Urteil des SozG Leipzig vom 22.11.2004

SozG Leipzig: befreiung von der versicherungspflicht, aufschiebende wirkung, student, vorläufige aufnahme, krankenversicherung, einschreibung, hauptsache, erlass, altersgrenze, rücknahme

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 22.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 608/04 ER
I. Der Antrag wird abgelehnt II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung
(KVdS).
Die am ...1977 geborene Antragstellerin (Ast) studierte zunächst 13 Semester ... Bei Studienbeginn hatte sie einen
Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht der Studenten gestellt, dem von der AOK Berlin mit
Wirkung zum 01.07.1997 stattgegeben worden war. Die Exmatrikulation erfolgte zum Sommersemester 2003 oder
Wintersemester 2003/2004.
Am 01.04.2004 nahm sie ein weiteres Studium bei der Universität Leipzig im Studienfach Archäologie, Ur- und
Frühgeschichte, auf. Zugleich befand sie sich in einem Beschäfti-gungsverhältnis vom 01.04. bis 30.09.2004 und war
für diesen Zeitraum pflichtversichert.
Am 15.10.2004 beantragte sie bei der Antragsgegnerin (Ag) die KVdS.
Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 15.10.2004 ab. Ein Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht
möglich.
Hiergegen legte die Ast mit Schreiben vom selben Tag, bei der Ag eingegangen am 25.10.2004, Widerspruch ein. Es
handele sich um ein Zweitstudium. Die Befreiung von der Versicherungspflicht habe nur für das Erst-Studium
gegolten.
Ferner hat sie am 15.10.2004 vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Leipzig bean-tragt. Sie sei jetzt ohne
jeglichen Krankenversicherungsschutz, was eine unzumutbare Här-te darstelle. Bei Aufnahme des Erst-Studiums sei
sie nur darauf hingewiesen worden, dass die Befreiung für die restliche Dauer ihres Studiums gelte, nicht jedoch für
jedes weitere Studium (einschließlich Promotionsstudium). Nach abgeschlossenem Erst-Studium solle man "eine
zweite Chance" erhalten, zumal ihr die Tragweite der damaligen Entscheidung nicht offenbar geworden sei. Bei einer
"aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs" ha-be die Ag mit keinen nennenswerten finanziellen oder anderen
Konsequenzen zu rechnen. Unter Umgehung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie nur nach eingehender ärztlicher
Untersuchung frühestens in zwei bis drei Wochen die Möglichkeit, sich privat zu versi-chern.
Sie beantragt,
"die einstweilig aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs" anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht gelte auch für ein Zweit-Studium. Es sei frag-lich, ob die Ast keine
Möglichkeit habe, sich privat zu versichern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die
Verwaltungsakte ist dem Gericht nach mehrfacher Nachfrage am 22.11.2004 per Fernkopie vorgelegt worden.
II.
Insoweit die Ast die "aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs" beantragt, ist der An-trag unstatthaft. Denn im
Hauptsacheverfahren wäre nach zu erlassendem Widerspruchsbe-scheid keine Anfechtungsklage zu erheben (vgl. §
86 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsg-setz - SGG), weil nicht die Aufhebung eines (belastenden) Verwaltungsakts
begehrt wird, sondern im Wege der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens von Versiche-rungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 54, 55 SGG). Bei Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht zugleich auch Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1
Satz 2 Nr. 9 Sozialgesetz-buch Elftes Buch – SGB XI). Da das Begehren der Ast (vgl. §§ 103, 123 SGG entspre-
chend) positiv auf die Gewährung vorläufigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes durch die Ag und die
Beigeladene geht, ist vorläufiger Rechtschutz somit nur über § 86 b Abs. 2 SGG im Wege der einstweiligen
Anordnung zu erlangen.
Der dergestalt statthafte und zulässige Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b
Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt
oder wesent-lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Da die Ast die vorläufige Aufnahme in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, erstrebt sie
vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn anders als bei einer sogenannten
Sicherungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), bei der die Sicherung eines status quo im Vordergrund steht, geht
es bei einer sogenannten Regelungsanordnung, wie im vorliegenden Fall, um die Begründung einer neuen Rechts-
position, d.h. hier die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw. das Beste-hen der KVdS.
Für die Regelungsanordnung sind (ebenso wie nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch
(Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft
zu machen.
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft
gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Ob-siegen im Hauptsacheverfahren besteht (so: OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.1992, DVBl. 93, 66). Andererseits muss die Anwendung des vorläufigen
Rechts-schutzes unter Beachtung des jeweils betroffenen Grundrechtes und des Erfordernisses effektiven
Rechtsschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erfolgen. Dann müssen jedoch gewichtige Anhaltspunkte
dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird (BVerfG,
Beschluss vom 25.10.1988, NJW 89, 827).
Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache aber vorweg, sind an die Prognose der
Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als
Vorgriff auf den im Hauptsachever-fahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist, weil das Gericht dem
Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend die Grenzen der vorläufigen Rege-lung
grundsätzlich nicht überschreiten und damit das im Verwaltungs- und Klageverfahren verfolgte Ziel nicht
vorwegnehmen darf (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 13 ff).
Von einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit ist indes nicht auszugehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben
sind, grundsätzlich krankenversiche-rungspflichtig (vgl. auch: §§ 20 I Satz 2 Nr. 9 SGB XI für die Pflegeversicherung).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Befreiungsantrag gestellt worden ist. Auf Antrag wird von der
Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch die Einschreibung als Student oder durch
berufspraktische Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V). Dies war vorliegend der Fall. Die
Ast hatte sich bei Aufnahme Erst Psy-chologiestudiums von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Der
Antrag stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Entsprechend § 130 Bür-gerliches Gesetzbuch
(BGB) setzt die Wirksamkeit den Zugang beim Versicherungsträger voraus. Hiervon ist nach dem unstreitigen
Vorbringen der Beteiligten auszugehen, denn die Ast war für ihr Erst-Studium seit 01.04.1997 von der
Versicherungspflicht befreit. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V wirkt die Befreiung vom Beginn der
Versi-cherungspflicht an. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Dies hat zugunsten des Antragstellers zur Folge, dass seitens der Krankenkasse ein Wider-ruf der Befreiung und
dessen Aufhebung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 46 f, 48 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nur im Falle
einer rechtswidrigen Befreiung oder einer Nichtigkeitsentscheidung wäre eine Rücknahme möglich (vgl. §§ 44 f, 40
SGB X). Die Eigenschaft des Befreiungsantrages als Willenserklärung bedingt zugleich, dass der An-tragsteller hieran
gebunden ist. Eine Rücknahme wäre nur dann denkbar, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung der
Krankenkasse über die Befreiung vorliegt.
Aus der Unwiderruflichkeit des Befreiungsantrages folgt zugleich, dass bei Aufnahme ei-nes Zweit-Studiums eine
Rückkehr in die KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ausge-schlossen ist. Der Gesetzgeber hat die erneute Eröffnung
der KVdS für ein Zweit-Studium nicht vorgesehen. Denn der Student soll nach dem erkennbaren Gesetzeszweck
seine Zu-gehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht individuell nach seinem persönli-chen Bedarf
bestimmen können (wie hier: Wollenschläger in: Wannagat, SGB V, § 8 Rdnr. 18 ff. (Stand: 10/2000)).
Andernfalls könnte nach einem Erst-Studium ohne Bindung an die ursprüngliche Willens-erklärung, bspw. wie hier
nach kurzfristiger versicherungspflichtiger Beschäftigungsauf-nahme, für ein Zweit-Studium die KVdS erneut wieder
aufleben. Dies ist indes nach der erkennbaren gesetzgeberischen Zielrichtung nicht beabsichtigt gewesen. § 5 Abs. 1
Nr. 9 2. HS SGB V bestimmt vielmehr, dass Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres, nur versicherungspflichtig bleiben, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie
persönliche Gründe ... die Überschrei-tung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit (ausnahmsweise)
rechtfertigen. Die KVdS, als sozial besonders privilegierte Form der Pflichtversicherung, soll nach dem Willen des
Gesetzgebers nur für den Zeitraum möglich sein, in dem ein Studium regelmä-ßig durchgeführt und typischerweise
entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich nach 14 Semestern oder bis zur
Vollendung des 30. Lebensjah-res (wie hier: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
16.01.2001, L 4 KR 63/01). Vorliegend hatte die Ast ihr Psychologiestudium innerhalb von 13 Semestern, d.h.
innerhalb des typisierten gesetzgeberischen Rahmens, beendet, so dass keine von Gesetzes her gebotene
Veranlassung bestand, die bei Aufnahme des Erst-Studiums auf Antrag ausgeschlagene Möglichkeit der KVdS der
Ast aus sozialen Gründen für ein Zweit-Studium erneut einzuräumen.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Unwiderruflichkeit der Befreiung von der KVdS nach § 8 Abs. 2 Satz 3
SGB V das Bedürfnis entspringt, in der Verwaltungspraxis für einen längeren vorhersehbaren Zeitraum Klarheit
darüber zu gewinnen, wer versiche-rungspflichtig ist und wer nicht. So ist ausdrücklich eine Befreiung von der KVdS
nur bei der "Einschreibung" als Student vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die diesbezügliche Antragstellung ist
damit nur einmal bei Beginn der Versicherungspflicht, also bei Aufnah-me des Studiums, zulässig. Bei
ununterbrochener KVdS ist deshalb bei Beginn eines späte-ren Semesters eine Befreiung ausgeschlossen (so: BSG
SozR 3-2500 § 8 Nr. 1). Die einmal gewählte Versicherungsfreiheit als Student ist demgegenüber nicht mehr
rückgängig zu machen, weil ein Grund für eine zeitliche Begrenzung der Befreiung, anders als für die sozial
privilegierte KVdS, nicht erkennbar ist. Um Unsicherheiten der Rechtsanwendung zu begegnen, bleibt mithin die
Versicherungsfreiheit als Student sogar dann erhalten, wenn der Student während des Studiums gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt ist, obwohl beispiels-weise die Altersgrenze überschritten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Das
Bundessozialge-richt, dem das erkennende Gericht folgt, hat dies als notwendigen Ausgleich für die Be-günstigung
der Versicherungsfreiheit als Student in einem Beschäftigungsverhältnis ange-sehen. Durch die Immatrikulation solle
die grundsätzliche Versicherungspflicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis nicht umgangen werden
können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; BSG NZS 2000, 298 ff.). Dann kann umgekehrt der Gesichtspunkt "sozia-ler
Missbrauchsabwehr" nicht dazu führen, bei Bedarf durch Aufnahme eines Zweit-Studiums die KVdS wieder aufleben
zu lassen.
Da das Gesetz in § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf die "Einschreibung" als Student abstellt, be-steht das Befreiungsrecht
als Student nur einmalig beim Eintritt der Versicherungspflicht, d.h. zu Beginn des Studiums. Sie bewirkt somit einen
Wegfall der Versicherungspflicht auf Antrag. Entscheidend hierfür ist der jeweilige Status (Einschreibung "als"
Student). Die Befreiung endet mithin grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, mit dem der Status endet. Zwar endete der
Status der Ast als Studentin mit Abschluss ihres Erststudiums und der kurzfris-tigen Aufnahme einer Beschäftigung,
für die wegen des "Status-Verlustes" Versicherungs-pflicht als Beschäftigte wieder eingetreten war (vgl. § 5 Abs. 1 Nr.
1 SGB V); gleichwohl wirkt die einmal beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht als Studentin auch dann fort,
wenn nach Abschluss des Studiums ein weiteres Studium aufgenommen wird. Das Gegenteil könnte nur dann gelten,
wenn § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V den Ausschluss des Widerrufes von der Befreiung im Falle der Wiederbegründung
eines Statusses als Student wieder ausschlösse. Ausnahmetatbestände für die Unwiderruflichkeit der Befreiung hat
der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine spätere Anfechtung des bei Auf-nahme des Erst-
Studiums gestellten Befreiungsantrages für ein zweites Studium wegen Motivirrtums ist damit nicht möglich. Im
Übrigen war die Ast auch nach eigenen Angaben über die Folgen ihres Antrags insoweit ausreichend belehrt worden ,
als ihr auf eigenen Antrag hin Versicherungsfreiheit für die Dauer ihres Studiums zugesagt worden war. Dass sie diese
Aussage dahingehend verstanden haben will, dass Versicherungsfreiheit nur für ein Erst-Studium gelte, stellt einen –
wie ausgeführt – unbeachtlichen Motivirrtum dar. Das Befreiungsrecht bestand somit einmalig beim Eintritt der
Versicherungspflicht als Student. Es kann mithin nicht widerrufen werden oder durch kurzfristige Unterbrechungen im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erneut "wiederaufleben" (in diesem Sinne wohl auch: Gerlach, in:
Hauck/Haines, § 8 SGB V Rdnr. 43 ff. (41. EL)).
Insoweit das Bundessozialgericht (SozR 3-2500, § 8 SGB V Nr. 1) entschieden hatte, dass in der
Krankenversicherung der Studenten die Befreiung nur einmal bei Beginn der Versi-cherungspflicht zulässig sei oder
bei deren ununterbrochenen Fortbestand eine Befreiung zu Beginn eines späteren Semesters nicht mehr in Betracht
komme, stellt diese Entschei-dung nur auf den Fristbeginn für einen Befreiungsantrag ab. Die Entscheidung kann
jedoch keinerlei Geltung dafür beanspruchen, ob die Möglichkeit einer Befreiung von der Kran-kenversicherungspflicht
der Studenten auch für ein Zweit-Studium fortwirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.