Urteil des StGH Hessen vom 08.12.1999
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1445
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 147 Abs 2 Verf HE, Art 31
GG, § 6 StPOEG
Leitsatz
Die Regelung des Art. 147 Abs. 2 HV, wonach derjenige, der von einem
Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen
Kenntnis erhält, die Pflicht hat, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des
Staatsgerichtshofs zu erzwingen, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung auf Grund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller stellt Strafanzeige gegen Zahnärzte und deren Auftraggeber
wegen gefährlicher Körperverletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Eingaben des Antragstellers vom 21. September 1999, 13. Oktober 1999 und 20.
November 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die Strafanzeige des Antragstellers ist vor dem Staatsgerichtshof unzulässig.
Der Staatsgerichtshof als das Verfassungsgericht des Landes Hessen entscheidet
nur in den von der Verfassung und vom Gesetz bestimmten Fällen (vgl. Art. 131
der Verfassung des Landes Hessen - HV -, § 15 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof - StGHG -). Die Bearbeitung von Strafanzeigen zählt nicht zu
den Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Die Regelung des Art. 147 Abs. 2 HV,
wonach derjenige, der von einem Verfassungsbruch oder einem auf
Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die Pflicht hat, die
Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu
erzwingen, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung auf
Grund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden (ständige
Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -,
StAnz. 1997, S. 2299).
II.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.