Urteil des StGH Hessen vom 13.07.1994

StGH Hessen: hessen, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, rechtsirrtum, willkür, grundrecht, quelle

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1197
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 31 GG, Art 100 Abs 3 GG,
Art 20 Abs 1 S 1 Verf HE
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31
GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der
Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische
Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab; der
Staatsgerichtshof könnte danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach
Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt
aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166 und zuletzt P.St. 1179 und 1181).
2. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV gewährt ein Grundrecht. Diese Norm bietet aber nur Schutz
gegen Willkür, nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen
Verfahrensverstoß (vgl. StGH, P.St. 548/563).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.