Urteil des StGH Hessen vom 13.08.2003

StGH Hessen: hessen, subsidiarität, zivilprozessordnung, honorarforderung, willkürverbot, steuerberater, abweisung, grundrecht, quelle, begünstigter

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1857
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 26
Nr 5 ZPOEG, §§ 511ff ZPO, §
511 ZPO, § 321a ZPO
(StGH Wiesbaden: Mangels Einlegung der Anhörungsrüge
nach ZPO § 321a unzulässige Grundrechtsklage gegen
landgerichtliche Abweisung eines Honoraranspruchs -
Grundsatz der Subsidiarität)
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des
Amtsgerichts sowie ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main in
einem Zivilrechtsstreit über Honoraransprüche.
Der Antragsteller machte im fachgerichtlichen Verfahren Honorarforderungen aus
einer Tätigkeit als Steuerberater geltend. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies
die Klage auf Zahlung von 7.116,23 DM (= 3.638,47 €) mit Urteil vom 24. Oktober
2001 - 31 C 331/01 - 16 im Wesentlichen ab. Auf die Berufung des Antragstellers
änderte das Landgericht Frankfurt am Main die amtsgerichtliche Entscheidung mit
Urteil vom 23. Januar 2003 - 2/24 S 444/01 - ab und verurteilte den Beklagten zur
Zahlung von 1.047,43 € nebst Zinsen. Die weitergehende Berufung des
Antragstellers wies das Landgericht zurück. In Höhe der abgewiesenen
Honorarforderung fehle es an einem entsprechenden Auftrag für den
Antragsteller. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu. Die Rechtssache habe
keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere nicht die Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Das Berufungsurteil wurde dem Antragsteller am 28. Januar 2003 zugestellt. Am
28. Februar 2003 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage
erhoben.
Er rügt Verletzungen des Willkürverbots und des Grundrechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs vor Gericht durch die Urteile des Amtsgerichts und des
Landgerichts.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.
Oktober 2001 - 31 C 331/01 - 16 - und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 23. Januar 2003 - 2/24 S 444/01 - das Willkürverbot und das Grundrecht
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen,
2. diese Urteile für kraftlos zu erklären und die Sache an eine andere Kammer des
Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
II.
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Dem Antragsgegner und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
Der Beklagte des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens hat als begünstigter
Dritter Stellung genommen und die angefochtenen Urteile verteidigt.
Er stellt den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Ausübung des
Äußerungsrechts im Grundrechtsklageverfahren für notwendig zu erklären und die
Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Soweit sich die Grundrechtsklage gegen die erstinstanzliche Entscheidung des
Amtsgerichts Frankfurt am Main richtet, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 44
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Danach ist ein
rechtsmittelfähiges Urteil kein tauglicher Prüfungsgegenstand der
Grundrechtsklage. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur,
ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der
Verletzung eines Grundrechts beruht, das von der Verfassung des Landes Hessen
gewährt wird. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist jedoch nicht das höchste in
dieser Sache zuständige Gericht. Gegen sein Urteil war nach § 26 Nr. 5 des
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung - EGZPO - die
Berufung gemäß §§ 511 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung zulässig.
Soweit sich die Grundrechtsklage gegen das Berufungsurteil des Landgerichts
Frankfurt am Main richtet, steht ihrer Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen.
Der Rechtsweg in dieser Sache war zwar mit dem Berufungsurteil des Landgerichts
Frankfurt am Main erschöpft. Der Antragsteller konnte gegen die Nichtzulassung
der Revision durch das Berufungsgericht keine Beschwerde nach § 544 ZPO
einlegen, da der Beschwerdewert 20.000 € nicht überstieg. § 544 ZPO ist nämlich
gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2006 nur anwendbar,
wenn der Wert der Beschwerde 20.000 € übersteigt.
Über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hinaus verlangt der Grundsatz der
Subsidiarität der Grundrechtsklage jedoch, dass ein Antragsteller, bevor er den
Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht anruft, alle zumutbaren Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P. St. 1356 -, NZM 1999,
1088 [1090]). Hiernach war der Antragsteller gehalten, vor Erhebung der
Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof den Rechtsbehelf des § 321a ZPO zu
ergreifen. § 321 a ZPO eröffnet ein Abhilfeverfahren, das innerhalb einer Notfrist
von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beantragen ist. Dieses
ermöglicht den Gerichten die Selbstkorrektur eines Urteils, das unter Verletzung
des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten, ob das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO auch gegenüber
berufungsgerichtlichen Entscheidungen eingreift, soweit gegen diese ein weiteres
Rechtsmittel nicht zulässig ist (dafür etwa OLG Celle, NJW 2003, 906;
Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 321a Rdnr. 18; Müller, NJW 2002, 2743, 2745
f.; Greger, NJW 2002,, 3049, 3051; dagegen etwa OLG Rostock, NJW 2003, 2105;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 321 a Rdnr. 4). Der Grundsatz der
Subsidiarität verlangt von einem Antragsteller jedoch auch, Rechtsbehelfe vor den
Fachgerichten zu ergreifen, deren Statthaftigkeit in der Rechtsprechung noch nicht
eindeutig geklärt ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschlüsse
vom 20.06.2002 - P. St. 1365 - und vom 10.12.2002 - P. St. 1609 -, StAnz. 2003,
S. 742). Das ist hier nicht fristgerecht geschehen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG. Die vom Beklagten als dem durch
die angefochtenen Urteile Begünstigten beantragte Auslagenerstattung ist im
Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vorgesehen. § 28 Abs. 7 StGHG betrifft
Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vorgesehen. § 28 Abs. 7 StGHG betrifft
nur die Erstattung von Kosten und Auslagen, die einem am Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof Beteiligten erwachsen sind. Der Beklagte ist im Verfahren über
die Grundrechtsklage nach § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG lediglich
äußerungsberechtigt. Er ist nicht Beteiligter und kann nach dem Gesetz über den
Staatsgerichtshof auch keine Anträge stellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.