Urteil des VG Aachen vom 12.02.2009

VG Aachen: vergnügungssteuer, aufwand, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, stadt, satzung, bemessungsgrundlage, gerät, proportionalität, kontrolle, eugh

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1434/07
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1434/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt in B1.------
Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit in den Spielhallen B.-------- und D. auf.
2
Der Beklagte erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am 22. Februar 2006
beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B1.------ (VgStS 2006) in Kraft.
Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten nicht
mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. Maßgeblich war nunmehr der sog.
"Spieleraufwand".
3
§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:
4
§ 9 Apparate
5
(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit
bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je
sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer
beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus
der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung
von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu
6
legen.
Durch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung
wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert.
7
§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:
8
"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit
bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je
sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand).
Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert
des Spieleraufwandes.
9
Nach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt:
10
"§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (1) Erklärt der
Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 Absatz 1
den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als
Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet
sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Hat der
Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung
nach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den
Spieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab
diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates
in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine
Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.
11
(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist,
kann für einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und
des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt
beantragt werden, dass die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird."
12
§ 14 Abs. 7 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:
13
"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind
je Spielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter
Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) vierteljährlich jeweils zum
15.04., 15.07., 15.09. und 15.01. für das vorherige Kalendervierteljahr einzureichen."
14
Während des laufenden Klageverfahrens hat der Rat der Stadt B1.------ am 28. Mai 2008
den 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung (VgStS 2008) mit Rückwirkung zum 1.
April 2006 beschlossen.
15
§ 9 Abs. 1 VgStS 2008 lautet nunmehr:
16
"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit
bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/ sonstigen
Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge
(Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes."
17
§ 14 Abs. 7 VgStS 2008 lautet nunmehr:
18
"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind
je Spielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter
Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis zum 15. Tag nach Ablauf
des Kalendervierteljahres einzureichen."
19
Die Klägerin reichte mit zwei Telefax-Schreiben vom 30. März 2007
Steueranmeldungen mit Zählwerksausdrucken für die Spielhallen D. und B.--------
bezüglich des Zeitraums 1. April bis 31. Dezember 2006 ein.
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Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass für die Abrechnung
2006 Druckprotokolle noch nicht vollständig vorgelegt worden seien, zog der Beklagte
die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer
Spielhalle (D. ) für den Auslesezeitraum 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 mit
Vergnügungssteuerbescheid vom 25. Mai 2007 zu einer Vergnügungssteuer von
18.129,88 EUR heran. Der Festsetzung lag für den Teil der Geräte, für den keine
Zählwerksausdrucke vorgelegt worden waren, eine Schätzung zugrunde.
21
Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Mai 2007 zog der Beklagte die Klägerin wegen der
Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle (B.------ --) für
den Auslesezeitraum 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 zu einer Vergnügungssteuer
von 17.164,00 EUR heran. Auch dieser Festsetzung lag für den Teil der Geräte, für den
keine Zählwerksausdrucke vorgelegt worden waren, eine Schätzung zugrunde.
22
Die Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - legte am 27. Juni 2007
Widerspruch gegen die Vergnügungssteuerbescheide vom 25. Mai 2007 (B.-------- und
D. ) ein.
23
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 listete der Beklagte der Klägerin im Einzelnen auf, für
welche Geräte und Auslesezeiträume ihm noch keine Druckprotokolle vorlägen. Er
kündigte für den Fall, dass ihm diese Ausdrucke nicht bis zum 13. August 2007
vorlägen, eine Schätzung des Spieleraufwands in Höhe von 12.000,- EUR je Gerät und
Monat an.
24
Die Klägerin begründete ihre Widersprüche mit Schreiben vom 23. August 2007 und 3.
September 2007. Sie führte aus, die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der
Anzahl der bezahlten Spiele sei unzulässig. Eine derartige Steuer habe zwangsläufig
erdrosselnde Wirkung. Im Übrigen sei die rückwirkende Änderung der Satzung
verfassungswidrig.
25
Nachdem die Klägerin weitere Zählwerksausdrucke vorgelegt hatte, erließ der Beklagte
unter dem 14. November 2007 zwei Änderungsbescheide, mit denen er die
Vergnügungssteuerfestsetzung für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2006 für die
Spielhalle D. um 7.677,89 EUR, für die Spielhalle B.-------- um 3.096,41 EUR erhöhte.
26
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 setzte der Beklagte Vergnügungssteuer für das
Aufstellen von zwei Spielgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit in der Spielhalle D. für
den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 540,- EUR fest.
27
Die Klägerin hat am 14. Dezember 2007 Klage gegen die beiden Änderungsbescheide
vom 14. November 2007 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2007 erhoben. Zur
Begründung führt sie aus, die Besteuerung nach einem Prozentsatz des Umsatzes sei
unzulässig, weil sie die V-Steuer zu einer zweiten Umsatzsteuer machten. Die
Besteuerung nach der Anzahl der bezahlten Spiele sei unzulässig, weil das Gerät auch
Spiele aufführe, die aus erzielten Gewinnen "bezahlt" würden. Der Ersatzmaßstab des
3,5-fachen des Einspielergebnisses sei unzulässig, weil er gegen Art. 3 GG verstoße.
Für die Umbuchungsgeräte lasse die Satzung nicht erkennen, ob Punkte, die ein
Spieler "gewonnen" habe und die er wieder verspiele, in die Bemessungsgrundlage
fielen oder nicht. Die Besteuerung in Anknüpfung an den (um die Mehrwertsteuer)
unbereinigten Kasseninhalt sei gemeinschaftsrechtswidrig. Der Steuersatz von 5 %
bzw. 17,5 % des Einspielergebnisses sei willkürlich gewählt. Die Rückwirkung der
Satzungsänderung sei unzulässig. Die Steuer sei nicht abwälzbar und erdrosselnd. Die
Besteuerung der Einsatzbeträge unbereinigt um die in ihnen enthaltene
Vergnügungssteuer sei unzulässig. Die Besteuerung nach dem Einsatz sei schließlich
auch unzulässig, weil mangels Proportionalität von Einsatz und Einspielergebnis eine
Abwälzbarkeit der Steuer nicht mehr möglich sei.
28
Nachdem die Klägerin die Klage, soweit sie gegen den Bescheid vom 10. Dezember
2007 gerichtet war, zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
29
die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 14. November 2007 jeweils zu
den Kassenzeichen 0800- 00800722 (B.-------- ) und 0800-00800724 (D. ), soweit mit
ihnen Vergnügungssteuer für "Glücksspiel" festgesetzt wird, aufzuheben.
30
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
31
Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er habe den Spieleraufwand zur
Grundlage der Besteuerung gemacht, weil gerade dies die Forderung des
Bundesverwaltungsgerichts nach einer wirklichkeitsnahen Besteuerung erfülle. Im
Übrigen könnten alle Spielgeräte die erforderlichen Daten in Zählwerksausdrucken
ausweisen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
33
Entscheidungsgründe:
34
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage zurück genommen hat, ist
die Rechtshängigkeit der Klage kraft Gesetzes beendet.
35
Die Klage hat im aufrecht erhaltenen Umfang keinen Erfolg.
36
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
37
Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38
Sie finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt
B1.------ vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 28. Mai 2008
(VgStS 2008). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VgStS 2008 beträgt die Vergnügungssteuer für
39
Geldspielgeräte 5 v.H. des Spieleraufwandes, der in § 9 Abs. 1 Satz 1 VgStS 2008 als
die Summe der von den Spielern aufgewendeten Beträge bestimmt wird. Nach § 9a
VgStS 2008 gilt jedoch als Spieleraufwand im Sinne von § 9 Abs. 1 das
Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses, wenn für Geldspielgeräte der
Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 VgStS 2008 nicht erklärt wird. § 9a Abs. 1 Sätze 2 und
3 definieren das Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten
Bruttokasse. Dieser errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld.
Diese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern,
solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG auf die Kommunen
übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern
wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs-
und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt. Der Umstand,
dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach dem
Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer
in dem oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das
Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten
wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil
eine praktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben
war. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1962,
40
vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 102,
41
zum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand besteuert
werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert damit nichts an
dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede stehenden
Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit
bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,
42
vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 - www.nrwe.de - mit zahlreichen weiteren
Nachweisen.
43
Der in § 9 Abs. 1 VgStS 2008 geregelte Steuermaßstab "Summe der von den Spielern
je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens
aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der
kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den Spielern
betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des Spielvergnügens
eingesetzten Gelder anzuknüpfen,
44
vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007,
987 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen
Spielvergnügungssteuergesetz; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 14
B 2707/06: Einspielergebnis nicht der allein zulässige Steuermaßstab. VG B1.------,
Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.
Januar 2009 - 2 L 1512/08 - (n.v.) und Urteil vom 14. August 2008 - 2 K 4123/07 (n.v.);
45
VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 3272/06 -.
Die Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren Bezug zu
dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern bildet den
betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, den die Spieler
aus ihrer rechtlich geschützten Verfügungsgewalt hinaus auf ein Spielgerät übertragen
haben, um dieses Gewinnspiele ausführen zu lassen. Das Einspielergebnis stellt
gegenüber dem Einsatz bereits deshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren
Maßstab dar, weil sich ersterem nicht entnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern
betrieben worden ist, sondern dieser Maßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung
sämtlicher Spieler an diesem Automaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch
dann null Euro betragen, wenn ein Teil der Spieler mehr Geld eingeworfen als
zurückerhalten hat und ein oder mehrere andere Spieler mehr Geld ausgezahlt
bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen betreibt auch der einzelne Spieler,
der einen von ihm erzielten Gewinn wieder vollständig verspielt, Aufwand in
entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob er sich den Gewinn
auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf verspielt oder er den
gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel abbuchen lässt,
46
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07.
47
Die Argumentation der Klägerin, Aufwand sei nur der Vermögensverlust, den die Spieler
erlitten hätten, lässt zum Einen bereits außer Betracht, dass nach den gegebenen
technischen Bedingungen auch saldierte Vermögensverluste einzelner Spieler nicht
ermittelbar sind. Das Einspielergebnis bildet nicht die realen Vermögensverluste der
einzelnen Spieler ab. Damit stellt es auch ausgehend vom Aufwandsverständnis der
Klägerin keinen Wirklichkeitsmaßstab dar. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, weshalb es
dem kommunalen Satzungsgeber verwehrt sein soll, als Aufwand die Vermögenswerte
anzusehen, die von Spielern auf ein Gerät übertragen wurden, um Spielvergnügen zu
erzielen. Der Aufwandsbegriff der Klägerin ist eine rückblickende fiktive
Vermögensgesamtsaldierung aller Spieler, der des Beklagten eine quasi kontinuierliche
Erfassung aufgewendeter Geldbeträge der einzelnen Spieler. Ausgehend vom
Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die an die besondere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Personen anknüpft, spricht vieles dafür,
dass der Einsatz den Aufwand der Spieler strukturell wirklichkeitsnäher erfasst als das
Einspielergebnis. Angesichts des weiten satzungsgeberischen Ermessens ist dies nicht
einmal erforderlich; vielmehr ist bereits ausreichend, dass der Einsatz in einem lockeren
Bezug zum betriebenen Aufwand steht.
48
Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht,
49
vgl. Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -,
50
entschieden hat, der Einsatz könne nicht zulässige Bemessungsgrundlage für die
Vergnügungssteuer sein, weil es unmöglich sei, den Steueranteil vom Spielkapital
auszusondern, folgt die Kammer dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Entgegen der
Auffassung des Sächsischen OVG und - wenn auch mit anderen Schlussfolgerungen -
des Finanzgerichts Hamburg,
51
vgl. Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -,
52
setzen sich die vom Spieler aufgewendeten Spielbeträge nicht aus zwei Positionen -
einerseits Spielkapital, andererseits Vergnügungssteueranteil - zusammen. Der Spieler
wendet zur Erlangung des Spielvergnügens die von ihm eingesetzten Beträge auf. Ein
Vergnügungssteueranteil ist darin nicht anteilig enthalten. Es ist gerade kein
Kennzeichen der indirekten Besteuerung, dass die vom Aufsteller zu entrichtende
Vergnügungssteuer wie ein durchlaufender Posten von den Spielern über den Aufsteller
an die Steuerbehörde fließt,
53
vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, juris Rz. 70.
54
Bei der indirekten Besteuerung muss vielmehr nur sicher gestellt sein, dass derjenige,
bei dem die Steuer erhoben wird, diese auf die eigentlich Steuerpflichtigen abwälzen
kann,
55
vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8; Urteil vom 10.
Mai 1962, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -; Urteil vom 13. April
2005 - 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1322; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05
- www.nrwe.de; für die Aufgabe dieser Anforderung im Falle der Einsatzbesteuerung:
FG Hamburg, Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -.
56
Diese Möglichkeit der Abwälzung der Steuer ist entgegen der Auffassung der Klägerin
sowohl bei der Anwendung des Einsatzes als auch des Dreieinhalbfachen des
Einspielergebnisses als maßgebliche Bemessungsgrundlage gegeben,
57
vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - BFH / NV 2007,
987 zur auch insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Hamburgischen
Spielvergnügungssteuergesetz.
58
Dem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist dabei Genüge getan, wenn die Möglichkeit einer
kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige den von
ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten
Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten
Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers
letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es
reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner
auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall
gelingt,
59
vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004,
705, 708. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.
60
Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die Vorgaben
in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine
anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht
zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der
Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten
einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das
Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,
61
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom
5. Juni 2007 a.a.O.
62
Letztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr gegeben,
wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in
aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind,
den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu
machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine solche Wirkung ist nichts
ersichtlich. Insbesondere führen wirtschaftliche Schwierigkeiten von Marktteilnehmern,
die auf Marktmechanismen beruhen, nicht dazu, dass diese durch eine Verringerung der
Vergnügungssteuer zu kompensieren wären,
63
vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -
.
64
Soweit sich die Ertragslage von Spielgerätehersteller unabhängigen Aufstellern
dadurch verschlechtert, dass die Hersteller von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit
deutlich höhere Preise für die erstmalige Zurverfügungstellung von Spielgeräten und
nachfolgend höhere monatliche Gebühren fordern, führt eine daraus resultierende
Gewinnminimierung für die Aufsteller nicht zu der Annahme der erdrosselnden Wirkung
der Vergnügungssteuer. Letztlich zeigt die in verschiedenen Verfahren vor der Kammer
vorgetragene Erhöhung der Kosten für herstellerunabhängige Aufsteller, dass
Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit trotz erhobener Vergnügungssteuer
wirtschaftlich lukrativ betrieben werden können, aber der erzielbare Profit zunehmend
von Herstellern abgeschöpft wird. Ebenso wie es aber verfassungsrechtlich
unbedenklich ist, wenn bei dem Aufstellen von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit
in Gaststätten infolge der Zahlung hoher Wirteanteile kein ausreichender Ertrag für den
Aufsteller selbst verbleibt,
65
vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - a.a.O.,
66
berühren Veränderungen in der Gewinnverteilung infolge neu eingeführter bzw. erhöhter
Bereitstellungsgebühren zu Gunsten der Hersteller die Zulässigkeit der erhobenen
Vergnügungssteuer nicht. Dass die vom Beklagten durchgeführte 5- prozentige
Besteuerung des Einsatzes zu einer allgemeinen Unwirtschaftlichkeit des Aufstellens
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geführt hätte, kann danach nicht angenommen
werden. Gegen eine allgemeine Unwirtschaftlichkeit spricht auch die Entwicklung der
Bestandszahlen im Satzungsgebiet. Bei Einführung des neuen Steuermaßstabs zum 1.
April 2006 waren im Satzungsgebiet 250 Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit in 25
Spielhallen aufgestellt. Diese Zahlen haben sich zum 30. Juni 2008 auf 297 Geräte in
28 Spielhallen erhöht.
67
Unabhängig hiervon ist im Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des Einsatzes eine
Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller verbleiben 95 % des
Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen Gewinngewährungen zu tätigen, seine
Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen. Soweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt,
die aufgrund der in ihnen zur Anwendung kommenden Software, die Relation von
Kasse zu Einsatz so weit verschlechtern, dass er aus der Kasse die ihm entstehenden
Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) nicht mehr bestreiten kann, obliegt es ihm als
Unternehmer andere Software oder andere Geräte zum Einsatz kommen zu lassen.
68
Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Auffassung des
Sächsischen OVG,
69
vgl. Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -
70
wonach die kalkulatorische Abwälzbarkeit bei der Einsatzbesteuerung nicht gegeben
sei, weil der Aufsteller wegen der fehlenden Proportionalität von Einsatz zu
Einspielergebnis den Vergnügungssteueranteil am Einspielergebnis nicht vorhersehen
könne.
71
Eine Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis ist vielmehr
nicht zu fordern. Zu Zeiten des Stückzahlmaßstabs lag der absolute
Vergnügungssteuerbetrag zwar im Vorhinein fest. Dem Aufsteller war jedoch die Höhe
des jeweiligen Einspielergebnisses unbekannt. Auch dieses unterliegt erheblichen
Schwankungen, so dass der prozentuale Anteil der Vergnügungssteuer am
Einspielergebnis im Vorhinein nie bekannt war. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1962,
72
vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76,
73
in dieser ständig schwankenden Proportionalität keinen Grund gesehen, per se von
einer Nicht-Abwälzbarkeit auszugehen, sondern insoweit auf
Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen des Aufstellers verwiesen.
74
Dies entspricht auch einer realistischen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Für den
Aufsteller sind nicht die Unterschiede in der Höhe der vergnügungssteuerlichen
Belastung zwischen verschiedenen (kurzfristigen) Besteuerungszeiträumen
maßgeblich, sondern die Frage, ob er bei langfristiger Betrachtung unter Saldierung
aller Kosten (einschließlich der Steuerlasten) mit den Einnahmen insgesamt den Betrieb
wirtschaftlich führen kann. Dabei spielt nicht der Vergnügungssteueranteil am
Einspielergebnis als solcher eine Rolle, sondern vielmehr die absolute Höhe des
Einspielergebnisses nach Steuern, die völlig unabhängig von der Vergnügungssteuer
spielbedingt erheblichen Schwankungen unterliegt,
75
Unabhängig hiervon ist der Einsatz als Bemessungsgrundlage auch aus dem weiteren
Grunde zulässig, dass die Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit nach den Vorgaben
der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit -
Spielverordnung - (SpielV) hinsichtlich Einsatz und Einspielergebnis durchaus auf
Proportionalität angelegt sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der
seit dem 1. Januar 2006 geltenden SpielV in den neuen Spielautomaten zwar keine
Mindestgewinnquoten mehr eingestellt sein müssen. Nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b)
SpielVO müssen die Gewinnaussichten aber zufällig sein und für jeden Spieler gleiche
Chancen eröffnet werden. Ausgehend von einem maximalen Einsatz je Stunde von
144,- EUR und einem langfristig maximal zulässigen Einspielergebnis von 33,- EUR je
Stunde steht Einsatz zu Einspielergebnis in einem zwingenden Mindestverhältnis von
4,¯¯¯3¯6¯ zu 1, was einer Ausschüttungsquote von mindestens 77,08 % entspricht. Ob die
von der Automatenwirtschaft (mit der Zielsetzung der Verhinderung eines
Einsatzsteuergesetzes) für auf der Grundlage der neuen Spielverordnung zugelassene
Spielgeräte als üblich bezeichnete Ausschüttungsquote von 85 %,
76
vgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen
Unterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen der öffentlichen
Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 8. März 2006,
77
bei entsprechender Langzeitbetrachtung in der Praxis tatsächlich erreicht wird, kann hier
dahinstehen. Entscheidend ist nur, dass aus jeglicher Ausschüttungsquote bei der
gebotenen Langzeitbetrachtung ein bestimmtes Verhältnis von Einsatz zu
Einspielergebnis folgen muss.
78
Die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unternehmensdaten
belegen - auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - für sich genommen
keine Unkalkulierbarkeit der Steuer:
79
Gerät 2007 2008 Merkur Multi S 207005020 3.746,26 V-Steuer (2-4 Q) 28.306,20 Kasse
80
13,23 % 2.289,53 V-Steuer (1-4 Q) 17.199,90 Kasse
81
13,31 %
82
Merkur Multi S 207005012 3.807,25 V-Steuer (2-4 Q) 29.346,90 Kasse
83
12,97 % 2.472,24 V-Steuer (1-4 Q) 18.460,- Kasse
84
13,39 %
85
Novoline 202809562 5.723,89 V-Steuer (1-4 Q) 28.159,10 Kasse
86
20,33 % 5.941,59 V-Steuer (1-4 Q) 28.656,40 Kasse
87
20,73 % Novoline 202809390 5.941,74 V-Steuer (1-4 Q) 33.987,60 Kasse
88
17,48 % 6.090,67 V-Steuer (1-4 Q) 32.582,50 Kasse
89
18,69 %
90
New Winner 200503765 4.368,37 V-Steuer (1-4 Q) 11.850,50 Kasse
91
36,86 % % 4.338,86 V-Steuer (1-3 Q) 19.076,70 Kasse
92
22,74 %
93
Die nur für eine kleine Anzahl von Geräten vorgelegte Aufstellung kann
Aussagerelevanz nur mit Blick auf die Geräte entfalten, für die zumindest zwei
ausreichend lange Vergleichszeiträume belegt werden. Für diese - vorstehend
aufgelisteten - fünf Geräte ergibt sich nur in einem Fall eine erhebliche Schwankung in
der Relation von Einsatz zu Einspielergebnis. Dies ist nicht geeignet, den Schluss auf
eine relevante Disproportionalität von Einsätzen und Einspielergebnissen zu belegen.
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass für die Frage der Kalkulierbarkeit
Schwankungen zwischen verschiedenen Geräten grundsätzlich irrelevant sind.
94
Auch die in immer größerem Umfang eingesetzten Spielgeräte mit
95
Geldgewinnmöglichkeit neuen Typs, bei denen das eingeworfene Geld zunächst in
einem Geldspeicher aufgebucht, aber danach gemäß den Vorgaben der
Spielverordnung in einen Punktestand in einem Punktespeicher umgebucht wird, führen
nicht zur Unzulässigkeit der Besteuerung des Einsatzes,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 14. August 2008 - 2 K 275/08 -.
96
Der Spieler betreibt mit der Umbuchung in den Punktespeicher den steuerrelevanten
Aufwand, da er damit Geld zur Erlangung des Spielvergnügens einsetzt. Wenn und
soweit es mit einer Rückbuchung von Punkten auf den Geldspeicher zu einer
Gewinnausschüttung kommt, beseitigt dies nicht rückwirkend die Erfüllung des
Steuertatbestandes. Mit der Umbuchung ist das Geld vom Spieler zum Zwecke der
Erlangung des Spielvergnügens eingesetzt und seiner durch die Vorgaben der
Spielverordnung geschützten Verfügungsgewalt entzogen. Ob der Punktestand in
kürzester Zeit aufgebraucht wird oder der Spieler eine kontinuierlich gesicherte
Rückbuchungsmöglichkeit besitzt, unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben, sondern ist
allein abhängig von der im jeweiligen Spielgerät zum Einsatz kommenden Software,
97
vgl. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Arbeitsgruppe Spielgeräte, Aktuelles zum
9. Januar 2007, www.ptb.de: "Nur diese Geldübergabeprozesse sind reglementiert. Was
auf dem Spielgerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut,
riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt.
Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar."
98
Auch den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer nicht feststellen. § 9a
VgStS 2006 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines
fortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des zu
besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, durch
Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes ausgehend vom
Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller bezüglich eines Automaten
an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem Einsatz gebunden, wenn er der
Steuerbehörde für diesen Automaten einmal Einsätze mitgeteilt hat.
99
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung in der
hier maßgeblichen Fassung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der
Berechnungsmethode nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Satzung die
Berechnung auf der Grundlage des Einspielergebnisses nicht auf solche Geräte
beschränkt, die den Einsatz nicht oder nur erschwert dokumentieren können, könnte
dann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich
geeignet wäre, einzelne Aufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der
Bundesfinanzhof
100
vgl. BFH, a.a.O.,
101
hat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des Hamburgischen
Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung nach dem
Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen Bedenken
geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnten solche nur zum Tragen kommen, wenn
die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem Einspielergebnis generell zu
102
wesentlich anderen Ergebnissen bei der Ermittlung des Spieleraufwandes führen würde
als vom Einsatz ausgehende Berechnungen nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006. Die
Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebnisses als alternative
Bemessungsgrundlage kann nur dann zu generell ungünstigeren Ergebnissen für
Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche Gewinnwahrscheinlichkeit / Auszahlquote
an deren Automaten unter 71,43 % (2,5/3,5) liegt. In diesem Zusammenhang ist
zunächst das oben dargelegte Mindestverhältnis von 4,¯¯¯3¯6¯ bzw. die
Mindestausschüttungsquote von 77,08 % zu beachten. Der in B1.------ verwendete
Multiplikator von "nur" 3,5 könnte Aufsteller günstiger stellen. Allerdings ist zu beachten,
dass bei den Geräten, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
SpielV (SpielV 1962) zugelassen worden sind (Altgeräte), in § 13 Nr. 6 SpielV 1962 als
Voraussetzung für die Zulassung eine Mindestauszahlquote von nur 60 % geregelt war.
Die Einstellung einer höheren Auszahlquote war möglich und auch allgemein üblich,
vgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen
Unterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen der öffentlichen
Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 8. März 2006,
(www.bundestag.de) Geräte nach der alten SpielV: 66,7 %.
103
Der Beklagte hat seinem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen
Auszahlquote von rund 70 % zu Grunde gelegt. Dies ist jedenfalls bezogen auf die
Ermessensentscheidung des Satzungsgebers als geschätzter Mittelwert nicht zu
beanstanden. Allerdings wird der Satzungsgeber nach einigen Jahren anhand des ihm
zwischenzeitlich vorliegenden Zahlenmaterials prüfen müssen, ob die faktische
durchschnittliche Ausschüttungsquote im Stadtgebiet von dem der Satzung
zugrundeliegenden Wert durchgängig erheblich abweicht.
104
Im Übrigen ist auch hier zu beachten, dass für die Masse der aufgestellten Geräte der
Nachweis der bezahlten Spiele durch Druckprotokolle und damit des Einsatzes möglich
sein müsste und die noch vorhandenen Geräte, für die ein Aufsteller erklärt,
entsprechende Nachweise nicht beibringen zu können, innerhalb der nächsten Jahre
wegen Ablaufs ihrer zugelassenen Betriebsdauer zunehmend vom Markt genommen
werden müssen.
105
Auch mit Blick auf die neuen Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit, die eine
Umbuchung des Geldbetrages im Geldspeicher in einen Punktestand in einem
Punktespeicher erfordern, ist der Ersatzsteuermaßstab des 3,5-fachen des
Einspielergebnisses nicht zu beanstanden. Erkenntnisse dazu, dass es infolge der
Verwendung dieser Geräte in der Praxis zu einer nennenswerten steuerrelevanten
Verschiebung des Verhältnisses von Einspielergebnis zu Einsatz kommt, sind der
Kammer - bislang - nicht bekannt. Die in der Spielverordnung geregelten Vorgaben
betreffen allein die sogenannten Geldübergabeprozesse, das heißt die Buchung Geld in
Punkte (Einsatz) und die Rückbuchung Punkte in Geld (Gewinn). Der Mechanismus,
Erfolg bzw. Misserfolg im Spielgeschehen unmittelbar ausschließlich auf den
Punktestand einwirken zu lassen, führt allerdings zu niedrigeren Einsatzbeträgen, da
Spielerfolge (Erhöhungen des Punktestandes) keine Veränderung des Standes im
Geldspeicher bewirken und daher der Verbrauch dieses erhöhten Punktestandes nicht
als Einsatz erfasst wird. Aufgrund der höheren Auszahlquoten bei neueren Geräten ist
bei diesen aber ebenfalls von niedrigeren Einspielergebnissen auszugehen. Angesichts
des Umstandes, dass "Umbuchungsgeräte" ausnahmslos auf der Grundlage der neuen
Spielverordnung zugelassen worden sind, und diese Geräte daher ausnahmslos die
106
Einsätze ausweisen können, kommt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis
ohnehin nur zur Anwendung, wenn der Aufsteller die - ihm mögliche - Angabe der
Einsätze verweigert.
Der Kammer liegen auch - bislang - keine Erkenntnisse zu der Möglichkeit vor, dass
sich infolge reiner Geldwechselvorgänge, bei denen ein bereits in einen Punktestand
umgebuchter Geldbetrag ohne Ingangsetzen des "eigentlichen" Spielgeschehens
wieder zurückgebucht wird (und damit als Gewinn registriert wird), oder aus anderen
Gründen bei Umbuchungsgeräten die Relation von Einsatz zu Einspielergebnis in
einem steuerrelevanten Umfang vergrößert hat.
107
Die Anwendung der Einsatzbesteuerung ist auch nicht aus technischen Gründen
unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten
Gewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage sind, den
Einsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich.
Geldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der neuen SpielV am 1.
Januar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 Nr. 8
SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. Auch
die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weisen im
sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in Kombination mit
dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten Einsatz belegt.
Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI Schnittstelle von
rund 95 %
108
vgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung Unterhaltungsautomaten 2008 und
Ausblick 2009 von Januar 2009, S. 12, www.baberlin.de; ptb, Feldstudie über die
Zuverlässigkeit von Geldspielgeräten, Abschlussbericht vom 30. Juni 2006: sämtliche
überprüften Geräte wiesen VDAI-Schnittstelle auf, deren Ausdrucke die Gesamtzahl von
Spielen ausweisen können,
109
kann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Für die
allenfalls in sehr geringem Umfang im Satzungsgebiet betriebenen Geldspielautomaten
ohne Ermittlungsmöglichkeit der Zahl der getätigten Spiele durfte zudem deren
Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden noch wäre diese zulässig,
110
vgl. auch insoweit BFH, a.a.O. ,
111
Für sie kommt die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur
Anwendung. Abgesehen von dem Umstand, dass der Bestand an
Geldgewinnspielgeräten, deren Zulassung vor Inkrafttreten der neuen Spielverordnung
erteilt worden ist, immer weiter abnimmt und im Laufe der nächsten Jahre auf Null
sinken wird, ist festzustellen, dass auch für die - noch - vorhandenen Altgeräte
zumindest unter Verwendung technischer Zusatzgeräte die Auslesung zusätzlicher
Daten (inkl. Anzahl bezahlter Spiele) möglich ist. Aus einem einmaligen
Anschaffungspreis von knapp 40,- EUR je Zusatzgerät folgt jedenfalls unter
Berücksichtigung der Nutzungsdauer der Geldgewinnspielgeräte keine unzumutbare
wirtschaftliche Zusatzbelastung der Aufsteller.
112
Schließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen
Bestimmungen vereinbar. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer
wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die Vergnügungssteuer entspricht
113
nicht den für die Annahme von Umsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der
EuGH hat dies in zwei Urteilen festgestellt,
vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil vom 19. März 1991 - C-
109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur- lex.europa.eu,
114
wobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine
proportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde
unabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im Urteil
aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne einer
Umsatzsteuer "allgemein" ist, die "nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen
und Dienstleistungen Anwendung findet". Der Steuertatbestand der
Vergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten bzw.
der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher nicht
vor. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder
Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit erfordern
würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch die Spieler
(Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren Herstellung und
Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt.
115
Die dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegende
Vergnügungssteuersatzung der Stadt B1.------ ist auch nicht wegen eines etwaigen
Verstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der
sachgerechten Abwägung nichtig,
116
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07 -.
117
Gegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit
untergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit dieser
Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in Kraft
gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens als
solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei ermessensgeleiteten
Verwaltungsakten anzuwenden sind,
118
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188.
119
Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt -
die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber
hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im
Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt,
120
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07 -.
121
Die hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick auf die
abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten geboten. § 114
VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen Verwaltungsakt
auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als solchen
aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese Vorschrift
verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen
122
Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes aufzunehmen und
damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Eine vergleichbare
Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von Gesetzen generell nicht. Eine dem
Normgeber zurechenbare Darlegung seiner Beweggründe für die beschlossene
Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich gefordert noch steht sie dem Gericht als
Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf etwaige Ausführungen in den
Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht abgestellt werden, denn der Rat
einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum erstmaligen Erlass
oder zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimmt, macht sich damit nicht
notwendigerweise sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten
Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden
Organs letztlich dazu bewogen haben, einer bestimmten Gesetzesfassung
zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07 -; Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage,
München 2007 , § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 -
www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris.
123
Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
124
Die Kostenentscheidung folgt soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat aus §
155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
125
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs.
1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
126