Urteil des SozG Trier vom 12.02.2008

SozG Trier: unterbrechung der verjährung, behörde, anhörung, krankenversicherung, rücknahme, vergleich, rechtssicherheit, verwaltungsakt, rückforderung, meinung

Sozialrecht
SG
Trier
12.02.2008
S 3 R 144/06
Die Jahresfrist wird durch einen Irrtum der Behörde über die rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung
eines Bescheides nicht hinausgeschoben.
1. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 bzw § 48 Abs 4 SGB X beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die
Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung des
Zuschusses zur Krankenversicherung genügen.
2. Der Rechtsirrtum der Behörde über die rechtlichen Anforderungen an die Aufhebung eines Bescheides
und die daraus resultierenden Konsequenzen schiebt die Jahresfrist nicht hinaus.
1. Der Bescheid vom 13.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2006 wird
aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.528,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin ist die Witwe des im April 1935 geborenen und am 28.7.2005 verstorbenen Versicherten
Hans Wenner (Versicherter). Der Versicherte hatte seit dem 1.7.1996 von der Beklagten eine Altersrente
wegen Schwerbehinderung bezogen. Antragsgemäß hatte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 24.10.2000
einen Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI gewährt. Im August 2001 hatte der
Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Die GEK hatte der Beklagten im
Mai 2002 mitgeteilt, dass seit dem 20.8.2001 Krankenversicherungspflicht des Versicherten bestehe. Mit
Bescheid vom 9.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2003 hatte die Beklagte,
gestützt auf § 48 SGB X, für die Zeit ab 20.8.2001 die vorangegangenen Bewilligungsbescheide wegen
der Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung aufgehoben und die Erstattung zu
viel gezahlter Leistungen in Höhe von 1.528,51 Euro verlangt. Eine hiergegen gerichtete Klage hatte
keinen Erfolg. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
am 2.3.2005 folgender Vergleich geschlossen:
Die Beklagte hebt ihren Bescheid vom 17.7.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003
insoweit auf, soweit die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben
und ein Betrag von 1.528,51 Euro zurückgefordert wurde.
Im Übrigen nimmt der Kläger die Berufung zurück.
Die Beklagte übernimmt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Mit Schreiben vom 29.3.2005 hörte die Beklagte den Versicherten gemäß § 24 SGB X an und teilte ihm
mit, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 24.10.2000 über die Gewährung eines Zuschusses zu den
Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 48 Abs 1 Satz 2 und 4 SGB X aufzuheben
und den überzahlten Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.528,51 Euro
nach § 50 SGB X zurückzufordern. Der Versicherte habe aufgrund der Belehrung im
Bewilligungsbescheid wissen müssen, dass er bei Eintritt einer Pflichtversicherung keinen Anspruch mehr
auf Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung habe. Er hätte der Beklagten mitteilen
müssen, dass er nicht mehr freiwillig krankenversichert sei.
Entsprechend den Ausführungen im Anhörungsschreiben hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.4.2005
den Bescheid vom 24.10.2000 für die Zeit vom 20.8.2001 bis 31.7.2002 aufgehoben. Ergänzend wurde
darauf hingewiesen, dass sie durch den vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz geschlossenen
Vergleich nicht auf die Forderung verzichtet habe, man habe sich lediglich bereit erklärt, den Bescheid
vom 17.7.2002 wegen eines Formfehlers aufzuheben. Dieser Formfehler sei nunmehr nachgeholt worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Versicherte am 9.5.2005 Widerspruch eingelegt, in dem er sich darauf
beruft, dass der gerichtlich geschlossene Vergleich eine erneute Aufhebung des Bewilligungsbescheides
und Rückforderung der Zuschüsse sperre. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.3.2006 ist der Widerspruch
zurückgewiesen worden.
Mit der am 21.4.2006 erhobenen Klage verfolgt nunmehr die Klägerin das Begehren weiter. Sie ist der
Auffassung, dass aufgrund des beim Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs eine erneute
Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht möglich und diese Vorgehensweise der Beklagten daher
rechtsmissbräuchlich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid sowie dem
Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte des
Sozialgerichts mit dem Az: S 2 RI 284/03 sowie die von der Beklagen vorgelegte Verwaltungsakte, die
ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 90, 87 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und
begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte konnte den Bescheid vom
24.10.2000 nicht gemäß § 48 SGB X aufheben, denn der Aufhebung des Bescheides steht die Jahresfrist
gemäß § 48 Abs 4 Satz 1, § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X entgegen.
Nach § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurücknimmt bzw aufhebt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun,
welche die Rücknahme bzw Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese
Voraussetzungen sind für den vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSGE 74, 20 ff; BSG, Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R -) beginnt der
Einjahreszeitraum in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden
Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung eines Bescheides genügen. Dies war vorliegend
spätestens am 9.7.2002 der Fall, denn die Beklagte hatte die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen
Krankenversicherung bereits mit dem Bescheid vom 9.7.2002 für den hier streitigen Zeitraum erstmals
aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass sie der Ansicht ist, alles für die Aufhebung des
Bescheides Erhebliche zu wissen.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte glaubte, eine fehlende Anhörung nachholen zu
müssen, denn bereits zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist verstrichen. Die Beklagte hätte vielmehr,
wenn sie der Ansicht war, ihr früherer Bescheid sei rechtswidrig und müsse deshalb zurückgenommen
oder ersetzt werden, einen neuen Bescheid innerhalb der Jahresfrist erlassen müssen. Dies gebietet der
Sinn der Jahresfrist, die nicht dem Vertrauensschutz, sondern der Rechtssicherheit dient (BSGE 74, 20
(26); BSG, Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R -).
Auch das erste gerichtliche Verfahren, welches zwischen den Beteiligten vor dem Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz mit einem Vergleich beendet wurde, unterbricht oder hemmt die Jahresfrist nicht. Das
erkennende Gericht braucht in diesem Zusammenhang nicht darüber zu entscheiden, wann die Jahresfrist
zu laufen beginnt, wenn in einem gerichtlichen Verfahren, dass zur Aufhebung eines ersten Bescheides
geführt hat, der Behörde neue Tatsachen in dem Sinne zur Kenntnis gebracht wurden, die für die
Aufhebung des Bescheides bedeutsam sind, denn so lag der vorliegende Fall nicht. Vielmehr hat sich die
Beklagte erkennbar bei umfassender Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen über die
rechtlichen Anforderungen bei der Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2000 mit Bescheid vom
9.7.2002 und die daraus resultierenden Konsequenzen geirrt. Ein solcher Fehler in der
Rechtsanwendung bezüglich der die Aufhebung tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den
Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben (BSGE 65, 221 (226 ff); 66, 204 (210);
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10/49 -).
Die Beklagte glaubte hier offenkundig nach dem Hinweis des Landessozialgerichtes, dass hinsichtlich der
Rückforderung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung vor dem Erlass des
Bescheides vom 9.7.2002 die Anhörung nicht durchgeführt worden war, dass dieser Bescheid
rechtswidrig sei. Insoweit hat die Beklagte aber offensichtlich verkannt, dass die erforderliche Anhörung,
die einen Bescheid ohne Zweifel nicht gemäß § 40 SGB X nichtig macht, nach § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X
die einen Bescheid ohne Zweifel nicht gemäß § 40 SGB X nichtig macht, nach § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X
unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Diese Anhörung kann nach § 41 Abs 2
SGB X in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dazu reicht es nach herrschender Meinung aus,
wenn sich der Betroffene etwa im Rahmen des Widerspruchs- oder Klageverfahrens durch Einsichtnahme
in die Akten die Kenntnis von allen relevanten Tatsachen verschaffen kann. Der Versicherte hatte im
Rahmen des den Bescheid vom 9.7.2002 betreffende Widerspruchsverfahren und auch im
anschließenden Klage- und Berufungsverfahren jeweils Akteneinsicht beantragt und erhalten. Damit war
die fehlende Anhörung in jedem Fall geheilt und damit unbeachtlich.
Damit die mit § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erreicht werden
kann, kann es auf die subjektive Fähigkeit der Behörde, die Reichweite und die rechtlichen
Anforderungen der Rücknahme- bzw Aufhebungsermächtigung richtig zu erkennen, nicht ankommen.
Rechtsirrtümer, die trotz umfassender Tatsachenkenntnis unterlaufen, gehen daher regelmäßig zu Lasten
der Aufhebungsbehörde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10/94 -). Denn
anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der
handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung
stehende Rücknahmefrist. Das wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Jahresfrist
unvereinbar (Bundesverwaltungsgericht aaO).
Die Jahresfrist für die Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2000 ist auch nicht durch die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches gehemmt oder unterbrochen worden. Es geht vorliegend nämlich nicht
um die Verjährung von Erstattungsansprüchen der Beklagten, sondern um die an die Ausschlussfrist des
§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gebundene Aufhebung der Bewilligung als Voraussetzung für einen
Erstattungsanspruch. Daher greifen die Verweisungen auf die Bestimmungen des BGB über die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung in §§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X oder 52 Abs 1 SGB X nicht
ein (vgl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10/94 -). Der Bescheid vom 13.4.2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2006 erweist sich daher als rechtswidrig und war
aufzuheben. Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsgesetz. Weder die
Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGGgenannten Personen. Die Klägerin führt den
vorliegenden Rechtsstreit nicht als Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich
Hinterbliebenenleistungsempfängerin, Behinderte oder als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I,
denn es geht nicht um fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen, wie dies nach § 56 Abs 1 Satz 1
SGB I erforderlich wäre.
Der Streitwert war auf 1.528,51 Euro gemäß § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz festzusetzen, denn dies war
die mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Forderung.