde ein Gebäudeneuwert von 80.000 EUR
unterstellt. In den Antragsunterlagen würden dagegen Herstellungskosten in Höhe von
391.532 EUR angegeben. Als weitere Kosten müssten Erschließungsmaßnahmen
sowie auch Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in Ansatz
gebracht werden. Gleiches gelte für den Erwerb des Grundstücks und den Abbruch und
die Entsorgung des ehemaligen Waldarbeiterhauses. Gehe man von einem
realistischen Investitionsansatz aus, so könne ein wirtschaftlicher Betrieb nicht
unterstellt werden. Nach den Antragsunterlagen sei auch nicht erkennbar, dass die
persönliche Eignung des Klägers zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs
gegeben sei. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige
es öffentliche Belange. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des
Flächennutzungsplans der Gemeinde I. und lasse die Entstehung einer Splittersiedlung
befürchten. Darüber hinaus liege das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet des
Landschaftsplanes Nr. 1 "Q. -I. -O. ". Gemäß der Festsetzung sei die Errichtung
baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die erforderliche Ausnahme
von den Festsetzungen des Landschaftsplanes könne nicht in Aussicht gestellt werden.
28
Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 legte der Kläger gegen die Ablehnung des
Bauantrages Widerspruch ein und legte Nachweise für die in seinem Eigentum
stehenden und gepachteten Flächen, eine weitere Betriebsbeschreibung sowie eine
ergänzende Rentabilitätsvorschau vor. Den Widerspruch begründete er insbesondere
wie folgt: Er plane keine normale Pensionspferdehaltung. Der Betrieb werde aufgeteilt in
eine Pflege für ältere Pferde und in eine Pflege für Jungpferde. Durch das Vorhaben
werde weder der Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändert, noch laufe es
dem Schutzzweck zuwider.
29
Unter dem 30. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Nachtragsbauantrag, mit dem er
eine weitere Betriebsbeschreibung und eine Betriebskalkulation vorlegte.
30
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 wies die Bezirksregierung Arnsberg
den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus:
Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB.
Es diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein auf Dauer und Gewinn ausgerichteter
Betrieb liege nicht vor. Der angesetzte Preis in Höhe von 300 EUR pro Pferd und Monat
sei nicht realistisch. Nachfragen bei anderen vergleichbaren Pensionspferdehaltungen
im N. Kreis hätten ergeben, dass die Preise bei 160 bis 190 EUR lägen. Schon aus
diesem Grund sei der errechnete Gewinn in der Rentabilitätsberechnung zu hoch
angesetzt. Darüber hinaus sei der Gewinn auf der Basis von 16 Pferden errechnet
worden. Da zwei Pferde jedoch dem Kläger gehörten, könnten diese in die
Gewinnberechnung nicht mit einbezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände und unter Zugrundelegung eines Preises in Höhe von 200 EUR ergebe sich
statt der errechneten Betriebseinnahmen von 57.600 EUR ein Betrag von 33.600 EUR.
Auch hinsichtlich der übrigen Posten bestünden Zweifel. Die Lebensgefährtin des
Klägers werde in der Betriebsbeschreibung als mithelfende Familienangehörige
angeführt. Eine Entlohnung sei nicht vorgesehen. Jedoch werde angeführt, dass sie
eine monatliche Miete in Höhe von 654,12 EUR zahle. Ein auf Gewinnertrag
ausgerichteter Betrieb könne daher nicht unterstellt werden. Darüber hinaus habe der
Kläger Pachtverträge vorgelegt, die - statt der üblichen 18 Jahre - lediglich für 5 bis 9
Jahre abgeschlossen worden sein. Des weiteren ordne sich das bereits errichtete
Wohnhaus nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem geplanten Betrieb unter.
31
Am 24. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Für das
frühere Forstdienstgehöft habe der Beklagte im Jahr 1998 eine Baugenehmigung für
eine Nutzungsänderung (Entprivilegierung) erteilt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei Prüfungsgegenstand einer Nutzungsänderung derselbe,
als wenn das zur Nutzungsänderung beantragte gesamte Bauvorhaben als kompletter
Neubau erstmals an dieser Stelle neu errichtet würde und dort vorher nicht gestanden
hätte. Keine andere Beurteilungsausgangslage bestehe für den vorliegenden Fall.
Würde der Beklagte in diesem Fall dieselben Maßstäbe anlegen, die er bei der
Nutzungsänderungsgenehmigung angelegt habe, müsste das Bauvorhaben genehmigt
werden. Rechtsdogmatisch sei es denkbar, aus dem Vorgeschehen heraus dem Kläger
unter dem übergreifenden verfassungsrechtlich belegten Grundsatz des
Vertrauensschutzes bei der Frage der Privilegierung entgegenzukommen. Der Kläger
habe von Anfang an beabsichtigt, auf dem Grundstück eine Pferdehaltung einzurichten.
Er beabsichtige, einen sog. Gnadenbrothof zu führen. Insbesondere Sportpferde seien
nur für eine kurze Zeit ihres Lebens geeignet, aktiv am Reitsport teilzunehmen. Viele
Reiter brächten es nicht übers Herz, die Tiere einfach durch Tötung zu entsorgen. Aus
Kostengründen würden diese Pferde nicht weiter in den Reitsportbetrieben gehalten,
weil die Stallplätze dort für ein nicht mehr aktives Sportpferd zu teuer seien. Zu solchen
Betrieben gehörten Reithallen, die zu einer erheblichen Kostensteigerung pro Tier
führten. Für Gnadenbrotpferde brauche man keine Reitsporthalle, sondern außer einem
Stall eine Pferdekoppel. Deshalb gebe es einen Markt für die Unterbringung von
Gnadenbrotpferden. Aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2005 ergebe sich, dass
der Kläger bei Haltung von 16 sogenannten Gnadenbrotpferden ohne Berücksichtigung
der Abschreibung pro Jahr einen Ertrag in Höhe von 28.684 EUR erwirtschaften könne,
32
unter Berücksichtigung der Abschreibung für Gebäude einen solchen Betrag in Höhe
von 20.673 EUR. Allein die Abschreibung für das Wohnhaus schlage mit jährlich
6.145,32 EUR zu Buche. Die Wohnhausabschreibung dürfe nicht in Ansatz gebracht
werden, weil der Kläger sowieso eine wohnliche Unterbringung finanzieren müsse. Der
Sachverständige habe der Berechnung einen erzielbaren Preis pro Pferdebox in Höhe
von 250 EUR pro Monat zu Grunde gelegt. Das erscheine wirtschaftlich durchaus
realistisch. In der Bundesrepublik Deutschland gebe es etwa 750.000 Pferde. Im
Durchschnitt gebe jeder Reiter für sein Pferd im Monat 200 EUR aus. Es seien jährliche
Zuwachsraten zwischen 4 und 6 % zu verzeichnen. Die fehlende
landschaftsschutzrechtliche Befreiung stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht
entgegen.
Der Kläger beantragt,
33
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 2003 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Februar 2004 zu
verpflichten, seinen Bauantrag vom 10. April 2003 in der Fassung des
Nachtragsbauantrages vom 30. Oktober 2003 betreffend die Errichtung eines Wohn-
und Betriebsgebäudes, eines Pferdestalls und einer Remise für Hofgeräte auf dem
Grundstück G1 (F. in I. ) zu genehmigen.
34
Der Beklagte beantragt,
35
die Klage abzuweisen.
36
Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend
vor: Wenn der Kläger bei dem Grundstückskauf von falschen Voraussetzungen
bezüglich der bauplanungsrechtlichen Situation ausgegangen sein sollte, lasse sich
hieraus kein Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens ableiten. Auch die
Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Juli 1998 begründe keinen solchen
Anspruch. Das Bauvorhaben des Klägers sei mit dem genehmigten Bauvorhaben schon
deshalb nicht vergleichbar, weil es sich nicht um eine Nutzungsänderung, sondern um
eine Neuerrichtung handele. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb
des Klägers auf Dauer Bestand haben werde. Die Betriebskalkulation vom 24. Januar
2005 sei nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar. Der angesetzte Preis von
monatlich 250 EUR pro Pferdebox sei unrealistisch. Wie die Landwirtschaftskammer
Westfalen-Lippe in einem Gutachten über die Struktur der Landwirtschaft und ihre
Entwicklung im N. Kreis ausgeführt habe, könne allenfalls ein monatlicher
Pensionspreis zwischen 160 und 170 EUR realisiert werden, wobei das Vorhandensein
eines Reitplatzes vorausgesetzt werde.
37
In Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 12. August 2004 hat der
Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 29. September 2004 in Augenschein
genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die
Terminsniederschrift verwiesen.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
39
Entscheidungsgründe:
40
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, sodass er durch die
Ablehnung seines Bauantrages nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im
Sinne von § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Bauvorhaben
stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) entgegen. Die vom Kläger
beabsichtigte Baumaßnahme ist planungsrechtlich unzulässig.
41
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt
auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34
BauGB. Es handelt sich vielmehr um ein Grundstück im Außenbereich, sodass sich die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB beurteilt.
42
Der Kläger kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben
im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die von ihm geplante
Pensionstierhaltung mit 16 Pferden erfüllt nicht die Voraussetzungen eines
landwirtschaftlichen Betriebes. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische
betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss
sich um ein auf Dauer (für Generationen) gedachtes und auch lebensfähiges
Unternehmen handeln,
43
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 -,
Baurechtssammlung (BRS) 18 Nr. 27; Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46
Nr. 75; Beschluss vom 21. Juli 1986 - 4 B 138/86 -, BRS 46 Nr. 76; Beschluss vom 2.
Juli 1987 - 4 B 107.85 -, Recht der Landwirtschaft 1998, 232; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4
C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 4 B 2.95 -, BRS 57 Nr. 98;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A
10/98 - BRS 62 Nr. 104; Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 1574/01 -.
44
Der zu schonende Außenbereich darf nur einer in seiner Beständigkeit auf Dauer
angelegten landwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden. Lebensfähigkeit und
Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung voraus. Die
Gewinnerzielung hat eine gewichtige, indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und
Nachhaltigkeit des Unternehmens. Ferner haben Bedeutung die Größe der
landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Betriebsform, die Betriebsorganisation, das
aufgewandte Kapital, der Maschinenbestand und die Anzahl der Arbeitnehmer. Das
Erfordernis der Ernsthaftigkeit der landwirtschaftliche Betätigung soll sicherstellen, dass
die Privilegierung baulicher Vorhaben zu Gunsten der Land- oder Forstwirtschaft auf
Betriebe begrenzt bleibt und damit auf Fälle, die wegen ihrer besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Es soll dem
Missbrauch entgegengetreten werden, also insbesondere den Fällen einer nur zum
Schein ausgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit, die eine andere tatsächliche
Nutzungsabsicht - etwa die Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich - tarnen
soll. Beabsichtigt der Bauherr - wie im vorliegenden Fall - die Gründung einer
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als
Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der
Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -.
46
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die vom Kläger geplante Neugründung eines
Pensionspferdehofes nicht die Voraussetzungen eines dauerhaft lebensfähigen
Betriebes. Gegen die Annahme einer nachhaltigen Betriebsführung, welche die
Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigen würde, sprechen die gesamten
Umstände, unter denen der Kläger sich veranlasst sah, die Aufnahme einer
landwirtschaftlichen Betätigung zu planen. Für ihn steht die landwirtschaftliche Nutzung
seines Grundstücks in keiner Weise im Vordergrund. Er stellte den auf Genehmigung
einer landwirtschaftlichen Hofstelle zielenden Bauantrag erst zu einem Zeitpunkt, als
sich abzeichnete, dass das von ihm begonnene Wohnvorhaben ohne die Erfüllung
eines Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht genehmigt werden
konnte, und er sich mit der Forderung nach Abriss des im Rohbau fertiggestellten
Wohnhauses konfrontiert sah. Dies legt den Verdacht nah, dass der Kläger nicht die
ernsthafte Absicht hegt, auf Dauer auf seinem Grundstück Pferdehaltung auf eigener
Futtergrundlage in bedeutendem Umfang zu betreiben, sondern für ihn ausschließlich
der Wunsch im Vordergrund steht, den begonnenen Bau des Wohnhauses fertig zu
stellen und im Außenbereich wohnen zu können. Gegen die Ernsthaftigkeit der
Betriebsführung spricht auch die nicht belegte persönliche Eignung des Klägers für die
beabsichtigte Bewirtschaftungsform. Es ist fraglich, ob der Kläger, der - als Spediteur -
über keine pferdespezifische Ausbildung verfügt und den Nachweis seiner Qualifikation
auch nicht auf andere Weise erbracht hat, den Anforderungen, die mit der Führung eines
Pensionspferdehofes verbunden sind, gerecht werden kann und ob er in der Lage sein
wird, seine hauptberufliche Tätigkeit als Spediteur mit der geplanten
landwirtschaftlichen Betätigung, die nach seinen eigenen Angaben einen
Arbeitsaufwand von mehr als 26 Stunden in der Woche mit sich bringen wird, zeitlich zu
koordinieren.
47
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer nachhaltigen Betriebsführung und
eines dauerhaft lebensfähigen Unternehmens ergeben sich aus dem Betriebskonzept
und der im Klageverfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2005. Nach Überzeugung
des Gerichts kann die vom Kläger geplante Pensionspferdehaltung nicht einmal
ansatzweise eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage erreichen. Schon nach der
vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auf der Grundlage der Angaben des
Klägers, Daten der Landwirtschaftskammer sowie der Durchschnittsergebnisse
vergleichbarer Betriebe erstellt wurde, erscheint die vom Kläger geplante
landwirtschaftliche Betätigung nicht rentabel. Nach der Kalkulation kann der Kläger
unter Berücksichtigung eines monatlichen Preises von 250 EUR pro Pferdebox und
einer 100 %-igen Auslastung des Stalles nach Abzug der laufend anfallenden Kosten,
der Abschreibungen für Gebäude und Maschinen und einer Verzinsung des
durchschnittlich eingesetzten Kapitals von 3,5 %, abgeleitet vom halben Gebäude- und
Maschinenwert, mit einem jährlichen Gewinn von ca. 12.675 EUR rechnen. Dabei sind
aber Erträge in die Kalkulation eingegangen, die mit der landwirtschaftlichen Betätigung
in keinem Zusammenhang stehen. So sind bei der Gewinnermittlung Mieteinnahmen in
Höhe von 7.849 EUR für das zur Genehmigung gestellte Wohngebäude, die von der
Lebensgefährtin des Klägers gezahlt werden sollen, berücksichtigt worden. Zieht man
diese Einnahmen vom errechneten Gewinn ab, verbleibt lediglich ein Betrag von 4.826
EUR. Dieser Gewinn kann nur deshalb ausgewiesen werden, weil Erlöse aus dem
Verkauf von Heu in Höhe von 6.104 EUR, Erträge aus der Teilnahme am
Extensivierungsprogramm in Höhe von 5.998 EUR sowie Grünlandprämien in Höhe von
3.268 EUR in die Berechnung eingeflossen sind. Die Zahlen belegen, dass die
48
Pensionstierhaltung für sich allein schon nach der vorgelegten Berechnung keine
Gewinne erwarten lässt.
Darüber hinaus geht die Kalkulation von unzutreffenden Voraussetzungen aus.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind die
Abschreibungen für das Wohngebäude im Grundsatz zu Recht bei der
Gewinnermittlung berücksichtigt worden. Das Wohnen auf der Hofstelle soll nach der
Argumentation des Klägers gerade zwingend erforderlich sein, um auf dem Grundstück
Landwirtschaft betreiben zu können. Deshalb müssen die dafür aufzubringenden Kosten
in die Betriebskalkulation eingestellt werden. Die für das Wohnhaus in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Kosten decken sich aber nicht mit den
Angaben, die der Kläger an anderer Stelle gemacht hat. Der Anschaffungswert für das
Wohnhaus in Höhe von 307.266 EUR ist der Kalkulation entnommen worden, die der
Kläger mit seinem Nachtragsbauantrag vom 30. Oktober 2003 eingereicht hat. Danach
setzt sich der Betrag aus den Herstellungskosten für das Gebäude, dem Kaufpreis für
das Grundstück, den Erwerbsnebenkosten und den Kosten für den Abriss des
ehemaligen Waldarbeiterhauses zusammen. Die dort angegebenen Kosten weichen
aber von den Beträgen ab, die sich aus dem Bauantrag und auch aus dem
Nachtragsbauantrag ergeben. Während in der Kalkulation die Herstellungskosten für
das Wohnhaus mit ca. 172.000 EUR veranschlagt sind, beziffert der Architekt des
Vorhabens die Kosten für die Errichtung des Wohngebäudes auf 199.000 EUR. Auch
der in der Kalkulation angesetzte Kaufpreis für das alte Gebäude (119.700 EUR) bleibt
hinter der im Klageverfahren genannten Kaufpreissumme (286.000 DM = ca. 146.000
EUR) zurück.
49
Der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesene Gewinn kann vor allem deshalb
nicht erzielt werden, weil der der Kalkulation zu Grunde gelegte Preis von 250 EUR pro
Pferdebox völlig unrealistisch erscheint. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich
verschiedene Betriebskonzepte vorgestellt hat, plant er nunmehr die Errichtung eines
sogenannten Gnadenbrothofes für 16 Pferde. Er will Sportpferden, die in Folge Alters,
von Verletzungen oder Erkrankungen für den aktiven Sportbetrieb nicht mehr zur
Verfügung stehen, eine Unterkunft bieten. Das Angebot des Klägers zu einem Preis von
250 EUR erweist sich sowohl im Vergleich zu anderen Gnadenhöfen als auch zu
sonstigen Pferdepensionsbetrieben als deutlich überhöht. In vielen Fällen werden
Gnadenhöfe für altersschwache oder kranke Pferde von gemeinnützigen Vereinen
geführt. Da die Halter von nicht mehr für den Reitsport geeigneten Pferden nur in den
seltensten Fällen bereit sind, einen kostendeckenden Preis für die Unterbringung der
Tiere zu zahlen, können derartige Einrichtungen in der Regel nicht zu
marktwirtschaftlichen Bedingungen betrieben werden. Mit Hilfe von Spendengeldern
und Sponsorenzuwendungen können viele Gnadenhöfe, die sich dem Tierschutz
verpflichtet fühlen und aus Idealismus handeln, die Unterbringung und die Verpflegung
von Gnadenbrotpferden zu Konditionen anbieten, die für einen wirtschaftlich
operierenden Betrieb nicht tragfähig sind und mit denen der Kläger nicht konkurrieren
kann.
50
Auch gegenüber sonstigen Pensionsbetrieben, die nicht auf die Haltung von
Gnadenbrotpferden spezialisiert sind, sondern in erster Linie aktive Reitpferde
beherbergen, hat der Kläger eindeutig das Nachsehen. Obwohl diese Betriebe über
eine bessere Ausstattung verfügen, bieten sie ihre Dienstleistungen erheblich günstiger
an, als der Kläger es beabsichtigt. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des
Beklagten befindlichen Gutachtens der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe über
51
die Struktur der Landwirtschaft und ihre Entwicklung im N. Kreis können
Pensionspferdebetriebe derzeit einen monatlichen Preis von 160 bis 170 EUR erzielen,
wenn sie über einen witterungsunabhängig nutzbaren Reitplatz verfügen. Zwar mag -
wie der Kläger vorträgt - ein Reitplatz bei der Haltung von Gnadenbrotpferden
entbehrlich sein, da diese Tiere keine reiterliche Ausbildung mehr erhalten. Es ist aber
in keiner Weise ersichtlich, warum der Kläger in der Lage sein könnte, einen höheren
Preis als die Konkurrenz zu verlangen. Um sich am Markt zu behaupten, müsste sich
vielmehr die bescheidenere Ausstattung des vom Kläger geplanten Pferdehofes in
einem erheblich günstigeren Preis niederschlagen. Auch die Tatsache, dass sich der
Kläger auf die Unterbringung von ehemaligen Sportpferden konzentrieren möchte,
rechtfertigt den kalkulierten Preis nicht. Der Kläger verfügt weder über persönliche
Qualifikationen, noch plant er besondere Serviceleistungen, wie etwa eine ständige
tierärztliche Betreuung, die seinen Hof zum Anziehungspunkt von Pferdehaltern machen
könnten, die bereit wären, einen weit überdurchschnittlichen Preis für einen "Luxus-
Altersruhesitz" (Seniorenstift - analog) ihres Tieres zu bezahlen.
Um die Wettbewerbsfähigkeit dauerhaft zu erlangen, müsste der Kläger den Preis für die
Pferdepension deutlich absenken. Mit den dann zu erwartenden Einnahmen können
aber aller Voraussicht nach nicht einmal die laufenden Kosten, die sich insbesondere
aus den Kosten für den Erwerb bzw. die Produktion des Futters, den Pacht- und
Mietaufwendungen sowie den Versicherungsbeiträgen zusammensetzen und sich nach
der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf deutlich über 20.000 EUR im Jahr belaufen,
bestritten werden. Erst recht kann der Kläger - auch unter Berücksichtigung der
sonstigen Einnahmen (Heuverkauf und Agrarsubventionen) - nicht die Erträge
erwirtschaften, die erforderlich sind, um die Investitionskosten zu refinanzieren, die
notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen oder das Eigenkapital für die
dauerhafte Sicherung des Betriebsbestandes zu bilden. Angesichts der
wahrscheinlichen Verluste, die der Kläger auf Grund der von ihm geplanten
landwirtschaftlichen Tätigkeit erleiden wird, muss damit gerechnet werden, dass er die
Pensionstierhaltung alsbald wieder einstellen wird. Folglich kann von einem dauerhaft
gesicherten landwirtschaftlichen Betrieb keine Rede sein.
52
Liegt nach alledem bereits kein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor, fehlt
es darüber hinaus auch an dem weiteren Erfordernis der Vorschrift, nämlich an der
dienenden Funktion des Vorhabens. Nach ständiger Rechtsprechung dient im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann,
wenn ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem
Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen
entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu
dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird,
53
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; Urteil vom
22. November 1985 - 4 C 71.82 -, Baurecht 1986, 188.
54
Angesichts der geringen Rentabilität bzw. wahrscheinlichen Unrentabilität der
landwirtschaftlichen Betätigung, die der Kläger aufzunehmen gedenkt, ist die Errichtung
der vorgesehenen Wohngebäude im Außenbereich nicht sinnvoll. Ein "vernünftiger
Landwirt" würde nicht das wirtschaftliche Risiko eingehen, für ein Wohnhaus
Investitionen von mehr als 300.000 EUR tätigen, um einen neuen Betrieb zu gründen,
mit dem er voraussichtlich keinen Gewinn erzielen kann, sondern sogar erhebliche
55
Verluste befürchten muss. Das Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Kapital und
dem zu erwartenden Ertrag deutet darauf hin, dass mit dem Vorhaben keine
landwirtschaftliche Betätigung bezweckt ist, sondern der Kläger sich in erster Linie ein
Wohnen im Außenbereich ermöglichen will. Auch die Größe des Wohngebäudes mit
einer Nutzfläche von 205 m² und einem umbauten Raum von 793 m³ steht in keinem
angemessenen Verhältnis zu den vagen Gewinnerwartungen des Klägers.
Als nichtprivilegiertes Vorhaben ist die Baumaßnahme nach § 35 Abs. 2 BauGB zu
beurteilen. Danach ist sie unzulässig, denn sie beeinträchtigt öffentliche Belange. Das
Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das
Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft darstellt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Darüber hinaus beeinträchtigt es den öffentlichen Belang der Erhaltung der natürlichen
Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Ziel dieses öffentlichen Belangs ist
die Freihaltung des Außenbereichs für seine naturgegebene Bodennutzung. Die freie
Landschaft soll vor dem Eindringen einer ihr wesensfremden Nutzung geschützt
werden. Mit diesem Ziel ist die Errichtung eines im Außenbereich nichtprivilegierten
Wohngebäudes nicht zu vereinbaren. Schließlich lässt das Vorhaben die Entstehung
einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), nämlich das Entstehen
einer nichtprivilegierten Bebauung, die eine bodenrechtlich zu missbilligende
Zersiedelung des Außenbereichs einleiten würde.
56
Das geplante Wohnhaus des Klägers kann auch nicht unter den erleichterten
Bedingungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Die
Voraussetzungen der Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger
entgegen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB das ehemalige Waldarbeiterhaus vor dem
Abriss nicht längere Zeit selbst genutzt hat.
57
Schließlich stehen der Erteilung der Baugenehmigung auch weitere öffentlich-
rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Das
Baugrundstück liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes
Nr. 1 des N. Kreises "Q. -I. -O. ". Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist die
Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich verboten. Eine
Ausnahme oder eine Befreiung von diesem Verbot ist bislang nicht erteilt worden.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
60