Urteil des VG Arnsberg vom 16.07.2003

VG Arnsberg: politische verfolgung, berg, staatliche verfolgung, auskunft, recht auf arbeit, republik aserbaidschan, persönliche freiheit, bevölkerung, betroffene person, abstammung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3230/99.A
Datum:
16.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3230/99.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die
Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Nach eigenen Angaben wurden der Kläger zu 1) am 31. März 1963 in Kirovabad , die
Klägerin zu 2) am 4. Januar 1962 in Sarow, der Kläger zu 3) am 22. Juni 1996 in
Ivanovka und die Klägerin zu 4) am 16. Januar 1998 ebenfalls in Ivanovka geboren.
Nach eigenen Angaben sind die Kläger aserbaidschanische Staatsangehörige, der
Kläger zu 1) armenischer Volkszugehörigkeit und die Klägerin zu 2)
aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger geben an, Aserbaidschan am 7.
Mai 1999 auf dem Landweg nach Georgien verlassen zu haben und sodann am 7. Juni
1999 mit gefälschten georgischen Pässen von Tiflis nach Frankfurt am Main geflogen zu
sein. Am 9. Juni 1999 haben die Kläger, die sich zunächst als Asylsuchende in Trier
gemeldet hatten, ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Dabei legten sie zwei
Dokumente vor, bei denen es sich um die Geburtsurkunden der Kläger zu 1) und 2)
handeln soll.
2
Bei seiner persönlichen Anhörung in russischer Sprache trug der Kläger zu 1) im
Wesentlichen folgendes vor: Seine Eltern seien beide armenischer Volkszugehörigkeit
gewesen. Sie hätten sich 1966 scheiden lassen. Sodann habe seine Mutter einen
aserbaidschanischen Volkszugehörigen namens B2 geheiratet. Von 1968 bis 1983
habe er bei seinen Großeltern in Jerewan gelebt. Etwa im Jahre 1980 sei seine Mutter
gemeinsam mit seinem Stiefvater nach Stepanakert in Berg-Karabach gezogen.
Nachdem seine Großeltern 1983 gestorben seien, sei er ebenfalls zu seiner Mutter
gezogen und habe den Nachnamen des Stiefvaters angenommen. 1988 seien sie aus
Stepanakert weggegangen; aus den bekannten Gründen hätten die Armenier damals
darum gebeten. Sie seien nach Ivanovka gezogen, wo der Bruder seines Stiefvaters
schon gewohnt habe. In Kirowabad sei ihm ein sowjetischer Inlandspass ausgestellt
worden auf den Namen B1. Im Jahre 1992 habe er sich abgemeldet, damit er nicht
einberufen werde. Seine Mutter sei 1997 verstorben. Sein Stiefvater sei am 7. November
1998 gestorben. Etwa zwei bis drei Wochen später sei der Bruder des Stiefvaters zu
ihnen gekommen und habe das Eigentum teilen wollen. Er habe geglaubt, dass sein
Bruder Millionär gewesen sei, obwohl er tatsächlich Invalide gewesen sei und nicht sehr
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viel verdient habe. Sie hätten dem Bruder des Stiefvaters dann etwa 2.000 Dollar
gegeben. Am 24. Dezember 1998 sei er erneut gekommen und habe einen Teil des
Eigentums haben wollen. Er habe der verstorbenen Mutter des Klägers zu 1)
vorgeworfen, das Vermögen versteckt zu haben. Am nächsten Morgen seien dann
Polizisten gekommen und in die Wohnung eingedrungen, sie hätten ihn, den Kläger zu
1) aus dem Bett geholt und geschlagen. Sie hätten den Kläger zu 3) zur Seite gestoßen,
so dass er dabei gefallen sei und sich die Nase gebrochen habe. Er selbst, der Kläger
zu 1), sei von den Polizisten gegen die Tür zum noch nicht fertiggestellten Balkon
gestoßen worden, so dass er hinausgefallen sei. Er habe noch gesehen, dass der
Polizist seine Pistole gezogen habe, dann sei er weggelaufen. Er sei in Richtung der
Gebirge gelaufen, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Der Cousin seines
Schwiegervaters hätte dann ihn und die Kläger zu 2) bis 4) zu aserbaidschanischen
Freuden gebracht, wo sie sich etwa sechs Monate lang aufgehalten hätten, bis sie nach
Tiflis ausgereist seien. Die Polizei habe auch alle Dokumente, u.a. seinen Inlandspass
beschlagnahmt, nachdem er geflohen sei. Nur seine Ehefrau und ihre engsten
Verwandten hätten gewusst, dass er armenischer Volkszugehöriger gewesen sei. In
dem Dorf hätten viele verschiedene russische Volksgruppen gewohnt und es sei nur
Russisch gesprochen worden. Aserbaidschanisch spreche er nicht.
Die Klägerin zu 2) trug bei ihrer persönlichen Anhörung im Wesentlichen folgendes vor:
Die Polizei habe ihnen ihre Pässe, ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der
Kinder weggenommen. In der Heiratsurkunde sei der Name ihres Mannes mit B2
angegeben gewesen; auch die Geburtsurkunden der Kinder seien auf den Namen B2
ausgestellt gewesen. Ihre Schwierigkeiten hätten am 24. Dezember angefangen, als der
Bruder des Stiefvaters ihres Mannes erneut gekommen sei, weil er das Haus, in dem sie
wohnten, hätte haben wollen. Es habe ein Streit zwischen ihm und ihrem Ehemann
gegeben. Am nächsten Morgen seien drei Polizisten gekommen, hätten ihren Mann aus
dem Bett geholt und geschlagen und dabei "Armenier, Armenier" gerufen. Ein Polizist
habe sie festgehalten. Ein Polizist habe ihren Sohn weggestoßen, so dass er mit dem
Kopf gegen das Bett gestoßen sei, so dass er an der Nase blutete. Ihr Mann sei durch
die provisorische Tür zum Balkon gestoßen worden und hinausgestürzt. Ein Polizist
habe begonnen zu schießen. Die Polizisten hätten versucht, ihren Mann zu verfolgen.
Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe starke Schmerzen
bekommen. Ein Nachbar habe ihre Eltern verständigt. Ihre Mutter habe dann den
Polizisten auf dessen Verlangen alle Urkunden ausgehändigt. Ein Nachbar habe sie
dann mit dem Auto ins Krankenhaus gebracht, wobei die Polizisten sie begleitet hätten.
Sie habe im Krankenhaus bleiben sollen. Am Abend sei aber ihr Stiefvater gekommen
und habe gesagt, sie könne nicht im Krankenhaus bleiben. Das ganze Dorf wisse
bereits, was geschehen sei. Sie sei deshalb am Abend durch das Toilettenfenster des
Krankenhauses geklettert und geflohen. Ihr Onkel habe sie und ihre Kinder mit dem
Auto nach Jutschtal gefahren, wo sie bei einer aserbaidschanischen Familie im Keller
des Hauses untergebracht worden seien. Zwei Tage später habe ihr Onkel auch ihren
Mann gebracht. Als sie sich bereits im Jutschtal aufgehalten hätten, habe sie erfahren,
dass seitens des Flüchtlingskomitees ihr Haus konfisziert worden sei. Sie wisse auch,
dass ihre Eltern, zwei Monate nachdem sie ins Jutschtal geflohen seien, das Dorf
verlassen hätten. Sie wisse nicht genau, was die Ärzte im Krankenhaus gemacht hätten.
Sie wisse nicht, ob das Kind abgetrieben worden sei oder ob sie eine Fehlgeburt gehabt
habe. Sie selbst spreche nur russisch und ein wenig armenisch. Sie spreche nicht
aserbaidschanisch. Von 1966 bis 1987 habe sie in Jerewan gelebt und dort die Schule
besucht. Dann habe ihre Mutter nochmals geheiratet und sie seien 1987 nach Ivanovka
gegangen.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den
Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 19. August 1999 ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden
aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihnen wurde die
Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Der Bescheid wurde als Einschreiben am
27. August 1999 zur Post gegeben.
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Daraufhin haben die Kläger am 9. September 1999 Klage erhoben, zu deren
Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nehmen und ergänzend vortragen:
Armenische Volkszugehörige seien in Aserbaidschan einer Gruppenverfolgung
ausgesetzt und eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach bestehe nicht. Auch
ihr individuelles Vorbringen sei glaubhaft und rechtfertige ihre Anerkennung als
Asylberechtigte.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 des
Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitkate und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes vom 19.
August 1999 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113
Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
13
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung der Kläger wird schon durch §
26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit
§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der aus
einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach dem 01. Juli 1993 einen Asylantrag
gestellt hat, nicht gemäß Art. 16 a GG als Asylberechtigter anerkannt. Dabei hat der
Asylbewerber den vollen Nachweis zu erbringen, dass er ohne Kontakt zu einem
sicheren Drittstaat, also auf dem See- oder Luftweg, eingereist ist.
14
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. November 1997 - 27 B
96.34341 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1998, 119.
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Diesen Nachweis können die Kläger nicht erbringen. Sie können keinerlei Dokumente
vorlegen, die ihre Einreise auf dem Luftweg von Georgien belegen. Sie haben auch
keinerlei Einzelheiten nennen können, die eine verlässliche Überprüfung ihrer Angaben
zur Einreise ermöglicht hätten; so konnten sie etwa die in den gefälschten georgischen
Pässen dokumentierten Personalien nicht nennen. Außerdem haben die Kläger sich
nicht etwa - wie man dies erwarten könnte - unmittelbar nach der Einreise bereits in
Frankfurt an die deutschen Behörden gewandt. Vielmehr haben sie sich offenbar
erstmals in Trier als Asylsuchende gemeldet. Das Gericht hat deshalb nicht die
Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger wie behauptet auf dem Luftweg in das
Bundesgebiet eingereist sind; es ist vielmehr zu vermuten, dass sie auf dem Landweg
eingereist sind. Da die unmittelbaren Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland,
durch die die Kläger allein eingereist sein können, sämtlich sichere Drittstaaten im
Sinne der o.g. Vorschriften sind, kommt es auch nicht darauf an, ob der Drittstaat, aus
dem die Einreise erfolgt ist, konkret feststellbar ist,
16
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 23;
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -,
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 49,
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sodass die Kammer der Frage des wirklichen Reiseweges nicht im Einzelnen
nachzugehen braucht.
18
Abgesehen davon haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie aus den weiter unten
ausgeführten Gründen nicht als politisch Verfolgte anzusehen sind.
19
Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG,
dessen materielle Voraussetzungen hinsichtlich der tatbestandlich notwendigen
politischen Verfolgung denen des Art. 16 a Abs. 1 GG entsprechen, vgl.
Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,
BVerwGE 95, 42,
20
liegen hier nicht vor.
21
Politisch verfolgt ist derjenige, dem in Anknüpfung an seine politische Überzeugung,
seine religiöse Grundentscheidung oder an unverfügbare Merkmale, die sein
Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach Art und
Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner
des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in diesem Sinne
regelmäßig asylerheblich. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen sind asylerheblich, wenn
sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung fehlt es bei Nachteilen,
die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat,
wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von
Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche
Verfolgung; Verfolgungshandlungen Dritter können nur dann politische Verfolgung sein,
wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Vgl. Bundesverfassungsgericht
(BverfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315,
333 ff.
22
Eine von nichtstaatlicher Seite ausgehende Verfolgung wird dem Staat zugerechnet,
wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder nicht in
der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Die die
Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht nicht
bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht
geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz
zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder
"Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung
des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des
Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem
Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft
oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar
staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen
Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine
grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der
Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur
Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung
auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin
ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen
sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Entscheidungen zum Ausländer-
und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 24
23
Eine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen
Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die
gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die
Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und sich
so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden
Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle
Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten
Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile desselben
erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit
solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige
dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit
ausgesetzt sieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -,
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 §
1 AsylVfG Nr. 156 = EZAR 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR
902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 232.
24
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ausgeschlossen,
wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Das Asylgrundrecht
verheißt nur demjenigen in Deutschland Schutz, der sein Heimatland in auswegloser
Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung bedroht war. Des
subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf hingegen grundsätzlich
nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht offen
steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung
fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer
Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen
Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen. Vgl.
25
etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und
vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84.
Das Gericht muss von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen
Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere
hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren
Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern
muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet,
auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Von dem Asylsuchenden ist zu fordern,
dass er sein persönliches Verfolgungsschicksal schlüssig mit genauen Einzelheiten
vorträgt. Der Art seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner
Glaubwürdigkeit, kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Eine Schilderung, die
geeignet ist, einen Asylanspruch lückenlos zu tragen, ist vor allem bei solchen
Ereignissen erforderlich, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen,
insbesondere bei persönlichen Erlebnissen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9
C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.
26
Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines
Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu
gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung
ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits dann zuteil, wenn er
vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre oder - anders
ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein
Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen
Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai
1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BverwGE
91, 150, 154 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 - EZAR 202 Nr. 24.
27
Hiervon ausgehend liegt zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungshindernis nach § 51
Abs. 1 AuslG vor.
28
Ein solches Abschiebungshindernis ist zunächst nicht wegen der behaupteten
armenischen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) anzunehmen.
29
Ethnische Armenier waren in Aserbaidschan in der Vergangenheit einer mittelbaren
Gruppenverfolgung ausgesetzt, die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - und zwar
jedenfalls seit dem Jahre 2000 - nicht mehr anzunehmen ist. Vgl. etwa
Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A
11840/00.OVG; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L
239/01 -; Niedersächsiches OVG, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und
vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 9.
Januar 2001 - 11 K 3756/00.A -; a.A. (Gruppenverfolgung weiterhin bejaht): z.B. VG
Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2002 - AN 15 K 02.31008 -; VG Meiningen, Urteil vom 16.
Mai 2001 - 2 K 20303/00.Me, Asylmagazin 10/2001, S. 12; VG Frankfurt, Urteil vom 7.
März 2001 - 1 E 30032/98.A -; VG Stade, Urteil vom 1. März 2001 - 6 A 1099/99 -.
30
In den Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan
31
zuletzt vom 17. Februar 1998 und vom 13. April 1999 (514-516.80/3 ASE) hatte das
Auswärtige Amt ausgeführt, dass in Aserbaidschan die ethnische Gruppe der Armenier
staatlichem Druck ausgesetzt sei. Während der Großteil der Armenier Aserbaidschan
verlassen hätten, befände sich insbesondere noch eine Vielzahl mit Aserbaidschanern
verheirateter Armenierinnen im Lande, jedoch ohne Hoffnung auf Anstellung und mit
großen Schwierigkeiten, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Wann immer die betroffene Person
armenischer Herkunft ihren Personalausweis, aus dem sich die ethnische Zugehörigkeit
ergebe, vorlegen müsse, bestehe die Gefahr rassischer Diskriminierung bis hin zu
völliger Dienstleistungsverweigerung seitens der Behörden. Ähnliches gelte für die aus
aserbaidschanisch-armenischen Ehen hervorgegangenen Abkömmlinge, soweit in
ihren Papieren die armenische Nationalität angegeben sei. Einer mittelbaren staatlichen
Verfolgung unterlägen in hohem Maße Angehörige der armenischen Minderheit, weil
der Staat es unterlasse, diese Ethnie vor Diskriminierungen und Schikanen der
Aserbaidschaner zu schützen. Armenier, selbst wenn sie einer gemischt nationalen
Beziehung entsprängen und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besäßen,
lebten weitgehend recht- und schutzlos. Es sei ihnen in der Regel unmöglich, eine
Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen oder einen Arzt zu
finden, der bereit sei, sie ärztlich zu behandeln. In gerichtlichen Verfahren würden ihnen
ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zugunsten von Vertriebenen des Nagorny-
Karabach-Konflikts aberkannt. Der Staat schreite hiergegen nur selten ein und dulde,
dass eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund leben müsse und zum
Überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohlmeinenden
Bevölkerungsminderheit angewiesen sei. Die armenischen Kirchen seien geschlossen
oder würden zweckentfremdet. Die Deutsch-Armenische Gesellschaft, Frankfurt am
Main, hat in ihrer Auskunft vom 7. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Ansbach
ausgeführt, dass vielen Armeniern, insbesondere jenen gemischter ethnischer Abkunft,
zugute komme, dass sie nach außen nicht sofort als Armenier wahrgenommen werden
können, zumal sie oft auch russische Namen trügen. Sei die armenische Abkunft jedoch
bekannt, sei es weiterhin nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden.
Armenische Kinder und Jugendliche besuchten oftmals aus Angst keine Schule oder
würden dort massiv diskriminiert und von Mitschülern verspottet und misshandelt.
Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten die medizinische
Behandlung oder gewährten sie nur nach Bezahlung hoher Geldsummen. Regierung
und Verwaltung unternähmen keine ernsthaften Schritte, um die gesetzlich bestehenden
Diskriminierungsverbote durchzusetzen. Im Gegenteil trügen gerade Behörden auf
unterer und mittlerer Ebene selbst erheblich dazu bei, die Lage der Armenier noch zu
verschärfen. Rentenzahlungen an Armenier würden oft verweigert,
Ausreisegenehmigungen nur nach extrem hohen Bestechungszahlungen gewährt und
Armenierinnen, die mit einem Nichtarmenier verheiratet gewesen seien, werde nach
dem Tod des Ehemannes, die Aufenthaltsberechtigung in Baku entzogen und die
Wohnung beschlagnahmt. In den aserbaidschanischen Medien fänden Hetzkampagnen
gegen die armenische Restminorität und die armenisch- apostolische Kirche statt. Die in
der Öffentlichkeit vorherrschende anti-armenische Stimmung habe sich durch die
Erfolge der Armenier im Karabach-Konflikt und durch die schlechten
Existenzbedingungen für vertriebene Aserbaidschaner verstärkt. Nach der Auskunft der
Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht
Regensburg galt die in der Auskunft von Februar 1997 geschilderte Gefahrenlage fort
und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die aus Mischehen entstammten, oder
für armenische Volkszugehörige, die mit einem nichtarmenischen Partner verheiratet
(gewesen) seien, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen getragen
hätten. Entscheidend für die Gefährdungslage sei im allgemeinen nicht die "rein
armenische" Abstammung, sondern der Umstand, dass die Umgebung der betreffenden
Person Kenntnis von deren - unter Umständen auch nur entfernten - armenischen
Abstammung habe. Oftmals genügten insoweit auch nur Gerüchte, um feindselige
Stimmungen hervorzurufen. Nach der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte
Völker, Dr. Tessa Hofmann, vom 12. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht Hamburg
werden Angehörige der armenischen Restminderheit in Aserbaidschan in sämtlichen
Bereichen des öffentlichen Lebens diskriminiert; elementare Grund- und
Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf
Arbeit und freie Religionsausübung würden erheblich verletzt. Den Betroffenen bleibe
nur die Möglichkeit, entweder vollständig aus dem öffentlichen Leben Aserbaidschans
zu verschwinden bzw. in der Familie und im Hausstand des aserbaidschanischen
Partners (meist des Ehemannes) unterzutauchen oder ihrer armenischen Identität
vollständig zu entsagen, bis hin zur Namensänderung, Konversion und Änderung der
ethnischen Identität. Es seien keine Fälle bekannt geworden, in denen der
aserbaidschanische Staat öffentlich Bedienstete dafür zur Rechenschaft gezogen habe,
weil sie Armenier diskriminiert hätten.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass etwa bis zum Jahre
1999, also möglicherweise auch noch zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise der
Kläger, in Aserbaidschan eine mittelbare Gruppenverfolgung der Armenier
stattgefunden hat. Von dieser Gruppenverfolgung waren zur Überzeugung des Gerichts
allerdings nur die Armenier betroffen, die von Außenstehenden etwa durch ihre Sprache
oder durch ihren Namen oder durch Eintragung der armenischen Nationalität in ihren
Personalpapieren als armenischstämmig zu erkennen waren. Es ist schon äußerst
fraglich, ob der Kläger zu 1) zu dieser Gruppe gehörten, da er nach eigenen Angaben
trotz fehlender aserbaidschanischer Sprachkenntnisse jahrelang in Aserbaidschan
unbehelligt leben konnten, ohne dass seine Abstammung bekannt wurde. Ihm waren
nach eigenen Angaben auch Personalpapiere auf den aserbaidschanischen Namen
seines Stiefvaters ausgestellt worden. Auch die Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und
4) waren auf aserbaidschanische Namen ausgestellt.
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Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger oder zumindest der Kläger zu 1)
zum Zeitpunkt der Ausreise einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung ausgesetzt waren,
der sie nur aufgrund glücklicher Umstände entgehen konnten, besteht kein
Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG. Denn inzwischen hat sich die Lage in
Aserbaidschan deutlich geändert, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer
Gruppenverfolgung keine Rede mehr sein kann und darüber hinaus Armenier im Falle
einer Rückkehr in das Kernland Aserbaidschans vor erneut einsetzender
Gruppenverfolgung hinreichend sicher sind. Vgl. Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und 3.
April 2002 - 13 L 1954/00 -; VG Minden, Urteil vom 9. Januar 2001 - 11 K 3756/00.A -;
a.A. (hinreichende Verfolgungssicherheit verneint): OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom
20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -.
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In seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan
vom 16. März 2000, 13. September 2000, 11. Mai 2001, 29. Januar 2002 und 9. Januar
2003 (514-516.80/3 ASE) führt das Auswärtige Amt aus, Personen armenischer
Abstammung unterlägen in Aserbaidschan keiner systematischen staatlichen
Diskriminierung. Sie würden aber de facto vielfach schlechter behandelt als andere
Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen abgesehen, dies
34
wirksam unterbinden würden. Der weit überwiegende Teil der an
Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale Institutionen
herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung
von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen,
Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst,
Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der
Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle gehe
zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische
Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass
Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über eine hohe soziale
Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge. Abkömmlinge aus gemischt-
ethnischen Verbindungen könnten bei Ausstellung des Inlandspasses im 16.
Lebensjahr wahlweise Namen und Nationalität des Vaters oder der Mutter übernehmen
und durch ein Votum für den aserbaidschanischen Elternteil Nachteile aufgrund der
armenischen Abstammung weitestgehend vermeiden. Auch aus der Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 27. Juni 2002 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt
sich, dass asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen gegen armenische
Volkszugehörige in den letzten Jahren nicht mehr festgestellt wurden. In dieser Auskunft
wird erläutert, das sich bis zum Jahre 2000 jährlich ca. 20-30 armenische
Volkszugehörige mit der Bitte um Unterstützung an die in Aserbaidschan tätigen
Menschenrechtsorganisationen gewandt hätten; im Jahre 2001 seien es nur noch 5-16
Personen gewesen. Bei den vorgetragenen Problemen habe es sich ausnahmslos um
Alltagsprobleme gehandelt, welche ihren Ursprung nicht in der Verletzung von
Menschenrechten gehabt hätten, sondern vielmehr in der mangelhaften öffentlichen
Verwaltung in Aserbaidschan. Oft entstünden Probleme im Zusammenhang mit
Eigentumsfragen an Wohneigentum oder anderen Vermögenswerten, der Beantragung
von Reisepässen oder sonstigen Personaldokumenten sowie der Durchsetzung von
Pensionsansprüchen. In Aserbaidschan lebten neben assimilierten Armeniern auch
armenische Volkszugehörige, deren Volkszugehörigkeit im aserbaidschanischen Leben
bekannt und akzeptiert sei. Von einem Überleben im Untergrund könne heutzutage nicht
mehr die Rede sein. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt vom
22. Februar 2000 aus, in Baku habe sich die Situation für die ethnischen Armenier
ansatzweise stabilisiert, während in sonstigen Landesteilen weiterhin mit Schikanen,
Diskriminierungen und Bedrohungen durch die Bevölkerung oder die lokalen
Sicherheitskräfte gerechnet werden müsse. Einen mit dem Abnehmen des armenischen
Bevölkerungsanteils einher gehenden Rückgang der Probleme für armenische
Volkszugehörige sieht das U.S. Department of State in seinem "Country Report on
Human Rights Practices 1999, Azerbaijan" vom 25. Februar 2000. Danach versuchten
die noch in Aserbaidschan lebenden ca. 10.000 bis 20.000 Armenier - meist Frauen mit
aserbaidschanischen oder russischen Ehemännern - ihre Nationalität geheim zu halten;
einige hätten diese auch in ihrem Pass ändern lassen. Sie beklagten Diskriminierung
bei der Arbeitssuche und Belästigungen in Schulen und am Arbeitsplatz sowie die
Verweigerung der Auszahlung von Pensionen durch die Behörden. Armenischen
Witwen sei die Erlaubnis zum Aufenthalt in Baku widerrufen worden. Abgenommen
haben hingegen die Zahl der Fälle, in denen ethnische Armeniern die Ausstellung eines
Passes verweigert worden sei. Nach dem Bericht einer Delegation der dänischen
Einwanderungsbehörde, die im Auftrag der Europäischen Union im Juni 2000 u.a.
Aserbaidschan besucht und dort zahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen
und internationalen Organisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und
Privatpersonen geführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in
Aserbaidschan auf ihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen
Hintergrund. Die Probleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen
Volkszugehörigen hätten mehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu
tun. Die Rechte der Armenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen.
Eine armenische Familie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer
Kinder keine Probleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier
behauptet, Arbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint.
Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit
einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber
aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke politische
Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von Armeniern an
Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei dergleichen aber nicht
festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. Armenier würden nicht
systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei zufrieden stellend. Etliche
befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von Verfolgung ethnischer Armenier in
Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit
seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von Armeniern vor einem Angriff
gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele Aseris hätten armenische Freunde.
Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar nicht ohne weiteres offen praktizieren.
Es gebe andererseits aber spezielle Radioprogramme in armenischer Sprache,
ausgestrahlt von staatseigenen aserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle
Frieden zwischen beiden Volksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von
guten und hilfsbereiten Beziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet,
die von ihrer armenischen Volkszugehörigkeit wüssten. Vgl. Council of the European
Union, Bericht der dänischen Delegation Nr. 11068/00 vom 1.September 2000, zu 3.4.2
und 3.4.3.
Diese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen Delegation
teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur Überzeugung der
Kammer, dass ein armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan jedenfalls seit dem
Jahr 2000 nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu
befürchten hat. Aus ihnen lässt sich zudem darauf schließen, dass ein in Aserbaidschan
allein wegen seiner Volkszugehörigkeit vorverfolgter Armenier heute vor politischer
Verfolgung hinreichend sicher wäre. Seit mehr als drei Jahren liegen keine
Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass Armenier in Aserbaidschan generell einer
unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung von asylerheblicher Intensität
ausgesetzt werden. Es finden sich keine Berichte mehr über gewalttätige Übergriffe auf
Armenier. Zwar herrscht in Aserbaidschan weiter ein armenierfeindliches Klima mit
wiederholt, aber nicht durchgängig auftretenden Diskriminierungen und Repressionen.
Diese sind für sich alleine nach ihrer Intensität nicht asylrelevant und gehen
zahlenmäßig offenbar zurück. Zudem beruhen etwaige Diskriminierungen zur
Überzeugung des Gerichts nicht ausschließlich auf der Volkszugehörigkeit, sondern auf
der sozialen Stellung des Betroffenen und können in gleicher Weise sozial schwache
Personen nichtarmenischer Volkszugehörigkeit treffen. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Diskriminierungen nur deshalb zurückgehen und von
asylrelevanten Übergriffen nur deshalb nicht mehr berichtet wird, weil in Aserbaidschan
so gut wie keine offen als Armenier auftretende Personen mehr leben. Denn nach den
oben zitierten Auskünften gibt es durchaus Familien in Aserbaidschan, die als Armenier
bekannt sind und die gleichwohl unbehelligt leben können. Vor diesem Hintergrund
kann inzwischen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
gewalttätige Übergriffe auf Armenier, wie sie Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre
stattgefunden haben, wieder aufflammen werden.
35
Ob die Kläger in Aserbaidschan einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt
waren, der sie auch nicht durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb Kern-
Aserbaidschans entgehen konnten, kann das Gericht offen lassen.
36
Denn den Klägern steht jedenfalls deshalb kein Abschiebungsschutz zu, weil sie
nunmehr in dem völkerrechtlich weiterhin zu Aserbaidschan gehörenden Gebiet Berg-
Karabach eine Fluchtalternative haben, wo sie vor (mittelbarer oder unmittelbarer)
Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat hinreichend sicher sind und wo ihnen
auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen,
die dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative ausschließen. Vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG -; Schleswig-Holsteinisches
OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; VG Mainz, Urteil vom 5. November
2001 - 6 K 705/01.Mz -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L
1954/00 -; a.A. bzw. differenzierend: VG Stade, Urteil vom 1. März 2001 - 6 A 1099/99 -;
VG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2001 - 1 E 30032/98.A -; VG Meinigen, Urteil vom 16.
Mai 2001 - 2 K 20303/00.Me -, Asylmagazin 10/2001, S. 12; VG Ansbach, Urteil vom 10.
Juli 2002 - AN 15 K 02.31008 -; VG Oldenburg, Urteil vom 2. September 2002 - 1 A
3691/99 -;
37
Da die Republik Aserbaidschan nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die
asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 9. Januar 2003 in Berg-
Karabach keine Staatsgewalt ausübt, bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel an
der Sicherheit der Kläger, wenn sie sich derzeit oder in überschaubarer Zukunft dorthin
begeben. Hat der Verfolgerstaat - wie hier - seine effektive Gebiets- und
Verfolgungsmacht in einer bestimmten inländischen Region vorübergehend verloren,
kann dort eine erneute politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig
nicht stattfinden, der Betroffene also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben. Es kann
nicht angenommen werden, dass sich die im Kernland Aserbaidschan seinerzeit
anzunehmende mittelbare Gruppenverfolgung von Personen armenischer Abstammung
auf Berg-Karabach ausdehnen könnte, denn Berg-Karabach wird mehrheitlich gerade
von Armeniern bewohnt. Anhaltspunkte für eine Änderung der Situation zu Lasten der
armenischen Bevölkerung insbesondere durch militärische Maßnahmen von
aserbaidschanischer Seite sind auf der Grundlage des oben genannten Lageberichtes
des Auswärtigen Amtes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der 1994 geschlossene
Waffenstillstand wird im Wesentlichen eingehalten; auf politischem Wege wird versucht,
eine friedliche und dauerhafte Lösung des Konfliktes herbeizuführen.
38
In Berg-Karabach drohen den Klägern auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Gefahren oder Nachteile, die dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative
ausschließen.
39
Den Klägern droht in Berg-Karabach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(mittelbare oder unmittelbare) politische Verfolgung wegen der angeblichen
aserbaidschanischen Abstammung der Klägerin zu 2). Nach der Auskunft der Deutsch-
Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof ist es als zweifelhaft anzusehen, ob ein Abkömmling einer
armenisch-aserbaidschanischen Ehe in Berg-Karabach gut aufgenommen würde und
gesichert leben könnte. Aus der Auskunft der Frau Dr. Tessa Savvidis (geb. Hofmann)
vom 7. Mai 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ergibt sich, dass es in
Berg-Karabach etwa 10 binationale, nicht aus Berg-Karabach stammende Familien
40
gebe, ihre Integration hänge von den armenischen Sprachkenntnissen ab, mit den
Behörden gebe es in der Regel keine Probleme, wohl aber mit der Bevölkerung und im
Alltagsleben. Ein wichtiges Kriterium für die Integration sei auch, ob die Familie des
nicht-armenischen Ehepartners in den Krieg um Berg-Karabach verwickelt gewesen sei
und an Verfolgungshandlungen gegen Armenier teilgenommen habe. Nach den
Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar und vom 23. Mai 2002 jeweils an
des Verwaltungsgericht Schleswig werden in Berg- Karabach armenisch-
aserbaidschanische Mischehen und Lebensgemeinschaften in den unterschiedlich-sten
gesellschaftlichen Milieus vollzogen; es gebe etwa 50 armenisch-aserbaidschanische
Familien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen trotz armenischer Prägung
bei Bekanntwerden einer (halb- )aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen
Übergriffen zu rechnen hätten; Übergriffe persönlicher Natur könnten allerdings niemals
ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse besteht keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 2), die jedenfalls etwas
Armenisch und sehr gut Russisch, aber kein Aserbaidschanisch spricht, von ihrem
Aussehen nicht als Aserbaidschanerin zu erkennen ist und nach eigenen Angaben in
Jerewan aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und dort bis zum Alter von 25
Jahren gelebt hat, wegen ihrer behaupteten aserbaidschanischen Herkunft in Berg-
Karabach Übergriffe zu befürchten hätte, die ihrer Intensität nach die Schwelle des
asylrechtlich Relevanten überschreiten würden.
Es kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger in Berg-
Karabach das Lebensnotwendige weder erarbeiten noch sonst wie beschaffen könnten.
Nach der Armenien - Information des Bundesamtes (Stand: Juli 2001) kann sich jeder in
Berg-Karabach niederlassen und erhält von den Behörden Land, Vieh etc. zugewiesen;
es gebe einen vermehrten Zuzug aus der Republik Armenien; die wirtschaftliche Lage
sei angespannt, auf den Märkten sei jedoch alles zu bekommen; da es sich bei Berg-
Karabach um ein fruchtbares Gebiet handele, stammten die meisten einheimischen
Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die überwiegend der Selbstversorgung dienten.
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2001 an das
Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich die Lage in Berg-Karabach seit dem
Waffenstillstandsabkommen im Mai 1994 bezüglich der vorangegangenen
Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan entspannt; die Lebensbedingungen und die
Versorgungslage in allen Bereichen Berg-Karabachs hätten sich wesentlich verbessert;
es siedelten sich inzwischen Einzelpersonen und Familien aus verschiedenen GUS-
Staaten in Berg-Karabach an; sie würden mit staatlichen Mitteln und Programmen
gefördert, außerdem sei eine große Zahl humanitärer Hilfsorganisationen, vor allem
auch gesponsert von der armenischen Diaspora, in Berg-Karabach aktiv. Auch nach der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht
Schleswig hat sich die Lebens- und Versorgungssituation in Berg-Karabach wesentlich
verbessert und der in der Republik Armenien angeglichen; eine Vielzahl von
humanitären Organisationen seien dort tätig und trügen zur Verbesserung der Situation
bei. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet. Die offiziellen Stellen in Berg-
Karabach seien an einer Besiedlung interessiert; Übersiedler würden mit staatlichen
Mitteln gefördert. Zurückkehrende Asylbewerber würden im Allgemeinen nicht als
mittellos angesehen; sie hätten in der Regel nicht unerhebliche Geldsummen angespart
und seien deshalb bei einer Rückkehr besser gestellt als die ortsansässige
Bevölkerung. Nach der Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August
2002 hat der Krieg um Berg-Karabach von 1991 bis 1994 neben den Todesopfern einen
erheblichen materiellen Schaden hinterlassen, der vor allem auch in der Zerstörung und
Verminung landwirtschaftlicher Nutzflächen liege. 1994 habe die Regierung Berg-
41
Karabachs ein Rückkehrerprogramm gestartet. Danach seien öffentliche Fördermittel
auch für Neusiedler, die nicht aus Karabach stammen, vorgesehen; es sei aber
zweifelhaft ob diese Fördermittel auch tatsächlich ausbezahlt würden. Auf der
Grundlage des Privatisierungsgesetzes vom 29. Juni 1998 sei im Jahre 2000 mit der
Privatisierung der Wirtschaftsbetriebe begonnen worden, wodurch auch ausländische
Investitionen ermöglicht worden seien. Nach offiziellen Angaben arbeiteten 51 Prozent
der Beschäftigten im privaten Sektor, davon 95 Prozent in der Landwirtschaft. Die
Arbeitslosenquote liege bei 6,2 Prozent. Der monatliche Durchschnittsohn liege bei 28
000 Dram (ca. 48 US-Dollar). Nach Angaben der Regierung sei der Rückgang bei der
Industrieproduktion gestoppt worden; 2001 sei ein industrielles Wachstum von 20
Prozent und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2001 von 13 Prozent zu verzeichnen
gewesen; es werde allerdings noch 3 bis 5 Jahre dauern, bis sich das
Wirtschaftswachstum positiv auf den Lebensstandard der Bevölkerung auswirken
werde. Verschiedene internationale Hilfsorganisationen seien in Berg-Karabach tätig.
Die Gesundheitsversorgung sei vor allem außerhalb der Hauptstadt noch sehr
unzureichend. Weiterhin seien viele landwirtschaftliche Flächen noch minenverseucht
und nicht nutzbar; die Organisation "Halo Trust" habe aber in den vergangenen Jahren
eine große Zahl von Minen unschädlich gemacht. Weiter wird in dieser Auskunft
ausgeführt, dass es die schwierige Lage in Berg-Karabach vor allem Neuankömmlingen
ohne Landbesitz und ohne familiäre Bindungen zu Berg-Karabach erschweren dürfe,
sich eine zum Überleben ausreichende wirtschaftliche Existenz aufzubauen, selbst
wenn sie tatsächlich in den Genuss von staatlichen Fördergeldern kämen. Da in der
Industrie nur relativ wenig Arbeitsplätze zur Verfügung stünden und diese im
Wesentlichen nur in der Hauptstadt Stepanakert, seien Neuankömmlinge evt.
gezwungen, sich durch landwirtschaftliche Betätigung ein Überleben zu sichern, was
aber Menschen, die mit solcher Arbeit nicht vertraut seien, äußerst schwer fallen dürfe.
Aus der Auskunft von Frau Dr. Tessa Savvidis vom 7. Mai 2002 an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof ergibt sich u.a., dass staatliche Unterstützung in erster Linie
Familien, die aus Karabach stammten, erhielten. Ob der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz möglich sei, hänge von der Berufsqualifikation und vom Vorhandensein
finanzieller Mittel ab. Es sei auch von Bedeutung, ob in Karabach ein Freundes- oder
Verwandtenkreis bestehe und ob armenische Sprachkenntnisse vorlägen. Nach der
Auskunft von Dr. Gerayer Koutcharian vom 3. Mai 2002 an Rechtsanwalt P. soll es
unmöglich sein, sich in Berg-Karabach eine Existenzgrundlage aus eigenen Kräften und
ohne Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte zu schaffen; eine Niederlassung in
Stepanakert sei nur für gute Spezialisten möglich; freie Arbeitsplätze seien selten; die
Gesundheitsfürsorge sei erträglich.
Bei zusammenfassender Würdigung dieser Erkenntnisse spricht angesichts der
verhältnismäßig geringen Arbeitslosenquote und der insgesamt positiven
wirtschaftlichen Entwicklung Überwiegendes dafür, dass arbeitsfähige
Neuankömmlinge in Berg-Karabach nach der Überwindung von
Anfangsschwierigkeiten ihre Existenz durch Arbeit - auch in der Landwirtschaft - und
durch Unterstützung humanitärer Organisationen sichern können. Dabei berücksichtigt
die Kammer für den vorliegenden Fall auch, dass der Kläger zu 1) und - in
möglicherweise geringerem Umfang - auch die Klägerin zu 2) Armenisch sprechen und
dass sie Erfahrung in der Landwirtschaft haben, so dass die berufliche Integration
erleichtert wird. Außerdem ist der Kläger zu 1) in Jerewan aufgewachsen und hat etwa
fünf Jahre in Berg Karabach gelebt. Auch die Klägerin zu 2) ist nach eigenen Angaben
in Jerewan aufgewachsen und hat dort 21 Jahre gelebt. Durch diese Umstände dürfte
die Integration in die armenisch geprägte Gesellschaft in Berg-Karabach erleichtert
42
werden. Zudem leben die Kläger bereits seit etwa 4 Jahren in Deutschland. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass sie - auch wenn sie nur Sozialleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben sollten - finanzielle Rücklagen
gebildet haben, die zwar für hiesige Verhältnisse nur bescheiden sein dürften,
angesichts der Verhältnisse in Berg-Karabach jedoch einen erheblichen Beitrag zur
Existenzgründung darstellen können. Hinzu kommt, dass auch durch eine Veräußerung
des Hausrates bei Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet Mittel frei werden, die
eine Existenzgründung in Berg-Karabach erleichtern.
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative scheitert auch nicht an der
fehlenden Erreichbarkeit Berg-Karabachs. In dieses Gebiet kann man nach den oben
zitierten Auskünften und Berichten - von Deutschland aus - gefahrlos über Armenien
gelangen. Der Umstand, dass Berg-Karabach vom Kernland Aserbaidschan nicht ohne
Gefahr erreicht werden kann, ist unerheblich, da es hier nur um die Gewährung eines
Abschiebungshindernisses geht und sich die Kläger nicht mehr in Aserbaidschan
aufhalten.
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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf den konkret bezeichneten
Abschiebezielstaat Aserbaidschan liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor.
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Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b
Abs. 1 AsylVfG.
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