Urteil des StGH Hessen vom 13.01.1993

StGH Hessen: faires verfahren, hessen, strafvollstreckung, abgabe, bundesgericht, grundrecht, aussetzung, zustellung, prüfungsbefugnis, beihilfe

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1143
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 StGHG HE, § 48
Abs 3 StGHG HE, § 48 Abs 4
StGHG HE
(StGH Wiesbaden: zur Substantiierung, Fristgemäßheit und
zum zulässigen Inhalt einer Grundrechtsklage)
Leitsatz
1. Für die substantiierte Darlegung behaupteter Verletzungsvorgänge (§ 46 Abs. 1
StGHG) reicht es nicht aus, daß der jeweilige Antragsteller die aus seiner Sicht
verletzten Grundrechte benennt, sondern er muß auch dartun, in welchen Punkten sich
die behauptete Verletzung für ihn nachteilig ausgewirkt hat und welchen anderen
Ausgang das Verfahren bei hinreichender Beachtung seiner Rechte hätte nehmen
können.
2. Nach § 48 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 StGHG muß der Antragsteller innerhalb
eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des höchsten hessischen Gerichts im
Wege der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angreifen und, falls er ein
übergeordnetes Bundesgericht anrufen will, vor Abgabe der Sache an dieses Gericht
eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens beantragen (st.Rspr.).
3. Entscheidungen, die unter Anwendung von Bundesrecht ergehen, unterliegen nicht
der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs (st.Rspr.).
Gründe
A.
Der Antragsteller, der bis Oktober 1992 in einer Justizvollzugsanstalt einsaß,
wendet sich mit seinen Eingaben gegen verschiedene Gerichtsentscheidungen und
begehrt unter anderem die Beendigung "verfassungswidriger, brutaler und
unmenschlicher Verfolgung" sowie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1992 (Az.: 99 C 1194/91)
wurde der Antragsteller - unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 7.
November 1991 - verurteilt, an einen von ihm in einem sozialgerichtlichen
Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 809,40 DM nebst
Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht
Wiesbaden mit Beschluß vom 11. März 1992 (Az.: 8 S 84/92) als unzulässig,
nachdem es den Antragsteller zuvor auf die Aussichtslosigkeit seines
Rechtsmittels (wegen Nichterreichens der Berufungssumme und fehlender
anwaltlicher Vertretung) und des gleichzeitig gestellten Prozeßkostenhilfeantrags
hingewiesen hatte. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom
19. Oktober 1992 wies das Amtsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 18.
Dezember 1992 zurück (Az.: 99 C 1194/91).
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19. Januar 1987 (Az.: 3 Js 14168/86 - 20
Ls -) wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zunächst
zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Mit Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar
1991 (Az.: 20 Js 209261/87)wurde der Antragsteller wegen fortgesetzten
gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen
Mengen, seine Ehefrau, die Antragstellerin, wegen Beihilfe dazu verurteilt. Der
Antragsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, seine
Ehefrau zu einer solchen von 9 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die
vom Antragsteller dagegen eingelegte Revision blieb hinsichtlich des Schuld- und
Strafausspruchs erfolglos (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. September
1991, Az.: 2 StR 387/91).
Der Antragsteller war am 8. Januar 1988 bei der Abwicklung eines
Haschischgeschäfts festgenommen worden und befand sich bis 22. Januar 1991 in
dieser Sache in Untersuchungshaft. Ab 21. April 1992 verbüßte er die 6-monatige
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19. Januar 1987. Mit
Bescheid vom 5. März 1992 lehnte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Wiesbaden den gnadenweisen Strafausstand für die Freiheitsstrafe aus dem Urteil
des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 ab.
II.
1. Mit seinen am 29. Februar 1992 und 23. März 1992 beim Staatsgerichtshof des
Landes Hessen eingegangenen Eingaben wendet sich der Antragsteller gegen die
Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Wiesbaden im zivilgerichtlichen
Verfahren und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie seines Rechts auf ein
faires Verfahren. Er habe den Rechtsanwalt, der nun Gebühren gegen ihn geltend
mache, nicht mit der Einlegung von Rechtsmitteln im sozialgerichtlichen Verfahren
beauftragt. Weiterhin meint der Antragsteller, die Artikel 20 Abs. 1 und 22 Abs. 2
der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) seien
verletzt. Seine Anträge seien verfassungswidrig abgelehnt worden, er habe zu
Tatsachen und Beweisergebnissen nicht Stellung nehmen können, insbesondere
seien ihm von seinem Prozeßgegner zitierte Schriftsätze (Schriftverkehr im
sozialgerichtlichen Verfahren) nicht bekannt; er begehre nun die Beiordnung eines
Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Rechte.
2. Mit seiner am 23. März 1992 eingegangenen Eingabe begehrt der Antragsteller
weiterhin die Aufhebung der strafgerichtlichen Verurteilungen. Er sei anstelle eines
anderen eingesperrt worden und brauche einen Rechtsanwalt seines Vertrauens.
Mit weiteren Schriftsätzen trägt der Antragsteller vor, er und seine Familie seien
Opfer von Verbrechen geworden. Es müsse seine sofortige Freilassung angeordnet
werden, die Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn und seine Familie müßten ein
Ende haben. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden solle von weiteren Drohungen
gegen ihn abgehalten werden, er habe Anspruch auf
Wiedergutmachungsleistungen. Im übrigen rügt er verschiedene Maßnahmen
während der Strafvollstreckung.
Mit mehreren Eingaben dritter Personen, die teilweise vom Antragsteller
eingereicht, teilweise von den Verfassern unmittelbar an den Staatsgerichtshof
eingesandt wurden, versucht der Antragsteller den Nachweis zu führen, daß er
nicht identisch sei mit der verurteilten Person und dem Täter der in den
Strafurteilen festgestellten Straftaten.
3. Mit seinem am 30. Dezember 1992 eingegangenen Antrag begehrt der
Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom
18. Dezember 1992 (Az.: 99 C 1194/91), mit der seine Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen wird. Es fehlten auf diesem Beschluß
Stempel und Unterschrift des Rechtspflegers und der Geschäftsstelle.
III.
Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für
offensichtlich unzulässig.
Soweit sie das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 1992 betreffe,
fehle es an der nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern die behaupteten Rechte
verletzt seien. Im übrigen sei diese Entscheidung ebenso wie der Beschluß des
Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 1992 in einem bundesrechtlich geregelten
Verfahren ergangen.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung des gnadenweisen
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Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung des gnadenweisen
Strafausstandes durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 5. März
1992 wende, fehle es ebenfalls an der substantiierten Darlegung der
Grundrechtsbeeinträchtigung. Im übrigen seien auch alle anderen in diesem
Zusammenhang gestellten Anträge unzulässig, weil der Staatsgerichtshof weder
befugt sei, die Staatsanwaltschaft zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen,
noch dazu, dem Land Hessen Leistungspflichten aufzuerlegen.
Ein Grundrechtsverstoß im Hinblick auf die Strafvollstreckung komme ebenfalls
nicht in Betracht. Zum einen sei deren Grundlage Bundesrecht, zum anderen
habe der Antragsteller ersichtlich den Rechtsweg nicht beschritten.
IV.
Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen.
V.
Die Antragstellerin, zwei frühere Mithäftlinge des Antragstellers in der
Justizvollzugsanstalt Butzbach sowie ein elfjähriges Kind haben sich dem Verfahren
des Antragstellers angeschlossen. Auch die Antragstellerin beantragt, die
verfassungswidrigen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihre Familie zu beenden und
ihren Ehemann sofort aus der Haft zu entlassen.
Die Grundrechtsklagen der Antragsteller E., B. und S. hat der Staatsgerichtshof
mit Beschluß vom 11. November 1992 (P.St. 1143) abgetrennt. Sie wurden unter
den Aktenzeichen P.St. 1151, 1152 und 1153 eben falls am 11. November 1992
zurückgewiesen.
B.
Die Anträge bleiben erfolglos.
Nach Art. 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit den §§ 45 ff. des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann nach Erschöpfung des
Rechtswegs binnen Monatsfrist den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht,
in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt zu sein (§
48 Abs. 3 StGHG). Der Antrag muß innerhalb der Antragsfrist (§ 48 Abs. 3 Satz 1
StGHG) das Grundrecht bezeichnen und mit Angabe der Beweismittel substantiiert
die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung ergeben soll (§ 46 Abs. 1
StGHG).
I.
Soweit der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte in den von seinem früheren
Bevollmächtigten gegen ihn geführten Verfahren vor dem Amts- und dem
Landgericht Wiesbaden rügt, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil es an
der substantiierten Darlegung behaupteter Verletzungsvorgänge fehlt (§ 46 Abs. 1
StGHG). Es reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, daß der Antragsteller die
aus seiner Sicht verletzten Grundrechte benennt, sondern er muß auch dartun, in
welchen Punkten sich die behauptete Verletzung für ihn nachteilig ausgewirkt hat
und welchen anderen Ausgang das Verfahren bei hinreichender Beachtung seiner
Rechte hätte nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.02.1970, BVerfGE 28,
17, 19 f.; Leibholz/Rupprecht, § 92 BVerfGG, Anm. 3). Der Antragsteller fordert
zwar ein faires Verfahren und rügt insoweit die Verletzung des Rechts auf
Gewährung rechtlichen Gehörs, er legt aber schon nicht dar, was er bei Beachtung
seiner Rechte noch hätte vortragen wollen (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom
26.06.1990, BVerfGE 82, 236, 257).
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, ihm sei Schriftverkehr aus dem
sozialgerichtlichen Verfahren nicht bekanntgegeben worden, obwohl sich sein
früherer Bevollmächtigter darauf in seiner Klagebegründung im Zivilrechtsstreit
berufen habe, kann der Antrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der
Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1991 vor
dem Amtsgericht Wiesbaden, bei der er anwesend war, die Möglichkeit hatte, die
gesamten Akten, insbesondere die genannten Schriftstücke einzusehen.
Weshalb ein behauptetes Recht auf ein faires Verfahren durch die Nichtgewährung
von Prozeßkostenhilfe für ein unter mehreren Gesichtspunkten unzulässiges
Berufungsverfahren verletzt sein soll, legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar.
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Gründe, weshalb er Art. 20 Abs. 1 HV, wonach niemand seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden darf, und Art. 22 Abs. 2 HV, der das Verbot der
Kollektivhaftung enthält (vgl. Stein in: Zinn-Stein, Art. 22 HV, Anm. 4), als verletzt
ansieht, benennt der Antragsteller nicht.
II.
Der gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts
Wiesbaden vom 18. Dezember 1992 gerichtete Antrag ist schon deshalb
unzulässig, weil der Antragsteller nicht die Verletzung von Grundrechten, sondern
einen Verstoß gegen prozessuale Formvorschriften behauptet.
III.
Der Antrag auf sofortige Freilassung hat sich mittlerweile erledigt, der Antragsteller
befindet sich derzeit auf freiem Fuß.
Die übrigen Anträge, unter anderem gerichtet auf Zahlung von
Wiedergutmachungsleistungen, auf die Feststellung, daß der Antragsteller und
seine Familie Opfer von Verbrechen seien und nicht weiter gefoltert werden
dürften, sowie das Begehren, "die Staatsanwaltschaft Wiesbaden von weiteren
Drohungen abzuhalten", sind nicht zulässig. Selbst wenn in diesem Vorbringen
überhaupt ein substantiiertes und einer gerichtlichen Durchsetzung fähiges
Begehren gesehen werden könnte, so findet ein Verfahren wegen Verletzung von
Grundrechten vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller zuvor
eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt
hat und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung den
Staatsgerichtshof anruft (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG). Der Antragsteller hat sich
aber direkt an den Staatsgerichtshof gewandt, ohne zuvor den Rechtsweg zu
erschöpfen. Der Ausnahmefall des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG liegt eindeutig nicht
vor.
IV.
Die Anträge sind auch insoweit unzulässig, als der Antragsteller begehrt, alle
gegen ihn und seine Familie gerichteten Urteile aufzuheben und alle
Prozeßhandlungen für "null und nichtig" zu erklären.
1. Soweit der Antragsteller mit diesem Antrag die Aufhebung der Verurteilung
durch das Amtsgericht Mainz vom 19. Januar 1987 begehrt, ist die
Grundrechtsklage schon deshalb unzulässig, weil sich der Antrag gegen die
Entscheidung eines nichthessischen Gerichts wendet, deren Überprüfung dem
Staatsgerichtshof nicht zusteht.
2. Soweit sich die Grundrechtsklage gegen das Strafurteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 30. Januar 1991 wendet, ist die einmonatige Anfechtungsfrist des
§ 48 Abs. 1 StGHG verstrichen. Das Urteil wurde dem Antragsteller ausweislich der
Akte 20 Js 209261/87 der Staatsanwaltschaft Wiesbaden am 11. April 1991
zugestellt. Die Aufhebung dieser Verurteilung hat er erstmals mit Schriftsatz vom
22. März 1992, eingegangen am 23. März 1992, begehrt.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Verurteilung erst
aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September
1992 rechtskräftig geworden ist. Denn nach § 48 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4
StGHG muß der jeweilige Antragsteller innerhalb eines Monats die Entscheidung
des höchsten hessischen Gerichts im Wege der Grundrechtsklage vor dem
Staatsgerichtshof angreifen und gegebenenfalls, falls er - hier wegen der
Verurteilung - ein übergeordnetes Bundesgericht anrufen will, vor Abgabe der
Sache an dieses Gericht eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens
beantragen (vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992, P.St. 1126, StAnz. 1992, S. 1222).
3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Strafvollstreckung überhaupt und
Maßnahmen in der Strafvollstreckung wendet, ist der Rechtsweg nach § 458 der
Strafprozeßordnung und § 109 des Strafvollzugsgesetzes nicht erschöpft (§ 48
Abs. 3 Satz 1 StGHG).
Im übrigen könnte er auch nach Erfüllung der Zulässigkeitserfordernisse mit
diesem und mit allen seinen vorgenannten Begehren keine zulässige Klage zum
Staatsgerichtshof erheben. Alle angefochtenen und erstrebten Entscheidungen
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Staatsgerichtshof erheben. Alle angefochtenen und erstrebten Entscheidungen
(mit Ausnahme der Gnadenentscheidung) unterliegen nämlich schon deshalb
nicht der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs, weil sie ausschließlich unter
Anwendung von Bundesrecht ergehen und ergangen sind. Der Staatsgerichtshof
darf wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht - auch
Landesverfassungsrecht - derartige Entscheidungen nicht an dem ihm allein zur
Verfügung stehenden Maßstab der Hessischen Verfassung messen (Art. 31 GG;
ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 09.09.1992, P.St.
1142).
4. Sollte der Antragsteller auch die Versagung des gnadenweisen Strafausstandes
durch Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wiesbaden vom 5. März
1992 angreifen wollen, so wäre dieser Antrag unzulässig, weil es an der
substantiierten Darlegung einer Grundrechtsbeeinträchtigung gerade im
Gnadenverfahren fehlt (§ 46 Abs. 1 StGHG).
V.
Die Grundrechtsklage der Antragstellerin bleibt aus den angeführten Gründen
ebenfalls erfolglos. Es kann dahinstehen, ob ihr ein eigenes Antragsrecht im
Hinblick auf die behauptete unrechtmäßige Verurteilung und Inhaftierung ihres
Ehemannes zusteht. Da sie keine eigenständigen Gründe geltend macht, sondern
sich nur pauschal dem Verfahren ihres Ehemannes anschließt, gelten die obigen
Ausführungen auch für die von ihr erhobene Grundrechtsklage.
VI.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, da die
Grundrechtsklagen der Antragsteller offensichtlich erfolglos bleiben.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.