Urteil des VG Arnsberg vom 21.09.2005

VG Arnsberg: russische föderation, politische verfolgung, bundesamt für migration, persönliche freiheit, amnesty international, haus, anerkennung, ausreise, registrierung, gefahr

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1819/03.A
Datum:
21.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1819/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren und ist russischer
Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er gibt an, bis zum 30. Januar
2002 in Tschetschenien gelebt zu haben und am 2. Februar 2002 illegal auf dem
Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 6. Februar 2002
beantragte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn die Gewährung von
Asyl.
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Bei seiner persönlichen Anhörung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe im
ersten und im zweiten Krieg tschetschenischen Kämpfern geholfen, in dem er sie bei
sich zu Hause habe übernachten lassen. Bis Dezember 1999 habe er in Grosny gelebt,
danach bei seiner Großmutter in Komsomolskoje. Die Wohnung in Grosny sei im Krieg
zerstört worden. Am 10. Dezember 2001 habe er von dem Bruder eines Freundes, der
bei der Verkehrspolizei gearbeitet habe, erfahren, dass sein Name auf der Liste von
Personen stehe, die im Rahmen von Säuberungsaktionen festgenommen werden
sollten. Er habe darauf hin nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern bei
verschiedenen Freunden. Am 19. Dezember 2001 seien sie zu ihm nach Hause
gekommen und hätten seine Frau und die anderen nach ihm gefragt. Aus diesem Grund
seien sie dann am 30. Januar 2002 aus Tschetschenien weggegangen. Sie seien in
einem Wagen der Miliz nach Inguschetien gebracht worden.
3
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des
Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes mit Bescheid vom 24. April 2003 ab und
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG)
sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger und seine
Familie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
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nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihnen wurde die
Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Dieser Bescheid wurde am 5. Mai
2003 zugestellt.
Daraufhin hat der Kläger am 10. Mai 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er
ausführlich die Situation in Tschetschenien schildert und insbesondere ausführt: In
Tschetschenien fänden systematische Säuberungen statt, die sich nicht gegen
tschetschenische Widerstandskämpfer richteten, sondern gegen die Zivilbevölkerung,
die systematisch ausgerottet bzw. wirtschaftlich ruiniert werden solle. Unabhängig von
seinem individuellen Schicksal müsse er deshalb befürchten, Verfolgungshandlungen
im Rahmen von so genannten Säuberungen ausgesetzt zu werden. Eine inländische
Fluchtalternative habe er nicht. In der gesamten Russischen Föderation seien
Tschetschenen, die bereits am ersten Krieg teilgenommen hätten, und überhaupt alle
männlichen Tschetschenen besonders gefährdet, da sie mit einem pauschalen
Separatismusverdacht belegt würden. Außerdem habe er glaubhaft gemacht, dass er
vorverfolgt ausgereist sei. Er habe sich in einer gefährlichen Situation befunden, denn
die Sicherheitskräfte hätten ihn bei nächster Gelegenheit festgenommen. Außerdem sei
er auch vor den tschetschenischen Widerstandskämpfern geflohen.
5
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Kläger weitere Angaben zu
seinem Schicksal gemacht; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
6
Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 1) bis 3) des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht- linge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) vom 24. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes sowie - hilfsweise - Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5
oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
8
2. die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4) des oben genannten Bescheides
aufzuheben.
9
Die Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,
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die Klage abzuweisen.
11
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers
zur Frage, ob die Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes vom 24.
April 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113
Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung wird schon durch Art. 16 a Abs.
2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der aus einem sicheren
Drittstaat eingereist ist, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger ist illegal auf
dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist. Ein Ausnahmefall nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegt nicht
vor.
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Der ursprünglich angekündigte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation
festzustellen, richtet sich nunmehr auf die Verpflichtung zur Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn in dem nach § 77 Abs. 1
AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Bestimmungen
des Aufenthaltsgesetzes mangels gegenteiliger Übergangsregelungen mit dem In-Kraft-
Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 an die Stelle der in diesem Rechtsstreit
bislang erheblichen Vorschriften des Ausländergesetzes getreten (vgl. Artikel 15 Abs. 3
des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950, sowie Artikel 1 §§ 101
bis 104 und Artikel 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes).
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Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1
AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein
Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 der Vorschrift kann eine Verfolgung
in diesem Sinne ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den
Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen
Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich
internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land
eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative.
18
Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dem in Anknüpfung an die genannten
unverfügbaren Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach Art und
Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner
des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in diesem Sinne
regelmäßig erheblich und zwar sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl nach Art.
16 a des Grundgesetzes (GG) als auch in Bezug auf die Zuerkennung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen
sind erheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung
fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem
Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den
allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,
961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff).
19
Eine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen
Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die
gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die
Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und sich
so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden
Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle
Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten
Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile desselben
erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit
solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige
dieser Minderheit sich ständig einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher
Freiheit ausgesetzt sieht.
20
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B
130.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG,
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 = Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht
(EzAR) 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515,
1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (232).
21
Die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist
ausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Es
wird nur demjenigen in Deutschland Schutz gewährt, der sein Heimatland in
auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung bedroht
war. Subsidiären asyl- oder abschiebungsrechtlichen Schutz in Deutschland benötigt
hingegen grundsätzlich nicht derjenige, dem auf dem Territorium seines Heimatstaats
eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer
regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines
Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm
am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren
Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer
asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und
am Herkunftsort so nicht bestünden.
22
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,
und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84; BVerfG, Beschluss vom
10. Juli 1989 -2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 343.
23
Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum
grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von
dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem
Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der
Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen
grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten
hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort
nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des
Existenzminimums".
24
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128/02, Informationsbrief
Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 455.
25
Ist der Schutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines
Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1
AufenthG zu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der
Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits dann
zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre oder -
anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen,
so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
26
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, vom 3.
November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 (154) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -
EzAR 202 Nr. 24.
27
Hiervon ausgehend muss der Kläger nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die
Russische Föderation landesweit wegen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit
oder wegen seiner (unterstellten) politische Überzeugung verfolgt zu werden.
28
Das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal vermag die Gefahr einer
politischen Verfolgung nicht zu begründen, weil es nicht glaubhaft ist. Das Gericht hat
nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in besonderer Weise, mehr als
andere Bewohner Tschetscheniens, in das Blickfeld der dort agierenden russischen
oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte gelangt ist, dass gezielt nach
ihm gesucht wurde und er intensivere Übergriffe als diejenigen erlitten hat, mit denen
angesichts der Verhältnisse in Tschetschenien allgemein zu rechnen ist. Solche
Übergriffe drohten auch nicht unmittelbar.
29
Der Vortrag des Klägers, er habe im 1. und 2. Tschetschenienkrieg tschetschenische
Kämpfer unterstützt, indem er ihnen insbesondere Unterkunft, Verpflegung und
medizinische Hilfe gewährt habe, und er werde deshalb von den russischen
Sicherheitskräften gesucht, ist völlig unglaubhaft. Sein Vorbringen und das seiner
Ehefrau, die als Zeugin vernommen worden ist, ist in wesentlichen Punkten
widersprüchlich. Die Zeugin hatte bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren
angegeben, der Kläger habe tschetschenische Kämpfer sowohl in der später zerstörten
Wohnung in Grozny als auch im Haus der Großmutter in Komsomolskoje übernachten
lassen. Demgegenüber haben der Kläger und die Zeugin nunmehr erklärt, die
Hilfeleistung sei ausschließlich in Komsomolskoje erfolgt. Die Schilderungen des
Hauses der Großmutter durch den Kläger und die Zeugin weichen ganz erheblich von
einander ab. Während der Kläger angegeben hat, es habe sich um ein riesiges Haus mit
14 Zimmern gehandelt, wo sie in der 1. Etage gelebt hätten, hat die Zeugin erklärt, das
Haus habe einen Keller und im Erdgeschoss vier Zimmer gehabt; in einem dieser
Zimmer hätten sie gelebt, im Obergeschoss habe man nicht wohnen können. Während
der Kläger vorgetragen hat, die tschetschenischen Kämpfer hätten jeweils in einem der
Zimmer in der 1. Etage übernachtet, hat die Zeugin erklärt, sie seien im Keller
untergebracht worden. Weiter hat der Kläger erklärt, er habe zuletzt zwei
tschetschenische Kämpfer aufgenommen; einer davon sei der J. gewesen, den auch
seine Frau gekannt habe. Dies steht im Gegensatz zu der Angabe der Zeugin, beim
letzen Mal habe sie die aufgenommenen Kämpfer nicht gezählt und habe auch keinen
von ihnen gekannt. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau decken sich auch
30
nicht im Hinblick auf die Frage, ob sie sich in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem
der Kläger gewarnt worden sein will, und dem Zeitpunkt der Ausreise gesehen hätten.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe seine Frau ab und zu tagsüber besucht, während
diese ausgesagt hat, sie habe ihren Mann erstmals am Tag des Ausreise wieder
gesehen. Schließlich wurde auch die Frage, wie viele Personen in dem Polizeifahrzeug
gewesen seien, mit dem sie ausgereist seien, und wo sie gesessen hätten, vom Kläger
und der Zeugin unterschiedlich beantwortet. Diese zahlreichen Widersprüche und
Ungereimtheiten können nicht mit Erinnerungslücken, Übersetzungsfehlern oder
Missverständnissen erklärt werden, sondern führen zu der Überzeugung des Gerichts,
dass der Kläger tatsächlich keine tschetschenischen Kämpfer unterstützt hat und auch
nicht von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden ist. Es bestehen sogar
Zweifel daran, ob die Kläger nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges überhaupt
noch in Tschetschenien geblieben sind. Angesichts des Umstandes, dass die Zeugin
nicht einmal das Haus der Großmutter des Klägers in Übereinstimmung mit den
Angaben ihres Mannes schildern konnte, spricht einiges dafür, dass sie dort nie
gewesen ist, sondern dass die Familie anderenorts, etwa in Inguschetien, Schutz
gesucht hat. Vor diesem Hintergrund glaubt das Gericht auch nicht, dass das Haus des
Großvaters der Zeugin in Brand gesetzt wurde, weil die Sicherheitskräfte den Kläger als
Unterstützer der tschetschenischen Kämpfer verdächtigten. Zudem ist es schon nicht
glaubhaft, dass es sich bei S. C. , der in dem vom Kläger vorgelegten Internet-Auszug
erwähnt wird, tatsächlich um den Großvater der Zeugin handelt. Denn die Zeugin hatte
bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, ihr Großvater heiße C1. C2. , ohne
diese Angabe bei der Rückübersetzung zu korrigieren. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände sieht das Gericht keine Veranlassung, der Anregung des Klägers
nachzugehen und Herrn F. als Zeugen zu den Umständen, die zum Tod des Großvaters
der Zeugin geführt haben sollen, zu hören, zumal dies zu einer erheblichen
Verzögerung des Rechtsstreites führen würde.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer so genannten Gruppenverfolgung steht dem Kläger
kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.
31
Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer regional begrenzten
Gruppenverfolgung in Tschetschenien für tschetschenische Volkszugehörige oder
zumindest für männliche Tschetschenen im wehrfähigen Alter zum Zeitpunkt der
Ausreise des Klägers erfüllt waren oder gegenwärtig sind. Denn Tschetschenen aus
Tschetschenien haben in anderen Teilen der Russischen Föderation eine inländische
Fluchtalternative, sofern sie nicht in besonderem Maße als potentielle Unterstützer der
tschetschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte gelangt
sind.
32
Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Tschetschenen, auch wenn sie
wie der Kläger - was in diesem Zusammenhang unterstellt werden kann - früher in
Tschetschenien gelebt haben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Russischen
Föderation außerhalb Tschetscheniens einer unmittelbaren oder mittelbaren
Gruppenverfolgung ausgesetzt waren oder heute sind.
33
Zwar ist nicht zu verkennen, dass in der Russischen Föderation nicht nur in der
Bevölkerung, sondern auch bei staatlichen Stellen vielfach Vorbehalte gegen
Tschetschenen bestehen, die nicht selten zu willkürlichen, auch gewalttätigen
Maßnahmen gegen Angehörige dieses Volkes führen. Die Art bzw. Intensität und - mit
Blick auf die Zahl der Flüchtlinge aus dem Kaukasus und speziell aus Tschetschenien
34
in der Russischen Föderation - auch die Häufigkeit derartiger Maßnahmen rechtfertigen
bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht die Annahme, Verfolgungsschläge von
asylerheblichem Gewicht seien außerhalb Tschetscheniens so häufig, dass jedes
Gruppenmitglied die begründete Furcht haben müsse, selbst Opfer solcher Übergriffe zu
werden. Dabei berücksichtigt das Gericht u.a. die folgenden Auskünfte und Berichte zur
Lage in der Russischen Föderation:
Vgl. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR): Stellungnahme
über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in
Tschetschenien von Januar 2002; Stellungnahmen zur Situation tschetschenischer
Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober 2003 an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in Asylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft
12, Seite 22 f und über Asylsuchende und Flüchtlinge aus Tschetschenien vom 22.
Oktober 2004; Auswärtiges Amt (AA), Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom
30. August 2005, vom 13. Dezember 2004, vom 16. Februar 2004, vom 27. November,
vom 7. Mai 2002, vom 24. April 2001, vom 15. November und vom 15. Februar 2000;
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation (allgemein) vom 30. August 2005, vom 26. März 2004, vom 28.
August 2001 und vom 22. Mai 2000; Auskünfte vom 19. Januar 2004 an das OVG
Rheinland-Pfalz, vom 22. Oktober 2003 an das VG Köln, vom 29. April 2003 an das VG
Göttingen, vom 26. April 2002 an das VG Karlsruhe, vom 23. November und vom 16.
August 2000 an das VG Schleswig, vom 15. August 2000 an das VG Arnsberg, vom 30.
Juni 2000 an das VG Stuttgart, vom 28. Januar 2000 an das VG Augsburg;
35
amnesty international (ai), Jahresbericht 2001 Russland, Stellungnahmen vom März
2004 zur Gefährdung von Tschetschenen in der Russischen Föderation und vom 8.
Oktober 2001 zum Lagebericht Russische Föderation (Tschetschenien) des
Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001, Auskünfte vom 16. April 2004 an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), vom 20. Februar 2002 an das VG
Braunschweig, vom 12. Januar 2001 an das VG Ansbach sowie Pressemitteilung vom
28. Februar 2000. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge:
Russische Föderation, Die Geiselnahme von Moskau - Auswirkungen auf die russische
Innenpolitik und den Tschetschenien-Konflikt -, Dezember 2002, sowie: Russische
Föderation, Allgemeine politische Situation, die Geiselnahme von Moskau,
Menschenrechtslage in Tschetschenien, Asylverfahren vom April 2003; sowie:
Russische Föderation - Information - , Tschetschenien - Das russische Militär, Aktuelle
Entwicklung seit dem Verfassungsreferendum im März 2003, Asylverfahren, November
2003 (jeweils mit Auswertungen weiterer Erkenntnisquellen); Erkenntnisse über den
Tschetschenenkonflikt aus den Berichtszeiträumen April/Mai 2004 bis Februar 2005;
Protokoll über den Informationsaustausch mit Frau Svetlana Gannushkina, Memorial,
am 24. Juni 2004,
36
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Stellungnahme zur Situation tschetschenischer
Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation von Oktober 2003,
„Tschetschenien im Spätsommer 2004: Keine Aussicht auf Frieden" von März 2004
sowie Auskunft vom 18. März 2004 an den bay VGH vom 18. März 2004 (zu 11 B
03.30165);
37
Menschenrechtszentrum „MEMORIAL", Netzwerk „Migration und Recht", Svetlana
Gannuschkina: Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, Moskau Mai 2003
38
(Berichtszeitraum: Juni 2002 bis Mai 2003); Bewohner Tschetscheniens in der
Russischen Föderation, Moskau 2004 (Berichtszeitraum Juni 2003 bis Mai 2004); Zur
Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2005
(Berichtszeitraum Juni 2004 bis Juni 2005).
Aus all diesen Erkenntnissen ergibt sich zwar, dass es immer wieder zu
diskriminierenden Maßnahmen und Übergriffen gegen Kaukasier, insbesondere gegen
Tschetschenen, kommt, von denen nicht alle, aber doch einige die Schwelle des
asylrechtlich Relevanten überschreiten. Angesichts der Größe der Russischen
Föderation und des Umstandes, dass mehrere 100.000 Flüchtlinge und andere
Personen aus Tschetschenien in anderen Teilen Russlands leben, lässt sich aber nicht
feststellen, dass jedem Tschetschenen ohne weiteres die aktuelle Gefahr droht, selbst
von Maßnahmen asylerheblicher Intensität betroffen zu sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Ausweiskontrollen, kurzzeitige Festnahmen,
Hausdurchsuchungen, die Auferlegung von Bußgeldern wegen (dauernden)
Aufenthaltes an einem Ort, an dem man nicht registriert ist, und auch das Verlangen von
Bestechungsgeldern in der Regel noch nicht asylrechtlich relevant sind.
Dementsprechend hat die Kammer in der Vergangenheit eine Gruppenverfolgung von
Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in
unterschiedlichen Fallkonstellationen abgelehnt.
39
Vgl. Urteil vom 6. März 2003 - 1 K 4313/99.A -, betreffend die Situation ethnischer
Tschetschenen in der Russischen Föderation, die aus Regionen außerhalb
Tschetscheniens stammen und vor allem nicht in Tschetschenien leben; Urteil vom 24.
September 2003 - 1 K 759/02.A - betreffend Tschetschenen, die zwar aus
Tschetschenien stammen, im Laufe des Jahres 2001 jedoch in einer anderen Region
der Russischen Föderation (in jenem Fall im Großraum Rostow) zumutbare
Lebensbedingungen gefunden hatten; Urteile vom 17. September 2003 - 1 K 3212/01.A
-, vom 28. Januar 2004 - 1 K 252/02.A - , vom 16. März 2005 - 1 K 4981/02.A - und vom
01. September 2005 - 1 K 2068/03.A - betreffend Tschetschenen aus Tschetschenien,
bei denen eine individuelle Betroffenheit von unmittelbaren schwerwiegenden
Gefährdungssituationen nicht glaubhaft ist.
40
Eine inländische Fluchtalternative ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach den oben
zitierten Auskünften und Berichten Tschetschenen aus Tschetschenien wenig Aussicht
haben, außerhalb ihrer Heimatregion als Binnenflüchtlinge anerkannt zu werden. Eine
solche Flüchtlingsanerkennung bringt zwar etliche Vorteile mit sich, ist aber zur
Erlangung des wirtschaftlichen Existenzminimums nicht notwendig. Ebenso wenig steht
einer inländischen Fluchtalternative entgegen, dass Tschetschenen ungeachtet der
verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit vielfach Schwierigkeiten haben, am Ort
ihres tatsächlichen Aufenthaltes offiziell registriert zu werden und damit bestimmte
Sozialleistungen (Sozialhilfe, Zugang zu staatlich geförderten Wohnungen und zum
kostenlosen Gesundheitssystem) in Anspruch nehmen zu können. Zum einen wird zwar
der legale Zuzug von Tschetschenen besonders in Großstädten wie Moskau und St.
Petersburg erschwert. In Südrussland, etwa in Dagestan oder in der Wolgaregion, ist
eine Registrierung jedoch leichter zu erlangen, wenn auch teilweise erst nach
Intervention einflussreicher Personen oder nach Zahlung von Bestechungsgeldern. Zum
anderen ist die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auch dann möglich,
wenn eine offizielle Registrierung verweigert wird, es aber gelingt, in der
tschetschenischen Diaspora Anschluss zu finden. In allen Teilen der Russischen
Föderation leben tausende Menschen, ohne offiziell am Ort ihres tatsächlichen
41
Aufenthaltes registriert zu sein. Eine zwangsweise Rückführung dieser Personen an
den Ort ihrer Registrierung ist nicht feststellbar.
Vgl. z.B. UNHCR, Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener
und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober 2003 an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in Asylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft 12, Seite 22
f; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30. August 2005.
42
In seiner Einschätzung sieht sich das Gericht durch die folgenden obergerichtlichen
Entscheidungen bestätigt:
43
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 12.
Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar
2005, - 11 B 02.31597 -; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04
-; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 1 LA 79/04 - (unter
Hinweis auf weitere Entscheidungen dieses Gerichtes); Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 9. Juli 2003 - 13 LA 118/03 - (mit weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung dieses Gerichtes); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar
2003 - 9 Q 182/00 -; vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Oktober
2002 - 6 A 11554/02. OVG -; (teilweise) anderer Auffassung: OVG der Freien
Hansestadt Bremen, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A -.
44
Von diesen Grundsätzen ausgehend verfügt der Kläger außerhalb Tschetscheniens
über eine inländische Fluchtalternative, welche die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger in besonderem Maße als potentieller Unterstützer der
tschetschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte gelangt
wäre. Denn dies ist nicht glaubhaft, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
45
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG.
Eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschriften ist nicht glaubhaft. Insoweit kann auf die
obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.
46
Die Abschiebungsandrohung beruht in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in
Verbindung mit § 59 AufenthG und ist rechtmäßig.
47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt
sich aus § 83 b AsylVfG.
48
Rechtsmittelbelehrung:
49
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
50
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
51
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
52
Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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