Urteil des StGH Hessen vom 13.09.2000

StGH Hessen: hessen, verfassungsbeschwerde, verfahrensrecht, bundesgericht, grundrecht, interpret, zivilprozessordnung, immaterialgüterrecht, aussetzung, zivilprozessrecht

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1309
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 2 StGHG, § 33
BVerfGG, § 31 BVerfGG
Leitsatz
1. Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes
insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen, als sie mit
parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Im selben
Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem
Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit
Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein
Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die
Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung
zurückverwiesen.
2. Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes
dann, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das
Grundgesetz führt. Bei der Prüfung, zu welchem Ergebnis das Grundgesetz führt, ist der
Staatsgerichtshof gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will er bei der Auslegung des Grundgesetzes
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht abweichen, muss er gemäß Art.
100 Abs. 3, 1. Alt. GG dessen Entscheidung einholen.
3. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele
Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem
Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur
Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung
von Bundesgrundrechten zuerst das Bundesverfassungsgericht als der insofern
maßgebliche Interpret berufen.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1998 - 2/11 S 477/97 - in einer
mietrechtlichen Streitigkeit. Sie macht Verletzungen des Willkürverbots sowie ihres
Rechts auf den gesetzlichen Richter und ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs bei der Anwendung der Zivilprozessordnung durch das
Landgericht Frankfurt am Main geltend. Gleichzeitig hat die Antragstellerin gegen
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1998 - 2/11 S 477/97
- Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, mit der sie
rügt, in den gleichen auch vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten
verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht
unter dem Aktenzeichen 1 BvR 779/98 geführt.
B.
Das Verfahren des Staatsgerichtshofes über die Grundrechtsklage wird
ausgesetzt, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort
anhängige Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin für die vom
Staatsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann, § 16 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - i.V.m. § 33 Abs. 1 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz
- BVerfGG - ).
Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes
insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen - wie
hier der ZPO -, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes
inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von
bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre
Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei
denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgericht
bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine
Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (ständige Rechtsprechung des StGH,
vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 1089f.).
Inhaltsgleich ist ein Landesgrundrecht mit einem Grundrecht des Grundgesetzes
dann, wenn es in dem konkret zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie
das Grundgesetz führt (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999,
49 50, im Anschluss an BVerfGE 96, 345 373ff.). Bei der Prüfung, zu welchem
Ergebnis das Grundgesetz führt, ist der Staatsgerichtshof gemäß § 31 BVerfGG an
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will er bei der
Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts abweichen, muss er gemäß Art. 100 Abs. 3, 1. Alt. GG
dessen Entscheidung einholen. Ist - wie hier - ein Urteil eines hessischen Gerichts
unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer
Verfassung sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem
Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden
Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von
Bundesgrundrechten zuvörderst das Bundesverfassungsgericht als der insofern
maßgebliche Interpret berufen. In einem solchen Fall lässt sich nur dadurch, dass
zunächst das Bundesverfassungsgericht entscheidet, sicherstellen, dass eine etwa
unbeabsichtigt divergierende Auslegung des Grundgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht einerseits und das Landesverfassungsgericht
andererseits vermieden wird (StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW
1999, 49 50).
Die danach angezeigte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die
Grundrechtsklage aus von der Frage einer (möglichen) Grundrechtsverletzung
unabhängigen Gründen unzulässig wäre. Ihre Zulässigkeit begegnet insoweit nach
derzeitigem Erkenntnisstand des Staatsgerichtshofs keinen Bedenken.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann eine Grundrechtsklage, wenn für ihren
Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg
erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in
der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des
Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Gemäß
§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste
in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist.
Die von der Antragstellerin erhobene Grundrechtsklage genügt den vorstehenden
Zulässigkeitserfordernissen. Sie richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung
des Landgerichts Frankfurt am Main. Der Rechtsweg ist erschöpft, da die
Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel gegen Berufungsentscheidungen der
Landgerichte vorsieht; das Landgericht Frankfurt am Main als höchstes in der
Sache zuständiges Gericht ist ein Gericht des Landes Hessen.
Die am 24. April 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage
wahrt schließlich auch die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach §
45 Abs. 1 StGHG. Das mit ihr angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main wurde der Antragstellerin am 24. März 1998 schriftlich bekanntgegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.