Urteil des StGH Hessen vom 09.06.1999

StGH Hessen: öffentliche gewalt, psychiatrische klinik, hessen, rechtsschutz, einspruch, belastung, prozessfähigkeit, vorführung, grundrecht, verfahrensbeteiligter

1
2
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1340
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 3 Verf HE, § 43 Abs
2 StGHG HE, § 43 Abs 1
StGHG HE, § 44 Abs 1 StGHG
HE
Leitsatz
1. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass
der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine
Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm
benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt
hessischer Staatsgewalt ergibt
2. Wendet sich der Antragsteller gegen gerichtliche Entscheidungen, gehört zur
substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts ein aus sich heraus - ohne
Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter -
verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen
Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des
Gegenstands des Ausgangsverfahrens.
3. Nach Art. 2 Abs. 3 HV steht dem der Rechtsweg offen, der glaubt, durch die
öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Verfassungsbestimmung
umfasst auch den Anspruch auf zügige Bearbeitung der Verfahren, denn wirksamer
Rechtsschutz, auf den der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, bedeutet
auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit.
Der Zeitraum, innerhalb dessen nach Art. 2 Abs. 3 HV Rechtsschutz zu gewähren ist,
lässt sich dabei nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalls und der jeweiligen Belastung der Gerichte ab. Eine Grundrechtsverletzung
kommt nur in besonders krassen Fällen einer Verzögerung der gerichtlichen
Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin hat seit dem 1. Oktober 1998 eine Vielzahl von Schreiben nebst
Anlagen beim Staatsgerichtshof eingereicht.
Ihren Eingaben lässt sich folgendes entnehmen: Der geschiedene Ehemann der
Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25. Februar 1992 -
Az.: 3 F 267/91 - zur Unterhaltszahlung an die Antragstellerin verurteilt. Er betreibt
beim Amtsgericht - Familiengericht- Darmstadt ein Abänderungsverfahren - Az.:
52 F 1349/96 -, das auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts der Antragstellerin
gerichtet ist. In diesem Verfahren erging gegen die Antragstellerin am 4.
Dezember 1996 ein Versäumnisurteil. Die Antragstellerin erhob gegen diese
Entscheidung Widerspruch, den das Familiengericht als Einspruch gegen das
3
4
5
6
7
Entscheidung Widerspruch, den das Familiengericht als Einspruch gegen das
ergangene Versäumnisurteil wertete. Das wegen des Erlasses des
Versäumnisurteils gegen die Richterin eingelegte Ablehnungsgesuch der
Antragstellerin wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
12. Februar 1997 - Az.: 6 WF 14/97 - zurück. Mit Beschluss vom 31. März 1998
setzte das Familiengericht sein Verfahren aus, um eine Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts über die Prozessfähigkeit der Antragstellerin einzuholen
und gegebenenfalls eine Betreuungsanordnung zu erwirken. Die gegen den
Aussetzungsbeschluss des Familiengerichts erhobene Beschwerde der
Antragstellerin wies das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom
13. Juli 1998 - Az.: 6 WF 144/98 - zurück.
Im vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Darmstadt eingeleiteten
Betreuungsverfahren - Az.: 50 XVII 197/98 - erklärte die zur Stellungnahme
aufgeforderte Betreuungsbehörde, dass die Antragstellerin eine Betreuung
entschieden ablehne und regte an, über die Erforderlichkeit einer Betreuung ein
fachärztliches Gutachten einzuholen. Das Vormundschaftsgericht ersuchte das
zuständige Gesundheitsamt um eine entsprechende gutachterliche
Stellungnahme. Am 5. August 1998 teilte das Gesundheitsamt dem
Vormundschaftsgericht mit, dass die Antragstellerin zwei Untersuchungstermine
ohne Begründung nicht wahrgenommen habe und bei einem ihr schriftlich
angekündigten Besuch nicht in der Wohnung gewesen sei bzw. nicht geöffnet
habe. Das Vormundschaftsgericht ordnete mit Beschluss vom 28. August 1998 die
Vorführung der Antragstellerin zum Zwecke einer fachärztlichen Untersuchung an.
Das Gesundheitsamt teilte dem Vormundschaftsgericht am 1. Oktober 1998 mit,
dass im Rahmen und in der Atmosphäre einer Zwangsvorführung eine
ordnungsgemäße und sinnvolle ambulante Untersuchung - zumindest in diesem
Fall - nicht stattfinden und ein verlässliches Gutachten nicht erstattet werden
könne. Es regte an, die Antragstellerin zur Begutachtung kurzfristig stationär in
eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Eine zwangsweise Vorführung der
Antragstellerin unterblieb. Das Vormundschaftsgericht forderte die Antragstellerin
vergeblich auf, sich freiwillig einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit
Beschluss vom 11. Dezember 1998 sah das Vormundschaftsgericht von einer
Betreuungsanordnung ab. Ob die Antragstellerin auf Grund einer psychischen
Erkrankung zu dem in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehöre, lasse
sich erst nach einer fachpsychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin
feststellen. Eine solche könne nach Lage der Dinge nur nach einer zwangsweisen
Verbringung der Antragstellerin mit polizeilicher Hilfe in eine geschlossene
psychiatrische Klinik durchgeführt werden. Eine derartige Vorgehensweise sei
unverhältnismäßig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Antragstellerin nicht zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten im Sinne
des § 1896 Abs. 2 BGB in der Lage sei.
Nach Aufnahme des ausgesetzten familiengerichtlichen Verfahrens erging am 27.
Mai 1999 ein Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt - Az.: 54 F
1349/96 -, mit dem das am 4. Dezember 1996 verkündete Versäumnisurteil
aufrechterhalten wurde.
Nach Rechtshängigkeit der Unterhaltsabänderungsklage ihres geschiedenen
Ehemanns beim Familiengericht Darmstadt - Az.: 52 F 1349/96 - erhob die
Antragsteller ihrer Abänderungsklage beim Amtsgericht Erlangen mit dem Ziel der
Erhöhung des titulierten Unterhalts. Zudem betrieb die Antragstellerin dort die
Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel vom 25. Februar 1992 - Az.: 3 F
267/91 - gegen ihren geschiedenen Ehemann. Mit Beschluss vom 26. Februar
1999 - Az.: 2 M 2336/96 - wies das Amtsgericht Erlangen Anträge der
Antragstellerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ab.
Die Antragstellerin meint, in dem Verfahren vor dem Familiengericht Darmstadt -
Az.: 52 F 1349/96 - und dem Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
Darmstadt - Az.: 50 XVII 197/98 - hätten die Richter gegen die Verfassung
verstoßen. Diese Verfahren seien rechtsbeugend und zielgerichtet gegen sie
verlaufen. Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen - Az.: 2 M 2336/98 -, mit dem
die Pfändung von Unterhalt verweigert worden sei, setze diese Rechtsbeugung
fort. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird insofern auf ihre
Eingaben vom 30. September 1998, 20. Oktober 1998, 21. Oktober 1998, 4.
November 1998, 28. Dezember 1998, 3. März 1999 und 19. März 1999 Bezug
genommen.
Die Antragstellerin betrieb ferner Verfahren vor den Sozialgerichten. Dort begehrte
7
8
9
10
11
12
13
Die Antragstellerin betrieb ferner Verfahren vor den Sozialgerichten. Dort begehrte
sie die Durchführung einer Spezialbehandlung mit der Begründung, sie leide an
einer ausgerissenen Schädelbasisprothese als Folge einer Operation. Sie
übersandte dem Staatsgerichtshof den Beschluss des Bundessozialgerichts - Az.:
B 1 KR 3/98 S -, mit dem ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1998 als unzulässig verworfen wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Antragstellerin vom 10. Oktober
1998, 27. Oktober 1998, 5. Januar 1999, 28. Januar 1999, 29. Januar 1999, 2.
Februar 1999, 3. Februar 1999, 19. Februar 199, 1. März 1999, 22. März 1999, 26.
März 1999, 9. April 1999 und 3. Mai 1999 verwiesen.
Die Antragstellerin rügt, dass ihr durch das rechtsbeugende Verhalten der
Gerichte der dringend benötigte Lebensunterhalt verwehrt werde, sie insbesondere
nicht in der Lage sei, Miete und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Sie
unterrichtete den Staatsgerichtshof weiterhin darüber, dass ihre Waschmaschine
seit dem 28. November 1998 funktionsunfähig und nicht mehr reparabel sei.
Wegen der Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom
30. November 1998 verwiesen. Ferner teilte die Antragstellerin mit, dass sie
infolge der unterbliebenen Unterhaltszahlungen Gas- und Wasserrechnungen
sowie Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr begleichen könne. Mit Schreiben
vom 28. Januar 1999 informierte sie den Staatsgerichtshof über einen
Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers wegen eines ihrer Ansicht nach
unrichtigen Titels der Postbank gegen sie.
Die Antragstellerin erhebt ausdrücklich Klage gegen das Versäumnisurteil des
Amtsgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1996 - Az.: 52 F 1349/96 - (Schreiben
vom 04.11.1998), den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 28. August
1998 - Az.: 50 XVII 197/98 - (Schreiben vom 20.10.1998) sowie den Beschluss des
Amtsgerichts Erlangen vom 26. Februar 1999 - Az.: 2 M 2336/98 - (Schreiben vom
03.03.1999).
II.
Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
III.
Die Antragstellerin ist mit ihr am 21. Oktober 1998 zugegangenem Schreiben des
Staatsgerichtshofs vom 19. Oktober 1998 aufgefordert worden, mitzuteilen, gegen
welche gerichtlichen Entscheidungen sie sich wendet. Sie wurde ferner gebeten,
diese gerichtlichen Entscheidungen in Kopie an den Staatsgerichtshof zu
übersenden und mitzuteilen, wann ihr die Entscheidungen zugestellt wurden.
B
I.
Die Grundrechtsklage der Antragstellerin ist unzulässig.
Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann den
Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in
einem durch die Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV
-) gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Öffentliche Gewalt im Sinne des §
43 Abs. 1 StGHG ist die an die Verfassung des Landes Hessen gebundene
hessische Staatsgewalt (vgl. StGH, Beschluss vom 25.08.1998 - P.St. 1325 -).
Gemäß § 43 Abs. 2 StGHG muss die Grundrechtsklage das Grundrecht bezeichnen
und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die
Verletzung des Grundrechts ergeben soll. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert
danach für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass der Antragsteller
substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit
unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten
Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer
Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt
Beschluss vom 03.05.1999 - P.St. 1384 -). Wendet sich der Antragsteller gegen
gerichtliche Entscheidungen, gehört zur substantiierten Schilderung des
Lebenssachverhalts ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne
Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag,
insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die
nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des
14
15
16
17
18
nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des
Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom
14.04.1999 - P.St. 1323 -).
Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg eröffnet, so kann
gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG Prüfungsgegenstand der Grundrechtsklage
grundsätzlich nur die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen
Gerichts des Landes Hessen sein (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt
Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -).
Nach diesen Maßstäben ist die ausdrücklich gegen das Versäumnisurteil des
Familiengerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1996, den Beschluss des
Vormundschaftsgerichts Darmstadt vom 28. August 1998 sowie den Beschluss
des Amtsgerichts Erlangen vom 26. Februar 1999 gerichtete Grundrechtsklage der
Antragstellerin unzulässig.
Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 26. Februar 1999 stellt schon keine
Ausübung hessischer Staatsgewalt dar. Das Versäumnisurteil des Familiengerichts
Darmstadt vom 4. Dezember 1996 ist nicht tauglicher Gegenstand einer
Grundrechtsklage, da dieses Urteil, gegen das die Antragstellerin rechtzeitig
Einspruch erhoben hat, nicht die Entscheidung des höchsten in der Sache
zuständigen Gerichts des Landes Hessen ist. Zudem ist aus dem Vorbringen der
Antragstellerin nicht ersichtlich, dass dieses Versäumnisurteil prozessuale oder
inhaltliche Mängel aufweisen würde, die dessen Verfassungswidrigkeit begründen
könnten. Auch eine Grundrechtsklage gegen das Urteil des Familiengerichts
Darmstadt vom 27. Mai 1999 - Az.: 54 F 1349/96 -, das die Antragstellerin nicht
zum Gegenstand ihrer Grundrechtsklage gemacht hat, wäre unzulässig, da auch
diese Entscheidung nicht die des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des
Landes Hessen ist. Die Zulässigkeit der gegen den Beschluss des
Vormundschaftsgerichts vom 28. August 1998 erhobenen Grundrechtsklage
scheitert daran, dass die Antragstellerin in keiner Weise dargelegt hat, dass die
dort getroffene Anordnung, sie zum Zweck einer fachärztlichen Untersuchung
vorzuführen, sie in ihren Grundrechten verletzt haben kann.
Sollte sich die Grundrechtsklage der Antragstellerin auch gegen die von ihr
genannten Entscheidungen der Sozialgerichte richten, hat sie im Hinblick auf den
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1998 den
Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Sie hat weder den
Inhalt des dort geführten Rechtsstreits nachvollziehbar dargelegt noch den
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1998 an den
Staatsgerichtshof übersandt. Eine gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 13. Januar 1999 - Az.: B 1 KR 3/98 S - gerichtete Grundrechtsklage wäre
unstatthaft, da dieser Beschluss keine Ausübung hessischer Staatsgewalt
darstellt.
Sofern die Antragstellerin einen Verstoß des Familiengerichts Darmstadt gegen
Art. 2 Abs. 3 HV durch eine zögerliche Bearbeitung des Verfahrens 52 F 1349/96
zu rügen sucht, scheitert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage daran, dass die
Antragstellerin die Möglichkeit einer solchen Grundrechtsverletzung nicht plausibel
dargelegt hat. Nach Art. 2 Abs. 3 HV steht dem der Rechtsweg offen, der glaubt,
durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese
Verfassungsbestimmung umfasst auch den Anspruch auf zügige Bearbeitung der
Verfahren, denn wirksamer Rechtsschutz, auf den der Bürger einen
verfassungsrechtlichen Anspruch hat, bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb
angemessener Zeit (vgl. StGH, Beschluss vom 23.10.1991 - P.St. 1122 -, StAnz.
S. 2658). Der Zeitraum, innerhalb dessen nach Art. 2 Abs. 3 HV Rechtsschutz zu
gewähren ist, lässt sich dabei nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Belastung der Gerichte ab. Eine
Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen einer Verzögerung
der gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung
hinausläuft (vgl. StGH, Beschluss vom 23.10.1991 - P.St. 1122 -, a.a.O.). Die
Möglichkeit einer solchen, Art. 2 Abs. 3 HV verletzenden, Versagung des
Rechtsschutzes ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeschlossen. Die
Bearbeitung des seit 1996 anhängigen familiengerichtlichen Verfahren 52 F
1349/96 durch das Familiengericht Darmstadt ist auf der Grundlage der
Ausführungen der Antragstellerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Klärung der Prozessfähigkeit der Antragstellerin ist Pflicht des Gerichts.
Verzögerungen, die nicht zuletzt durch die mangelnde Bereitschaft der
Antragstellerin, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie die
19
Antragstellerin, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie die
Bescheidung von ihr eingereichter Ablehnungsgesuche entstanden sind, setzen
das Familiengericht Darmstadt nicht dem Vorwurf eines Verfassungsverstoßes
aus.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.