Urteil des StGH Hessen vom 13.07.1994
StGH Hessen: einstweilige verfügung, hessen, hauptsache, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, dokumentation, strafrecht
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1196 e.V.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Eine einstweilige Regelung durch den Staatsgerichtshof kommt nur dann in Betracht,
wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch
Anrufung der Fachgerichte oder Weiterführung eines fachgerichtlichen Verfahrens,
erreichen kann oder konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1146 e.V.).
2. Eine einstweilige Verfügung darf nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache erhobene
Grundrechtsklage unzulässig ist. Der Beschluß im Eilverfahren ist in solchen Fällen
abschließend (kein Antrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StGHG möglich), weil in der
Hauptsache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 21 Abs. 1 StGHG
entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1195 e.V.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.