Urteil des SozG Hamburg vom 08.12.2008
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Sozialgericht Hamburg
Beschluss vom 08.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 AS 2921/08 ER
Landessozialgericht Hamburg L 5 B 1140/08 ER AS
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Arbeitslosengeld II
einschließlich Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für werdende Mütter ohne Berücksichtigung des Einkommens des
Mitbewohners Herrn M ... Dieser Antrag hat jedoch keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung
bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt,
der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an
den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.
Auflage, § 86 b Rdnr. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so
vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet
werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind
insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die
Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Sowohl Anordnungsanspruch
als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem
Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die
reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für
die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig,
a.a.O., Rdnr. 16 b, 16 c, 41).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches durch die Antragstellerin, da diese bisher
nicht ausreichend dargelegt hat, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, ohne Einbeziehung des
Einkommens von Herrn M. in die Bedarfsberechnung. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist
bei der Bestimmung der Höhe der Hilfebedürftigkeit auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner eines erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei der Prüfung, ob ein Einstehensgemeinschaft besteht, ist auf
die Indizien des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Diese sprechen nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall
dafür, dass eine Einstandsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
besteht. Die hier vorliegenden Umstände allein reichen für die Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung bzw.
ein "wirtschaften aus einem Topf" ab dem 01.09.2008 aus, so dass es der Heranziehung der Regelung von § 7 Abs.
3a SGB II nicht (mehr) bedarf. Entsprechend der Erklärung vom 30.06.2008 begründete die Antragstellerin die
Notwendigkeit des Umzugs von B. nach Hamburg mit der bestehenden Schwangerschaft und der zukünftig
angestrebten gemeinsamen Erziehung des Kindes mit dem in Hamburg erwerbstätigen Vater. Entsprechend äußerte
sie sich auch in ihrem Schreiben vom 19.07.2008, wo sie darauf hinweist, dass es sich bei der Zimmeranmietung in
der F.-Straße in Hamburg nur um eine vorübergehende Maßnahme handele, da sie vorhabe, mit dem Vater des
Kindes zusammenzuziehen. Weiterhin gab die Antragstellerin im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom
09.09.2008 an, mit Herrn M. seit dem 01.09.2008 in einer Wohnung in der V.-Straße in Hamburg in einer
"Partnerschaft" zu leben. Laut Mietvertrag sind sowohl die Antragstellerin als auch Herr M. Mieter der vorgenannten
Wohnung. Aufgrund dieses Sachverhaltes, dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung im Hinblick auf die
bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes und der beabsichtigten gemeinsamen Erziehung bestehen
gewichtige Indizien für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft, denn eine solche kann auch angenommen werden,
wenn kein Fall der gesetzlichen Vermutung im Sinne von § 7 Abs. 3a ausdrücklich vorliegt. Der Vortrag der
Antragstellerin, die laufenden Kosten für Ernährung und Unterkunft würden aus privaten Darlehen finanziert, ist in
dieser allgemeinen Form vorgetragen, nicht überzeugend und steht deshalb der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft
nicht entgegen. Nach dem Berechnungsbogen – beigefügt dem Schreiben der Antragstellerin vom 04.12.2008 –
besteht unter Zugrundelegung des Einkommens von Herrn M. für den Monat Oktober 2008 derzeit kein Anspruch der
Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für werdende Mütter nach dem SGB II. Dass das
Einkommen von Herrn M. für die Monate November und Dezember 2008 geringer ausfallen könnte, wurde weder
vorgetragen noch ist ein solches anzunehmen im Vergleich zu den vorliegenden Gehaltsabrechnungen Juli und
August 2008.
Abschließend wird die Antragstellerin daraufhingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf Antrag im erforderlichen
Umfang die Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden (§ 26 Abs. 3 SGB II). Eine solche (teilweise) Übernahme käme
vorliegend dann in Betracht, wenn die Einkommensverhältnisse von Herrn M. im Monat Dezember denen der
Gehaltsabrechnung Oktober 2008 entsprechen und weiter Einkommen nicht erzielt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.