Urteil des StGH Hessen vom 13.03.2017
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 788
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 136 Verf HE
Leitsatz
1. Bedingte Prozeßhandlungen (hier: Rücknahme einer Grundrechtsklage). Sind
unwirksam.
2. Art. 136 HV gewährt kein Grundrecht.
3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Einstellung eines
Privatklageverfahrens (nicht substantiiert; Frist versäumt; bundesrechtlich geregeltes
Verfahren).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.