Urteil des VG Aachen vom 20.11.2007
VG Aachen: treu und glauben, wiederherstellung des früheren zustandes, grundstück, subjektives recht, inhaber, eigentum, zaun, öffentlich, rückbau, verwirkung
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 965/06
Datum:
20.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 965/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Eigentümerin des knapp 5.000 m² großen, in der Gemeinde U. -I.
gelegenen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 29, Flurstück 43. Dieses Grundstück wird
als Pferdewiese genutzt.
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Im Frühjahr 2005 führte die Beklagte einen Ausbau des oberen Teils der "F. " sowie des
"F1.----platzes " in U. -I. durch. Dabei wurden auf einer Länge von etwa 40 m zur
Abstützung der Randsteine für die neu errichtete Straße auf dem Grundstück der
Klägerin Betonrückenstützen eingebaut.
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In der Folgezeit beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten diesen Zustand.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2005 wies sie darauf hin, dass es nicht ausreiche, die
Betonrückenstützen mit Mutterboden abzudecken und einzusäen. Erforderlich sei es
vielmehr, einen lang angezogenen Anstieg zum Bordstein mit Mutterboden zu verfüllen
und fachgerecht mit Grassamen einzusäen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2005 wiederholte die Klägerin ihr Begehren.
Sie wies darauf hin, dass die auf ihrem Grundstück eingebauten Betonrückenstützen
eine Verletzungsgefahr für die Pferde, die ihr Grundstück nutzten, bedeuteten. Zur
Beseitigung dieser Verletzungsgefahr werde eine Frist bis zum 25. Mai 2005 gesetzt.
Außerdem werde darauf hingewiesen, dass sich in der Fahrbahn vor dem Grundstück
nunmehr eine Delle befinde, die dazu führe, dass das Niederschlagswasser zum
Grundstück hin entwässere.
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Noch im Mai führten Mitarbeiter der Firma X. , die bereits die Straßenbaumaßnahme
ausgeführt hatte, auf der Grenze des klägerischen Grundstücks zur neu errichteten
Straße Arbeiten durch, verfüllten Mutterboden und bauten aus Eisenbahnschwellen
einen Zaun ein. Diese Arbeiten wurden durch den Ehemann der Klägerin, den Kläger
des Parallelverfahrens 6 K 966/06, als mängelfrei abgenommen.
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Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 2005 hatte mitteilen
lassen, dass die Angelegenheit mit Ausnahme der noch offenen Anwaltskosten
nunmehr erledigt sei, widerrief sie mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2005 diese
Erklärung und betonte, die Angelegenheit sei noch nicht erledigt.
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Mit Antwortschreiben vom 1. August 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass der
Ehemann der Klägerin die mangelfreie Ausführung der Arbeiten bestätigt habe. Die
Angelegenheit könne daher aus seiner Sicht als erledigt betrachtet werden.
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 4. August 2005 und vom 4. März 2006 wies die
Klägerin erneut darauf hin, dass die Angelegenheit noch nicht erledigt sei. Sie sei
Eigentümerin des Grundstücks und sie habe keine Einwilligung zu den durchgeführten
Arbeiten erteilt. Die Betonrückenstützen seien nunmehr bis zum 30. April 2006 zu
entfernen.
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Mit Antwortschreiben vom 28. März 2006 wies die Beklagte darauf hin, dass die
mangelfreie Abnahme durch den Ehemann der Klägerin ohne Vorbehalt erklärt worden
sei. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Ehemann möglicherweise nicht in
Vertretung der Klägerin gehandelt habe. Sollte er tatsächlich als Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt haben, so sei der Ehemann der Klägerin möglicherweise
haftbar.
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Das an den Arbeiten beteiligte Planungsbüro VDH teilte auf Nachfrage der Beklagten
mit Schreiben vom 3. April 2006 mit, dass der Ehemann den Arbeitern gegenüber als
Eigentümer aufgetreten sei. Er sei ausdrücklich mit den Ausgleichsarbeiten
einverstanden gewesen. Es sei großzügig Mutterboden aufgefüllt worden. Zudem sei
ein Zaun neu errichtet und verspannt worden.
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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass sie als
Eigentümerin des fraglichen Grundstücks zu keiner Zeit einer Nutzung ihres
Grundstücks durch den Einbau der Betonrückenstützen zugestimmt habe.
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Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2006 erneut ein weiteres
Tätigwerden abgelehnt und darauf hingewiesen hatte, dass eine Beeinträchtigung der
Nutzung des Grundstücks als Pferdewiese durch die mit Mutterboden überdeckten
Betonrückenstützen ohnehin nicht erkennbar sei, wurde die vorgerichtliche
Korrespondenz abgeschlossen.
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Die Klägerin hat am 31. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr Grundstück durch die eingebaute
Betonrückenstütze rechtswidrig in Anspruch genommen werde. Das Grundstück könne
nunmehr, jedenfalls im Randbereich, nicht mehr uneingeschränkt als Pferdewiese
genutzt werden. Ihr stehe daher ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen
die Beklagte zu. Dieser müsse die eingebaute Betonrückenstütze auf der gesamten
Länge wieder entfernen.
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Soweit die Klägerin ursprünglich mit der Klage auch eine Erstattung der Kosten der
vorgerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt hatte, hat die Kammer diesen
Streitgegenstand mit Beschluss vom 15. September 2006 zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 1398/06 abgetrennt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Eigentum der Klägerin an dem
Grundstück Gemarkung S. , Flur 29, Flurstück 43, rechtswidrig zu beeinträchtigen und
die im Zuge des Ausbaus des oberen Teils der "F2.----straße " eingebrachten
Bestandteile dieser Straße, insbesondere die Betonrückenstütze des Randsteins, vom
Grundstück der Klägerin zu beseitigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages rügt sie zunächst die Zuständigkeit
des Gerichts. Der Verwaltungsrechtsweg sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht
eröffnet. In der Sache stehe der Klägerin aber auch nicht der geltend gemachte
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Die Betonrückenstütze sei
Straßenbestandteil geworden. Deswegen komme allenfalls in Betracht, nach § 11 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG) das Eigentum an dem
Grundstück im Umfang des Überbaus zu erwerben. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen,
dass von der eingebauten Betonrückenstütze, die mit Mutterboden großzügig verfüllt
worden sei, keinerlei Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück ausgehe. Zudem
sei auf Wunsch der Klägerin zusätzlich noch ein Zaun errichtet worden. Die
Angelegenheit habe daher bereits im vorgerichtlichen Stadium als erledigt betrachtet
werden können.
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Die Kammer hat im Hinblick auf die gerügte Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Aachen mit Beschluss vom 15. September 2006 vorab den beschrittenen Rechtsweg für
zulässig erklärt. Wegen der Begründung wird auf die Beschlussgründe verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 6 K 1398/06 und 6 K 966/06
nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin
entscheiden. Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin vom 5. November
2007 mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt, vgl. §§ 101 Abs. 2,
87 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die
geltend gemachte Folgenbeseitigung. Der öffentlich-rechtliche
Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein
subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.
Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustandes gerichtet, der
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im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung
des früheren Zustandes durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder
rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 ff.;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 31
hinsichtlich der Absenkung der Sohle des Gewässerdurchlasses einer Straßenbrücke.
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Gegenstand des öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungsanspruchs sind nicht alle
rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf
deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das
Verwaltungshandeln unmittelbar ausgelöst worden sind.
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Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 31
hinsichtlich der Absenkung der Sohle des Gewässerdurchlasses einer Straßenbrücke.
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Die Klägerin kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes ihrer Pferdewiese
nicht verlangen, obwohl Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des
Folgenbeseitigungsanspruchs nicht bestehen. Die Beklagte hat anlässlich der
hoheitlichen Straßenbaumaßnahme im Bereich der oberen F2.---- straße in U. -I.
unbefugt in das Eigentum der Klägerin eingegriffen, indem die Betonrückenstützen
jedenfalls zu einem Teil auf das Grundstück der Klägerin verlegt wurden. Die
Inanspruchnahme des klägerischen Eigentum war weder erlaubt noch sonst
gerechtfertigt, sie erfolgte vielmehr zunächst ohne Wissen und später sogar gegen den
ausdrücklichen Willen der Klägerin. Die Folgenbeseitigung durch Wiederherstellung
des im Zeitpunkt des Eingriffs bestehenden Zustandes ist der Beklagten im Grundsatz
auch noch zumutbar. Der Anspruch war und ist auch nicht infolge der durchgeführten
Sanierungsmaßnahmen erfüllt. Diese dienten nämlich gerade nicht der
Wiederherstellung des früheren - beeinträchtigungsfreien - Zustandes, sondern der
Milderung der Beeinträchtigung. Die Klägerin kann jedoch trotz des grundsätzlichen
Vorliegens der tatbestandlichen Vorgaben des Folgenbeseitigungsanspruchs diesen
nicht mehr - auch nicht klageweise - durchsetzen. Der Anspruch der Klägerin auf
Folgenbeseitigung ist nämlich verwirkt. Auch im öffentlichen Recht können Ansprüche
vom Inhaber in Anwendung des auch im Bereich des öffentlichen Rechts geltenden
Grundsatzes von Treu und Glauben verwirkt werden mit der Folge, dass sie nicht mehr
ausgeübt werden können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen tritt diese Wirkung
automatisch ein, anders als bei der Verjährung bedarf es der einredeweisen
Geltendmachung nicht. Der Inhaber des verwirkten Rechts steht vielmehr so, als sei das
verwirkte Recht erloschen. Danach kann die Geltendmachung eines Rechts
ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und
Glauben - sog. Umstandsmoment - in illoyaler Weise über längere Zeit - sog.
Zeitelement - hinaus verzögert hat, obwohl er wusste oder damit hätte rechnen müssen,
dass der Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr
gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
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Vgl. m.w.N. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 41ff. zu § 53 VwVfG.
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Voraussetzung für die Verwirkung ist daher zunächst, dass der Pflichtige wegen des
vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, von
dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Dieser Eindruck kann sich nicht nur
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durch Erklärungen, sondern auch durch ein bestimmtes sonstiges Verhalten erweckt
werden. Bloßes Untätigbleiben des Inhabers genügt nicht, sofern keine Pflicht zum
Handeln bestand. Die Klägerin hat sich vorliegend in einer Weise verhalten, die
aufgrund der Gesamtumstände für die Beklagte den Eindruck hervorrufen musste, dass
die Verfolgung des Folgenbeseitigungsanspruchs in der Form einer vollständigen
Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Rückbau der Straße nicht (mehr)
verfolgt wird. Es kann bei der Beurteilung zum einen offen bleiben, ob der Anspruch auf
die mit der Klage begehrte Folgenbeseitigung nicht schon deshalb aus Gründen von
Treu und Glauben ausscheidet, weil die Klägerin von Anfang des diesbezüglichen
Kontaktes zur Beklagten an allein den Eindruck vermittelt hat, ihr sei - etwa aus Gründen
der zeitnahen Wiederermöglichung einer Nutzung des Grundstücks in seiner gesamten
Größe, wie im Schreiben vom 1. Mai 2005 - in erster Linie an einer Sanierung des
Grundstücks und nicht an einem vollständigen Rückbau der Straße gelegen. Auch kann
offen bleiben, welchen konkreten Inhalt und welche Reichweite die Erklärung des
Ehemannes der Klägerin - der allerdings bis zu diesem Zeitpunkt und danach
gegenüber der Beklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgetreten war und zwar
sowohl, was den hier zu entscheidenden Sachverhalt angeht als auch, was sein
eigenes Grundstück betrifft - anlässlich der Abnahme der Sanierungsmaßnahmen
gegenüber der Firma X. am 27. Mai 2005, die Arbeiten seien mängelfrei ausgeführt
worden, in Bezug auf die weitere Verfolgung und den Fortbestand des
Folgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin hatte. Die Klägerin muss sich nämlich
ungeachtet dessen jedenfalls die Erklärungen und damit das Verhalten ihres
Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber zurechnen und entgegenhalten
lassen. Dieser hatte mit Schreiben vom 10. Juni 2005 unter Bezugnahme auf ein
offenbar bereits am 1. Juni 2005 nach Abschluss der Bauarbeiten vom 27. Mai 2005 bei
der Beklagten stattgefunden habendes, persönliches Gespräch ausdrücklich für seine
Mandanten - auch hier traten die Klägerin und ihr Ehemann im Übrigen als Einheit auf -
bestätigt, dass die "Angelegenheit Stützmauer in der Wiese" erledigt sei. Damit hat die
Klägerin gegenüber der Beklagten unzweideutig und unbedingt zum Ausdruck gebracht,
dass die Eigentumsbeeinträchtigung aus ihrer Sicht in einer ausreichenden Weise
beseitigt und ausgeglichen sei. Dass diese Erklärung seitens der Klägerin inhaltlich von
dem vom Prozessbevollmächtigten noch verlangten Ausgleich seiner Kosten abhängig
gewesen wäre, war dem Schreiben vom 10. Juni 2005 nicht zu entnehmen. Die Klägerin
hat die damit ausgelöste Erwartung der Beklagten, sie werde das Recht auf Dauer nicht
mehr geltend machen auch über einen längeren Zeitraum im Sinne des Grundsatzes
der Nachhaltigkeit andauern lassen. Erst unter dem 24. Juli 2005 ließ die Klägerin ohne
nähere Angabe, auf welchen Gründen ihr Sinneswandel beruht, mitteilen, die
Angelegenheit in der oberen F2.----straße sei nunmehr doch nicht erledigt. Zu diesem
Zeitpunkt war der Anspruch auf Folgenbeseitigung allerdings schon verwirkt. Welche
konkrete Zeitspanne hinsichtlich des Zeitmoments bei der Verwirkung abgewartet
werden muss, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Maßgeblich sind hier die gesamten
Umstände des Einzelfall. Dazu gehören etwa die Bedeutung des Rechts für den Inhaber
oder auch die Art und Weise, in der der Inhaber des Rechts den Eindruck hervorgerufen
hat, er werde von dem Recht keinen Gebrauch mehr machen. Nach diesen Grundsätzen
reicht im vorliegenden Einzelfall auch mit Blick auf das geringe Ausmaß der
Eigentumsbeeinträchtigung eine nur kurze, aber auch nicht nur unwesentliche
Zeitspanne von mehr als einem Monat aus. Die schriftliche Erklärung der Klägerin war
nämlich von einer solchen Eindeutigkeit und Ausdrücklichkeit, dass ein verständiger
Empfänger bei objektiver Betrachtung mit weiteren Forderungen der Klägerin
schlechterdings nicht mehr rechnen musste. Auch der Hinweis, es gehe insoweit nur
noch um die Anwaltskosten, lässt ohne Weiteres den Rückschluss zu, die Klägerin sehe
ihr Begehren auf Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung mit den durchgeführten
Bauarbeiten endgültig als erledigt an und beabsichtige nicht, insoweit noch
weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Dass die Beklagte nicht auf den von der
Klägerin hervorgerufenen Eindruck vertraut hätte, ist nicht zu erkennen.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden
Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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