Urteil des VG Aachen vom 29.12.2008

VG Aachen: raumordnung, weiler, landwirtschaftlicher betrieb, ex nunc, satzung, grundstück, bebauungsplan, fremdenverkehr, erlass, form

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 132/07
Datum:
29.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 132/07
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August
2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10.
Januar 2007 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen,
durch welchen mit Bindungswirkung festgestellt wird, dass der geplante
Schweinemaststall - ungeachtet der dem Baugenehmigungsverfahren
vorbehaltenen Fragen, ob die von ihm ausgehenden Immissionen mit
dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind und seine
Erschließung gesichert ist - an der vorgesehenen Stelle
bauplanungsrechtlich als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
zulässig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
1. 3.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin - eine von zwei Landwirten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts -
begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines
Schweinemaststalles mit Güllebehälter.
2
Bei den Gesellschaftern der Klägerin handelt es sich um zwei Landwirte, die ihre Höfe
ursprünglich im Bereich des Braunkohletagebaus J. hatten und von ihren ehemaligen
Hofflächen Anfang des Jahres 1983 in den zur Ortschaft O. gehörenden Weiler M.
umgesiedelt wurden. In dem - anlässlich der Umsiedlung aufgestellten - Bebauungsplan
der Beigeladenen Nr. Sch 16 werden der Weiler M. als Sondergebiet für
landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe und die ihn östlich und südlich umgebenden
3
Flächen als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der
Beigeladenen weist diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus.
Am 13. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die
Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.320 Mastplätzen sowie eines
Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 65, das im
Eigentum des Mitgesellschafters X. C. steht. Das im Außenbereich befindliche
Grundstück grenzt unmittelbar an diejenigen Flächen an, die im Bebauungsplan Nr. Sch
16 als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Es liegt auf dem
rekultivierten Gelände des Tagebaus "Zukunft".
4
Der Regionalplan (ehemals: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk L. ,
Teilabschnitt Region B. , 1. Auflage 2003 mit Änderungen, Stand: April 2008 (im
Folgenden: Regionalplan) weist in seiner zeichnerischen Version den Bereich der
Gemarkung M. , Flur 8, als "Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich" (im Folgenden
auch: AFAB) sowie den sich östlich hieran anschließenden Bereich des "T.--------
grabens " (Gemarkung O. , Flur 16) als Waldbereich mit der Freiraumfunktion "Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" aus. Die textliche Darstellung lautet
unter 2.1.1 auszugsweise wie folgt:
5
"... Soweit die vorstehenden Ziele des LEP NRW im folgenden nicht ... durch textliche
Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan konkretisiert oder differenziert sind, gelten
sie für die AFAB unmittelbar. Dies gilt ebenfalls für Ziele ohne Raumbezug:
6
Ziel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den
allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist
dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten
landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem
Bedarf möglich.
7
Ziel 2 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten
Flächen gemäß den Regelungen des LEP NRW für den Freiraum - B.III.1.23 bis 1.25 -
ist die Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, einer
besonders guten Agrarstruktur oder einer besonders spezialisierten Intensivnutzung zu
beachten. In den Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist die
Inanspruchnahme der entsprechend genutzten Flächen für andere Nutzungen
auszuschließen.
8
Ziel 3 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und
Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu
erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie eine
gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete
Landwirtschaft ermöglichen. Vorrangiges Ziel ist es, die existenz- und
entwicklungsfähigen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern,
um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen
Raumansprüche sicherzustellen.
9
Ziel 5 In den im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich gelegenen dörflich geprägten
Orten bzw. Ortsteilen sind bei der Bauleitplanung solche Darstellungen bzw.
10
Festsetzungen zu vermeiden, die die Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit
leistungs- und konkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betriebe an ihrem Standort
beeinträchtigen."
Außerdem enthält der Regionalplan u.a. folgende Erläuterung: "(2): ... Merkmale einer
besonders guten Agrarstruktur sind z.B. arbeitswirtschaftlich optimale Flächengrößen,
gute Erschließung, funktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und andere, wie sie
auch bei der Rekultivierung von Braunkohletagebauen angestrebt werden.
Bereichsteile, die nach einem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert wurden oder
werden, weisen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf bzw. werden mit der
Rekultivierung eine solche erhalten. Dies gilt für die Gebiete in dem Tagebau J. . Die
betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die hinsichtlich ihrer Agrarstruktur
vergleichbaren Flächen außerhalb der Rekultivierungsgebiete, sollen nach Möglichkeit
erhalten werden. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher
Bodenqualität. Ihre Inanspruchnahme für andere Zwecke ist an die in Ziel 1 genannten
besonderen Anforderungen gebunden. Bereichsteile mit spezialisierter Intensivnutzung
sind gekennzeichnet durch hohe Investitionen des Landbewirtschaftenden für
Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige
Obstkulturen usw., die eine besonders hohe Produktivität ermöglichen.
11
(3) Der Erhalt einer ausreichenden Zahl existenzfähiger Haupt- und
Nebenerwerbsbetriebe und der landwirtschaftlichen Nutzflächen als wesentliches
Strukturmerkmal des Freiraumes sowie eine funktionsfähige und zugleich
umweltschonende Landwirtschaft sind Voraussetzung dafür, dass die
Bodenfruchtbarkeit, der Charakter und die Erholungseignung der Landschaft erhalten
sowie die Freihaltung und Pflege der Landschaft und ein ausgewogenes Verhältnis von
Freiraum und Siedlungsraum gesichert werden. ..."
12
Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), auf die
sich die vorstehenden textlichen Darstellungen des Gebietsentswicklungsplans
beziehen, lauten auszugsweise wie folgt:
13
"B.III.1.21 Ziele
14
1.21 Der durch Agrargebiete ... bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und
ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung,
Regeneration und Regulation ... der Land- und Forstwirtschaft und der
landschaftsorientierten Erholung dienen.
15
1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme
erforderlich ist; dies ist dann der Fall, - wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche
Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes ... gedeckt werden kann oder - wenn
der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und
Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht."
16
Am 27. Juli 2006 fasste der Bauverwaltungsausschuss der Beigeladenen den
Beschluss, den bestehenden Flächennutzungsplan zu ändern und den Bebauungsplan
45 N - Multithemenanlage - aufzustellen sowie dem Rat der Beigeladenen nahezulegen,
den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre zu beschließen. In der
17
Beschlussvorlage heißt es zur Begründung u.a.:
"Zu a) : Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 bittet die H. mbH - im Auftrag der S. GmbH &
CoKG um Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zur
Änderung der Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes. Ziel
der Bauleitplanung soll es sein, auf einer ca. 42,2 ha großen Fläche in der Gemarkung
M. , Flur 8, und in der Gemarkung O. , Flur 16, für ca. 800 Feriengäste eine Erholungs-
und Freizeitanlage mit Hotel, Bungalow-Park, Wellnessbereichen mit Thermalbädern,
Sauna, Solarien und Praxen, Gastronomiebetrieben, Konferenz- und
Mehrzweckräumen, Verwaltungsbereichen sowie Shops zur Deckung des Bedarfs der
Feriengäste vorzubereiten. Das besondere Qualitätsmerkmal der Erholungs- und
Freizeitanlage werden die Bauweise, die Gestaltung sowie die Ausstattung der Anlage
sein, in der als "Multithemenanlage" mediterrane Reiseziele nachgebildet werden. Die
Multithemenanlage S. -Park" soll als geschlossene Anlage in einen naturnah
gestalteten Landschaftspark eingebettet werden. Aus diesem Grunde soll ein ca. 33,4
ha großer Bereich des "T.--------grabens " in die Bauleitplanung mit einbezogen werden.
... Zu c): Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Schweinemaststalles mit 1.300 Schweinemastplätzen im Planbereich vor. Da die
Errichtung eines Schweinemaststalles in unmittelbarer Nähe der Multithemenanlage zu
erheblichen Immissionsbeeinträchtigungen führt und zudem den Festsetzungen des
zukünftigen B-Planes widerspricht, sollte zur Sicherung der Planung gemäß § 14
BauGB eine Veränderungssperre für das Plangebiet mit dem Inhalt beschlossen
werden, dass
18
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen und 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zulassungs- oder anzeigepflichtig sind,
19
nicht vorgenommen werden dürfen. ..."
20
Ausweislich der der Beschlussvorlage beigefügten Zeichnungen soll im
Bebauungsplangebiet die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Gebiet für Fremdenverkehr und die
Fremdenbeherbergung, Freizeitpark" sowie einer Wasserfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7
des Baugesetzbuches (BauGB), einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Parkanlage" bzw. "Spielplatz" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, einer Waldfläche gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 9 b) BauGB und von Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr.
9 a) BauGB - in diesem Bereich befindet sich u.a. das Grundstück der Klägerin -
erfolgen.
21
Noch am 27. Juli 2006 fasste der Bürgermeister der Beigeladenen gemeinsam mit vier
weiteren Ratsmitgliedern den folgenden Dringlichkeitsbeschluss:
22
"Die Empfehlungen des Bauverwaltungsausschusses vom 27. Juli 2006 ... für die 34.
Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes 45 N
sowie zum Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB zur Veränderungssperre gemäß §
14 BauGB werden beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossene
Satzung ortsüblich bekanntzumachen."
23
Der Aufstellungsbeschluss des Bauverwaltungsausschusses und dessen Beschluss
über die Änderung der Flächennutzungsplans wurden in den K. Nachrichten und der K.
Zeitung am 31. Juli 2006 bekannt gemacht. Am 2. August 2006 wurde in denselben
Tageszeitungen bekannt gemacht, dass aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16
BauGB sowie in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den
Bereich des Bebauungsplanes 45 N - Multithemenanlage - beschlossen worden sei.
24
Der Rat der Beigeladenen genehmigte in seiner Sitzung vom 23. August 2006 die am
27. Juli 2006 gefassten Dringlichkeitsbeschlüsse.
25
Nachdem die Beigeladene dem Beklagten unter dem 1. August 2006 mitgeteilt hatte,
dass sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB verweigere, lehnte der Beklagte
mit Bescheid vom 14. August 2006 die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung
verwies er auf § 2 a) der Satzung über die Veränderungssperre, wonach in deren
räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
werden dürften. Bei dem von der Klägerin geplanten Schweinemaststall mit
Güllebehälter handele es sich um ein Vorhaben nach § 29 BauGB. Die geplante
bauliche Anlage habe eine gewisse bauplanungsrechtliche Relevanz. Eine nach § 14
Abs. 2 BauGB mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt
werden, da die Beigeladene ihr hierzu erforderliches Einvernehmen nicht erteilt habe.
26
Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten mit Schreiben vom 13.
September 2006 Widerspruch ein. Die von der Beigeladenen beschlossene
Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil der in Aufstellung befindliche
Bebauungsplan an Mängeln leide, die schlechterdings nicht behebbar seien. So
verstoße er u.a. gegen Ziele der Raumordnung. Das Gebiet Weiler M. sei vor etwa 25
Jahren als Umsiedlungsgebiet für von den Tagebaumaßnahmen betroffene Landwirte
geschaffen worden. Die Ausgestaltung als landwirtschaftliche Konzentrationszone sei in
Zusammenarbeit von S1. AG (ehemals S2. AG) mit der Landesplanungsbehörde, der
Bezirksplanungsbehörde, dem Braunkohlenausschuss und den betroffenen
Gemeinden, also auch der Beigeladenen, vorgenommen worden. Dementsprechend
sehe der Regionalplan für den streitgegenständlichen Bereich einen Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich vor. Die in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans für den
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich im Einzelnen festgelegten Ziele, "die
landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen genutzten Flächen" zu
bewahren, "die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere
Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf" zuzulassen sowie "die existenz- und
entwicklungsfähigen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern",
würden durch die beabsichtigte Planung der Beigeladenen, Raum für einen Freizeitpark
zur Verfügung zu stellen, vereitelt. Die Tatsache, dass der Regionalplan nur wenige
Kilometer vom Weiler M. entfernt einen zweckgebundenen Siedlungsbereich für
Freizeitanlagen und Tourismus vorsehe, unterstreiche im Übrigen die Zielsetzung des
Regionalplanes, den Weiler der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Die Ziele
1 und 3 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes würden sowohl durch den
Braunkohleplan J. /Räumlicher Teilabschnitt J. I (im Folgenden: Braunkohleplan J. )
konkretisiert, der das Planungsziel enthalte, die Weiler-Standorte als
Konzentrationszone für die Umsiedlung solcher landwirtschaftlicher Betriebe zu
errichten, die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht in unmittelbarer Nähe
eines Ortes angesiedelt werden konnten, als auch durch den Bebauungsplan Nr. Sch
16 gestützt. Dieser weise den Weiler M. nämlich als Sondergebiet mit der
27
Nutzungseinschränkung "landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe" aus und sehe vor,
dass abgesehen von Hofstellen nur Wirtschaftsgebäude errichten werden dürften.
Schließlich würden die Ziele des Regionalplanes auch durch die von der
Bezirksregierung L. herausgegebene "Umsiedler-Fibel" unterstrichen, in der die Weiler
als ideale Standorte für emittierende Betriebe ausgewiesen würden. Die
Veränderungssperre der Beigeladenen sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil
es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele, die unzulässig sei.
Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 10.
Januar 2007, zugestellt am 12. Januar 2007, zurück. Der Beklagte habe die
Bauvoranfrage zu Recht abschlägig beschieden. Die geplante Errichtung eines
Schweinemaststalles mit Güllebehälter an dieser Stelle verstoße gegen öffentlich-
rechtliche Vorschriften. Die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre
zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 45 N -
Multithemenanlage - sei formell rechtmäßig beschlossen werden. Ob sie materiell
rechtmäßig sei, könne dahinstehen, denn der Bezirksregierung L. und dem Beklagten
stehe keine Satzungsverwerfungskompetenz zu.
28
Die Klägerin hat am 12. Februar 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre
Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Die in Aufstellung
befindlichen Bauleitpläne stünden in unauflösbaren Widerspruch zum Regionalplan.
Dessen Ziele 1, 3 und 5 in Abschnitt 2.1.1 seien aufeinander abgestimmt und im
Zusammenhang betrachtet als Ziele der Raumordnung anzusehen. Bei Ziel 3 in
Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes handele es sich nicht um eine Soll-Vorschrift,
sondern um eine zwingende Regelung, die ausführe, dass eine nachhaltige
Landwirtschaft ermöglicht, geschützt und gefördert werden solle. Der Vorrang der
landwirtschaftlichen Nutzung gegenüber allen anderen Nutzungen sei damit
festgeschrieben. Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes enthalte gleichfalls ein
verbindliches Ziel angesichts der Tatsache, dass bereits Beeinträchtigungen der
landwirtschaftlichen Betriebe zu vermeiden seien. An der Verbindlichkeit der
Zielsetzung könne deren sprachliche Formulierung als Verbotsregelung nichts ändern.
29
Die Klägerin beantragt,
30
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 2006 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 zu verpflichten,
ihr einen Bauvorbescheid zu erteilen, durch welchen mit Bindungswirkung festgestellt
wird, dass der geplante Schweinemaststall mit Güllebehälter - ungeachtet der dem
Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen Fragen, ob die von ihm ausgehenden
Immissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind und seine
Erschließung gesichert ist - an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich als
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig ist.
31
Der Beklagte beantragt,
32
die Klage abzuweisen.
33
Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
34
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Veränderungssperre für
wirksam. Diese habe zum - für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen -
35
Zeitpunkt ihres Erlasses insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Eine
Veränderungssperre sei mit Blick auf das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB
allenfalls dann ungültig, wenn die Planung, die durch ihren Erlass gesichert werden
solle, von vornherein offensichtlich fehlerhaft sei, weil sie zwangsläufig an rechtlichen
Hindernissen, nämlich einer fehlenden Anpassung an die die Gemeinde bindenden
Ziele der Raumordnung scheitern müsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zum
einen habe sie im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre davon ausgehen
können, dass der Regionalrat ihrem Antrag auf Änderung des Regionalplanes
stattgeben werde. Zum anderen handele es sich bei den in Abschnitt 2.1.1 des
Regionalplanes genannten "Zielen" nicht um Ziele im Sinne des § 3 Nr. 2 des
Raumordnungsgesetzes (ROG). Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - Urteil vom 6.
Juni 2005 - 10 D 148/04.NE - erreichten Planansätze in Form einer Soll-Vorschrift, die
eine Regel-Ausnahmestruktur aufwiesen, nur dann die Merkmale einer verbindlichen
Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die
Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch
wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, so dass der Gemeinde die Identifizierung
eines raumordnerischen Ausnahmefalls ermöglicht werde. Hieran fehle es bei dem in
Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes genannten Ziel 1. Bei Ziel 3 in Abschnitt 2.1.1
scheitere die Zielqualität an den in der Vorschrift enthaltenen unbestimmten
Begrifflichkeiten ("der fortschreitenden Entwicklung anzupassen", "dörflich geprägt",
"leistungs- und konkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betrieb", "existenz- und
entwicklungsfähiger wirtschaftlicher Betrieb" sowie "Funktionsfähigkeit bzw.
Entwicklungsmöglichkeit am Standort"). Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 genüge als
Vermeidungsgebot ebenfalls nicht den an ein Ziel der Raumordnung zu stellenden
Anforderungen.
Die Beigeladene hat am 22. November 2007 beschlossen, den Flächennutzungsplan
der Gemeinde neu aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 8. April 2008
bekannt gemacht. In dem Planentwurf ist der Bereich, in dem nach Auffassung der
Beigeladenen die Multithemenanlage angesiedelt werden soll, als Fläche für
Landwirtschaft ausgewiesen.
36
Der Rat der Gemeinde B1. hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2008 einen
Dringlichkeitsbeschluss gefasst, wonach die Geltungsdauer der Veränderungssperre
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wird. Der Beschluss wurde am
15. Juli 2008 in der K. Zeitung und den K. Nachrichten bekannt gemacht.
37
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 den Antrag der
Beigeladenen auf Änderung des Regionalplanes einstimmig abgelehnt und
beschlossen, die Städteregion B. , den Kreis E. und den Kreis I. aufzufordern, ein
"Regionales Einwicklungskonzept mit dem Schwerpunkt Freizeitplanung und
Freizeitparkplanung freizeitlicher Nutzung vorhandener Gewässer und unter
Berücksichtigung für die Zukunft geplanter Gewässer (u.a. Restsee J. ) zu erarbeiten".
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die vom Beklagten, der Beigeladenen und der Bezirksregierung L. vorgelegten
Verwaltungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
39
Entscheidungsgründe:
40
Die zulässige Klage ist begründet.
41
Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sie hat Anspruch auf Erteilung des begehrten
Bauvorbescheides gemäß §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen. Der von der Klägerin geplante Schweinemaststall mit
Güllebehälter ist auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 65
bauplanungsrechtlich mit etwa der Situierung, Gestaltung und Bauart, wie sie sich aus
den eingereichten Plänen und Unterlagen ergibt, planungsrechtlich zulässig.
42
Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der
Klägerin ist § 35 BauGB maßgeblich. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist, öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und wenn das Vorhaben ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 privilegiertes
ist.
43
Als emittierendes Vorhaben ist ein Schweinemastbetrieb nebst Güllebehälter nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Denn er kann wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf
die Umgebung in Form von Geruch und Lärm nur im Außenbereich errichtet werden.
44
Die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens brauchte die Kammer
ebenso wenig zu klären, wie die Frage, ob die vom ihm ausgehenden Emissionen mit
dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind. Die Klägerin hat durch die
Präzisierung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung die vorgenannten -
grundsätzlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens mitbestimmenden
- Aspekte in zulässiger Weise von der Prüfung ausgeklammert,
45
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BauR
1987, 538 ff.,
46
so dass Gegenstand der Bauvoranfrage nur die grundsätzliche Bebaubarkeit des
Grundstücks mit einem Schweinemaststall mit Güllebehälter ist, der nur in groben
Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und dessen Ausführung im Einzelnen einer
späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.
47
Dem Bauvorhaben steht auch die vom Bauverwaltungsausschuss der Beigeladenen am
27. Juli 2006 beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen. Denn diese ist nach
der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
ungültig.
48
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den
künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss
über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist.
49
Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, dass ein
entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - spätestens gleichzeitig mit der
Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplans 45 N - Multithemenanlage - ist am 31. Juli 2006 und die Satzung über
50
die Veränderungssperre am 2. August 2006 in den Tageszeitschriften K. Nachrichten
und K. Zeitung bekannt gemacht worden.
Unschädlich ist auch, dass der - allein öffentlich bekannt gemachte -
Aufstellungsbeschluss am 27. Juli 2006 durch den Bauverwaltungsausschuss und nicht
durch den Rat gefasst wurde. Das Bundesrecht gibt nicht - auch nicht in §§ 14 Abs. 1, 2
Abs. 1 BauGB - vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch
die Gemeindevertretung gefasst werden muss; vielmehr regelt das Landesrecht, nämlich
die Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für
die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte,
51
vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21.
52
So kann der Rat nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW - außer in den in § 41 Abs. 1 Satz 2
GO NRW genannten Angelegenheiten, zu denen auch die abschließenden
Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches gehören, um die es im
vorliegenden Zusammenhang aber nicht geht - die Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister
übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Beigeladenen mit der
Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde B1. vom 9. November 1999 Gebrauch
gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Buchstabe f) dieser Zuständigkeitsordnung ist der
Bauverwaltungsausschuss zuständig für die Aufstellung und Änderung von
Bauleitplänen mit Ausnahme von Feststellungs- und Satzungsbeschlüssen.
Dementsprechend war der Bauverwaltungsausschuss zum Erlass des
Aufstellungsbeschlusses vom 27. Juli 2006 befugt.
53
Eine Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre folgt auch nicht bereits daraus, dass
bei ihrem Erlass die Bauleitplanung, die sie sichern sollte, nicht hinreichend
konkretisiert war.
54
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern
soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden
Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive
Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine
Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht
nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der
betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans
noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem
Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - aber nicht erträglich, wenn sie zur
Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise
absehen lässt,
55
vgl. zu dem Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -,
BVerwGE 120, 138 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, juris.
56
Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die strittige Veränderungssperre keinen
Bedenken. Sie sollte zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht lediglich die Errichtung des von
der Klägerin geplanten Schweinemaststalles verhindern. Ihr lag vielmehr bereits ein
sehr differenziertes Plankonzept zugrunde, wonach im Bereich der Gemarkung M. , Flur
8, ein ca. 42,2 ha großes Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
"Gebiet für den Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitplanung"
57
ausgewiesen werden sollte. Das hier interessierende Flurstück 65 sowie weitere im
Außenbereich befindliche landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von
insgesamt 99 ha sollten in den Änderungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen
werden, um Konflikte durch Immissionen zu vermeiden. Dieser Bereich sollte als Fläche
für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB festgesetzt und überlagernd als
Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB gekennzeichnet werden.
Gleichwohl ist die Satzung über die Veränderungssperre wegen ersichtlicher Verletzung
des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig.
58
In diesem Zusammenhang weist die Beigeladene zwar zutreffend darauf hin, dass es für
die im vorliegenden Verfahren allein interessierende Frage der Gültigkeit oder
Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis
der Planung, deren Abwicklung die Beigeladene mit der Veränderungssperre sichern
wollte, den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB genügt. Die Vereinbarkeit der von der
Gemeinde verfolgten Flächennutzungsplanänderung und der darauf beruhenden
Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollte, mit den
Zielen der Raumordnung ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre
nur insoweit von Bedeutung, als mit einer Veränderungssperre keine Planung gesichert
werden kann, die von vornherein erkennbar rechtswidrig ist,
59
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 ff.
60
Letzteres ist nicht bereits dann zwangsläufig der Fall, wenn die in dem
Aufstellungsbeschluss getroffenen Festsetzungen mit den Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar sind. Zielfestsetzungen wirken gegenüber Festsetzungen des
Bebauungsplans, die ihnen widersprechen, nicht als absolute Sperre. Ein etwaiger
Konflikt lässt sich vielmehr durch ein Zielabweichungs- bzw. Zieländerungsverfahren
auflösen,
61
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile
vom 28. November 2007 - 8 A 4744/06 - , BauR 2008, 643 ff., und vom 28. Januar 2005 -
7 D 4/03.NE -, juris.
62
Unabhängig hiervon wird eine Veränderungssperre nach allgemeiner Ansicht,
63
vgl. hierzu u.a.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 1990 - 1 N
89.2827 -, BRS 50 Nr. 100; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni
2008, § 1 Rdnr. 69,
64
allerdings ex nunc unwirksam, sobald aufgrund einer Änderung der Sach- oder
Rechtslage feststeht, dass das zugrundeliegende Bebauungsplanverfahren innerhalb
der möglichen Geltungsdauer der Sperre nicht mehr rechtmäßig abgeschlossen werden
kann. Während die Gemeinde ihre Bauleitpläne (nur) nach dem Maßstab der
städtebaulichen Erforderlichkeit veränderten Gegebenheiten anpassen muss, bedarf die
Veränderungssperre - als einschneidendes, grundsätzlich einen Stillstand des
Baugeschehens bewirkendes Sicherungsmittel - der fortlaufenden Rechtfertigung durch
das Voranschreiten des (rechtmäßigen) Planungsvorgangs, für den sie freien Raum
schafft. Dabei ist - was das Voranschreiten der Planung und deren Verwirklichung
65
anbelangt - kein allzu strenger Maßstabe anzulegen. Steht jedoch fest, dass die
Planung jedenfalls aufgrund einer nachträglichen Änderung der sachlichen oder
rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr realisiert werden kann, so wird die
Veränderungssperre unwirksam. Die Gemeinde ist gemäß § 17 Abs. 4 BauGB gehalten,
dem Rechnung zu tragen und die Satzung (ganz oder teilweise) außer Kraft zu setzen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nachdem die Beigeladene ein
Zielabweichungsverfahren nicht eingeleitet und der Regionalrat in seiner Sitzung vom
19. September 2008 den Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Regionalplanes
einstimmig abgelehnt hat, steht nunmehr fest, dass eine landesplanerische Vorgabe,
nämlich die Festlegung eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches, die
Realisierung der beabsichtigten Ausweisung der Multithemenanlage als "Gebiet für den
Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitpark" ausschließt. Von einer
mangelnden Realisierbarkeit des Vorhabens geht offensichtlich auch die Beigeladene
aus, die zum einen in dem am 8. April 2008 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss
zum Flächennutzungsplan den Bereich, in dem nach ihrer Auffassung die
Mulitthemenanlage angesiedelt werden soll(te), als Fläche für Landwirtschaft
ausgewiesen hat, und sich zum anderen nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz
vom 26. November 2008 nunmehr entschlossen hat, gemeinsam mit der Stadt F. und
dem "Indeland" ein Konzept zu entwickeln, welches "den Bedarf, die
Realisierungschancen und die Wirtschaftlichkeit einer gemeinsamen Flächenplanung
nicht zuletzt zur Verwirklichung einer Multithemenanlage" untersuchen und im Frühjahr
einen entsprechenden Vorschlag dem Regionalrat zur Prüfung unterbreiten soll. Sie
befindet sich daher derzeit in einem Stadium, in der lediglich die Absicht zu planen
besteht, mithin die streitgegenständliche Veränderungssperre der (unzulässigen)
Sicherung einer Planung dient, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen
lässt.
66
Anders als die Beigeladene meint, sind die hier interessierenden Vorgaben des
Gebietsentwicklungsplans auch nicht lediglich als "Grundsätze", sondern vielmehr als
bindende "Ziele der Raumordnung" zu qualifizieren.
67
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung
abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in
Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raum (vgl. § 3 Nr.
2 ROG). Solche Ziele legen in Richtung auf die örtliche Planung Rahmenbedingungen
fest, die tendenziell auf weitere Konkretisierung angelegt sind. Sie bieten Lösungen, die
auf landes- oder regionalplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der
nachgeordneten Planungsstufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer
Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der
der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen
Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringere
inhaltliche Dichte aufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen
lässt, oder durch eine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, entfaltet es schwächere
oder stärkere Rechtsbindungen,
68
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12; OVG
NRW, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 7 A 1862/06 -, BauR 2007, 661 ff.
69
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob es sich bei Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 des
70
Regionalplanes um ein Ziel der Raumordnung handelt. Denn die Vorschrift ist
vorliegend nicht einschlägig. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan betrifft
lediglich freies Feld und keinen dörflich geprägten Ort oder Ortsteil.
Bei den in Abschnitt 2.1.1 des Gebietsentwicklungsplans für den Allgemeinen Freiraum-
und Agrarbereich genannten Zielen 1 bis 3 (im Folgenden: Ziele 1 bis 3) handelt es sich
indes zweifelsfrei um Ziele der Raumordnung im vorgenannten Sinne. Nach ihrem
materiellen Gehalt sind die hierin enthaltenen Regelungen verbindliche Vorgaben in
Form von räumlich und sachlich bestimmbaren, vom Regionalrat abschließend
abgewogenen textlichen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raumes.
71
Gemäß Ziel 1 Satz 1 soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die
landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten
werden. Darüber hinaus sind nach Ziel 3 Satz 1 in diesen Bereichen die Arbeits- und
Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu
erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie eine
gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete
Landwirtschaft ermöglichen. Diese Bestimmungen enthalten hinreichend bestimmte
Vorgaben für die Bauleitplanung der Beigeladenen. Sie ist hiernach gehalten, die in den
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen gelegenen landwirtschaftlichen Flächen vor
einer Inanspruchnahme durch andere, nicht landwirtschaftliche freiraumtypische
Zwecke zu schützen und die existenz- und entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen
Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die
Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen
Raumansprüche sicherzustellen (so auch Ziel 3 Satz 2).
72
Der Annahme eines Ziels der Raumordnung steht auch nicht entgegen, dass Ziel 1 Satz
1 lediglich als Soll-Vorschrift formuliert ist. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
73
vgl. z.B. das Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE -, BauR 2005,1587 ff.
74
der die Kammer folgt, können nämlich auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-
Struktur aufweisen, die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe im Sinne von § 3 Nr. 2
ROG aufweisen. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den
Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er
selbst Ausnahmen formuliert, wird damit die abschließende Abwägung nicht ohne
weiteres auf eine andere Stelle verlagert. Vielmehr ist es dem Plangeber grundsätzlich
unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit
der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Die Merkmale einer
verbindlichen Vorgabe erreichen solche Plansätze allerdings nur, wenn der Plangeber
neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender
tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, so
dass der planenden Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen
Ausnahmefalls ermöglicht wird. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche
Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen
Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind,
75
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, a.a.O.
76
Hier hat der Plangeber auch die Ausnahmevoraussetzungen zu dem oben aufgezeigten
Regeltatbestand hinreichend bestimmt festgelegt. Er hat sich durch Ziel 2 Satz 1 die im
dem LEP NRW unter Punkt B.III.1.23 bis 1.25 aufgenommenen Ziele zu Eigen gemacht
(vgl. insoweit auch die Vorbemerkung zu Ziffer 1. des Gebietsentwicklungsplans -
Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge -), wonach Freiraum nur in
Anspruch genommen werden darf, wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche
Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht
durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder wenn der
regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen
Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung
ausreicht, und darüber hinaus bestimmt, dass bei der Entscheidung über die
Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen die Bedeutung besonders
guter natürlicher Produktionsbedingungen, einer besonders guten Agrarstruktur oder
einer besonders spezialisierten Intensivnutzung zu beachten ist. In den Bereichsteilen
mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die
Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Willen des
Plangebers für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich (Ziel 1 Satz
2); in den Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist sie sogar
ausgeschlossen (Ziel 2 Satz 2). Es lässt sich hiernach eine hinreichend bestimmte, vom
Träger der Regionalplanung anhand der tatsächlichen (Boden-)Verhältnisse
abschließend abgewogene Regelung konstatieren, wonach es für alle Teile des
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs, deren Bodenqualität geringer als besonders
gut ist, bei den Festsetzungen des LEP NRW verbleibt, so dass die Inanspruchnahme
dieser Freiflächen lediglich eine Erforderlichkeit des Vorhabens und fehlende
Siedlungsfläche voraussetzt; dagegen ist eine Inanspruchnahme von Flächen mit
besonders guten Agrarbedingungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich bzw. bei
Flächen mit spezialisierter Intensivnutzung sogar auszuschließen.
77
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass der Regionalplangeber bei der
Formulierung der Ausnahmevoraussetzungen sog. unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B.
"dörflich geprägt", "leistungs- und entwicklungsfähiger Betrieb, "Funktionsfähigkeit bzw.
Entwicklungsmöglichkeit am Standort") verwandt hat. Denn die Ziele der Raumordnung
legen - wie bereits ausgeführt - in Richtung auf die örtliche Planung nur
Rahmenbedingungen fest, die auf eine weitere Konkretisierung auf gemeindlicher
Ebene angelegt sind. Unabhängig hiervon hat der Plangeber aber in den Erläuterungen
zu den Zielen 1 bis 3 einen Teil der von ihm verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe
auch konkretisiert. So hat er unter Punkt 2 der Erläuterungen u.a. ausgeführt, dass
Merkmale einer "besonders guten Agrarstruktur" z.B. arbeitswirtschaftliche optimale
Flächengrößen, gute Erschließung, funktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und
andere sind, wie sie auch bei der Rekultivierung von Braunkohletagebauen angestrebt
werden. Bereichsteile, die nach einem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert
worden seien oder würden, wiesen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf bzw.
würden mit der Rekultivierung eine solche erhalten. Dies gelte auch für die Gebiete in
dem Tagebau in J. . "Bereichsteile mit spezialisierter Intensivnutzung" seien
gekennzeichnet durch hohe Investitionen des Landbewirtschaftenden für
Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige
Obstkulturen usw., die eine besonders hohe Produktivität ermöglichten. Durch diese
Festlegungen erhalten die vom Regionalrat formulierten Ziele der Raumordnung eine
derart hohe inhaltliche Dichte, dass den betroffenen Gemeinden - hier der Beigeladenen
- bei deren Umsetzung nur noch ein sehr enger Spielraum verbleibt.
78
Die mit der Veränderungssperre gesicherte Bauleitplanung des Beklagten verstößt
gegen die vorgenannten Ziele des Gebietsentwicklungsplans. Die vom Beklagten
geplante Multithemenanlage soll primär auf einer Fläche verwirklicht werden, die im
Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen ist.
Mit dieser Ausweisung ist das Vorhaben des Beklagten nicht vereinbar. Denn es
handelt sich hierbei unzweifelhaft um eine baulich geprägte raumbedeutende Anlage für
Freizeitaktivitäten, Erholung und Fremdenverkehr, die landesplanerisch als Bestandteil
des Siedlungsraums definiert ist,
79
vgl. hierzu: 1.5.1 und 1.5.2 des Gebietsentwicklungsplans,
80
und daher nach den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans (Ziele 1 und 2) im
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in Bereichsteilen mit spezialisierter
Intensivnutzung ausgeschlossen ist, in Bereichsteilen mit besonders guten
landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen nur bei unabweisbaren Bedarf und in
Bereichsteilen mit einer weniger guten bzw. guten Agrarstruktur nur unter den
Voraussetzungen der Ziffer B.III.1.23 des LEP NRW verwirklicht werden kann.
81
Die Kammer brauchte nicht aufzuklären, ob sich in dem Bereich, in dem die
Multithemenanlage im Wesentlichen verwirklicht werden soll, Flächen mit spezialisierter
Nutzung befinden und eine Inanspruchnahme dieser Flächen für andere als
landwirtschaftliche Zwecke daher von vornherein ausgeschlossen ist. Bei dem
Grundstück der Klägerin handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche Fläche. Dafür
fehlt es an der gemäß Erläuterung (2) im Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans
notwendigen Kennzeichnung des Gebiets durch hohe Investitionen des
Landbewirtschaftenden. Eine Inanspruchnahme des als Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich ausgewiesenen Gebiets für die Zwecke der Beigeladenen scheidet
vorliegend nämlich schon deshalb aus, weil es sich bei dem in Rede stehenden Bereich
um Flächen mit einer besonders guten Agrarstruktur handelt und der für die
Inanspruchnahme dieser Flächen für andere als landwirtschaftliche Zwecke
erforderliche unabweisbare Bedarf nicht gegeben ist. Eine besonders gute Agrarstruktur
der Flächen ist anzunehmen, weil diese sich durchweg im rekultivierten Bereich des
ehemaligen Braunkohleabbaugebiets "Zukunft" befinden und nach Erläuterung (2) im
Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans gerade Rekultivierungsgebiete eine sogar optimale
Agrarstruktur aufweisen. Das streitbefangene Grundstück weist darüber hinaus als
Merkmal einer besonders guten Agrarstruktur eine optimale Flächengröße aus. Ein
unabweisbarer Bedarf, der nur unter sehr engen - die Vorgaben in den Zielen B.III.1.23
bis 1.25 im LEP NRW deutlich übertreffenden - Voraussetzungen angenommen werden
kann, ist weder aus der Perspektive der Beigeladenen noch mit Blick auf den geplanten
Multithemenpark zu erkennen. Für die Beigeladene handelt es sich nicht um ein
überlebensnotwendiges Projekt der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Der
Multithemenpark seinerseits ist - wie sich aus den Alternativplanungen der
Beigeladenen ergibt - auch nicht einzig und allein an dem geplanten Standort denk- und
durchführbar.
82
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die
Beigeladene sich mangels Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko nicht
ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für
erstattungsfähig zu erklären.
83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167
84
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 d