Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

StGH Hessen: wählbarkeit, karenzzeit, stimmrecht, hessen, wahlrecht, wahlberechtigung, lwg, aufenthalt, aktiven, beschränkung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 378
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Verf HE , Art 73 Verf HE,
Art 75 Verf HE, WahlG HE 1962
Leitsatz
Es widerspricht nicht der Hessischen Verfassung, wenn das Landtagswahlgesetz als
Voraussetzung für das passive Wahlrecht einen längeren Wohnsitz im Lande Hessen
verlangt als für das aktive Wahlrecht.
Tenor
1. Der Antrag des ... wird zurückgewiesen.
2. Auf den Antrag das Landesanwalts beim Hessischen Staatsgerichtshof wird
festgestellt, daß § 5 des Landtagswahlgesetzes vom 18. September 1950 in der
Fassung vom 12. Juli 1962 (GVBl. 1962, 343) mit der Hessischen Verfassung
vereinbar ist.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei;
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Artikel 75 der Hessischen Verfassung (HV) bestimmt:
(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben.
(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen
Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist,
um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf
vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 73 HV lautet:
(1) Stimmberechtigt sind alle über einundzwanzig Jahre alten deutschen
Staatsangehörigen, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom
Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(2) Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. Der Tag der
Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.
(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Nach § 2 des hessischen Landtagswahlgesetzes vom 18.9.1950 i. d. S. vom
12.7.1962 (LWG) ist wahlberechtigt zum Hessischen Landtag, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
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2. das 21. Lebensjahr vollendet hat und
3. seit mindestens 3 Monaten vor dem Wahltage seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.
Nach § 5 LWG ist wählbar jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage 25 Jahre alt ist
und seit mindestens 1 Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen
hat.
2. Der Antragsteller... hat den Hessischen Staatsgerichtshof angerufen und
beantragt, festzustellen, daß § 5 des hessischen Landtagswahlgesetzes dem Art.
75 HV widerspreche. Er ist der Ansicht, Art. 75 II HV mache die Wählbarkeit allein
vom Stimmrecht abhängig und fordere zusätzlich lediglich die Vollendung des 25.
Lebensjahres. Damit seien die Voraussetzungen der Wählbarkeit erschöpfend
geregelt. Zu einer weiteren Einschränkung habe die Verfassung den Gesetzgeber
nicht legitimiert, so daß dieser die Wählbarkeit nicht von einer gewissen Dauer des
Wohnsitzes oder Aufenthalts abhängig machen und schon gar nicht die Dauer des
Wohnsitzes oder Aufenthalts in Hessen für die Wählbarkeit länger bemessen dürfe
als für das Stimmrecht.
3. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt,
festzustellen, daß § 5 des Landtagswahlgesetzes mit der Verfassung des Landes
Hessen vereinbar sei.
Er ist der Auffassung, daß die Hessische Verfassung in ihren Art 73 und 75 nur die
Mindestvoraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht festlege; fehle eine
dieser Voraussetzungen, so entstehe kein Wahlrecht. Die vollständige Regelung
des Wahlrechtes aber sei dem Gesetzgeber überlassen. Ihm sei sowohl in Art 73
als auch in Art 75 HV vorbehalten, das Nähere gesetzlich umfasse alles, was nicht
in der Verfassung selbst: schon bestimmt sei, soweit sich nicht aus ihr Schranken
ergäben. Die nähere Regelung kenne zwar für die Wählbarkeit keine geringeren
Anforderungen festlegen als für die Wahlberechtigung, also keine kürzere
Karenzzeit als 3 Monate bestimmen; sie könne aber die Karenzzeit länger
bemessen. Die Wählbarkeit sei die gesteigerte Form des Wahlrechts. Die
Verfassung selbst lasse das 21. Lebensjahr nicht genügen, sondern verlange die
Vollendung des 25. Lebensjahres. Wenn der Gesetzgeber aus gleichen
Erwägungen die "Karenzzeit" für die Wählbarkeit von drei Monaten auf ein Jahr
verlängere, so befinde er sich damit in Übereinstimmung mit den
Grundvorstellungen der Verfassung. Die Repräsentation des Volkes im Parlament
setze nicht nur mehr Reife und Lebenserfahrung, sondern auch eine größere
Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen des Volkes voraus als das Stimmrecht.
Es entspreche zudem auch dem Herkommen, an die Wählbarkeit strengere
Anforderungen zu stellen als an das Stimmrecht.
4. Der Hessische Ministerpräsident hat sich der Auffassung des Landesanwalts
angeschlossen; auch er ist der Meinung, daß die Verfassung die Voraussetzungen
für das aktive und passive Wahlrecht nicht erschöpfend geregelt, sondern in
beiden Fällen dem Gesetzgeber Spielraum zu einer sinnvollen Ausgestaltung
dieser Institute eingeräumt habe. Er verweist darauf, daß auch in anderen
Bundesländern zusätzliche Anforderungen an die Wählbarkeit gestellt würden.
5. Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Vorsitzenden und dem
Berichterstatter der Landtagsausschüsse, die mit den Vorarbeiten für die
Landtagswahlgesetze befaßt waren, ist vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur
Äußerung gegeben worden (§ 42 I des Staatsgerichtshofsgesetzes).
II.
1. Der Antrag des ... ist unzulässig.
Ein Antrag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kann nur von den
in Art 131 HV, § 17 II StGHG genannten Antragsberechtigten gestellt werden. Zu
diesen gehört der Antragsteller nicht. Die Popularklage, als welche er seinen
Antrag bezeichnet, ist dem Hessischen Verfassungsrecht fremd.
2. Die Befugnis des Landesanwalts, sich dem Verfahren anzuschließen, und seine
Antragsberechtigung folgen aus §§ 17 II, 18 II StGHG.
III.
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Der Antrag des Landesanwalts ist begründet.
1. Die Hessische Verfassung hat weder für das Stimmrecht (Art 73), noch für die
Wählbarkeit (Art 75) eine Karenzzeit vorgesehen. Sie hat jedoch nicht nur für das
Stimmrecht in Art 73 III "das Nähere... gesetzlicher Regelung vorbehalten",
sondern für die Wählbarkeit in Art 75 III Satz 1 mit den Worten ''das Nähere
bestimmt das Wahlgesetz" einen besonderen weiteren Vorbehalt für den
Gesetzgeber geschaffen. Dieser letztere Vorbehalt bezieht sich nicht nur auf den
I., sondern auch auf den II. Absatz des Art 75; andernfalls stünde er am Ende des I.
Absatzes, nicht aber in einem besonderen, ersichtlich auf die beiden
vorangegangenen Absätze bezüglichen III. Absatz. Daraus folgt, daß die
Verfassung weder die Voraussetzungen des Stimmrechts noch die der Wählbarkeit
abschließend regeln wollte. Der Gesetzgeber durfte sowohl für das Stimmrecht als
auch für die Wählbarkeit weitere Voraussetzungen aufstellen, insbesondere
Karenzzeiten einführen.
2. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der
Gesetzgeber die Karenzzeiten verschieden bemessen, nämlich im Rahmen des Art
73 III HV für die Wahlberechtigung durch § 2 Ziff. 3 LWG eine Karenzzeit von 3
Monaten, im Rahmen des Art 75 III Satz 1 HV hingegen für die Wählbarkeit durch §
5 LWG eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt hat. Die auf einem
Verfassungsvorbehalt beruhende Regelungskompetenz des Gesetzgebers für "das
Nähere" ist nicht eng zu interpretieren. Im Verhältnis zwischen Verfassung und
Gesetz handelt es sich nicht um eine Delegation. Der Gesetzgeber ist das
natürliche Organ der Gesetzgebung, und regelmäßig werden praktische
Gesichtspunkte darüber entscheiden, welche Fragen in der Verfassung selbst zu
ordnen sind und welche dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden (BVerfGE
15, 126 [138]). Der weite Ermessensbereich des Gesetzgebers hat in der
Hessischen Verfassung selbst schon darin Ausdruck gefunden, daß Art 75 III Satz 2
HV ausdrücklich die Aufstellung "anderer Erfordernisse" und daneben sogar die
Einführung einer Sperrklausel zuläßt und dem Gesetzgeber nur für den Fall, daß er
von dieser Befugnis Gebrauch macht, gewisse Grenzen setzt. Das Wahlgesetz darf
also sogar Bestimmungen enthalten, die zu einer im Ergebnis unterschiedlichen
Bewertung der Stimmen führen und damit das Grundprinzip der Gleichheit, den
tragenden Pfeiler der demokratischen Verfassung, berühren. Wenn die allgemeine
Regelungskompetenz vom Hessischen Verfassungsgeber selbst so weit gespannt
ist, daß das Wahlgesetz derartige, die Verfassungsgrundlage tangierende
Vorschriften enthalten darf, dann ist der Gesetzgeber auch befugt, eine in ihrer
Auswirkung auf das passive Wahlrecht sehr viel weniger bedeutsame längere
Karenzzeit einzuführen, als sie für die Wahlberechtigung besteht.
Bei der Bemessung der Karenzzeit für die Wählbarkeit im Rahmen des Art 75 HV
war also der Gesetzgeber nicht, wie der Antragsteller meint, an die Regelung
gebunden, die er im Rahmen des Art 73 HV für die Wahlberechtigung getroffen
hat. (Ebenso im Ergebnis das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag in
seiner Entscheidung vom 28. März 1951, Beilage Nr. 11 zum Staatsanzeiger für
das Land Hessen Nr. 23 vom 9.6.1951 - vgl. auch BVerfGE 7, 377 [400]).
3. Die für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit getroffene Differenzierung der
Karenzzeit ist auch mit dem Gleichheitsatz vereinbar. Der Gesetzgeber hat ein
weites Feld gesetzgeberischer Freiheit bei der Regelung eines bestimmten
Sachverhalts; insbesondere kann; er unter mehreren miteinander konkurrierenden
rechtspolitischen Gesichtspunkten wählen. Nur muß sich für die gefundene
Regelung ein sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkt anführen lassen. Was
sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht
abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des
konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (so BVerfG in DVBl 1964, 264).
Die Regelung in § 5 LWG erklärt sich aus dem Bedürfnis, vom künftigen
Abgeordneten eine durch längeren Aufenthalt im Lande verstärkte Verbundenheit
mit der Bevölkerung und größere Vertrautheit mit den Problemen des Landes zu
verlangen, die beim Wähler nicht in gleichem Umfange vonnöten sind. Auch in den
Verfassungen anderer Länder sind an die Wählbarkeit strengere Voraussetzungen
geknüpft als an die Wahlberechtigung (z. B. § 2. und § 6 des Wahlgesetzes von
Miedersachsen vom 13.12.1954, § 2 und § 29 I und II des Wahlgesetzes von
Rheinland-Pfalz vom 12.1.1959).
Ob die Bestimmung des § 5 LWG politisch zweckmäßig ist und ob nicht eine
Karenzzeit von 9 oder gar 6 Monaten schon ausgereicht hätte, um diesem
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Karenzzeit von 9 oder gar 6 Monaten schon ausgereicht hätte, um diesem
Bedürfnis Rechnung zu tragen, unterliegt nicht der Prüfung des Staatsgerichtshofs.
Der gesetzgeberische Spielraum endet erst dort, wo es an einem einleuchtenden
Grunde für die getroffene Regelung fehlt.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß nach der Hessischen Verfassung
Karenzzeiten durch Gesetz eingeführt werden dürfen, daß Art 75 HV eine für die
Wählbarkeit gegenüber der Wahlberechtigung unterschiedlich bemessene
Karenzzeit nicht verbietet und daß eine Karenzzeit von einem Jahr der Verfassung
nicht zuwiderläuft.
4. Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungssammlung, Neue Folge 11, 103 und 13,
Seite 19) nicht entgegen. Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof dort
ausgesprochen, daß der einfache Gesetzgeber die Voraussetzungen für das aktive
und passive Wahlrecht nicht unterschiedlich regeln dürfe und auf die
Wählbarkeitsvoraussetzungen lediglich mittelbar, nämlich bei Ausgestaltung des
aktiven Wahlrechts, Einfluß nehmen könne. Anlaß zu diesen Entscheidungen war
der Ausschluß wahlberechtigter Vorbestrafter vom passiven Wahlrecht durch das
Bayerische Landtagswahlgesetz. Art 14 II der Bayerischen Verfassung (BV)
bestimmt, daß "wählbar jeder wahlfähige Staatsbürger (ist), der das 25.
Lebensjahr vollendet hat"; Art 14 V enthält die Klausel: "Das Nähere bestimmt das
Landeswahlgesetz."
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat daraufhin entschieden, daß Artikel 14 II
BV die Voraussetzung der Wählbarkeit erschöpfend geregelt habe und daß der
Vorbehalt in Art 14 V dem Gesetzgeber nicht die Befugnis erteile, diese Regelung
zu ändern.
Die Bayerische Verfassung unterscheidet sich jedoch von der Hessischen in den
vergleichbaren Vorschriften darin, daß dort nach Art 7, der sich in seinem Absatz II
nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nur auf das aktive
Wahlrecht bezieht, in Absatz III die Ausübung dieser Rechte von der Dauer eines
Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden kann, wogegen in der
Hessischen Verfassung eine derartige Bestimmung fehlt; im Gegensatz zu Art 73
HV enthält Art 7 BV, der die Staatsbürgerschaft und das aus ihr folgende
Stimmrecht regelt, keinen weiteren Gesetzesvorbehalt. Diese Regelung gestattet
den Schluß, daß der Bayerische Gesetzgeber eine weitere Beschränkung der
Wählbarkeit nur auf dem Wege der Beschränkung des aktiven Wahlrechts
vornehmen durfte. Andernfalls hätte Art 14 BV einen dem Art 7 III entsprechenden
Zusatz enthalten müssen, wie es z.B. in der Verfassung des Landes Baden-
Württemberg geschehen ist (vgl. Art 26 VII. und Art 28 II Satz 2).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.