Urteil des SozG Hamburg vom 28.06.2005
SozG Hamburg: aufschiebende wirkung, zumutbare arbeit, verwaltungsakt, vorschlag, eingliederung, behörde, arbeitsstelle, erlass, drucksache, anfechtungsklage
Sozialgericht Hamburg
Beschluss vom 28.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 51 AS 525/05 ER
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 26.06.2005 gegen das Arbeitsangebot der
Antragsgegnerin vom 03.06.2005 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin hat
die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen ein auf §
16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gestütztes Arbeitsangebot wehrt, hat nach zweckentsprechender Auslegung seines
Begehrens in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang Erfolg.
I.
Gemäß § 123 SGG, der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 2), ist das Gericht bei seiner Entscheidung über die mit dem
Rechtsschutzbegehren erhobenen Ansprüche nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Erforderlichenfalls ist das
Rechtsschutzbegehren durch Auslegung der wörtlich gestellten Anträge zu ermitteln. Im Zweifel ist dabei
anzunehmen, dass derjenige Antrag gestellt werden sollte, der dem Rechtsschutzbegehren am ehesten zum Ziel
verhilft (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O. Rdnr. 3 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die im
Antrag vom 14.06.2005 (auch) enthaltene Formulierung, "die Zuweisung in eine Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2
SGB II vom 03.06.2005 aufzuheben", als Antrag auf Anordung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen das im Schreiben vom 03.06.2005 unterbreitete Arbeitsangebot zu interpretieren bzw. in einen
derartigen Antrag umzudeuten (vgl. zur Zulässigkeit der Umdeutung Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 86b
Rdnr. 9b m.w.N.).
II.
Der so verstandene Antrag ist statthaft (dazu unter 1.) und führt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zum
Erfolg (dazu unter 2.), wohingegen der ebenfalls gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
den Leistungsbescheid vom 15.04.2005 anzuordnen, erfolglos bleibt (dazu unter 3.).
1. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag u.a. in den Fällen, in denen
der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In diese
Kategorie fällt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Denn das streitgegenständliche Arbeitsangebot vom
03.06.2005 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (dazu unter a), und der zwischenzeitlich hiergegen erhobene
Widerspruch des Antragstellers entfaltet keine aufschiebende Wirkung (dazu unter b).
a) Die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.06.2005 enthaltene Mitteilung, dem Antragsteller eine Arbeitsstelle
als Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 SGB II bei der ‚H. A., B. mbH’ (HAB) vorschlagen zu können, stellt sich entgegen
der Auffassung der Antragserwiderung als belastender Verwaltungsakt dar:
Gemäß § 31 Abs. 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Für das Vorliegen des – in Bezug auf das Schreiben vom 03.06.2005 allein
zweifelhaften - Merkmales der "Regelung" ist entscheidend, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge
gesetzt hat, d.h., ob durch das Schreiben Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt
werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit Außenwirkung
abgelehnt wird. Eine derartig potentielle verbindliche Regelung kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine generelle
und abstrakte Regelung des Gesetzes für den Einzelfall mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend
festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Münster, Beschl. v.
28.05.2002, FEVS 54 S. 54 ff n.w.N.; VGH München, Beschl. v. 02.07.2001, FEVS 53 S. 181; OVG Greifswald,
Beschl. v. 07.011.2002, -1 M 152/02- in: Juris).
Eine Regelung des Einzelfalles wird im Schreiben vom 03.06.2005 schon deshalb getroffen, weil die Antragsgegnerin
verbindlich feststellen will, dass für den Antragsteller Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
geschaffen worden ist. Mit dieser individualisierenden und konkretisierenden Wirkung geht das Schreiben ungeachtet
seiner entgegenkommenden Wortwahl (" freue mich, Ihnen folgende Arbeitsstelle vorschlagen zu können: ") über
einen bloß unverbindlichen Vorschlag hinaus. Denn nachdem die Arbeitsgelegenheit bezeichnet ist, wird mit der
Zuweisung an die konkrete Person zugleich das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung festgestellt, dass es sich bei
der geschaffenen Tätigkeit um eine im öffentlichen Interessen liegende, zusätzlich Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II handelt. Hierin ist ein gestaltender und zugleich feststellender Verwaltungsakt zu sehen, der ebenfalls
dem Begriff des Verwaltungsaktes nach § 31 Abs. 1 SGB X unterfällt. Dieses Verständnis wird auch vom Wortlaut
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II getragen, indem dort Konsequenzen daran geknüpft werden, dass ein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sich weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen.
Der ‚Vorschlag’ vom 03.06.2005 hat auch belastende Wirkung für den Antragsteller. Diese ergibt sich aus der bereits
angesprochenen Koppelung mit § 31 Abs. 1 SGB II, auf die im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung im selben
Schreiben auch ausdrücklich hingewiesen wird. Weigert sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige, zumutbare Arbeit nach
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen, so wird das Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes unter Wegfall des Zuschlages
nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20
maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Insofern verschlechtert sich die Rechtstellung des Hilfesuchenden durch das
vorliegende Arbeitsangebot vom 03.06.2005, wenn er sich weigert, diesem nachzukommen. Diese Verschlechterung
tritt kraft Gesetzes ohne weitere Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ein (vgl. VGH München, Beschl. v.
02.07.2001, a.a.O. Seite 183 zur vorangegangenen Regelung des § 25 BSHG).
Demgemäß wird die Heranziehung zur Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB II verbreitet als Verwaltungsakt qualifiziert (vgl.
Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 75 ff; Gröschel-Gründermann, in: Linhardt/Adolph, SGB II, § 16 Rdnr.
19; Eicher, in: Eicher/Stellbrink, SGB II § 16 Rdnr. 233; Niewald, in: LPK-SGB II § 16 Rdnr. 25 jeweils m.w.N., a.A.
SG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2005 , - S 62 AS 434/05 ER - ).
Dieser Einschätzung steht auch das von der Antragserwiderung angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom
19.01.2005 ( - B 11a/11 AL 39/04 R -, in: Juris) nicht entgegen. Soweit darin ein Beschäftigungsangebot im Sinne von
§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III mangels Regelungsgehaltes die Qualität eines Verwaltungsaktes abgesprochen
wird, geschieht dies mit Blick auf den Umstand, dass ein - ggf. erforderlicher- Sperrzeitbescheid erst nach Prüfung
des Vorliegens einer Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werden darf. Auf den Adressaten eines
Maßnahmeangebotes wird daher noch "kein unmittelbarer normativer Druck" ausgeübt, den das Bundessozialgericht
hinsichtlich der Aufforderung des Arbeitsamtes, bei Bezug von Arbeitslosenhilfe eine vorgezogene Altersrente zu
beantragen, bejaht und demzufolge der entsprechenden Aufforderung die Qualität eines Verwaltungsaktes zugebilligt
hat. Ein derartiger normativer Druck geht auch vom Arbeitsangebot der Antragsgegnerin aus. Denn mit seinem Erlass
werden bereits die unabdingbaren Voraussetzungen für die Absenkung gemäß § 31 SGB II geschaffen. Dieser Druck
wird insbesondere auch durch die den Arbeitsangebot beigefügte Rechtsfolgenbelehrung unterstrichen. Für den Fall
mangelnder Bereitschaft zur Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 wird darin angekündigt, dass das
Arbeitslosengeld abgesenkt werde und einschränkend lediglich mitgeteilt, dass dies nicht gelte, wenn der Antragsteller
einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise. Der normative Druck des Arbeitsangebotes wird auch nach
Maßgabe einer etwaigen Bestandskraft deutlich: In einem derartigen Fall hätte die Antragsgegnerin vor Erlass des die
Absenkung feststellenden Bescheides nach § 31 SGB II nur noch zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall in diesem
Zeitpunkt ausnahmsweise Umstände geltend gemacht werden bzw. vorliegen, die erst nachträglich entstanden und
somit naturgemäß in dem vorgelagerten, selbständigen Verfahren gegen den Heranziehungsbescheid nicht geltend
gemacht werden konnten. Einwände in Bezug auf die Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der Arbeit wären dem
Betroffenen in einem Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelverfahren gegen den auf § 31 SGB II gestützten
Absenkungsbescheid generell abgeschnitten; eine Inzidenzprüfung fände insoweit nicht statt, denn sie würde eine
doppelte Überprüfung derselben Tatbestandsmerkmale bedeuten und damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des
Betroffenen systenwidrig erweitern (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.2002, a.a.O. zur Vorgängerregelung des §
19 Abs. 2 BSHG).
b) Vorliegend bedarf es auch der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller
zwischenzeitlich erhobenen Widerspruchs vom 26.06.2005. Denn dieser Widerspruch hat auf Grund von § 86a Abs. 2
Nr. 4 SGG i. V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Nach letztgenannter Vorschrift haben Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind ausweislich
der Gesetzesbegründung nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sondern auch die Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit gemeint (vgl. BT Drucksache 15/1638 Seite 63; vgl. ferner § 4 Abs. 1 SGB II). Zu den - in
§§ 14 ff SGB II geregelten - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gehört indessen ersichtlich auch die Unterbreitung
von Angeboten zu Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 SGB II) oder zumutbarer Arbeit (§ 16 Abs. 3 SGB II). Sie sind
vorrangiges programmatisches Ziel der Gesamtregelung und maßgebliche Anknüpfungstatsachen für die Sanktionen
der Absenkungen gemäß § 31 SGB II. Die sorfortige Vollziehbarkeit derartiger Angebote soll insbesondere die
Effizienz der Reintegrationsbemühungen gewährleisten (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II § 39 Rdnr. 41; im
Ergebnis ebenso Seegmüller, in: Estelmann (Hrsg.), SGB II, § 39 Rdnr. 6; a.A. Eicher, in: Eicher/Stellbrink, a.a.O §
39 Rdnr. 16).
2. Der sonach zulässige Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung
über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in
Betracht zu ziehen. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Rahmen nur möglichen, aber auch
hinreichenden überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende
Wirkung des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs angesichts seiner hohen Erfolgsaussichten anzuordnen. So liegt es
hier. Denn das nach den vorstehenden Ausführungen als Verwaltungsakt zu betrachtende Arbeitsangebot vom
03.06.2005 ist mangels erforderlicher Bestimmtheit voraussichtlich rechtswidrig:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 16 Abs. 3 SGB II vorangegangenen Vorschrift des
§ 19 Abs. 2 BSHG musste das darin geregelte Angebot "gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit" die
Arbeitgelegenheit genau bezeichnen. Der Sozialhilfeträger hatte u.a. die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und
ihre zeitliche Verteilung im Einzelnen zu bestimmen. Das Erfordernis der Bestimmtheit rechtfertigte sich nach dieser
Rechtsprechung aus der Überlegung, dass der Hilfesuchende aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können
musste, ob die für ihn als Maßnahme der Hilfe geschaffene Arbeitsgelegenheit angemessen (zumutbar) sowie
erforderlich und geeignet war, um den mit ihr verfolgten Zweck erfüllen zu können (vgl. z.B. Urt. v. 04.06.1992; FEVS
43 S.e 89; Beschl. v. 12.12.1996, - 5 B 132/95 -; in: Juris, jeweils m.w.N.). Dem folgend wird auch in der Literatur zu §
16 Abs. 3 SGB II durchweg verlangt, dass das Angebot einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit
im Sinne dieser Rechtsprechung hinreichend bestimmt sein müsse (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr.
76; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adoph, SGB II, § 16 Rdnr. 19; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rdnr.
238; Niewaldt, in: LPK-SGB II, § 16 Rdnr. 25; Radüge, in: Juris Praxiskommentar, SGB II, § 16 Rdnr. 73 jeweils unter
Bezugnahme auf die referierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes). Das Bestimmtheitsgebot erfordert
danach insbesondere, dass die vom Adressaten auszuübende Tätigkeit genau bezeichnet wird, wobei eine rein
abstrakte Umschreibung - wie etwa "Vorarbeiter" oder "Helfer" - als nicht ausreichend betrachtet wird (vgl. Niewald
a.a.O.). Dem Bestimmtheitserfordernis genügt der Leistungsträger ebenfalls nicht, wenn er es der Einrichtung, bei der
die Arbeit ausgeführt wird, überlässt, die Arbeitszeit oder die Art der konkret zu leistenden Arbeit festzulegen (vgl.
Radüge, a.a.O.; Göschel-Gundermann, a.a.O). Dabei verlangt bereits ein - hier vorliegendes - Angebot einer
Arbeitsgelegenheit nach dem vorstehend geschilderten Grad von Konkretisierung (vgl. Eicher, a.a.O.).
Den hiermit verbundenen, nach Auffassung der Kammer zu Recht erhobenen Bestimmtheitsanforderungen im Sinne
des § 33 SGB X genügt das Arbeitsangebot der Antragsgegnerin ersichtlich nicht.
a) Welche Art von Tätigkeit der Antragsteller aufnehmen soll, wird im Schreiben vom 03.06.2005 nicht thematisiert. In
der hierfür vorgesehenen Rubrik "Tätigkeit" ist lediglich angeführt, dass es sich um eine Maßnahme gemäß § 16 Abs.
3 SGB II handele.
b) Auch die Angaben zur Arbeitszeit sind unzureichend. In dieser Rubrik ist lediglich "Vollzeit" angegeben, woraus
sich jedenfalls nicht ohne Weiteres die Anzahl der Arbeitsstunden und der Arbeitstage in der Woche entnehmen
lassen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 04.06.1992, a.a.O. m.w.N.).
c) Schließlich und vor allem wird dem Bestimmtheiterfordernis nicht dadurch entsprochen, dass dem Antragsteller
angesonnen wird, weitere Einzelheiten über die angebotene Stelle im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu
erfragen. Nach den vorbezeichneten Maßstäben genügt es nicht, den Antragsteller lediglich einer Einrichtung – in
diesem Fall der HAB - zuzuweisen und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der Leitung dieser
Einrichtung zu überlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1983, BVerwGE Bd. 68 S. 97, 99).
3. Soweit der Kläger weiterhin beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.04.2005 gegen den
Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2005 anzuordnen, bleibt sein Antrag ohne Erfolg. Dieser als
"Teilwiderspruch" bezeichnete Rechtsbehelf wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Denn der Leistungsbescheid
vom 15.04.2005 enthält lediglich die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom
01.04.2005 bis 30.09.2005, ohne den Antragsteller zu belasten. Einwände gegen die Höhe der in diesem Bescheid
berechneten Leistungen werden vom Antragsteller nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Seinem auf
das Arbeitsangebot vom 03.06.2005 konzentrierten Rechtsschutzbegehren ist durch die vorliegende Entscheidung
hinreichend Rechnung getragen.
II.
Die Kostenentscheidung ruht auf § 193 SGG. Angesichts des in der Sache weitgehenden Obsiegens des
Antragstellers entspricht es der Billigkeit, seine etwaigen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin
aufzuerlegen.