Urteil des VG Aachen vom 13.07.2009

VG Aachen: steuerberater, geschäftsführer, freier beruf, handelsregister, unabhängigkeit, firma, absicht, liquidation, genehmigung, gefährdung

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2351/08
Datum:
13.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2351/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Steuerberater und Mitglied der Beklagten.
2
Der Kläger war zusammen mit dem Steuerberater I. N. einzelvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der im Jahre 1978 gegründeten "D. , N. & Partner Treuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH". Die Gesellschaft hatte mit Wirkung zum 23. Januar
1996 auf die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft verzichtet. Die
Gesellschafter beschlossen in der Gesellschafterversammlung am 12. Juni 2007
folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages: 1) Die Gesellschaft führt die Firma
"D. , N. & Partner GmbH". 2) Gegenstand des Unternehmens ist die
Unternehmensberatung, soweit für die Erbringung der Beratungsleistungen keine
behördlichen oder sonstigen Genehmigungen erforderlich sind.
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Diese Änderungen wurden am 4. Januar 2008 in das Handelsregister B des
Amtsgerichts B. eingetragen.
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Der Kläger beantragte unter dem 8. April 2008, für einen überschaubaren Zeitraum noch
Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sein zu können. Er führte aus, die
ursprüngliche Steuerberatungsgesellschaft übe schon seit mindestens 1986 keine
originäre Tätigkeit mehr aus. Der Mitgeschäftsführer I. N. enthalte ihm sämtliche
Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen und Steuererklärungen vor. Herr N. habe seine
Geschäftsführertätigkeit niedergelegt. Eine GmbH könne aber nicht ohne
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Geschäftsführer sein. Er erwarte durch den Einblick in die Buchführungsunterlagen
Erkenntnisse darüber, inwieweit die Gesellschaft noch nach 1987 tätig gewesen sei. Die
Bestimmung des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes (StBerG),
wonach von dem Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Ausnahmen
zugelassen werden könnten, stehe seinem Antrag nicht entgegen. Er sei nicht
nennenswert geschäftsführend tätig. Es sei daher nicht ansatzweise zu erkennen, dass
eine Kollision mit dem Beruf des Steuerberaters bestehe.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 7. November 2008 ab. In
der Begründung hieß es, die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit in einem
gewerblichen Unternehmen stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine gewerbliche
Tätigkeit sei gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich nicht mit dem Beruf des
Steuerberaters vereinbar. Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz könne die
Steuerberaterkammer von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die
Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Als
Ausnahmeregelung sei diese Bestimmung eng auszulegen. Es bedürfe einer
atypischen Ausnahmesituation, die es rechtfertige, im Einzelfall vom grundsätzlichen
Verbot der gewerblichen Tätigkeit abzuweichen. Eine solche Ausnahmesituation liege
nicht vor. Auch das Vorbringen, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich für die
Abwicklung der GmbH aufrecht erhalten werden solle und keine nennenswerte
geschäftsführende Tätigkeit vorliege, begründe keinen Ausnahmefall. Auch vermöge
das Vorbringen des Klägers angesichts der getroffenen Beschlüsse über die Änderung
der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft nicht zu überzeugen. Sollte lediglich
die Abwicklung der Gesellschaft beabsichtigt sein, so hätte ein entsprechender
Liquidationsbeschluss nahe gelegen. Der Kläger könnte als Liquidator bestellt werden.
Eine solche Tätigkeit sei mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar.
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Der Kläger hat am 8. Dezember 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, die Gesellschaft
sei nicht aktiv im Bereich der Unternehmensberatung. Sie stehe zur Liquidation an. Die
Gesellschafter seien nur uneins über die Liquidation. Mit der Begründung, dass die
Geschäftsführertätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen eine mit dem Beruf des
Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit sei, sei seine Bestellung zum Steuerberater mit
Bescheid vom 5. Mai 2008 widerrufen worden. Er habe hiergegen beim Finanzgericht L.
Klage erhoben. Zwar sei Steuerberatern eine gewerbliche Tätigkeit untersagt. Eine
Versagung der hier begehrten Ausnahmegenehmigung sei nur zu rechtfertigen, wenn
die gewerbliche Nebentätigkeit unvereinbar mit der Tätigkeit des Steuerberaters sei. Der
Kläger werde nicht in erheblichem Umfang gewerblich tätig. In jedem Fall habe die
Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Bestimmung des § 57 Abs. 4 Nr. 1
StBerG sei verfassungskonform am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
auszulegen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) zur Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts Bezug genommen (NJW 1993, 317
ff.). Dessen Ausführungen seien auf den Beruf des Steuerberaters übertragbar. Dieser
übe eine in jeder Hinsicht mit Rechtsanwälten vergleichbare Tätigkeit aus.
Rechtsanwälte seien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
uneingeschränkt zur Ausübung von gewerblichen Zweitberufstätigkeiten berechtigt. Bei
der Regelung des § 57 StBerG habe der Gesetzgeber nicht das Bestimmtheitsgebot
beachtet. Das Verbot sei verfassungswidrig. Die Einschränkung der Zweitberufsfreiheit
des Steuerberaters sei nicht im Interesse des Gemeinwohls erforderlich. Im konkreten
Fall sei nicht ansatzweise erkennbar, warum dem Kläger die geringfügige Funktion als
Geschäftsführer untersagt werden müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. November 2008 zu verpflichten,
dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung für eine Geschäftsführerfunktion bei der D. ,
N. & Partner GmbH zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinaus aus, das Verbot der
gewerblichen Tätigkeit für einen Steuerberater solle zum Schutz der Ratsuchenden die
Unabhängigkeit des Steuerberaters sichern und Interessenkollisionen vermeiden.
Steuerberater hätten aufgrund ihrer steuerberatenden Tätigkeit einen umfassenden
Einblick in die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Mandanten. Bei einer
gleichzeitigen gewerblichen Tätigkeit seien sie daher besonders gefährdet, die im
Rahmen der Steuerberatung erlangten Erkenntnisse zum eigenen wirtschaftlichen
Vorteil zu verwerten und die Mandanten nicht mit der gebotenen Unabhängigkeit zu
beraten. Entscheidend sei die abstrakte Gefährdung von Mandanteninteressen. Das
Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit des Verbots gewerblicher
Betätigung von Steuerberatern in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1967 und 2008
bestätigt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 1996 (NJW
1996, 1833) sei es auch gerechtfertigt, Steuerberater und Rechtsanwälte hinsichtlich der
Zulassung gewerblicher Tätigkeit unterschiedlich zu behandeln. Die Tätigkeit des
Steuerberaters unterscheide sich von derjenigen des Rechtsanwalts vor allem darin,
dass der Steuerberater seine Mandanten regelmäßig permanent im Sinne eines
Dauermandats betreue. Er habe typischerweise einen umfassenden Überblick über die
wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse seiner Mandantschaft. Im Gegensatz dazu
brauche der Rechtsanwalt typischerweise für seine zumeist punktuellen
Beratungsleistungen nicht alle wirtschaftlichen Details seines Mandanten zu kennen,
um ihn fachgerecht vertreten zu können. Als Ausnahmevorschrift sei § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2.
Halbsatz StBerG eng auszulegen. Der Kläger habe einen atypischen Ausnahmefall
weder dargelegt noch belegt. Selbst wenn die Gesellschaft zur Zeit nicht
unternehmensberatend tätig sei, könne sie dies jederzeit werden, ohne dass die
Beklagte dies erfahren müsste. Aber bereits die Eintragung des
Unternehmensgegenstandes in das Handelsregister sei geeignet, das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu erschüttern. Der Nachweis,
dass eine Verletzung von Berufspflichten als Steuerberater nicht zu erwarten sei, sei
auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in der Vergangenheit als
Geschäftsführer der Gesellschaft gegen Berufspflichten verstoßen habe. Er habe es
versäumt, nach dem Verzicht auf die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft die
notwendigen Veranlassungen zu treffen. Er sei erst auf Druck des Amtsgerichts B. und
der Beklagten tätig geworden, so dass die Änderungen im Handelsregister eingetragen
worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. November 2008 ist rechtmäßig, § 113
Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung.
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Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz
StBerG. Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gilt als Tätigkeit, die mit dem Beruf des
Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar ist, insbesondere eine
gewerbliche Tätigkeit. Die Beklagte kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen,
soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, § 57
Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen
Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor.
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Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der D. , N. & Partner GmbH ist eine
gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG.
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Eine gewerbliche Tätigkeit ist gekennzeichnet durch ein selbstständiges, gleichmäßig
fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn
bestimmtes Handeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater im eigenen
oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcher Rechtsform die
gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch organschaftliches Handeln für eine
gewerblich tätige Gesellschaft ist gewerbliche Tätigkeit, weil der gewerbliche Charakter
der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt.
21
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. März 1996 - StbSt ( R ) 4/95 -, NJW 1996 -
1833, 1835; Finanzgericht L. , Urteil vom 26. Februar 2009 - 2 K 1863/08 -; Gehre/von
Borstel, Steuerberatungsgesetz, Kommentar, § 57 Rn. 89.
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Dabei ist unerheblich, dass Gegenstand der Gesellschaft eine Tätigkeit ist, die - wie hier
die Unternehmensberatung, § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG - mit dem Beruf des
Steuerberaters grundsätzlich vereinbar ist. Diese Tätigkeit ist dem Steuerberater
nämlich nach Sinn und Zweck des § 57 StBerG nur im Rahmen einer freiberuflichen
Tätigkeit erlaubt. Wird die wirtschaftsberatende Tätigkeit in einem davon abweichenden
rechtlichen Rahmen durchgeführt, sind gewerbliche Elemente dabei mit dem Beruf nicht
mehr vereinbar, die an sich zulässige Tätigkeit schlägt in eine berufsrechtlich nicht
zulässige gewerbliche Tätigkeit um. Die Unternehmensberatung betreibende
Gesellschaft nimmt nämlich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit der Absicht der
Gewinnerzielung teil. Die Organe dieser Gesellschaft haben nicht - wie der Freiberufler -
allein das Interesse der zu beratenden Mandanten, sondern darüber hinaus und vor
allem diesen Unternehmenszweck zu fördern
23
Vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996, a.a.O.
24
Eine Ausnahme von dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit kann gemäß § 57 Abs. 4 Nr.
1, 2. Halbsatz StBerG zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung
von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist.
25
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
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Dabei kommt es allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht darauf
an, dass wegen des Charakters der Vorschrift als Ausnahmebestimmung eine
besondere atypische Situation gegeben sein muss. Der Gesetzgeber hat die
Voraussetzungen, unter denen eine (Ausnahme-)Genehmigung erteilt werden kann, im
Gesetz vielmehr dahin gehend konkretisiert, dass eine Verletzung von Berufspflichten
nicht zu erwarten ist. In der Gesetzesbegründung ist dementsprechend davon die Rede,
dass es den Steuerberaterkammern mit der Ausnahmeermächtigung ermöglicht werde,
künftig eine gewerbliche Tätigkeit zuzulassen, wenn eine Gefährdung der
Berufspflichten nicht besteht.
27
Vgl. Bundestags-Drucksache 16/7250, S. 26 zu Nr. 37 b, aa.
28
Es besteht vor diesem Hintergrund und vor allem mit Blick auf das Grundrecht der
Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keine Veranlassung, weitere Anforderungen an
die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters zu stellen.
Wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lassen sich nämlich für
eine zusätzliche Notwendigkeitsprüfung keine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechenden vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls anführen.
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Vgl. VG L. , Urteil vom 8. Januar 2009 - 1 K 4481/08 -, juris.
30
Es lässt sich nicht feststellen, dass durch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer
der D. , N. & Partner GmbH eine Verletzung von Berufspflichten des Klägers als
Steuerberater nicht zu erwarten ist. Der Kläger ist als Geschäftsführer im Innenverhältnis
an Weisungen der Gesellschafter gebunden, § 37 Abs. 1 GmbhG, und vor allem den
wirtschaftlichen Interessen des von ihm zu vertretenden Unternehmens verpflichtet.
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Eine dem Kläger günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus seinem Vortrag, die
Gesellschaft sei allenfalls geringfügig unternehmensberatend tätig und solle nur noch
abgewickelt werden. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die im
Handelsregister eingetragene Gesellschaft nicht gehindert ist, ihre gewerbliche Tätigkeit
jederzeit auszuweiten. In welchem Umfang die Gesellschaft derzeit tätig ist, ist offen.
Der Kläger selbst hatte gegenüber der Beklagten noch erklärt, er wolle sich durch
Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen selbst erst einmal Erkenntnisse darüber
verschaffen, inwieweit die Gesellschaft noch nach 1987 überhaupt tätig gewesen sei.
Der Kläger hatte nach eigenem Bekunden gerade keine Kenntnisse darüber, welche
Geschäfte in welchem Umfang in den vergangenen Jahren im Namen der Gesellschaft
getätigt worden sind. Die Gesellschaft selbst hat noch im Juni 2007 eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages betreffend Firma und Unternehmensgegenstand vorgenommen.
Diese Umstände geben bereits nichts dafür her, dass die Gesellschaft nicht mehr aktiv
ist und auch in Zukunft keine wesentlichen Unternehmensaktivitäten zu erwarten sind.
Die von dem Kläger dargelegten Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sind
ebenfalls nicht dazu geeignet, eine zuverlässige Prognose über zukünftige Aktivitäten
der Gesellschaft zu stellen. Die Erklärung, es bestehe die Absicht, die Gesellschaft zu
liquidieren, ist schließlich auch nicht durch einen entsprechenden
Gesellschafterbeschluss belegt worden.
32
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, ihm sei in verfassungskonformer
Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG eine Ausnahmegenehmigung zu
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erteilen. Das generelle Verbot einer gewerblichen Tätigkeit in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
verstößt nämlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht der verfahrensrechtlichen Frage
nachgegangen zu werden, ob mit dieser Erwägung der hier zu beurteilende
Verpflichtungsantrag überhaupt Erfolg haben könnte.
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Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten nicht auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992,
35
vgl. Beschluss vom 4. November 1992 , 1 BvR 79/85 -, NJW 1993, 317,
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zu der Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts berufen. Wenn darin ausgeführt wurde,
dass eine in dem grundsätzlichen Verbot einer gewerblichen Tätigkeit bestehende
Berufswahlbeschränkung nicht erforderlich sei, um mögliche Interessenkollisionen bei
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auszuschließen, so ist dies nicht auf den Beruf des
Steuerberaters übertragbar. Zwar sind die Berufe des Steuerberaters und des
Rechtsanwalts weitgehend wesensgleich. Die darüber hinaus bestehenden
spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Berufe rechtfertigen aber gerade eine
unterschiedliche Behandlung bei der Zulassung der gewerblichen Tätigkeit. Während
nämlich die anwaltliche Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen auch ohne Kenntnisse von
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandanten denkbar und wirksam möglich ist,
bringt es die steuerberatende Tätigkeit nahezu ausnahmslos mit sich, dass dem Berater
die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mandanten umfassend im
Rahmen einer oftmals jahrelangen dauerhaften Zusammenarbeit offenbart werden
müssen, wenn eine sachgerechte Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten gewährleistet
werden soll.
37
Vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833.
38
Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung betreffend die
Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts gerade hervorgehoben, dass eine weitgehende
Berufswahlschranke nur dort erforderlich und zumutbar sei, wo die Gefahr einer
Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von
Berufsausübungsregeln zu bannen ist. Dies ist aus den genannten Gründen bei dem
Beruf des Steuerberaters der Fall.
39
Hinsichtlich des Berufs des Steuerbevollmächtigten hat das Bundesverfassungsgericht
in seinem Beschluss vom 15. Februar 1967,
40
vgl. - 1 BvR 569, 589/62 -, NJW 1967,1317,
41
ausgeführt:
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"… Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Hebung des Berufs der
Steuerbevollmächtigten. Der Beruf der Steuerberatung ist nach ausdrücklicher Vorschrift
des Gesetzes kein Gewerbe; er ist ein gehobener freier Beruf. Damit verträgt es sich
schon allgemein schlecht, wenn der Steuerbevollmächtigte daneben eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt. Die besonderen Bedingungen, unter denen der Steuerbevollmächtigte
seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, machen eine solche Berufskombination noch
weniger erträglich als bei anderen freien Berufen. Die Tätigkeit des
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Steuerbevollmächtigten bringt es mit sich, dass sie von internen Geschäftsvorgängen
der Betriebe ihrer Klienten Kenntnis erlangen; üben sie gleichzeitig einen gewerblichen
Beruf aus, so besteht die Möglichkeit, dass sie die bei ihrer steuerberatenden Tätigkeit
erworbenen Kenntnisse in ihren eigenen Gewerbebetrieben verwerten und dem
Gewerbetreibendem, den sie beraten, Konkurrenz machen. Da die gewerbliche
Tätigkeit maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme
auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber
geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Steuerbevollmächtigten gegenüber
seinem Klienten sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigt
werden."
Diese Grundsätze gelten auch für die Tätigkeit des Steuerberaters,
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967 - 1 BvR 585/62 -, juris.
45
und sind auch heute noch maßgeblich.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 2258/07 -.
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Wenn sich somit bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - im
Unterschied zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte - bei Steuerberatern
Interessenkollisionen gerade typischerweise abzeichnen, so sind generelle
Inkompatibilitätsbestimmungen wie in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG auch mit Blick auf die
Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG stellt auch mit Blick darauf keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Zweitberufswahlfreiheit des Steuerberaters dar, dass
für den Fall die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgesehen ist, in dem die
generell angenommene Interessenkollision bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht vorlagen.
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