Urteil des StGH Hessen vom 09.12.2002
StGH Hessen: zumutbare arbeit, rechtsschutz, stadt, hessen, erlass, verhinderung, vorrang, verfügung, verfassungsgericht, zivilprozessrecht
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1821 eA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
BSHG, § 26 Abs 1 StGHG HE
(StGH Wiesbaden: Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer
eA: Vorrang zumutbaren fachgerichtlichen
Eilrechtsschutzes bei verwaltungsgerichtlich verweigerter
Fortzahlung der Sozialhilfe)
Leitsatz
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des
Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -
ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich
subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim
Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur
Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er
hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann oder konnte.
Gründe
A.
Der Antragsteller will mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
die Aufhebung eines Bescheides der Stadt Frankfurt am Main vom 26. Juli 2002
erreichen. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, dem Antragsteller weiterhin
Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen, weil dieser sich geweigert habe, zumutbare
Arbeit zu leisten. Der Antragsteller legte Widerspruch ein. Außerdem stellte er
beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit dem er begehrte, die Stadt Frankfurt am Main zu
verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren. Das
Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2002 - 3 G
2984/02 (V) - ab. Der Antragsteller führte in einem Schreiben an die Stadt
Frankfurt am Main aus, er halte den Beschluss für falsch, habe aber leider kein
Geld für einen Rechtsanwalt, der dagegen Beschwerde einlegen könnte. Seinen
Widerspruch wies die Stadt Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 6.
November 2002 zurück.
Am 22.November2002 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er führt insbesondere aus, er sei
Wissenschaftler und könne keine andere Tätigkeit ausüben.
B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der
Antragsteller hat nicht zuvor von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht.
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht
des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -
StGHG - ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren,
grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen
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grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen
Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher
Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur
Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann
(StGH, Beschluss vom 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. -) oder konnte (StGH,
Beschluss vom 13.07.1994 - P.St. 1196 e.V. -).
Der Antragsteller hat im fachgerichtlichen Eilverfahren den Rechtsweg nicht
erschöpft. Ihm war zuzumuten, innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2002 - 3 G 2984/02 (V) -
zu stellen, um auf diesem Wege sein Ziel eine Fortzahlung der laufenden Hilfe zum
Lebensunterhalt zu erreichen, zu verfolgen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch kann gegen ihn deshalb nicht erhoben werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.