Urteil des StGH Hessen vom 11.12.2006

StGH Hessen: faires verfahren, anspruch auf rechtliches gehör, grundrecht, juristische person, hessen, garantie, willkürverbot, rechtsstaatsprinzip, erlass, aufklärungspflicht

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 2069
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Verf HE, § 19 Abs 2 Nr 9
StGHG, § 43 Abs 1 StGHG, §
44 Abs 1 StGHG, § 45 Abs 1
StGHG
Leitsatz
1. Die Antragsberechtigung "jeder Person" (Art. 131 Abs. 3 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 9
StGHG) knüpft an die Grundrechtsfähigkeit an.
2. Dem Wertesystem der Hessischen Verfassung entspricht, dass auch rechtlich
verselbständigten Personenmehrheiten des Privatrechts Abwehr- und Leistungsrechte
gegenüber dem Staat gewährleistet sind, da sich deren Bildung und Betätigung auch
als Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen
darstellt.
Rechtsfähige Vereinigungen des Privatrechts besitzen deshalb die für sie im Einzelfall
festzustellende Grundrechtsfähigkeit, soweit sie sich in einer grundrechtstypischen
Gefährdungslage befinden. In diesem Fall sind sie im Grundrechtsklageverfahren
antragsberechtigt.
3. Eine rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts kann im
Grundrechtsklageverfahren die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen
Gehörs aus Art. 3 HV geltend machen.
4. Art. 3 HV garantiert in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung
innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes das Grundrecht auf rechtliches Gehör in gerichtlichen Verfahren.
5. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, dass die an einem gerichtlichen
Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen
Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der
Entscheidung zu äußern.
6. Aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine
Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts.
Ein Gericht verstößt aber dann gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C
2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7.
Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - verletzen die Antragstellerin in ihrem durch
Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 6. Juli 2005 - 05-
1592075-0-5 - aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C
2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7.
Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - werden insoweit für kraftlos erklärt.
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Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main sowie einen Beschluss
desselben Gerichts in einer mietrechtlichen Streitigkeit.
Die Antragstellerin, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, nahm ihren
Mieter, den Begünstigten der mit der Grundrechtsklage
angefochtenen Entscheidungen, auf Zahlung ausstehenden Mietzinses
in Höhe von 945,76 € für die Zeit von April bis Juni 2005 sowie von
Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aus den
Jahren 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 316,33 € in Anspruch.
Nach Erlass eines Mahnbescheides erwirkte die Antragstellerin bei
dem Amtsgericht Hünfeld unter dem 6. Juli 2005 einen
Vollstreckungsbescheid - 05-1592075-0-5 - gegen den Begünstigten
über insgesamt 1.294,59 € abzüglich inzwischen geleisteter 684,52 €.
Der Begünstigte legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch
ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er habe – zuletzt mit
der Überweisung von 684,52 € für die Monate Mai und Juni 2005 – die
bisherige Miete einschließlich der Nebenkosten bezahlt. Die von der
Antragstellerin genannten 945,76 € schulde er unter keinem
denkbaren Aspekt.
Die Antragstellerin begründete mit Schriftsatz vom 9. August 2005 die
Klageforderung, erklärte die Klage in Höhe von insgesamt 808,17 € für
erledigt und erweiterte die Klage um 87,08 € ausstehenden Mietzinses
für Juli 2005. Es sei nicht ersichtlich, was der Begünstigte gegen die
streitgegenständliche Miete vorbringen wolle. Wörtlich führte sie zur
Höhe der Miete aus: „Wir überreichen insoweit zunächst in Abschrift
als Anlagenkonvolut K 6 Belege bezüglich der Erhöhung der Miete auf
zuletzt Brutto 429,34 €“. Weiter legte sie dar, dass trotz erfolgter
Zahlung in Höhe von 684,52 € noch eine Restforderung offen sei. Dem
Schriftsatz beigefügt waren als Anlage K 6 die Seiten 1, 4 und 5 eines
Schreibens der Antragstellerin vom 17. Januar 2005 an den
Begünstigten, in dem nach Abschluss einer Modernisierungs- und
Energieeinsparungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf insgesamt 429,34
€ ausgesprochen wurde. Auf Seite 4 dieses Schreibens ist eine
Berechnung dieses ab dem 1. April 2005 zu zahlenden Mietzinses
aufgeführt.
Der Begünstigte erwiderte auf diesen Schriftsatz nicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 äußerte
das Gericht nach Angaben der Antragstellerin gegenüber dem
Begünstigten, es sei nicht geneigt, weiteren Anträgen auf
Schriftsatznachlass stattzugeben. An die Antragstellerin ergingen
keine Hinweise.
Mit Urteil vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 -, das der
Antragstellerin am 29. November 2005 zugestellt wurde, erhielt das
Amtsgericht Frankfurt am Main den Vollstreckungsbescheid vom 6. Juli
2005 in Höhe von 1.085,-- € nebst Zinsen abzüglich am 20. Juni 2005
gezahlter 684,52 € und am 15. August 2005 verrechneter 123,65 €
aufrecht. In Höhe der Beträge von 684,52 € und 123,65 € stellte es die
Erledigung der Hauptsache fest. Im Übrigen hob es den
Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab.
Für die Monate April und Juli 2005 stehe der Antragstellerin kein
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Für die Monate April und Juli 2005 stehe der Antragstellerin kein
restlicher Mietzinsanspruch in Höhe von je 87,08 € zu. Auch für Juni
2005 bestehe kein Anspruch auf Zahlung restlicher Miete in Höhe von
174,16 €. Die Antragstellerin habe keine Tatsachen dargetan, die
geeignet seien, den von ihr geltend gemachten, um 87,08 € erhöhten
Mietzinsanspruch monatlich zu stützen. Für die behauptete
Mieterhöhung sei die Antragstellerin darlegungspflichtig. Dieser
Darlegungslast habe sie mit ihrem pauschalen Vortrag, die Miete habe
sich zuletzt auf brutto 429,34 € erhöht, nicht genügt. Die Bezugnahme
auf das Anlagenkonvolut K 6 ersetze keinen schlüssigen
Tatsachenvortrag.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 erhob die Antragstellerin Rüge
gemäß § 321a Zivilprozessordnung - ZPO -, die das Gericht mit
Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - zurückwies. Zur
Begründung führte das Gericht aus, die Antragstellerin habe
schriftsätzlich keine einzige Tatsache vorgetragen, die geeignet sei,
auf eine rechtliche Begründetheit einer Mieterhöhung im geltend
gemachten Umfang ab April 2005 schließen zu lassen. Vor dem
Hintergrund, dass der Begünstigte im Einspruchsschreiben bestritten
habe, mehr als 342,26 € an Miete zu schulden, habe der
Antragstellerin als großer Wohnungsgesellschaft bzw. ihrem in
Mietsachen erfahrenen Prozessbevollmächtigten klar sein müssen,
dass ihr pauschaler Vortrag zur Mieterhöhung nicht annähernd habe
ausreichen können, um den geltend gemachten Anspruch zu stützen.
Bei dieser Sachlage sei ein ausdrücklicher Hinweis des Gerichts an die
Antragstellerin nicht erforderlich gewesen.
Der Beschluss ging der Antragstellerin nach ihren Angaben am 15.
Dezember 2005 zu.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005, der bei dem
Staatsgerichtshof am selben Tage per Telefax ohne Anlagen und am 3.
Januar 2006 im Original mit Anlagen eingegangen ist, hat die
Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung
des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots
sowie der Garantie eines fairen Verfahrens.
Tragender Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Gewährung
rechtlichen Gehörs sei die Pflicht zur Vermeidung von
Überraschungsentscheidungen. Den Parteien müsse Gelegenheit zur
Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage gegeben und die
Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Zur Ausgestaltung
dieses Grundrechtsschutzes seien den Gerichten für den
Verfahrensablauf entsprechende Hinweispflichten auferlegt, die
unmittelbar aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und
dem Recht auf ein faires Verfahren folgten.
Diese Pflichten habe das Gericht verletzt. Nach § 139 Abs. 2 ZPO dürfe
ein Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine
Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, nur
stützen, wenn es zuvor darauf hingewiesen und Gelegenheit zur
Äußerung gegeben habe. Bereits aus ihrem schriftsätzlichen
Vorbringen sei ersichtlich gewesen, dass die erhöhte Miete aufgrund
einer Mieterhöhung gefordert worden sei. Zwar sei aus dem Text des
Schriftsatzes vom 9. August 2005 nicht unmittelbar hervorgegangen,
was Grund für die Mieterhöhung gewesen sei. Dieser sei jedoch der
beigefügten Anlage zu entnehmen gewesen. Auf den Inhalt dieser
Anlage habe sie in zulässiger Weise Bezug genommen. Diese
Ausführungen habe das Gericht nicht zur Kenntnis genommen.
Selbst wenn man diesbezüglich einen unsubstanziierten Vortrag
unterstellte, läge eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Ein Gericht
dürfe eine Klage wegen unsubstanziierten Sachvortrages nicht als
unschlüssig abweisen, ohne zuvor auf den Mangel hingewiesen und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dies gelte auch
dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten sei.
Hätte das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Miethöhe
hingewiesen, hätte sie die Anlage K 6 erläutern und erklären können,
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hingewiesen, hätte sie die Anlage K 6 erläutern und erklären können,
dass Grund für die Mieterhöhung eine Mietenneuberechnung nach
Abschluss einer Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahme
nach § 559 BGB gewesen sei.
Das Urteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß. Hätte das Gericht
ihren Sachvortrag vollständig zur Kenntnis genommen oder durch
entsprechenden Hinweis mindestens Gelegenheit zur Ergänzung
gegeben, hätte die Klage in vollem Umfang Erfolg gehabt.
Im Übrigen sei das Gericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen
Verfahrens gehalten, berechenbar zu prozessieren, sich nicht
widersprüchlich zu verhalten und die Parteien nicht irrezuführen. Auch
hiergegen habe das Gericht verstoßen, weil die Teilabweisung der
Klage völlig überraschend erfolgt sei. Denn indem die Richterin im
Termin zur mündlichen Verhandlung allein dem Begünstigten zu
verstehen gegeben habe, dass der Einspruch wegen der nicht
erfolgten Erwiderung zur Antragsbegründung keinen Erfolg haben
werde, sei zumindest inzident die Schlüssigkeit der Klage bejaht
worden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und der Beschluss
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C
2894/05-26 - ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 3
der Verfassung des Landes Hessen, ihr Gleichheitsgrundrecht aus Art.
1 der Hessischen Verfassung in dessen Ausprägung als Willkürverbot
und die Garantie eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens aus Art. 3
der Hessischen Verfassung verletzen, soweit der
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 6. Juli 2005 -
05-1592075-0-5 - aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist,
2. das Urteil das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und den Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C
2894/05-26 - insoweit für kraftlos zu erklären und die Sache an das
Amtsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
II.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Er hält die Grundrechtsklage für unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß
gegen das Willkürverbot sowie das Gebot eines fairen Verfahrens
gerügt wird. Für eine mögliche Verletzung des Willkürverbots sei nicht
genügend vorgetragen. Ein Grundrecht auf Gewährleistung eines
fairen Verfahrens - sofern es überhaupt als Grundrecht im Sinne der
Hessischen Verfassung anzuerkennen sein sollte - habe gegenüber
einer Verletzung rechtlichen Gehörs zumindest insoweit keine
eigenständige Bedeutung, als der Fairness-Verstoß gerade in der
Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen solle.
Im Übrigen hält der Antragsgegner die Grundrechtsklage für zulässig
und begründet. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Antragstellerin
habe ihrer Darlegungslast nicht genügt, weil die bezüglich der
bestrittenen Mieterhöhung erfolgte Bezugnahme auf ein
Anlagenkonvolut keinen schlüssigen Tatsachenvortrag ersetze, sei für
die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen. Das Gericht sei daher
nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Antragstellerin
darauf hinzuweisen, dass es den Antrag auf Zahlung der ab April 2005
erhöhten Miete nicht für hinreichend substanziiert halte. Ein solcher
Hinweis sei entgegen § 139 Abs. 4 ZPO nicht erfolgt.
Darin liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs. Das Gehörsrecht verpflichte das Gericht, den
Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies bedeute nicht,
dass es sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe
aus den Schriftsätzen und den zur Akte gereichten Anlagen
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aus den Schriftsätzen und den zur Akte gereichten Anlagen
zusammensuchen müsse. Erläutere eine wenig umfangreiche und
schnell zu erfassende Anlage zur Klagebegründung die geltend
gemachte Forderung nach Grund und Höhe, so lasse die
Klageabweisung mit der Begründung, die Bezugnahme auf ein
Anlagenkonvolut ersetze keinen schlüssigen Tatsachenvortrag, nur den
Schluss zu, dass das Gericht seinerseits die Klagebegründung nicht
oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen habe.
So verhalte es sich hier. Zusammen mit dem mehrfachen Hinweis auf
die Mieterhöhung in der Klagebegründung hätte das Gericht bei nur
flüchtiger Durchsicht die Tatsache der Mieterhöhung und ihre
Begründung aus dem Anlagenkonvolut K 6 unschwer nachvollziehen
können.
Die Auffassung des Amtsgerichts, es brauche diese Anlage nicht zur
Kenntnis zu nehmen, sei für die Antragstellerin überraschend
gewesen. Mit ihr habe sie schon deshalb nicht rechnen können, weil es
hierfür keine auch nur möglicherweise in Betracht kommende
verfahrensrechtliche Grundlage gegeben habe.
III.
Die Landesanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
IV.
Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens verteidigt das angefochtene
Urteil.
V.
Die Akte des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am
Main - 33 C 2894/05-26 - ist beigezogen worden und Gegenstand der
Beratung gewesen.
B
I.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergeht gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über den Staatgerichtshof (kurz:
Staatsgerichtshofsgesetz - StGHG -) ohne mündliche Verhandlung,
nachdem sämtliche Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben.
II.
1. Die Grundrechtsklage ist zulässig.
Die Antragstellerin ist antragsberechtigt, soweit sie sich als juristische
Person des Privatrechts (§ 13 Abs.1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) unter Berufung
auf das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegen die
angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main
wendet.
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG ist grundsätzlich jede Person zur
Erhebung der Grundrechtsklage berechtigt. § 43 Abs. 1 StGHG stellt
für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage eine weitere
beteiligtenbezogene Voraussetzung - die Antragsbefugnis - auf. Das
Zusammenspiel beider Normen zeigt, dass die Antragsberechtigung
bei der Grundrechtsklage an die Grundrechtsfähigkeit anknüpft.
Die Antragstellerin ist im Hinblick auf die grundrechtliche Garantie der
Gewährung rechtlichen Gehörs grundrechtsfähig. Träger der von der
Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -)
gewährleisteten Grundrechte sind zunächst natürliche Personen. Eine
Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - entsprechende ausdrückliche
Erstreckung der Grundrechtsfähigkeit auf inländische juristische
Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind, fehlt zwar in der Hessischen Verfassung.
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anwendbar sind, fehlt zwar in der Hessischen Verfassung.
Entscheidend für eine grundsätzlich mögliche Grundrechtsfähigkeit
rechtlich verselbstständigter Personenvereinigungen des Privatrechts
spricht aber das Wertesystem der Grundrechte der Hessischen
Verfassung, das eine weitgehende Grundrechtsgeltung im Verhältnis
zwischen Staat und Privatrechtssubjekten postuliert. Bildung und
Betätigung rechtlich verselbstständigter Verbände des Privatrechts
sind Ausdruck der freien Entfaltung der hinter diesen Vereinigungen
stehenden natürlichen Personen. Rechtsfähige Vereinigungen des
Privatrechts genießen deshalb den Schutz der Grundrechte der
Hessischen Verfassung, soweit sie sich in einer grundrechtstypischen
Gefährdungslage befinden. Die Grundrechtsfähigkeit rechtsfähiger
Verbände des Privatrechts und die ihr folgende Antragsberechtigung
im Grundrechtsklageverfahren bestehen danach nicht
uneingeschränkt, sondern sind in jedem Einzelfall für das jeweilige
Grundrecht der Hessischen Verfassung zu prüfen.
Nach diesem Maßstab kann sich die Antragstellerin auf das Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs berufen. Denn als Beteiligte in einem
gerichtlichen Verfahren befinden sich juristische Personen des
Privatrechts im Hinblick auf das Gehörsrecht in derselben
grundrechtstypischen Gefährdungslage wie natürliche Personen (vgl.
Staatsgerichtshof [StGH], Beschluss vom 17.01.2001 - P.St. 1484 -,
StAnz. 2001, S. 1011 [1012], für die Garantie des gesetzlichen Richters
aus Art. 20 Abs. 1 HV).
Die Antragstellerin hat den Rechtsweg erschöpft (§ 44 Abs. 1 Satz 1
StGHG). Gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.
November 2005 war kein Rechtsmittel mehr gegeben, da der Wert der
Beschwer der Antragstellerin 600,-- € nicht überstiegen und das
Amtsgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat (vgl. § 511
Abs. 2 ZPO).
In zulässiger Weise wendet sich die Antragstellerin nicht nur gegen
das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November
2005, sondern auch gegen dessen Beschluss vom 7. Dezember 2005.
In den Fällen, in denen ein Antragsteller - wie hier - gehalten ist, vor
Erhebung der Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO
durchzuführen, stellt die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung
in Verbindung mit der vorausgegangenen Entscheidung des
Fachgerichts die mit der Grundrechtsklage anfechtbare Entscheidung
des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen
im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG dar (ständige Rechtsprechung des
StGH, vgl. Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, StAnz. 2005, S. 2321
[2324]; Beschlüsse vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -, StAnz. 2005, S. 4744
[4746], und vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326
[2327]).
Die Grundrechtsklage ist auch fristgerecht erhoben worden. Zwar
wurde das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 24. November 2005 der Antragstellerin bereits am 29. November
2005 zugestellt. Abzustellen ist hier jedoch auf den Beschluss vom 7.
Dezember 2005, mit dem das Amtsgericht Frankfurt am Main die
gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge der Antragstellerin
zurückgewiesen hat (vgl. StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -,
StAnz. 2006, S. 1094 [1096]). Die Grundrechtsklage ging bei dem
Staatsgerichtshof gemäß § 45 Abs. 1 StGHG innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Antragstellerin ein.
2. Die zulässige Grundrechtsklage ist auch begründet.
Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am
Main beruhen auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der
Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung
innewohnenden Rechtsstaatsprinzip garantiert in gleicher Weise wie
Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör im
gerichtlichen Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des
Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte
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Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein
Ergebnis nehmen zu können. Das Grundrecht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens,
dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher
Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seinen
Entscheidungen nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen
sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der
Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 16.01.2001 - P.St.
1358 -, StAnz. 2001, S. 1177 [1180], und vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -,
StAnz. 2002, S. 3735 [3736]). Die Gerichte sind indessen nicht
gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu
bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu
dokumentieren. Allein das Schweigen der Entscheidungsgründe
erlaubt daher noch nicht die Feststellung, das Gericht habe
Parteivortrag entweder schon gar nicht aufgenommen oder doch
jedenfalls nicht berücksichtigt. Ist einfachgesetzlich die Begründung
einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen, so fordert die
gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich nur,
dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in
den Entscheidungsgründen auseinandersetzt. Dabei ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten
kennen und würdigen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt
deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen
Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten
Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil
vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 [3413], und
Beschluss vom 12.01.2005 - P.St. 1927 -, StAnz. 2005, S. 743 [744 f.]).
Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die
Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
verletzt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seine Entscheidung darauf
gestützt, dass die Antragstellerin keine Tatsachen dargetan habe, die
geeignet seien, den von ihr geltend gemachten, um 87,08 € erhöhten
monatlichen Mietzinsanspruch zu stützen. Mit dieser Begründung gibt
das Amtsgericht Frankfurt am Main deutlich zu erkennen, dass es den
diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin für unsubstanziiert und
demzufolge die Klage für unschlüssig gehalten hat.
Diese Beurteilung war für die Antragstellerin nach dem Prozessverlauf
in keiner Weise vorhersehbar. Aus Gründen der Gewährung rechtlichen
Gehörs war das Gericht daher zu einem vorherigen Hinweis an die
Antragstellerin verpflichtet.
Zwar ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann
verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen
Verfahrensrechts nicht nachkommt. Ein Gericht verstößt aber dann
gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne
vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf
nicht zu rechnen brauchte (StGH, Beschlüsse vom 13.02.2001 - P.St.
1309 -, StAnz. 2001, S. 1174 [1177], und 10.12.2002 - P.St. 1603 -,
StAnz. 2003, S. 741 [744 f.]).
So liegt der Fall hier. Aus Sicht der Antragstellerin war auch bei
Berücksichtigung der an einen gewissenhaften Prozessbeteiligten zu
stellenden Anforderungen nicht erkennbar, dass das Amtsgericht
Frankfurt am Main ihren Vortrag für nicht hinreichend substanziiert
halten würde.
In ihrer Klagebegründung nahm die Antragstellerin hinsichtlich der
Erhöhung der Miete auf zuletzt brutto 429,34 € ausdrücklich auf die
Anlage K 6 Bezug. Die als Anlage K 6 übermittelten Seiten 1, 4 und 5
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Anlage K 6 Bezug. Die als Anlage K 6 übermittelten Seiten 1, 4 und 5
des Schreibens der Antragstellerin vom 17. Januar 2005 an den
Begünstigten enthalten den Hinweis, dass die Miete nach Abschluss
einer Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahme zum 1.
April 2005 erhöht werde, sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen
und der ab dem 1. April 2005 zu zahlenden Miete.Die Auffassung des
Amtsgerichts Frankfurt am Main, diese Bezugnahme ersetze keinen
schlüssigen Tatsachenvortrag, war angesichts des Prozessverlaufs
derart außergewöhnlich, dass die Antragstellerin sie nicht vorhersehen
und ihr Prozessverhalten nicht darauf einstellen konnte.
Vorbereitende Schriftsätze können durch in Bezug genommene
Anlagen ergänzt werden (§ 131 ZPO), wenn sie aus sich heraus
verständlich sind und die Bezugnahme substanziiert erfolgt. Es ist
dem Gericht allerdings nicht zumutbar und auch nicht seine Aufgabe,
sich „das Passende“ aus umfangreichen Anlagen selbst
herauszusuchen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005 - 6 U
132/04 -, Juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 130 Rdnr. 2).
Das grundrechtlich geschützte Prinzip der Gewährung rechtlichen
Gehörs gebietet nicht, dass der erkennende Richter die geltend
gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den zu Gericht
gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen zusammensucht. Belegen
jedoch die eingereichten und durchnummerierten Anlagen, auf die
eine Partei in einem Schriftsatz im Einzelnen Bezug genommen hat,
die geltend gemachte Forderung schon bei nur flüchtigem Durchlesen,
so lässt eine fachgerichtliche Abweisung der Klage mit der
Begründung, die Partei habe ihrer Darlegungslast nicht genügt, da die
Bezugnahme nicht ausreichend sei, nur den Schluss zu, dass das
Fachgericht seinerseits die Ausführungen der Partei nur unzureichend
durchgearbeitet hat (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats],
Beschluss vom 30.06.1994 - 1 BvR 2112/93 -, NJW 1994, S. 2683 f.).
Jedenfalls hätte das Gericht zur Vermeidung einer
Überraschungsentscheidung die Antragstellerin auf die nach seiner
Ansicht fehlende Schlüssigkeit der Klage hinweisen müssen.
An dieser Verpflichtung vermag auch der vom Gericht in seinem
Beschluss vom 7. Dezember 2005 angeführte Umstand, die
Antragstellerin sei eine große Wohnungsbaugesellschaft und ihr
Prozessbevollmächtigter habe Erfahrung in Mietsachen, nichts zu
ändern. Denn die richterlichen Hinweispflichten bestehen
grundsätzlich auch im Anwaltsprozess (vgl. BGH, Urteil vom
07.12.2000 - I ZR 179/98 -, NJW 2001, S. 2548 [2549]; OLG Köln, Urteil
vom 13.07.2000 - 12 U 114/99 -, NJW-RR 2001, S. 1724; OLG
Brandenburg, Urteil vom 14.11.2001 - 14 U 43/01 -, NJW-RR 2002, S.
1215; OLG Rostock, a.a.O.).
Dies gilt umso mehr, als für die Antragstellerin nach dem
Prozessverlauf nicht ersichtlich war, dass ihr Vortrag vom Gericht als
nicht ausreichend angesehen werde. Nachdem der Begünstigte in der
Einspruchsschrift zum Mietzins lediglich ausgeführt hatte, seine
Zahlungen hätten der bisherigen Miete entsprochen und die von der
Antragstellerin genannten 945,76 € schulde er unter keinem
denkbaren Aspekt, hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9.
August 2005 unter Bezugnahme auf die Anlage K 6 - das
Mieterhöhungsschreiben vom 17. Januar 2005 - zur Miethöhe weiter
vorgetragen. Im Anschluss hieran hat sich der Begünstigte im weiteren
Verlauf des Verfahrens nicht mehr, insbesondere nicht zu dem Vortrag
der Antragstellerin in Bezug auf die Mieterhöhung geäußert. In der
mündlichen Verhandlung ergingen Hinweise nur an den Begünstigten.
Angesichts dessen konnte und musste die Antragstellerin nicht damit
rechnen, dass das Gericht ihren Vortrag für unsubstanziiert halten und
insbesondere die in Bezug genommene Anlage nicht berücksichtigen
werde.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Verletzung des Rechts
auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein mit einer Verletzung
rechtlichen Gehörs begründeter Angriff gegen eine
verfahrensbeendende Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn der
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verfahrensbeendende Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn der
gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann.
Ob dies der Fall ist, vermag der Staatsgerichtshof unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts nur zu
prüfen, wenn der Grundrechtskläger detailliert mitteilt, was er bei
ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte
(ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 10.11.1999 -
P.St. 1414 -, StAnz. 1999, S. 3692 [3696], und vom 12.02.2003 - P.St.
1834 -, StAnz. 2003, S. 1161 [1163]).
Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass sie bei einem
entsprechenden Hinweis des Gerichts noch im Termin zur mündlichen
Verhandlung unter Hinweis auf die Anlage K 6 ausdrücklich hätte
erklären können, dass Grundlage für die Mieterhöhung eine
Mietenneuberechnung nach Abschluss einer Modernisierungs- und
Energieeinsparungsmaßnahme im Sinne von § 559 BGB gewesen sei.
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht
Frankfurt am Main bei einer solchen Darlegung von einer höheren
Miete ausgegangen wäre und der Klage der Antragstellerin
stattgegeben hätte. Eine nähere Prüfung des einfachen Rechts ist
dem Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht verwehrt und bleibt
dem zuständigen Fachgericht vorbehalten.
Für kraftlos zu erklären ist nicht nur das Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 24. November 2005, sondern auch dessen auf
die Gehörsrüge der Antragstellerin hin ergangener
antragsabweisender Beschluss vom 7. Dezember 2005. Es kann
dahinstehen, ob der Beschluss vom 7. Dezember 2005 auf einer
erneuten, eigenständigen Verletzung des Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs beruht. Denn jedenfalls hat das Amtsgericht
Frankfurt am Main dem Verstoß gegen das Gehörsrecht, auf dem das
Urteil vom 24. November 2005 beruht, nicht abgeholfen. Der Beschluss
bestätigt damit die vorausgegangene Verletzung des Gehörsrechts
und ist deshalb ebenfalls aufzuheben.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das
Willkürverbot vorliegt und ob die Hessische Verfassung ein Grundrecht
auf ein faires Verfahren gewährleistet, welches durch das Amtsgericht
Frankfurt am Main verletzt worden sein könnte. Denn die
Grundrechtsklage führt bereits wegen der Verletzung des Grundrechts
auf Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kraftloserklärung der
angefochtenen Entscheidungen im beantragten Umfang.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der
hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine
ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.