Urteil des StGH Hessen vom 10.03.1999

StGH Hessen: verletzung des völkerrechts, öffentliche gewalt, hessen, verhaftung, erlass, vollstreckung, zivilprozessrecht, quelle, rechtsschutz, dokumentation

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1379 eA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 StGHG HE
Leitsatz
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
Tenor
Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der einstweiligen Anordnung gegen die
Mitwirkung hessischer Staatsgewalt bei der Vollstreckung einer gerichtlichen
Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Mainz.
Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht Mainz mit Urteil vom 3. September 1997
- Az.: … - rechtskräftig zu einer Geldbuße von DM 100,-- wegen vorsätzlicher
Verweigerung der Angaben über seinen Vor- und Familiennamen sowie den Ort
und Tag seiner Geburt gegenüber einem zuständigen Amtsträger verurteilt. Mit
Beschluss vom 24. Juli 1998 - Az. … - ordnete das Amtsgericht Mainz wegen
Nichtzahlung der Geldbuße von DM 100,-- Erzwingungshaft an und setzte deren
Dauer auf 5 Tage fest. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mainz erließ am
18. Januar 1999 einen Erzwingungshaftbefehl - Az. … -. Die Polizeidirektion Q
kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 1999 die Verhaftung
an.
Am 25. Februar 1999 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht. Die zwangsweise Durchsetzung des Urteils des
Amtsgerichts Mainz durch hessische Polizeibehörden könne nicht hingenommen
werden. Das Urteil des Amtsgerichts Mainz sei unter Verletzung des Völkerrechts
ergangen. Eine Entscheidung im Eilverfahren sei geboten, da ihm mit der
Verhaftung durch hessische Staatsgewalt ein unabwendbarer Nachteil entstehe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
der vollziehenden Gewalt des Landes Hessen im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, ihn aufgrund des Erzwingungshaftbefehls der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mainz - Az. … - zu verhaften.
II.
Der Landesregierung und dem Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
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B
I.
Der Antrag ist offensichtlich unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht in Betracht. Denn dem Vorbringen des
Antragstellers sind keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von
Grundrechten der Verfassung des Landes Hessen durch die öffentliche Gewalt des
Landes Hessen zu entnehmen.
Die Einwände des Antragstellers betreffen ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit
des Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 3. September 1997 - Az.: … -. Dieses
Urteil ist der Staatsgewalt des Landes Rheinland-Pfalz zuzurechnen. Für die
Vollstreckung der durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24. Juli 1998 - Az.:
… - angeordneten Erzwingungshaft ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Mainz zuständig, die den Erzwingungshaftbefehl vom 18. Januar 1999 - Az. … -
erließ. Auch insoweit handelt es sich um Entscheidungen des Landes Rheinland-
Pfalz.
Hessische Staatsgewalt wird hier allein im Rahmen der Vollstreckungshilfe für das
Land Rheinland-Pfalz tätig. Damit kommt sie einer bundesrechtlichen Verpflichtung
nach. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Landes Rheinland-Pfalz sind Teil
des rechtsstaatlichen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine ihnen
geleistete Vollstreckungshilfe können bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise in
Hessen Grundrechte des Antragstellers aus der Verfassung des Landes Hessen
nicht verletzt werden.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.