Urteil des StGH Hessen vom 13.03.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 802
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 48 Abs 1,3 StGHG
Leitsatz
1. Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht
zulässig.
2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Maßnahmen des
Strafvollzugs (Rechtsweg nicht erschöpft).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.