Urteil des SozG Hamburg vom 21.03.2005

SozG Hamburg: haushalt, erlass, heizung, ausnahme, anteil, aufteilung, erwerbstätigkeit, darlehen, hauptsache, gefahr

Sozialgericht Hamburg
Beschluss vom 21.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 55 AS 124/05 ER
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann, soweit – wie hier - ein Fall des § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht
vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG). Der Anordnungsanspruch und der
Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO-
).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Als BaföG-Empfänger hat er nach der eindeutigen und vom Gesetzgeber bewusst so ausgestalteten Regelung des § 7
Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II und damit auch nicht auf Zahlung des begehrten Drittels von den Kosten der
Unterkunft, die die Antragsgegnerin nach Kopfteilen auf den Antragsteller, dessen Mutter sowie dessen ebenfalls mit
im Haushalt lebenden Bruder aufgeteilt hat.
Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, bei dem Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können (zum Begriff vgl. Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar
Sozialgesetzbuch II – LPK-SGB II- , § 7 Rz. 74 ff. m.N.).
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, eine geringfügige studienbegleitende
Erwerbstätigkeit aufzunehmen; zum anderen hat dessen Mutter nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit, die ihr
durch Gewährung der Unterkunft an ihren unterhaltsberechtigten Sohn entstehenden Mehrkosten erstattet zu
bekommen. Zwar besteht kein Anspruch nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) (vgl. dort § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), aber
ein solcher auf höhere Leistungen nach dem SGB II, denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen angemessenen Kosten erbracht. Wenn die Mutter jedoch dem
Antragsteller unterhaltsverpflichtet ist und jener wegen des BaföG-Bezuges von Leistungen nach dem SGB II
ausgeschlossen ist und wegen der dortigen Regelung aufgrund seines Wohnens im elterlichen Haushalt lediglich einen
unterkunftsbezogenen Zuschlag in Höhe von 44,- EUR zum BaföG erhält, ist eine Ausnahme von dem von der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der "Aufteilung nach Kopfzahl" zu machen, weil der
Antragsteller den auf ihn entfallenden Anteil teilweise nicht aufbringen kann (vgl. dazu Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rz.
22 m.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.