Urteil des StGH Hessen vom 12.09.2002

StGH Hessen: abgabe, haftbefehl, rechtliches gehör, eigentumsgarantie, befangenheit, hessen, erlass, willkürverbot, wartepflicht, amtshandlung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1775
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Verf HE, Art 20 Abs 1 S 1
Verf HE, § 43 Abs 1 S 1
StGHG, § 43 Abs 2 StGHG, §
47 ZPO
Leitsatz
Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der Prinzipien, die die
Verfassung bestimmen, nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt,
dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Haftbefehl
des Amtsgerichts Frankfurt am Main und die Zurückweisung ihrer gegen den
Haftbefehl gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht Frankfurt am
Main.
Die Gerichtskasse Frankfurt am Main beantragte im Zusammenhang mit der
Beitreibung von Gerichtskosten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin bestritt ihre Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung mit Widerspruch vom 27. April 1998. Mit
Beschluss vom 7. Februar 2000 wies das Landgericht den Widerspruch der
Antragstellerin zurück. Am 21. März 2000 erließ das Amtsgericht Frankfurt am
Main Haftbefehl gegen die Antragstellerin, da diese in dem zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung auf den 29. September 1999 bestimmten Termin
nicht erschienen war. Das Landgericht Frankfurt am Main hob diesen Haftbefehl
mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 auf, da im Zeitpunkt des Termins zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung über den Widerspruch der Antragstellerin noch
nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei.
Auf Antrag der Gerichtskasse vom 21. November 2000 wurde die Antragstellerin
erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 22. Mai 2001
geladen. Mit am 21. Mai 2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom
20. Mai 2001 lehnte die Antragstellerin die im Zwangsvollstreckungsverfahren
zuständige Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie vertrat die
Rechtsauffassung, die Besorgnis der Befangenheit könne auch außerhalb eines
Widerspruchs schriftlich geltend gemacht werden, zudem trete im Hinblick auf den
Termin 22. Mai 2001 die Wartepflicht des § 47 der Zivilprozessordnung - ZPO - ein.
Zum Termin am 22. Mai 2001 erschien die Antragstellerin nicht. Ihr
Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2001 als unzulässig
verworfen, ihre dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts
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verworfen, ihre dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts
vom 29. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main erließ auf Antrag der Gerichtskasse den
Haftbefehl vom 22. Februar 2002 - 85 M 51194/98 -. Die Antragstellerin legte mit
Schreiben vom 16. Mai 2002 sofortige Beschwerde ein. Für den Erlass des
Haftbefehls fehle jegliche Grundlage. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Termins zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei ihr Ablehnungsgesuch nicht
beschieden gewesen. Das Landgericht Frankfurt am Main habe in einem Beschluss
vom 12. September 1991 ausgeführt, dass derjenige, der einen amtierenden
Rechtspfleger wegen Befangenheit ablehne, einen Grund habe, die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zu verweigern. Zudem würde die
Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten betrieben, gegen deren Ansatz sie
bereits mit Erfolg Rechtsbeschwerde eingelegt habe bzw. gegen die noch
Rechtsbehelfe anhängig seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin mit Beschluss vom 4. Juni 2002 - 2-09 T 253/02 - zurück und ließ die
Rechtsbeschwerde nicht zu. Der angefochtene Haftbefehl sei nicht zu
beanstanden. Die Voraussetzungen des § 901 ZPO seien gegeben. Am 24. April
2001 sei eine erneute Terminanberaumung auf den 22. Mai 2001 erfolgt. Die
Ladung sei der Antragstellerin am 26. April 2001 zugestellt worden. Zu dem
Termin sei die Antragstellerin nicht erschienen, so dass die Voraussetzungen für
den Erlass eines Haftbefehls vorlägen. Daran ändere auch die Tatsache nichts,
dass die Antragstellerin mit dem am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz die amtierende Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt habe. Aufgrund dieses Gesuchs habe zwar ein Handlungsverbot der
Rechtspflegerin gemäß § 47 ZPO bestanden, jedoch sei eine entgegen dem
Handlungsverbot vorgenommene Amtshandlung nicht unwirksam. Da das
Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. Juni 2001 als unzulässig verworfen
worden sei und die Beschwerde dagegen mit Beschluss des Landgerichts vom 29.
Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen worden sei, sei die Verletzung der
Wartepflicht nachträglich geheilt, so dass der Termin am 22. Mai 2001 letztendlich
ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Soweit die Antragstellerin sich gegen
den Bestand des vollstreckbaren Anspruchs wende, sei dieser Einwand nur
beachtlich, soweit er in der Form des § 775 ZPO nachgewiesen werde, was nicht
geschehen sei. Gemäß § 7 der Justizbeitreibungsordnung ersetze der Antrag der
Gerichtskasse den vollstreckbaren Schuldtitel und dieser sei für das Gericht
ausschlaggebend. Die Rechtsbeschwerde sei wegen der fehlenden
Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zuzulassen.
Gegen den ihr am 10. Juni 2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main hat die Antragstellerin am 10. Juli 2002 Grundrechtsklage erhoben.
Sie rügt Verletzungen des Gleichheitsrechts des Art. 1 der Verfassung des Landes
Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in dessen Ausprägung als
Willkürverbot, der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 HV, des Freiheitsrechts
aus Art. 5 HV, des in Art. 3 HV grundrechtlich verankerten Gehörsrechts, des
Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 20 Abs. 1 HV sowie der
Eigentumsgarantie des Art. 45 Abs. 1 HV.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei durch die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde verletzt. Die Nichtzulassung belege auch die Verletzung
rechtlichen Gehörs. Denn bei Berücksichtigung der von ihr mitgeteilten
Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2000 und
vom 12. September 1991 sowie eines Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12.
Januar 1977 - 19 T 281/76 -hätte das Landgericht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Der unter Verletzung
dieser Verfahrensgrundrechte bestätigte Haftbefehl verletze ihre Freiheitsrechte
aus Art. 2 HV und Art. 5 HV.
Willkürlich, die Handlungsfreiheit und das Gehörsrecht verletzend sei ferner die
Anwendung des § 901 ZPO durch das Landgericht. Denn im Termin am 22. Mai
2001 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei ihr Ablehnungsgesuch nicht
beschieden gewesen, so dass sie dem Termin berechtigt fern geblieben sei.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und eine weitere Gehörsverletzung
lägen schließlich darin, dass die angegriffene Entscheidung nicht berücksichtige,
dass es um die Beitreibung rechtswidrig überhöhter Gerichtskosten gehe, deren
Korrektur lediglich unterblieben sei, weil Gerichte begründete Erinnerungen gegen
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Korrektur lediglich unterblieben sei, weil Gerichte begründete Erinnerungen gegen
den Kostenansatz nicht bearbeitet hätten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
4. Juni 2002 - 2-09 T 253/02 - gegen das Willkürverbot sowie die Ansprüche auf
Gewährung rechtlichen Gehörs und den gesetzlichen Richter verstößt sowie die
Eigentumsgarantie und die Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 HV, Art. 5 HV
verletzt,
2. diesen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main sowie den Haftbefehl
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002- 85 M 51194/98 - für
kraftlos zu erklären.
II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sich aus dem dem Staatsgerichtshof
unterbreiteten Sachverhalt die Möglichkeit einer Verletzung der von der
Antragstellerin als beeinträchtigt gerügten Grundrechte nicht mit der nach § 43
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -
erforderlichen Plausibilität ergibt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen
eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass in der
Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine
Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten
Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung
ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 16.01.2001 - P.St.
1358 -, StAnz. 2001, S. 1177).
Die Möglichkeit einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des § 901 Satz 1
ZPO durch das Landgericht hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Nach § 901
Satz 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag gegen den Schuldner, der in dem zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, zur
Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl zu erlassen. Die Voraussetzungen für
den Erlass eines Haftbefehls nach dieser Vorschrift - Antrag des Gläubigers,
Bestehen einer Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, Nichterscheinen oder grundlose Verweigerung der eidesstattlichen
Versicherung im Termin - hat das Landgericht willkürfrei bejaht.
Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und
Auslegung einfachen Rechts nämlich nur, wenn diese bei verständiger Würdigung
der Prinzipien, die die Verfassung bestimmen, nicht mehr verständlich sind und
sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf
sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil
vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380). Selbst die fehlerhafte
Auslegung oder Anwendung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung
nicht ohne weiteres willkürlich. Erst recht ist es nicht Aufgabe des
Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende
Interpretation einer Norm oder deren Anwendung im konkreten Fall dem
Fachgericht verbindlich vorzugeben. Willkür bei der Rechtsanwendung liegt
vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt
oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1360 -, StAnz.
2000, S. 2501).
Für eine solche Rechtsanwendungswillkür des Landgerichts enthält die
Grundrechtsklageschrift keinen Anhaltspunkt.
Die von der Antragstellerin beanstandete rechtliche Würdigung des Landgerichts,
nach der die fehlende Bescheidung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin im
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nach der die fehlende Bescheidung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin im
Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22. Mai
2001 dem Erlass des Haftbefehls wegen Nichterscheinens in diesem Termin nicht
entgegensteht, weist keine verfassungsrechtlichen Defizite auf. Die vom
Landgericht geteilte vorherrschende Auffassung, nach der ein gegen das
Handlungsverbot des § 47 ZPO verstoßendes Tätigwerden des Abgelehnten nur
dann einen beachtlichen Verfahrensverstoß darstellt, wenn das Ablehnungsgesuch
Erfolg hat, knüpft an § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an (vgl. BayVerfGH, NJW 1982, S.
1746; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1994 - BVerwG 6 B 34.94 -, Buchholz 303 §
47 ZPO Nr. 1; BFH, Urteil vom 17.10.1996 - XI R 13/96 -, Nachweis bei Juris; OLG
München, MDR 1993, S. 892; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 47 Rdnr. 5).
Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage (nur) statt, wenn bei der
Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.
Hieraus - wie das Landgericht - den Schluss zu ziehen, dass eine nachträgliche
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs die Verletzung des § 47 ZPO heilt, ist
einfachgesetzlich vertretbar und berührt das Willkürverbot nicht. Auch für eine
Verletzung des Gehörsrechts und der Freiheitsrechte der Antragstellerin im
Zusammenhang mit der fachgerichtlichen Auslegung des § 901 Satz 1 ZPO fehlt
damit jeder Anhaltspunkt.
Soweit die Antragstellerin die Würdigung ihrer gegen die Vollstreckung
vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen durch das Landgericht als
Verstöße gegen ihr Gehörsrecht und die Eigentumsgarantie rügt, hat sie die
Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte gleichfalls nicht nachvollziehbar
dargetan. Ein Verstoß gegen das Gehörsrecht scheidet von vornherein aus, da
sich das Landgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung mit den
materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin befasst und damit die
Gehörsgewährung sogar dokumentiert hat. Die Möglichkeit einer Verletzung der
Eigentumsgarantie scheitert daran, dass die vom Landgericht vertretene
Unbeachtlichkeit der materiell-rechtlichen Einwendungen im
Vollstreckungsverfahren dem - mit der Eigentumsgarantie vereinbaren -
Grundsatz der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens entspricht,
wonach sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
nicht im Zwangsvollstreckungs-, sondern im Erkenntnisverfahren zu prüfen sind
(vgl. BVerfGE 28, 1 [8]; BGHZ 110, 319 [322]; Musielak/Lackmann, a.a.O., vor §
704 Rdnr. 14).
Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in
gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Recht auf den
gesetzlichen Richter durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574
ZPO ist gleichfalls nicht plausibel. Nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Eine verfassungsrechtlich allein relevante
willkürliche oder Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter
grundlegend verkennende Auslegung und Anwendung dieser einfachgesetzlichen
Verfahrensnorm hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die von
ihr angeführten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.
Oktober 2000 und des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1977 belegen bereits
nicht die von der Antragstellerin zur Begründung einer Zulassungspflicht
behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung. Denn beide Entscheidungen
befassen sich nicht mit der Frage der Heilung eines Verstoßes gegen das
Handlungsverbot des § 47 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 12. September 1991 verhält sich lediglich zur Rechtsfrage, ob ein nicht
beschiedenes Befangenheitsgesuch für den im Termin anwesenden Schuldner
einen Grund darstellt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweigern.
Der Haftbefehl vom 22. Februar 2002, der Gegenstand der mit der
Grundrechtsklage angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
Frankfurt am Main ist, erging, weil die Antragstellerin im Termin nicht erschien.
Für Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der
Freiheitsgrundrechte nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 HV und Art. 5 HV im
Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde enthält das
Vorbringen der Antragstellerin keinen Anhaltspunkt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.