Urteil des VG Aachen vom 08.12.2008
VG Aachen: berechtigte person, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, aufrechnung, vwvg, gefahr, verwertung, betroffene person, obg, herausgabe
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 830/08
Datum:
08.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 830/08
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage - unter dem Vorbehalt einer Entscheidung
über die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit einer
Schadensersatzforderung gegen die Stadt Aachen in Höhe von
insgesamt 179,02 EUR - abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 28 %, der Beklagte trägt
sie zu 72 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen war am 12. Januar 2008 in Höhe des Hauses
B.------straße an der Einmündung zur L.-------straße in B. geparkt. Eine
Überwachungskraft des Beklagten ließ das Fahrzeug an diesem Tag um 10.47 Uhr
abschleppen, weil es weniger als fünf Meter hinter der Kreuzung geparkt und dadurch
Fußgänger behindert habe, und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers
verbringen.
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Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19. März 2008, zugestellt am 22. März 2008,
forderte der Beklagte den Kläger, den er als Halter des Fahrzeugs ermittelt hatte, auf,
"Abschleppkosten inklusive Sicherstellungskosten" in Höhe von 363,91 EUR zu zahlen
und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr von 52,51 EUR fest. Zur Begründung
führte der Beklagte aus, das Fahrzeug des Klägers habe am 12. Januar 2008
ordnungswidrig geparkt und im betreffenden Einmündungsbereich die Sicht von
Fahrzeugführern und Fußgängern behindert. Er mache darauf aufmerksam, dass täglich
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durch anfallende Standgebühren weitere Unkosten entstünden, so dass der Betrag sich
entsprechend erhöhe. Ferner führte der Beklagte aus: "Es wird Ihnen eine Frist von 2
Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gesetzt, falls noch nicht geschehen. Sollte dies
nicht bis zum vorhergenannten Zeitpunkt erfolgen, werde ich das Fahrzeug gemäß § 45
Absatz 1 Nummer 5 Polizeigesetz verwerten lassen ..."
Mit Bescheid vom 9. April 2008 ordnete der Beklagte unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Verwertung des Fahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen
Kennzeichen an. Der Kläger habe sein am 12. Januar 2008 sichergestelltes Fahrzeug
bislang nicht abgeholt, obwohl der Beklagte ihn dazu aufgefordert habe.
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In einem Vermerk des Beklagten vom 23. April 2008 heißt es, der
Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am 11. April 2008 telefonisch um Auskunft
gebeten, wer die Kosten des Leistungsbescheids übernehme. Die Leitstelle der Polizei
B. - so der Vermerk weiter - sei am 12. Januar 2008 um 11 Uhr durch die
Vollzugsbedienstete des Beklagten über die durchgeführte Sicherstellungs- maßnahme
informiert worden. Nachdem der Halter des Fahrzeugs zum Verwarnungsort
zurückgekehrt sei und sein Fahrzeug nicht mehr vorgefunden habe, habe der Betroffene
bei der Leitstelle der Polizei vorgesprochen und angegeben, dass sein Fahrzeug
offensichtlich gestohlen worden sei. Hieraufhin sei von der Polizei eine
Diebstahlsanzeige gefertigt worden. Am 17. April 2008 habe die Polizei nochmals
mitgeteilt, dass offensichtlich versäumt worden sei, die Abschleppmaßnahme dort
einzugeben.
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Der Kläger hat am 21. April 2008 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen
Rechtsschutz gegenüber den Bescheiden des Beklagten vom 19. März 2008 und vom 9.
April 2008 nachgesucht.
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Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 - 6 L 194/08 - stellte das erkennende Gericht fest, dass
die vorliegende Klage gegen den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. März 2008
aufschiebende Wirkung hat. Überdies stellte das erkennende Gericht die aufschiebende
Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Anordnung der Verwertung vom 9. April
2008 wieder her. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat der Beklagte seine Anordnung der Verwertung des
klägerischen Fahrzeugs vom 9. April 2008 aufgehoben und erklärt, dass er insoweit die
Kosten des Verfahrens übernehme.
8
Im Hinblick auf die aufgehobene Anordnung der Verwertung vom 9. April 2008 haben
die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Weiteren vor, es werde bestritten, dass
das Fahrzeug vorschriftswidrig geparkt gewesen sei. Er sei zunächst von einem
Diebstahl ausgegangen, als er sein Fahrzeug am 12. Januar 2008 nicht mehr an dem
Ort vorgefunden habe, an dem es in der B.------straße abgestellt worden sei. Den von
ihm angenommenen Diebstahl habe er bei der Polizei angezeigt. Bei seiner
Kaskoversicherung, der HUK Coburg, habe er die Auszahlung der Versicherungs-
leistung beantragt und - wie sich aus deren Schreiben an ihn vom 18. Februar 2008
ergebe - in Höhe des Zeitwerts des Fahrzeugs abzüglich einer Selbstbeteiligung
erhalten. Den Kraftfahrzeugbrief und die Schlüssel habe er der Versicherung übersandt,
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da das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Versicherung übergegangen sei. Vor diesem
Hintergrund sei er nicht richtiger Adressat des Leistungs- und Gebührenbescheids vom
19. März 2008.
Unter dem 2. Juli 2008 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - außerhalb des
vorliegenden Verfahrens - gegenüber dem Beklagten aus, er sei bereit, das Fahrzeug
abzuholen. Er sehe jedoch keine Veranlassung, bei Abholung die streitigen Kosten zu
bezahlen. Es werde um Mitteilung durch den Beklagten gebeten, ob eine solche
Möglichkeit bestehe.
11
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 teilte die HUK Coburg dem Beklagten mit, dass
entgegen der Meinung des Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß § 13 Abs.
7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) auf
sie übergegangen sei. Im vorliegenden Fall bestehe die HUK Coburg jedoch nicht auf
einer Herausgabe des Fahrzeugs und verzichte auf ihr Eigentum. Bezüglich des
weiteren Vorgehens werde gebeten, ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer
Kontakt aufzunehmen.
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Mit Schriftsatz vom 3. November 2008 trägt der Kläger weiter vor, er habe an dem
Fahrzeug kein Interesse mehr. Mit der Übergabe der Fahrzeugpapiere und des
Schlüssels an die Versicherung sowie der Auszahlung der Versicherungssumme habe
unabhängig von § 13 AKB eine konkludente Einigung zwischen ihm und der
Versicherung über den Eigentumsübergang stattgefunden. Für die Anmeldung eines
Neufahrzeugs seien ihm zusätzliche Kosten in Höhe von 69,02 EUR entstanden.
Außerdem sei ihm für den Diebstahlsschaden eine Selbstbeteiligung von 110,- EUR
abgezogen worden. Mit diesen Beträgen erklärt er hilfsweise die Aufrechnung gegen die
Forderungen des Beklagten.
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Mit Schreiben vom 25. November 2008 übersandte die HUK Coburg dem Beklagten den
Fahrzeugbrief. Überdies teilte die Versicherung mit, dass sie die Fahrzeug-schlüssel am
8. Mai 2008 an den Kläger übersandt habe.
14
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der Kläger sei Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Am
12. Januar 2008 sei das Fahrzeug in der Zeit von 10.40 Uhr bis 10.46 Uhr in der B.------
straße vor der Hausnummer - wie sich aus den Tatbestandsfotos ergebe - im Bereich
der sog. "5-Meter-Zone" rechtswidrig abgestellt gewesen. Hierdurch habe sich für
Fußgänger eine Sichtbehinderung ergeben. Dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf
den Vollkaskoversicherer übergegangen sei, sei unzutreffend. Dies ergebe sich weder
aus § 13 Abs. 7 AKB noch aus § 13 Abs. 8 AKB. Aus dem Schreiben des
Prozessbevollmächtigten des Klägers an ihn vom 2. Juli 2008 ergebe sich überdies,
dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt einer Übereignung des Fahrzeugs an die
Versicherung nicht bewusst gewesen sei. Die von ihm vorgetragenen Schäden müsse
der Kläger - wohl mittels eines Amtshaftungsanspruchs - beim Landgericht gegen das
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Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Polizeibehörden geltend machen. Der mit der
Abschleppmaßnahme befasste Bedienstete des Beklagten habe wie üblich die
Leitstelle der Polizei über die Abschleppmaßnahme unterrichtet. Offenbar sei das
Fahrzeug des Klägers dort versehentlich nicht als abgeschleppt eingegeben worden.
Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug
genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 L
194/08.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
22
Im Übrigen entscheidet das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
23
Die Klage ist im noch zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig, aber - unter dem
Vorbehalt einer Entscheidung über die von dem Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung
mit einer ihm gegenüber der Stadt Aachen zustehenden Schadensersatzforderung in
Höhe von insgesamt 179,02 EUR - unbegründet.
24
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. März 2008 wegen Abschlepp- und
Verwahrungskosten in Höhe von insgesamt 363,91 EUR ist - vorbehaltlich der besagten
Entscheidung über die Hilfsaufrechnung - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG
NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW.
26
Gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde, wird die Verpflichtung, eine
Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare
Handlung), nicht erfüllt, auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst
ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. § 77 Abs. 1 Satz 1
VwVG NRW sieht vor, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz von dem
Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben werden. Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 PolG
NRW). In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen (§
77 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu
den Auslagen insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an
Hilfspersonen zu zahlen sind.
27
Darunter sind nicht nur die unmittelbaren Abschleppkosten (streitgegenständlich in
Höhe von 136,- EUR) zu subsumieren, sondern auch die nach dem Abschleppvorgang
entstehenden Verwahrungskosten (von hier 227,91 EUR),
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vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 - 5 E 1068/07 -,
29
was im Übrigen der Blick auf § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1
PolG NRW zeigt. Denn gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW fallen auch die Kosten der
Verwahrung einer sichergestellten Sache den nach den §§ 4 oder 5 PolG NRW
Verantwortlichen zur Last.
30
Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 -,
NWVBl. 2003, 320 = juris Rn. 3.
31
Die Voraussetzungen für eine Kostenanforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von
insgesamt 363,91 EUR sind auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen
gegeben.
32
Die vom Beklagten am 12. Januar 2008 im Wege des sofortigen Vollzuges mit der
Beauftragung eines Abschleppunternehmers mit dem Abschleppen des Fahrzeugs des
Klägers durchgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW,
33
vgl. dazu etwa VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom
23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn.
17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16,
34
war rechtmäßig.
35
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 OBG.
36
Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden
Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach
§ 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
(Gefahr) abzuwehren.
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Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 12. Januar 2008 innerhalb seiner
Befugnisse. Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig.
38
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.
39
Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche
Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor,
wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften
verstoßen wird.
40
Ein solcher Verstoß war hier im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens am
12. Januar 2008 um 10.47 Uhr gegeben.
41
In dem Abstellen des klägerischen Fahrzeugs vor dem Haus B.------straße /Ecke L.-------
straße lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Parken unzulässig ist
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten.
42
Dass der klägerische Pkw in der sog. "5-Meter-Zone" geparkt war, ergibt sich aus den
im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgelegten und im gerichtlichen Verfahren von
ihm nochmals ausdrücklich in Bezug genommenen Lichtbildern vom Standort des
Fahrzeugs unmittelbar vor der Durchführung des Abschleppvorgangs. An diesem
Befund vermag das pauschale Bestreiten eines Parkverstoßes durch den Kläger
ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass gegen den Kläger wegen des
Verkehrsverstoßes vom 12. Januar 2008 offenbar kein Bußgeldbescheid erlassen
wurde.
43
Der Kläger wäre im Weiteren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG richtiger Adressat des
hypothetischen Wegfahrgebots gewesen, weil er im insofern maßgeblichen Zeitpunkt
des ordnungsbehördlichen Tätigwerdens Eigentümer des Fahrzeugs war.
44
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig und entsprach dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG)
folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG und § 58 VwVG NRW
seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.
45
Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, die bereits eingetretene und noch
andauernde Störung zu beseitigen.
46
Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, weniger beeinträchtigende,
gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen.
47
Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers,
um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann
nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine
sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist.
48
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 7; OVG
NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, NWVBl. 1990, 387 = NJW 1990, 2835 =
juris Rn. 16.
49
Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen.
50
Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind,
dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was sich aufgrund
einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt; dabei kann auch
die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein.
51
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3.
52
Vorliegend hat der Abschleppvorgang keine Nachteile zur Folge, die zu dem
angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen.
53
Die Abschleppmaßnahme als solche belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 136,-
EUR nebst Standkosten von zunächst 6,- EUR und mit einem Zeitaufwand zur
Wiedererlangung des Fahrzeuges. Die Größenordnung des für den Abschleppvorgang
zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines
Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.
54
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 =
juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 20 f.
55
Auch im Übrigen stellt sich die Abschleppmaßnahme als angemessen dar.
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Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge erscheint im Falle der
Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Das kann u. a. bei
einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges
in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder
beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in
Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von
Straftaten der Fall sein.
57
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = juris
Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27.
58
Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig
geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken
eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen
einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.
59
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = juris
Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27; OVG NRW,
Beschlüsse vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 = juris Rn. 10 und
vom 24. September 1998 - 5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 = juris Rn. 1; Urteil vom 24.
März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 = juris Rn. 7.
60
Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug des Klägers zwangsweise
entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte
Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrsbehinderungen und
Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.
61
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172; VG
Aachen, Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 30.
62
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die
Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei
einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen.
Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge
behindert und können ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig
abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gilt - aufgrund
ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem
Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion,
Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und
Kreuzungsbereich zu vermeiden, wird daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte
Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich
gerechtfertigt ist.
63
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172; VG
64
Aachen, Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 32.
Eine davon abweichende Betrachtung ist im zu entscheidenden Fall nicht geboten.
Aufgrund des an der Straßeneinmündung B.------straße /Ecke L.-------straße abgestellten
Fahrzeugs des Klägers wurde die von dem Beklagten angenommene Sichtbehinderung
geschaffen. Diese stellte eine Gefahr namentlich für die Straße überquerende
Fußgänger und auch für die L.-------straße entlang fahrende oder in die B.------straße
einbiegende Radfahrer dar.
65
Des Weiteren durfte der Beklagte den Leistungsbescheid vom 19. März 2008 an den
Kläger als dem im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW "Pflichtigen" adressieren.
66
(Kostentragungs-)"Pflichtiger" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ist aufgrund
des Grundsatzes der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast,
67
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, 1314
sowie Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 575,
68
prinzipiell der zur Beseitigung der Störung verpflichtete ordnungsrechtlich
Verantwortliche. Allerdings wird die auf der Ebene der Gefahrbeseitigung maßgebliche
ex-ante-Perspektive bei der Frage der endgültigen Kostentragungspflicht von einer ex-
post-Betrachtung abgelöst. Die endgültige Kostentragungspflicht ist nach den
tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, zu entscheiden.
69
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, 1314 sowie
Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NJW 1993, 2698.
70
Davon ausgehend ist der Kläger zur Tragung der von dem Beklagten mit dem
streitgegenständlichen Leistungsbescheid geltend gemachten Abschlepp- und
Verwahrungskosten in Höhe von 363,91 EUR verpflichtet.
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Mit Blick auf die (unmittelbaren) Abschleppkosten von 136,- EUR ergibt sich dies ohne
Weiteres aus dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast.
Etwaige nachträgliche Änderungen der Eigentumslage vermögen insofern von
vornherein keine abweichende Betrachtung zu rechtfertigen.
72
Der Kläger ist aber auch hinsichtlich der angeforderten Verwahrungskosten über 227,91
EUR, die bis zum Erlass des im Streit befindlichen Leistungsbescheids angefallen sind,
kostentragungspflichtig.
73
In dieser Hinsicht gilt im Ansatz ebenfalls die Kongruenz von Ordnungspflicht und
Kostenlast, weil auch ein Zustandsstörer die Verwahrungskosten veranlasst hat. Die
Höhe der erstattungsfähigen Verwahrungskosten wird - worauf noch einzugehen sein
wird - durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
74
Jedoch kann die Pflicht des Zustandsstörers zur Tragung der Verwahrungskosten ab
dem Zeitpunkt entfallen, in dem das Eigentum an der verwahrten Sache nach
Begründung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auf einen anderen
übergeht.
75
Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 19.
76
Ein Wegfall der Kostentragungspflicht infolge Eigentumsverlusts setzt aber voraus, dass
der Übergang des Eigentums an der verwahrten Sache auf einen anderen feststeht und
dass dieser andere oder eine andere berechtigte Person die Herausgabe der
verwahrten Sache von der Vollzugsbehörde an sich verlangt.
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Diese Einschränkung folgt zum einen aus der Wertung des § 18 Abs. 3 OBG, wonach
Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden können, der das Eigentum an der
Sache aufgegeben hat, wenn die Gefahr von einer herrenlosen Sache ausgeht. Der
Zustandsstörer kann sich seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch
entziehen, dass er das Eigentum an der Sache aufgibt. Dieser gesetzgeberischen
Wertung würde es widersprechen, wenn sich der Eigentümer einer im Nachgang zu
einer Gefahrbeseitigung in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen Sache seiner
Kostentragungspflicht allein dadurch entziehen könnte, dass er das Eigentum an dieser
Sache auf einen anderen überträgt, der womöglich kein Interesse an der Sache hat und
diese von der Vollzugsbehörde nicht herausverlangt, was wiederum zur Folge haben
könnte, dass die bis zur Verwertung der Sache weiter anfallenden Verwahrungskosten
der öffentlichen Hand zur Last fallen, weil der über die Verwertung erzielte Erlös die
Verwahrungskosten nicht deckt (vgl. dazu § 46 Abs. 1 Satz 5 PolG NRW).
78
Zum anderen lässt sich die Einschränkung des Wegfalls der Kostentragungspflicht des
Zustandsstörers kraft Eigentumsverlusts daraus herleiten, dass die Herausgabe der
sichergestellten Sache gemäß § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2
PolG NRW nicht notwendig an den Eigentümer zu erfolgen hat, sondern an eine
Person, "die ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat", also nicht unbedingt mit dem
Eigentümer identisch sein muss.
79
Vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 26. Juli 1999 - 24 B 99.301 -, juris.
80
Entsprechend ist in der die Verwertung betreffenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 5
PolG NRW von der zur Abholung "berechtigten Person" die Rede und stellt die
Anhörungsvorgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW den Eigentümer neben "die
betroffene Person" und "andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht". Für
den in Rede stehenden Zusammenhang ist diesen Normen zu entnehmen, dass der
bloße Eigentumsverlust während des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen
Verwahrungsverhältnisses allein die Pflicht zur Tragung der Verwahrungskosten nicht
entfallen lässt, weil auch der ehemalige Eigentümer der verwahrten Sache eine zur
Abholung "berechtigte Person" bleiben kann. Seine Kostentragungspflicht ist damit
infolge Eigentumsverlusts erst dann beendet, wenn der neue Eigentümer oder eine
andere berechtigte Person die Herausgabe der verwahrten Sache an sich verlangt.
81
Nach diesen Grundsätzen ist die Pflicht des Klägers zur Tragung der Kosten der
Verwahrung in Höhe von 227,91 EUR nicht entfallen. Weder steht fest, dass er das
Eigentum an dem abgeschleppten Pkw nach Begründung des öffentlich-rechtlichen
Verwahrungsverhältnisses an die HUK Coburg verloren hat, noch hat die HUK Coburg
oder eine andere berechtigte Person von dem Beklagten die Herausgabe des
Fahrzeugs an sich verlangt.
82
Dass der Kläger das Eigentum an dem Pkw verloren hat, steht nicht fest, weil kein
Eigentumsübertragungstatbestand verwirklicht ist.
83
Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 23. Mai 2008 im Verfahren 6 L 194/08
(dort S. 8 f.) dargelegt hat, ist das Eigentum nicht kraft Gesetzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz
1 VVG von dem Kläger auf die HUK Coburg übergegangen.
84
Ein Eigentumsübergang hat auch nicht gemäß §§ 929 Satz 1, 931 BGB in Verbindung
mit § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2 AKB stattgefunden.
85
§ 13 Abs. 7 Satz 1 AKB sieht vor, dass, wenn entwendete Gegenstände innerhalb eines
Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht werden, der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist
werden sie Eigentum des Versicherers (§ 13 Abs. 7 Satz 2 AKB).
86
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es sich bei dem am 12. Januar 2008
abgeschleppten Pkw des Klägers mangels widerrechtlicher Sachentziehung,
87
vgl. zum Begriff der "Entwendung": BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 265/93 -,
NJW-RR 1995, 724 und vom 27. November 1980 - IVa ZR 36/80 -, BGHZ 79,54 = NJW
1981, 684,
88
nicht um eine "entwendete Sache" handelt. Dies haben der Kläger und die HUK Coburg
im Zeitpunkt der Schadensanzeige und der Schadensregulierung lediglich irrtümlich
angenommen.
89
Für eine von § 13 Abs. 7 AKB losgelöste konkludente Einigung zwischen dem Kläger
und der HUK Coburg über einen Eigentumsübergang nach §§ 929 Satz 1, 931 BGB
bestehen keine Anhaltspunkte. Gegen eine solche spricht, dass die HUK Coburg die
Fahrzeugschlüssel ausweislich ihres Schreibens an den Beklagten vom 25. November
2008 bereits am 8. Mai 2008 an den Kläger zurückgeschickt hat.
90
Überdies hat weder die HUK Coburg noch eine andere berechtigte Person (als der
Kläger) von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs an sich verlangt. Vielmehr
hat die HUK Coburg dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie
nicht auf die Herausgabe bestehe und darum bitte, sich bezüglich der weiteren
Vorgehensweise mit dem Kläger ins Benehmen zu setzen. Wie aus dessen Schreiben
an den Beklagten vom 2. Juli 2008 hervorgeht, hat der Kläger selbst seine
grundsätzliche Bereitschaft bekundet, das Fahrzeug abzuholen.
91
Die mit Leistungsbescheid vom 19. März 2008 eingeforderten Verwahrungskosten
stellen sich nicht als unverhältnismäßig dar.
92
Vgl. zu dem diesbezüglich anzulegenden Maßstab: OVG NRW, Beschlüsse vom 3.
November 2008 - 5 E 1068/07 - und vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 -, NVWBl.
2003, 320.
93
Der Beklagte war nicht verpflichtet, das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis vor
Erlass des Leistungsbescheids vom 19. März 2008 durch eine Verwertung des
Fahrzeugs zu beenden oder den Kläger ausdrücklich zu dessen Abholung aufzufordern,
damit das Verwahrungsverhältnis auf diesem Weg ein frühzeitigeres Ende finden würde.
Vielmehr durfte der Beklagte, dem zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der
Kläger seinen Pkw für gestohlen hielt, damit rechnen, dass der Kläger das Fahrzeug
nach Erhalt des Leistungsbescheids entweder abholen oder sich dazu äußern würde,
94
wie mit dem Fahrzeug verfahren werden solle.
Der Gebührenbescheid vom 19. März 2008 erweist sich - wiederum vorbehaltlich einer
Entscheidung über die von dem Kläger hilfsweise zur Aufrechnung gestellte
Schadensersatzforderung - gleichfalls als rechtmäßig.
95
Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW in
Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KostO NRW.
96
Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -,
97
vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil
vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris, dort auch zur
Verfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31.
August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34,
98
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen
Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR
zu erheben.
99
Die Gebührenerhebung durch den Beklagten ist nach Grund und Höhe nicht zu
beanstanden.
100
Wie dargelegt handelt es sich bei der im Streit stehenden Abschleppmaßnahme um
eine rechtmäßige Amtshandlung.
101
Die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.
102
Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im
nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.
103
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris
Rn. 17.
104
Dieses Ermessen hat der Beklagte ordnungsgemäß betätigt. Die Gebühr bewegt sich
mit 52,51 EUR im Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.
105
Die durch den Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer
Schadensersatzforderung gegen die Stadt Aachen in Höhe von insgesamt 179,02 EUR
ist zwar beachtlich, weil der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des
Beklagten vom 19. März 2008 eine Zahlungsaufforderung enthält, die bei einer
wirksamen, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückwirkenden (vgl. § 389 BGB)
Aufrechnung rechtswidrig werden kann.
106
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 -, NVwZ 1984, 168 = juris Rn. 19;
OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1987 - 13 A 2416/86 -, juris.
107
Über die Hilfsaufrechnung des Klägers ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden, weshalb die Klage unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über diese
Gegenforderung abzuweisen ist.
108
Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung
wegen Amtspflichtverletzung bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur
berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Denn die Entscheidung über solche Ansprüche ist
gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Daran ändert die
Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, derzufolge das Gericht des zulässigen
Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen
Gesichtspunkten entscheidet. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleiben Art. 14 Abs. 3
Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG unberührt. Daraus folgt, dass die von diesen
Bestimmungen erfassten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten
geltend gemacht werden können.
109
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, NJW 1999 = juris Rn. 17
und vom 31. März 1993 - 7 B 5.93 -, NJW 1993, 2255 = juris Rn. 3.
110
Demnach kann die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der
rechtswegfremden Schadensersatzforderung wegen einer Amtspflichtverletzung hier
nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt
bzw. unbestritten ist.
111
Da somit einerseits die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger wirksam
aufgerechnet hat, nicht abschließend beantwortet werden kann, im Übrigen aber im
Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Leistungs- und Gebührenbescheids vom 19. März
2008 Spruchreife vorliegt, ist - nachdem das Bestehen der vom Kläger geltend
gemachten Schadensersatzforderung nicht offensichtlich zu verneinen ist - über die
angefochtenen Bescheide durch Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 302 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
112
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, NJW 1999 = juris Rn. 17
sowie Urteil vom 12. Februar 1987 - 3 C 22.86 -, BVerwGE 77, 19 ff. = NJW 1987, 821 =
juris Rn. 42.
113
Das Nachverfahren zu der erklärten Aufrechnung ist entsprechend § 94 VwGO
auszusetzen, weil über die vom Kläger ins Feld geführte Gegenforderung noch kein
Rechtsstreit anhängig ist.
114
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, NJW 1999 = juris Rn.
17 sowie Urteil vom 12. Februar 1987 - 3 C 22.86 -, BVerwGE 77, 19 ff. = NJW 1987,
821 = juris Rn. 37 und 43.
115
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses
Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass
ihm der behauptete Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Aachen im Zeitpunkt der
Aufrechnung zugestanden hat.
116
Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 - 3 C 22.86 -, BVerwGE 77, 19 ff. =
NJW 1987, 821 = juris Rn. 43.
117
Bezüglich der vorbehaltenen Entscheidung über die Aufrechnung bleibt der Rechtsstreit
weiter anhängig (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
118
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie
berücksichtigt den Grad des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens sowie den
Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten
Teils des Rechtsstreits eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
119
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
120