Urteil des VG Aachen vom 02.03.2007

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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2616/04
Datum:
02.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2616/04
Tenor:
Der Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. März 2004
wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätige Klägerin ist infolge
mehrfacher Firmenumwandlungen Rechtsnachfolgerin der Firma B. & V. -T. C. GmbH &
Co.KG (HRA 3970 Amtsgericht N. , zuvor: HRA 1840 Amtsgericht B1. ), die von
Betreibern kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen mit der
administrativ/logistischen Abwicklung des Nachweisverfahrens für die
Klärschlammverwertung nach Maßgabe der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
beauftragt wurde.
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Mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin
(damals noch unter der Firmenbezeichnung: B. & V. -T. C. GmbH & Co.KG - im
Folgenden: B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG) "im Auftrag der abgebenden Kläranlage"
eine Voranmeldung nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV für eine näher bezeichnete Fläche
(Betrieb V1. . T1. . , Flächen Nr. 16, Auftrag-Nr. SOA0825) an den Beklagten und fügte
als Anlagen das Voranmeldungsformular, eine Klärschlammanalyse sowie eine
Bodenanalyse bei. Der Beklagte teilte hierauf mit Formular-Schreiben vom 23.
September 2002 mit, dass die Voranzeige nicht akzeptiert werde, da die
"Unterschrift/Datum des Landwirts/Kläranlagebetreibers/Klärschlamm-aufbringers
fehlt(en)", und bat um Neuerstellung der Voranzeige.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 übersandte die Firma B2. .V1. .T1. . GmbH &
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Co.KG erneut eine Voranzeige zu Auftrag-Nr. SOA0825 und fügte folgende Anlagen bei:
Voranmeldung, Karten, Klärschlammanalyse, Bodenanalyse, Flächenverzeichnis.
Ferner teilte sie mit, sie habe die Voranmeldung wunschgemäß vom
Kläranlagenbetreiber unterschreiben lassen.
Durch Bescheid vom 5. Dezember 2002 zog der Beklagte die Firma B2. .V1. .T1. .
GmbH & Co.KG für die Entgegennahme und Bearbeitung der Voranzeige vom 2.
September 2002 in der überarbeiteten Fassung vom 18. Oktober 2002 zu einer Gebühr
von 50,00 EUR heran und führte aus, dass gemäß Tarifstelle 28.2.2.19 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) vom 3. Juli 2001
(GV NRW. T1. . 262) die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über
beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV gebührenpflichtig sei.
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Die Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG legte gegen den Bescheid Widerspruch ein
und führte zur Begründung aus, die Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 sei - mangels
Amtshandlung, für die eine Gebühr geregelt werden könnte - nichtig, soweit darin die
Tarifstelle Nr. 28.2.2.19 "Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über
beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 AbfKlärV: Gebühr Euro 50 bis 200" eingeführt
worden sei. Die Entgegennahme der Lieferscheine durch die zuständige Behörde sei
keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW. Es fehle
an der Inanspruchnahme oder Leistung eines Trägers von Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung. Die zuständigen Kreisordnungsbehörden nähmen im
Lieferscheinannahmeverfahren keine Amtshandlungen vor. Die Anzeige gemäß § 7
Abs. 1 AbfKlärV diene dem Zweck, der zuständige Behörde die Überwachung der
Einhaltung von Verboten und Beschränkungen zu ermöglichen. Erst eventuelle
ordnungsrechtliche Maßnahmen - etwa die Untersagung der Aufbringung - sei als
Verwaltungsmaßnahme anzusehen. Sie sei als beauftragter Dritter im Anzeigeverfahren
tätig geworden und daher auch nicht Kostenschuldnerin im Sinne des § 13 GebG NRW.
Sofern man die Entgegennahme der Voranmeldung als Amtshandlung werte, komme
allein der Betreiber als Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in
Betracht. Vorliegend sei jedoch der kommunale Betreiber der
Abwasserbehandlungsanlage B3. -I. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von
Verwaltungsgebühren befreit.
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Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.
März 2004 zurück und führte aus, dass die Überprüfung der Anzeigen durch den
Beklagten als Amtshandlung anzusehen sei. Diese Verwaltungstätigkeit sei aufgrund
der Anzeige der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgt und ihr daher zuzurechnen. Sie
habe zwar als beauftragter Dritter, aber eigenständiger Unternehmer gehandelt. Es
obliege ihr, ihre Anzeigeanschreiben so zu gestalten, dass deutlich werde, dass
lediglich der Anlagebetreiber im eigenen Namen und für eigene Rechnung handele
(und nicht sie als beauftragter Dritter). Zudem liege die Prüfung der Anzeige auch in
ihrem wirtschaftlichen Interesse.
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Die Klägerin hat (damals als S1. V. P. GmbH firmierend) hiergegen Klage erhoben und
trägt im Wesentlichen vor: Der Beklagte erbringe ihr gegenüber keine Amtshandlung.
Sie sei auch nicht Kostenschuldnerin, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen
Auftrag sie tätig geworden sei. Sie habe in ihrem Anzeigeanschreiben deutlich gemacht,
lediglich im Auftrag der benannten Abwasserbehandlungsanlage zu handeln. Der
Beklagte habe die materiellrechtlichen Verwertungs- und Entsorgungspflichten der
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Anlagebetreiber nur unzureichend berücksichtigt. Jedenfalls sei ihre Inanspruchnahme
ermessensfehlerhaft. Zudem sei die Gebührenhöhe aufgrund des geringen
Verwaltungsaufwandes zu beanstanden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. März 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, es liege eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung vor. Die
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV stelle eine
Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar, deren Beginn durch die
Anzeige eingeleitet werde. Die Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW
kostenpflichtige Gebührenschuldnerin. Durch ständigen Schriftverkehr habe die
Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin den Eindruck erweckt, als für die Anzeigen
verantwortlicher, eigenständiger Unternehmer zu handeln. Sie habe das
Prüfungsverfahren durch die Anzeigeerstellung zurechenbar verursacht und werde
zudem durch die Prüfung der Unterlagen wirtschaftlich begünstigt. Die materiell-
rechtlichen Verwertungs- und Entsorgungspflichten der Anlagebetreiber seien
nachrangig. Die Gebührenhöhe liege im untersten Bereich des vorgegebenen
Gebührenrahmens. In außerprozessualem Schriftverkehr der
Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hätten diese
mit Schreiben vom 1. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass die Frage der
Kostenschuldnerschaft der Klägerin jedenfalls seit Verwendung des Anzeigetextes vom
26. März 2003 (aufgrund der deutlichen Verweise, lediglich als Bote oder Vertreter zu
handeln) generell auszuschließen sei. In den Standardanschreiben aus dem davor
liegenden Zeitraum bis zum 25. Februar 2003 sei dies hingegen nicht so zum Ausdruck
gekommen. Erst durch Änderungen ihrer Standardanzeigeschreiben ab dem 16. Juli
2003 habe die Klägerin in ansonsten ähnlich gelagerten Fällen hinreichend deutlich
zum Ausdruck gebracht, das allein der Anlagebetreiber Kostenschuldner sein solle.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
als Rechtsnachfolgerin der Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte kann seinen Gebührenbescheid nicht mit Erfolg auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,
12, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.
August 1999, GV. NRW. S. 524, (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen
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Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der Fassung der 2.
Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenord- nung vom 11.
Juni 2002 (GV. NRW. S. 223) stützen. Nach der vorgenannten Tarifstelle ist für die
"Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen
nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV" eine Gebühr von 50,00 bis 200,00 EUR vorgesehen.
Die Heranziehung der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) als Kostenschuldnerin
steht hingegen nicht in Einklang mit der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW.
Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar
verursacht (Veranlasser / 1. Alternative) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird
(Begünstigter / 2. Alternative). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die lediglich als
beauftragter Dritter für den Betreiber der Anlage die Anzeige in "dessen Auftrag"
erstellte, ist nicht Kostenschulderin, da sie die Amtshandlung weder zurechenbar
verursacht hat noch von ihr (unmittelbar) begünstigt wird.
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Zunächst ist die Klägerin nicht als Veranlasserin im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.
GebG NRW anzusehen. In den Fällen, in denen - wie hier - eine Amtshandlung nicht
durch tatsächliches Handeln, sondern durch einen auf die Amtshandlung gerichteten
Antrag oder anderen Willensakt herbeigeführt wird, hängt die Bestimmung des
Veranlassers davon ab, wem der Antrag oder der Willensakt zuzurechnen ist. Die
Zurechnung ergibt sich aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt,
nicht aber aus dem Veranlasserbegriff, zumal auch nach dem öffentlichen Recht ein
Handeln als Vertreter zulässig ist (§ 14 VwVfG NRW).
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Vgl. so bereits OVG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1980 - Bf III 9/80 -, KStZ 1981,
175 f.
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Weder die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV,
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vgl. insoweit zur (fehlenden) Qualität der bloßen Entgegennahme und Erfassung der
Anzeige als nach hessischem Landesrecht gebührenpflichtige Amtshandlung:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 N 3851/04 -,
in juris,
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noch die anschließende Überprüfung der Unterlagen auf die Einhaltung von
Regelungen der Klärschlammverordnung (bezüglich Nachvollziehbarkeit einer
ordnungsgemäßen Handhabung der Klärschlammaufbringung im Hinblick auf
Nährstoffgehalt bzw. Düngung) sind der Klägerin als Kostenschuldnerin nach den
Vorschriften über die Klärschlammverordnung gebührenpflichtig zurechenbar.
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Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW
eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer
konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung
Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als
Zurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt.
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Vgl. Amtshandlung aufgrund Prüfungstätigkeit der Ordnungsbehörden bejahend: OVG
für das Land Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - sowie
Beschluss vom 7. Mai 2003 - 2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252, 253; OVG NRW, Urteil
vom 16. Juni 1999 - 9 B2. 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 = KStZ 2000, 131 = GemH 2003,
284 und vom 9. November 2005 - 9 B2. 810/04 -, NVwZ-RR 2006, 301 f. = UPR 2006,
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310 f. = NuR 2006, 326 f. und in juris (wonach die nach der Anzeige erfolgende Tätigkeit
der Landwirtschaftskammern für die Ordnungsbehörden nicht die Annahme einer
Sonderrechtsbeziehung zu den Landwirtschaftskammern rechtfertigt).
Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein
beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der
landwirtschaftlichen Fachbehörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des
Klärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift des
ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster der Klärschlammverordnung
an. Die hieran anschließende (gebührenrechtlich relevante) Prüfungs- und
Kontrolltätigkeit des Beklagten bezieht sich auf die Eignung des Klärschlamms zur
Ausbringung und der Ausbringungsflächen. Materiellrechtlich treffen die
diesbezüglichen Nachweispflichten den Anlagebetreiber und nicht den von ihm
beauftragten Dritten. So kann eine wirksame Anzeigeerstattung nur erfolgen, wenn der
Anlagebetreiber den ausgefüllten Lieferschein unterzeichnet hat. In diesem Lieferschein
wird der Anwender des Klärschlamms benannt, der Ausbringungszeitpunkt und -ort
konkretisiert, das Ergebnis von Bodenuntersuchungen und Klärschlammanalysen
mitgeteilt und abschließend bestätigt, dass der Schlamm der
Abwasserbehandlungsanlage ("unserer Abwasserbehandlungsanlage") des Betreibers
gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung und
der diesbezüglichen Richtlinie verwertet werden kann. Eben diese Erklärungen des
Anlagebetreibers (und nicht des von ihm beauftragten Dritten) sind seitens des
Beklagten auf Plausibilität und Vollständigkeit hin zu prüfen. Im Hinblick auf die
materiell-rechtliche Verantwortlichkeit des Anlagebetreibers als Abfallerzeuger gemäß
§§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Verwertung und Entsorgung des Klärschlamms
sowie die den Betreiber treffenden umfassenden Untersuchungs- und
Dokumentationspflichten (§ 3 AbfKlärV) ist daher allein dieser als verantwortlicher
Veranlasser anzusehen und nicht auch der von ihm mit der bloßen Anzeigeerstattung
beauftragte Dritte.
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Vgl. für eine deshalb gebotene vorrangige Inanspruchnahme des Anlagebetreibers:
OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 2 B 297/02 -, a.a.O.; a.B2. .: VG Köln,
Urteil vom 5. Dezember 2003 - 25 K 1587/03 -.
27
Die Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich nach den oben aufgezeigten Grundsätzen
auch nicht daraus, dass sie als beauftragte Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 AbfKlärV des
Betreibers der Kläranlage aufgetreten ist. Danach kommt es für die gebührenrechtliche
Zurechnung nicht darauf an, ob die Klägerin als Vertreterin aufgetreten ist. Mit Erfolg
kann die Beklagte auch nicht geltend machen, die Klägerin habe als
Generalunternehmer gehandelt, und es habe ihr oblegen, in dem von ihr (damals)
verwendeten Formular hinreichend deutlich zu machen, dass sie nicht als beauftragter
Dritter in eigenem Namen und für eigene Rechnung handele, sondern der
Anlagebetreiber als Anzeigender erkennbar sei. Ausgehend von dem maßgeblichen
Empfängerhorizont war für den Beklagten als am Ort der Klärschlamme abgebenden
Kläranlage ansässige Behörde bereits in den Anschreibeformularen vom 4. September
2002 und 18. Oktober 2002 hinreichend deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der
Klägerin ausdrücklich "im Auftrag der abgebenden Kläranlage" B3. -I. handelte.
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Schließlich ist die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) auch nicht als Begünstigte
im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW anzusehen. Zwar sieht der Wortlaut
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW ("zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird")
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nicht ausdrücklich vor, dass die Amtshandlung den Betroffenen unmittelbar begünstigen
muss. Die Vorschrift zielt aber ausschließlich auf eine solche unmittelbare
Begünstigung. Spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung muss durch
diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintreten, die ihm bei objektiver
Betrachtung von Nutzen ist. Lediglich mittelbare Vorteile reichen indes nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2005 - 10 B2. 2994/02 - m.w.N. sowie Beschluss
vom 6. Mai 2002 - 9 B2. 251/99 -, NVwZ- RR 2002, 835 f.; Susenberger,
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Loseblattkommentar,
Stand: Oktober 2006, § 13 Anm. 7.
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Die wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstellung
sind allenfalls mittelbarer Natur. Ihr wirtschaftlicher Erfolg hängt im Wesentlichen von
der Entgeltvereinbarung mit dem jeweiligen Anlagebetreiber ab, den sie bei der
formellen Gesamtabwicklung des Klärschlammaufbringungsverfahrens unterstützt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO.
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