Urteil des SozG Trier vom 25.02.2009

SozG Trier: mensch mit behinderung, werkstatt, gesellschaft, altersgrenze, erlass, hauptsache, besuch, arbeitsmarkt, integration, zustand

Sozialrecht
SG
Trier
25.02.2009
S 3 SO 13/09 ER
Aufnahme in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen im einstweiligen Rechtsschutz
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen
nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – in
Verbindung mit den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – für die Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen (WfbM).
Bei dem im April 1946 geborenen Antragsteller ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“
(außergewöhnliche Gehbehinderung) und „H“ (hilflos) festgestellt. Als Folgen eines Unfalls im Jahr 2003
sind bei ihm folgende Behinderungen festgestellt: Hirnorganisches Psychosyndrom, Hemiparese links,
Schädel-Hirn-Trauma und Sprach- und Sehbehinderung. Für ihn ist seit dem 15.1.2004 eine Betreuung,
die von seiner Ehefrau übernommen worden ist, für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge,
Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Postkontrolle und
Vermögenssorge, eingerichtet.
Der Antragsteller ist seit dem 1.9.2006 in der WfbM W l Werke H tätig. In der Zeit vom 1.9.2006
bis 30.11.2006 war er in den Eingangsbereich der WfbM aufgenommen worden, ab dem 1.12.2006 in den
Berufsbildungsbereich. Kostenträger dieser Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz, die eine Kostenzusage für die genannte Maßnahme bis zum 22.2.2009 erteilt hatte. Der
Antragsgegner hatte von Anbeginn in den jeweiligen Fachausschusssitzungen seine Bedenken gegen
eine sich daran anschließende Weiterführung der Maßnahme durch Aufnahme des Antragstellers in den
Arbeitsbereich der WfbM zu Lasten des Sozialhilfeträgers geäußert.
Im Januar 2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der im Arbeitsbereich
der WfbM entstehenden Kosten über den 22.2.2009 hinaus. Der Antragsgegner holte zur Beurteilung des
Antrages diverse Unterlagen ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.1.2009 ab, da ein Anspruch
gemäß § 53 SGB XII iVm § 41 SGB IX nicht bestehe. Gemäß der eingeholten sozialpädagogischen
Stellungnahme und den eigenen Feststellungen bestehe der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf
darin, dass eine Tagesstrukturierung und damit u.a. auch eine Entlastung der Familie sowie die Erhaltung
sozialer Kontakte sichergestellt werde. In der sozialpädagogischen Stellungnahme sei ausgeführt, dass
hinsichtlich des Leistungsbedarfs die Krankengymnastik und Sprachförderung fortgesetzt sowie die
Ergotherapie wieder aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus sollte für mindestens zwei Tage in der
Woche eine Tagesbetreuung sichergestellt werden. Ein Besuch in den W Werken würde keine
längerfristige Perspektive darstellen, da er die Werkstatt bereits in zwei Jahren mit Erreichen der
Altersgrenze wieder verlassen müsste. Er erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und
Leistungen der Unfallversicherung. Die Zielsetzung einer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt,
die durch § 41 SGB IX bezweckt werde, sei auf Grund seines Alters als nicht mehr erreichbar anzusehen,
so dass nun Zielsetzung bei eventuell bestehendem Leistungsbedarf die Sicherstellung der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft sei. Im Rahmen der Sozialhilfeleistungen sei außerdem zu berücksichtigen,
dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, ein Optimum an Leistungen zu gewähren, sondern dass die
Leistungen sich grundsätzlich am Maß des Erforderlichen zu orientieren hätten. Die Sicherstellung des
Bedarfs sei im Rahmen anderer Hilfen (z.B. Persönliches Budget, Tagespflege etc.) möglich und würde
auch perspektivisch die Sicherstellung einer festen Tagesstruktur gewährleisten. Auf die bestehenden
Möglichkeiten sei in der Vergangenheit im Rahmen mehrere Gespräche hingewiesen worden. In
Abwägung der individuellen Wünsche gegenüber den Interessen der Allgemeinheit sowie der
wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Notwendigkeit der Gewährung der beantragten Leistungen begründen würde. Eine Gewährung des
festgestellten Leistungsbedarfs sei im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
Lasten der Sozialhilfe nicht möglich, da er entsprechend der vorgelegten Vermögenserklärung über eine
Vermögen in Höhe von ca. 440.000,- Euro verfüge, welches vorrangig zur Deckung dieses Bedarfs
einzusetzen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 4.2.2009 Widerspruch eingelegt.
Am 16.2.2009 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt dazu vor,
dass er großen Wert auf den Erhalt seiner Arbeit lege, da er hohe Priorität und Wert auf die Ausübung von
Arbeit lege und dies sehr positive Auswirkungen auf sein Selbstwertgefühl habe. Ihm würden zudem die
Tagesstruktur und die notwendigen Sozialkontakte genommen. Es stelle eine unbillige Härte dar, wenn er
den bisherigen Arbeitsplatz bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch verlassen müsste und
damit keine Teilhabe an dem für ihn wichtigen Arbeitsleben ermöglicht werde. Durch fehlende
Tagesstrukturierung wären zudem depressive Auswirkungen zu erwarten. Seinem Antrag war ein
ärztliches Attest der Fachärzte für Neurochirurgie Dr. vom 12.2.2009 beigefügt.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die
Bewilligung der begehrten Eingliederungshilfe habe. In Ergänzung zu den Ausführungen in dem
angegriffenen Bescheid wies der Antragsgegner darauf hin, dass das grundsätzliche Ziel der Leistungen
im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM gemäß § 41 SGB IX eine Integration bzw. Reintegration in den
allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Zwar sei das Lebensalter kein ausdrücklich geregeltes Aufnahmekriterium
des behinderten Menschen. Eine solche Altersgrenze folge aber aus dem Charakter und der Funktion der
WfbM als einer Einrichtung der Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei sei zu unterscheiden, ob der Mensch mit Behinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die
Werkstatt aufgenommen worden sei und das Erreichen bzw. Überschreiten der Altersgrenze diskutiert
werde, oder ob es, wie im vorliegenden Fall, darum gehe, dass der Eintritt in die Werkstatt erst erfolge,
wenn bei den nichtbehinderten Arbeitsnehmern die Chancen der Vermittlung in Arbeit und die Teilhabe
am Arbeitsleben effektiv nicht mehr bestünden. Der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf bestehe
darin, dass eine Tagesstrukturierung und damit auch eine Entlastung der Familie sowie die Erhaltung
sozialer Kontakte sichergestellt würden. Ein Besuch in der WfbM würde insoweit keine längerfristige
Perspektive darstelle, da er die Werkstatt bereits in zwei Jahren mit Erreichen der Altersgrenze wieder
verlassen müsste. Der Wunsch, dass eine Tagesstrukturierung durch den Besuch einer WfbM erfolge, sei
nicht angemessen. Die Eingliederungshilfe sei eine Hilfe, die Teilhabe nicht umfassend, sondern im
vertretbaren Umfang gewährleiste. Der Antragsteller habe eine Tagesstrukturierung durch Angebote der
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu schaffen. Ein WfbM-Besuch sei dazu nicht erforderlich. Unter
Beachtung der Grundsätze des SGB XII sei ein Besuch einer WfbM nicht angemessen, denn er befinde
sich in einer vergleichbaren Situation wie andere erwerbsunfähige Personen, die im Alter von 63 Jahren
keiner Arbeit mehr nachgehen könnten und ihren Tagesablauf nicht mehr durch den Arbeitsalltag,
sondern auf andere Weise strukturieren müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die von
dem Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
Das Gericht kann in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage
zulässig ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss glaubhaft gemacht sein, dass das geltend gemachte Recht des
Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller
ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde
(Anordnungsgrund). Nach dem Sinn und Zweck des § 86b Abs. 2 SGG soll mittels des dort geregelten
Instrumentes des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert werden, dass die Verwaltung irreparable
Entscheidungen trifft und damit endgültige, vom Gericht nicht mehr zu korrigierende Umstände schafft.
Demzufolge kann eine einstweilige Anordnung vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache
nur erlangt werden, wenn ohne die begehrte Anordnung für den Antragsteller schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile entstünden und diese auch nicht durch die spätere Entscheidung in
der Hauptsache beseitigt werden könnten. Die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmende Prüfung ist
der Hauptsache beseitigt werden könnten. Die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmende Prüfung ist
dabei regelmäßig eine summarische. Die Prüfung hat um so eingehender zu erfolgen, wenn Grundrechte
berührt sind und sich schwere und unzumutbare Nachteile für den Rechtssuchenden ergeben könnten, zu
deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Maßgeblich ist danach in erster Linie der wahrscheinliche Verfahrensausgang in einem
Hauptsacheverfahren: Ist das Begehren dort bereits offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann ein
Recht, das durch eine einstweilige Anordnung geschützt werden muss, nicht bestehen. Bei
offensichtlicher Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsachebegehrens ist dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung demgegenüber in der Regel zu entsprechen. Bei offener Prognose hinsichtlich
des Hauptsacheverfahrens erfolgt die Entscheidung anhand einer Abwägung der Interessen aller
Beteiligten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt dabei nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in
Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn 29ff.).
Einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, hier zunächst dem Widerspruchsverfahren, ist
weder offensichtlich gegeben noch überwiegend wahrscheinlich. Bei der gegebenen Sachlage und den
vorliegenden Unterlagen vermag das Gericht nicht zu beurteilen, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Anspruchs überhaupt vorliegen.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine
Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft
teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und
solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt wird. Besondere Aufgabe der
Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die
Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben
in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs
oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig
von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des SGB IX, soweit sich
aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts
Abweichendes ergibt (§ 53 Abs. 4 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind u.a. Leistungen nach
§ 41 SGB IX. Gemäß § 41 SGB IX erhalten behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht
wieder in Betracht kommen, Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen.
Ob beim Antragsteller eine Behinderung vorliegt, die ihn wesentlich in seiner Fähigkeit an der
Gesellschaft teilzuhaben einschränkt oder nicht kann das Gericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen
nicht feststellen. Es liegen keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder ärztliche Feststellungen über
den Zustand des Antragstellers vor. Insbesondere sind keine objektivierbaren Feststellungen dazu
getroffen worden, wie sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers aktuell auf die Teilhabe an der
Gesellschaft auswirkt. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen in Form des Reha-
Entlassungsberichtes der Klinik Burg L vom 10.3.2004 kann naturgemäß keine Aussage über den
aktuellen Zustand des Antragstellers entnommen werden. Das im Antragsverfahren vom Antragsteller
vorgelegte ärztliche Attest enthält keine aussagekräftigen Befunde und keine klinischen Beschreibungen.
Es werden im wesentlichen Diagnosen mitgeteilt, die aber keine Aussage über den Umfang der
bestehenden Einschränkungen und das Ausmaß der Behinderung zulassen.
Ohne die Kenntnis über die bestehenden Behinderungen des Antragstellers sowie einer entsprechenden
Aussage auf Grund der bisherigen Entwicklung des Antragstellers in der WfbM vermag das Gericht auch
keine Aussage darüber zu treffen, ob er in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, wie es nach § 41 Abs. 1 SGB IX erforderlich ist. Dafür spricht
zwar nach den vorliegenden Unterlagen der WfbM, insbesondere dem individuellen Hilfeplan vom
6.10.2008, einiges, objektive Aussagen dazu finden sich allerdings nicht, so dass sich das Gericht eine
abschließende Aussage hierzu nicht anmaßen will.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Feststellung, ob eine wesentliche Behinderung
vorliegt oder nicht, nicht entbehrlich. Die von dem Antragsgegner angestellte Überlegung vermag einen
Leistungsausschluss nämlich nicht zu begründen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor, besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch.
Der Sinn der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Leistungen im Arbeitsbereich einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen liegt zum einen darin, dass die Beschäftigten ein
Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Eigenleistung erbringen und dadurch der
Sozialversicherungspflicht unterliegen, zum anderen darin, ihnen zu ermöglichen, ihr Alltagsleben in
wesentlichen Punkten so zu gestalten wie ein nicht behinderter Arbeitnehmer (vgl. hierzu noch zu § 41
BSHG BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 5 C 26/04 -).
Die tatsächlichen Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, nach denen es tatsächlich eher
unwahrscheinlich ist, dass ein fast 63-jähriger Arbeitsloser, bei dem diverse gesundheitliche
Beeinträchtigungen bestehen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz findet, stellen keinen rechtlich
begründeten Leistungssausschluss für die Eingliederungshilfe dar. Diese tatsächlichen Gegebenheiten
können gar nicht in ihnen gerecht werdender Weise rechtlich abgebildet werden, da dabei zu viele
Faktoren der wirtschaftlichen Gegebenheiten und des Arbeitsmarktes, die einem ständigen Wandel
unterliegen, eine Rolle spielen. Eine rechtliche Untermauerung und Begünstigung dieser Tatsache, etwa
durch Schaffung entsprechender Vorteile, ist auch gerade nicht gewollt. So hat der Gesetzgeber der
Tendenz dieses Personenkreises vorzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen
entgegengewirkt, indem er diese Möglichkeit durch entsprechende Rentenabschläge unattraktiv gemacht
hat. Grundsätzlich wird vielmehr davon ausgegangen, dass Erwerbstätige üblicherweise - für viele Berufe
sogar zwingend - (im Moment noch) mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen und eine Altersrente
beziehen können. Eine ausdrückliche, für die Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM normierte
Altersgrenze ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe nach § 41 SGB IX ist auch nicht allein die Integration oder
Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.
Zwar können Integration und Reintegration auch Ziele der Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM sein.
Nach § 41 Abs. 1 SGB IX erhalten aber auch behinderte Menschen, bei denen wegen der Art oder
Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht
diese Leistungen, bei diesen kommt eine Integration und Reintegration aber gerade nicht in Betracht.
Nichts anderes ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, wonach die Leistungen im Arbeitsbereich der
WfbM u.a. auf die Förderung des Übergangs behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
gerichtet sind, doch bezieht sich diese Förderung nicht auf alle beschäftigten behinderten Menschen,
sondern nach dem Wortlaut dieser Norm auf die insoweit geeigneten behinderten Menschen.
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist darauf gerichtet, behinderte Menschen in die Gesellschaft
einzugliedern und ihnen zu einer Lebensgestaltung zu verhelfen, auf die im gesellschaftlichen Leben
generell ein Anspruch besteht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 – 5 C 26/04 -), bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen ist damit ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen im
Arbeitsbereich einer WfbM bis zum 65. Lebensjahr begründet. Ein Leistungsausschluss vor dem 65.
Lebensjahr durch eine irgendwie geartete Altersgrenze ist, auch durch eine teleologische Reduktion der
Norm, nicht zu erkennen.
Rein der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin,
dass der Antragsteller seinen Anspruch nicht auf die von ihm im Widerspruchsverfahren zitierte
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.12.2005 - 12 B 03.2609 - stützen kann,
denn diese Entscheidung betrifft gerade keine Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben durch
Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM, sondern Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kosten
für einen Besuch einer Förderstätte. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass
das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass mit Erreichen des Ruhestandsalters
der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nicht grundsätzlich entfällt, deren Zweck aber nicht
mehr darin bestehen kann, dem behinderten Menschen die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess
integrierten Person zu vermitteln (Urteil vom 21.12.2005 - 5 C 26/04 -).
Vor dem Hintergrund der geschilderten offenen Tatbestandsvoraussetzungen kann ein Erfolg im
Hauptsacheverfahren nicht als wahrscheinlicher als ein Misserfolg bewertet werden. Das Gericht ist im
Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Lage die
Frage zu beantworten, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des begehrten
Anspruchs vorliegen. Die Prüfung und Bewertung des von dem Antragsteller geltend gemachten
Anspruchs muss bei dieser Sachlage zunächst dem Widerspruchsverfahren, ggfs. durch weitere
Sachverhaltsaufklärung, vorbehalten bleiben.
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zum Erlass der von dem Antragsteller
begehrten einstweiligen Anordnung. Bei dem nach den obigen Ausführungen als offen zu bewertenden
Verfahrensausgang (zunächst) des Widerspruchsverfahrens kann sich das Gericht insbesondere auch
vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht überzeugen. Der Antragsteller hat einen solchen nicht
dargelegt. Ihm drohen keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung
die spätere Entscheidung in der Sache nicht mehr in der Lage wäre. Bei seiner Mitteilung, dass bei einer
fehlenden Tagesstrukturierung depressive Auswirkungen zu erwarten wären, handelt es sich um eine
Behauptung, die durch nichts belegt wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller überhaupt nicht dargelegt,
dass jedwede alternative Tagesstrukturierung zur Verhinderung einer Depression fehlen würde.
Ausweislich der sich nach der Aktenlage darstellenden Vermögenssituation des Antragsstellers – danach
ist von einem verfügbaren Vermögen in Höhe von etwa 400.000 Euro auszugehen - wäre er darüber
hinaus durchaus in der Lage, zunächst selbst für die Kosten einer Leistung im Arbeitsbereich der WfbM
aufzukommen. Er wäre aus eigenen Mitteln in der Lage bis zu einer Entscheidung in der Sache, längstens
bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, die Maßnahme zu finanzieren und die von ihm
angenommene Notwendigkeit einer tagesstrukturienden Maßnahme durch die Tätigkeit in der WfbM zu
erhalten. Die Tatsache, dass er insoweit jedenfalls in Vorlage treten müsste, überwiegt die Nachteile nicht,
die für den Antragsgegner entstünden, wenn er zunächst zur Förderung der Maßnahme durch Steuermittel
verpflichtet würde, nach einem späteren Obsiegen in der Sache aber die verauslagten Kosten vom
Antragsteller zuzufordern hätte. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Antragsgegner zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass tagesstrukturiende Maßnahme auch außerhalb einer Tätigkeit in der WfbM
angeboten werden und vom Antragsteller in Anspruch genommen werden können. Unbeschadet der
zuvor dargelegten rechtlichen Beurteilung der Altersgrenze wird sich auch der Antragsteller dem Schritt
von der Erwerbs- in die Ruhestandsphase stellen und in seinem eigenen Interesse geeignete
Maßnahmen ergreifen müssen.
Das vorgelegte ärztliche Attest lässt eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ebenfalls
nicht zu. Dort wird die Notwendigkeit einer medizinischen Mitbetreuung und die Erforderlichkeit einer
adäquaten ergotherapeutischen Maßnahme bescheinigt. Diese Maßnahmen müssen aber nicht durch
den Arbeitsbereich einer WfbM erbracht werden, dies ist nicht deren primäre Aufgabenstellung. Der
Antragsteller hat insoweit bereits gar nicht dargelegt, dass diese für notwendig erachteten Maßnahmen
durch die WfbM erbracht werden und nur durch sie erbracht werden können.
Das Gericht muss bei dieser Interessenabwägung auch berücksichtigen, dass dem Antragsteller die
Befristung der Maßnahme bis zum 22.2.2009 bekannt war und er bereits bei Eintritt in die WfbM nicht
sicher sein konnte, dass eine Weiterbewilligung erfolgen wird, er sich also bereits unter diesem Aspekt
Gedanken über seine Tagesstrukturierung außerhalb einer Tätigkeit in der WfbM machen musste.
Darüber hinaus musste das Gericht berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners in dem
vom Antragsteller begehrten Sinne eine vollumfängliche Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.
Gründe, die dies ausnahmsweise rechtfertigen könnten, vermag das Gericht aus der bereits oben
genannten Überlegung nicht zu erkennen.
Der Antrag war daher abzuweisen. Die Kostensentscheidung folgt aus § 193 SGG.