Urteil des SozG Hamburg vom 04.11.2009
SozG Hamburg: persönliches erscheinen, verwaltungsakt, wichtiger grund, arbeitsunfähigkeit, meldung, erlass, nachzahlung, zukunft, arbeitsamt, arbeitslosenhilfe
Sozialgericht Hamburg
Gerichtsbescheid vom 04.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 18 AL 309/05
Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2004 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005
wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 3. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid
vom 4. November 2003 zurückzunehmen soweit eine Aufhebung der Arbeitslosenhilfe über die Höhe der der Klägerin
zuerkannten Erwerbsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 18. Januar bis 23. Februar 2003 i.H.v. 217,56 EUR monatlich
und für die Zeit ab 24. Februar bis 31. März 2003 i.H.v. 253,11 EUR monatlich hinaus erfolgt ist. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X) die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 18. Januar bis 31. März 2003 wegen des
Eintritts von Säumniszeiten strittig und die Nachzahlung von Alhi für diesen Zeitraum. Die 1960 geborene Klägerin
bezog seit 26. Juni 1999 Arbeitslosengeld und ab 20. Juni 2000 Alhi. Zuletzt bezog sie Alhi ab 1. Januar bis 17.
Januar 2003 i.H.v. 88,83 EUR wöchentlich. Der ärztliche Dienst der Beklagten erstellte am 19. Dezember 2002 ein
Gutachten nach Aktenlage über das medizinische Leistungsbild der Klägerin. Die Beklagte lud die Klägerin mit
Schreiben vom 27. Dezember 2002 zum 17. Januar 2003 zu einer Vorsprache im Arbeitsamt ein, um mit ihr über das
Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation zu sprechen. In dem Schreiben war ausgeführt: "Nach dem Ärztlichen
Gutachten ist ihr persönliches Erscheinen möglich". Das Schreiben enthielt eine Widerspruchsbelehrung und eine
Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass die Klägerin für die Dauer von zwei Wochen keine Leistungen erhalten
könne, wenn sie den Meldetermin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehme. Weiterhin war ausgeführt, dass soweit der
Aufforderung zur Meldung nicht nachgekommen werde, das Arbeitsamt unverzüglich über die maßgeblichen Gründe
unterrichtet werden solle und grundsätzlich diese Gründe durch geeignete Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit) zu belegen seien.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 16. Januar 2003 mit, dass sie der Meldeaufforderung nicht nachkommen werde,
da sie seit 6. Januar 1998 arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie fügte ein ärztliches Attest der Praktischen Ärztin Dr. G.
vom 2. Januar 2003 bei, in welchem diese ausführte, dass die Klägerin weiterhin und bis auf weiteres arbeitsunfähig
krank sei. Zum Termin erschien die Klägerin nicht, als Vertreterin erschien ihre Mutter. Mit Schreiben vom 17. Januar
2003 lud die Beklagte die Klägerin zum 28. Januar 2003 zu einer weiteren Vorsprache ein, um mit ihr über ihre
berufliche Situation zu sprechen. Auch dieses Schreiben enthielt eine Widerspruchsbelehrung und eine
Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass bis zu einer erneuten persönlichen Meldung, zumindest aber für vier
weitere Wochen, die Klägerin keine Leistungen erhalten könne, wenn sie erneut den Termin ohne wichtigen Grund
nicht wahrnehmen werde. Die Klägerin teilte schriftlich mit, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, da sie seit dem
28. November 2002 arbeitsunfähig erkrankt sei. Es waren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von Dr. G.,
mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 19. Februar 2003 beigefügt. Die Klägerin erschien zu dem
Termin nicht und legte gegen die Melde-aufforderungen Widerspruch ein. Zum Termin erschien ihre Mutter. Mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung zum
17. Januar 2003 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nach dem ärztlichen Gutachten in der Lage, die zuständige
Dienststelle des Arbeitsamtes aufzusuchen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung zum
27. Januar 2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Februar bzw. 3. März 2003 Klage erhoben (S 8 AL 254/03).
Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung ab 18. Januar 2003 auf, da die
Klägerin ihrer Meldepflicht zweimal nicht nachgekommen sei und ihr Leistungsanspruch daher ruhe. Hiergegen legte
die Klägerin am 2. März 2003 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 als
unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 7. März 2004, eingegangen am 8. März 2004, teilte die
Klägerin u.a. mit, die Meldeaufforderungen sowie alle Bescheide, die aus den ohne Rechtsgrundlage erstellten
Meldeaufforderungen resultierten, seien aufzuheben. Das Gericht wertete dies als Klage gegen den Bescheid vom 3.
Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober
2004 hat das Sozialgericht die Klage im Verfahren S 8 AL 254/03 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 5
AL 106/04) hat die Klägerin im Termin am 10. Mai 2007 vor dem Landessozialgericht zurückgenommen.
Mit Bescheiden vom 20. Februar und 26. August 2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
(jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) der Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Oktober 2000 bzw. ab 1. Mai
1998. Für die Zeit ab 1. Juli 2002 betrug der monatliche Zahlbetrag der Rente 217,56 EUR netto und ab 24. Februar
2003 253,11 EUR (Bescheid der Rentenversicherung vom 5. Dezember 2003).
Nach Einschaltung des Datenschutzbeauftragten stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2003 der
Vernichtung und Löschung medizinischer Unterlagen über die Klägerin zu. Das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom
19. Dezember 2002 wurde aus der Leistungsakte entfernt.
Bereits am 23. November 2004 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 3. Februar 2003 und den
Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 mit der Begründung, dass durch die Vernichtung der medizinischen
Gutachten auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Meldeaufforderung entfallen seien. Die Beklagte
lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 30. November 2004 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. März 2005 Klage erhoben. Sie sei seit 28. November 2002 durchgehend
krankgeschrieben, somit auch zum Zeitpunkt der Meldeaufforderungen. In der Vergangenheit seien die
entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch von der Beklagten akzeptiert worden. Da die
arbeitsamtsärztlichen Gutachten vernichtet worden seien, sei ein Verweis hierauf unzulässig. Die auf der Rückseite
der Meldeaufforderungen angegebene Rechtsfolgenbelehrung enthalte den Hinweis, dass bei Arbeitsunfähigkeit
hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen sei. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß, den Bescheid vom 30. November 2004 und den
Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3.
Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 zurückzunehmen und die Beklagte zu
verurteilen, ihr für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 Alhi nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Oktober 2009 wurde der Klägerin der
Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 31. März 2003 mit Zahlungsdatum vom 31. März 2003
gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Ent¬scheidungsfindung vorgelegen hat, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Über die Klage konnte im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden, da die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind, §
105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist auch zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die
Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid über die Aufhebung von Alhi für den Zeitraum 18. Januar bis 31.
März 2003 zurückzunehmen, soweit eine Aufhebung über den der Klägerin für diesen Zeitraum zugeflossenen
Rentenbetrag hinaus erfolgt ist und der Klägerin ab 18. Januar bis 31. März 2003 Alhi in Höhe des Differenzbetrages
zwischen Alhi und Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres, in
dem der Antrag auf Rücknahme gestellt wurde, erbracht (§ 44 Abs. 4 S.1 i.V.m. S. 2 i.V.m. S. 3 SGB X).
Der Aufhebungsbescheid der Beklagten beruht auf § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Soweit
die Beklagte damit die frühere Alhi-Bewilligung für die Zeit ab Beginn der laufenden Rentennachzahlung (1. April 2003)
aufgehoben hat, ist diese als rechtmäßig anzusehen, da die Beklagte nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt war,
die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, denn die
Klägerin begehrt nicht die Bewilligung von Alhi über den 31. März 2003 hinaus.
Die Aufhebung für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 lässt sich nicht auf § 145 Abs. 1 i.V.m. § 198 Satz 2
Nr. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung stützen. Nach den
genannten Vorschriften ruht der Anspruch auf Alhi während einer Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose
einer Aufforderung des Arbeitsamtes sich zu melden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund
nicht nachgekommen ist. Gemäß § 145 S. 2 i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III verlängert sich die Säumniszeit bis zur
persönlichen Meldung des Arbeitslosen um mindestens vier Wochen, wenn der Arbeitslose innerhalb einer
Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen
Grund nicht wahrnimmt. Unstreitig sind die Meldeaufforderungen der Klägerin zugegangen und sie hat von ihnen
Kenntnis genommen. Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin die Termine nicht wahrgenommen hat. Erforderlich ist
immer das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen, dass eines Vertreters – hier das Erscheinen der Mutter der
Klägerin – genügt nicht (Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 145 Rdn. 6). Die Klägerin kann sich allerdings auf einen
wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen berufen. Sie hat jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Atteste über
ihre Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Nach Aktenlage ist weiterhin bekannt, dass bei der Klägerin eine schwere
organisch bedingte zirkadiane Rhythmusstörung mit Hauptschlafphase am Tag bestand. Die Kammer hat keine
Anhaltspunkte dafür, warum an den ärztlichen Attesten zu zweifeln sein sollte. Soweit sich die Beklagte auf das
arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2002 beruft, ist festzustellen, dass dieses lediglich nach
Aktenlage erstellt wurde. Unabhängig davon ist auch die Rechtsfolgenbelehrung in den Meldeaufforderungen zu
beanstanden. Die Belehrung darf den Adressaten nicht im Zweifel darüber lassen, welche Folgen sein Nichterscheinen
unter welchen Umständen nach sich zieht (BSG, Urteil vom 20. März 1980 – 7 RAr 21/79 – SozR 4100 § 132 Nr. 1).
Das Einladungsformular der Beklagten führt jedoch ausdrücklich die Möglichkeit auf, die Nichtwahrnahme der
Aufforderung zur Meldung durch eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu entschuldigen. Genau dies hat die
Klägerin getan. Wenn die Beklagte dies trotz eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will,
so wäre es angezeigt gewesen, hierüber die Klägerin vor dem Termin in Kenntnis zu setzen und darzulegen, aus
welchen Gründen konkret die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht akzeptiert werden. Der Hinweis in dem
Einladungsschreiben vom 27. Dezember 2002 ist nicht hilfreich; dort wird lediglich ausgeführt, dass nach dem
Ärztlichen Gutachten ein persönliches Erscheinen möglich sei. Dieses Gutachten war der Klägerin zu diesem
Zeitpunkt noch nicht einmal bekannt gegeben. In der Einladung vom 17. Januar 2003 findet sich lediglich die
Aussage, dass für das Nichterscheinen am 18. Januar 2003 kein wichtiger Grund mitgeteilt worden sei, obwohl die
Klägerin ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit eingereicht hatte. Die Kammer erachtet aufgrund dieser Umstände die
Rechtsfolgenbelehrung als nicht ausreichend.
Die Beklagte kann die vollständige Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 auch
nicht auf § 48 SGB X i.V.m. § 142 Abs. 1 Nr. 4, § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III stützen. Gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 4, 198
Satz 2 Nr. 6 SGB III ruht der Anspruch auf Alhi für die Zeit, für die dem Arbeitslosen Rente wegen voller
Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt worden ist. Zuerkannt i.S. des § 142 Abs. 1
SGB III ist ein Anspruch dann, wenn der Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat (BSG,
Urteil vom 12. Dezember 1991 – 7 Rar 24/91 – BSGE 70, 51 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3). Der Zweck der
Ruhensregelung, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1991
a.a.O.), rechtfertigt die Rechtsfolge des Ruhens in dem Sinne, dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem aus der Bewilligung folgenden Anspruch auf Alhi zusteht. Dieser Umstand enthält deshalb eine
rechtserhebliche und damit wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das
Ruhen nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III erfasst den Anspruch auf Alhi in vollem Umfang unabhängig von der Höhe der
Rente. Damit kommt es für die Anwendung der Ruhensregelung nicht darauf an, ob die Altersrente den
Lebensunterhalt der Klägerin tatsächlich sicherstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1986 – 7 Rar 33/85 – BSGE 60,
180, 182 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; Urteil vom 8. Juli 1993 – 7 Rar 64/92 – BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr.
4). Die Rente für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 wurde der Klägerin zuerkannt, da sie die Nachzahlung für
diesen Zeitraum mit Zahldatum vom 31. März 2003 erhalten hat.
Der Zeitpunkt der Zuerkennung liegt damit erst nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 3. Februar 2003,
so dass die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht zur vollständigen Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die
Vergangenheit berechtigt war.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen
oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Die Vorschrift
schränkt den Vertrauensschutz in den Verwaltungsakt ein, aber nur, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen
erzielt worden ist. Der Betroffene soll also nur in dem Umfang, in dem er eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der
Aufhebung einer Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesetzt sein. Dies bedeutet, dass das
Aufhebungsrecht der Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der bewilligten Rente beschränkt
ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 Rar 55/84 – SozR 1300 § 48 Nr. 22; Urteil vom 13. August 1986 – 7 RAr
33/85 – BSGE 60, 180, 184 f. = SozR 1300 § 48 Nr. 26). Die Aufhebungsentscheidung für den Zeitraum 18. Januar
bis 31. März 2003 ist daher in Höhe der bewilligten Rente nicht zu beanstanden.
Für die vollständige rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung kommt daher nur noch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes
zum Ruhen gekommen ist. Da die Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgen soll, soweit
der Betroffene wusste oder wissen musste, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen ist, kann der begünstigende
Verwaltungsakt erst von dem Zeitpunkt an aufgehoben werden, in dem der Betroffene bösgläubig geworden ist. Das
Wissen bzw. Wissen müssen muss sich darauf beziehen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Die rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes ist daher
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht schon dann möglich, wenn der Betroffene weiß, dass der sich aus dem
Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen kommen wird. Erst wenn das Ruhen tatsächlich
bewirkt ist, kann der Betroffene bösgläubig werden. Das aber bedeutet, dass ein Alhi-Empfänger, der wie die Klägerin
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, vor dem Zuerkennen der Rente weder wissen kann noch wissen
muss, dass der Anspruch auf Alhi zum Ruhen gekommen ist, selbst wenn ihm die Regelungen der §§ 142 Abs. 1 Nr.
4, 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III bekannt sind; denn wie ausgeführt, bewirkt nicht schon der bloße Anspruch auf Rente das
Ruhen des Anspruchs auf Alhi, vielmehr muss der zum Ruhen führende Anspruch zuerkannt sein, um die
Ruhenswirkung auszulösen. Die Erkenntnis, dass in der Zukunft ein Ruhen eintreten wird, wenn die beantragte Rente
zuerkannt sein wird, reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84 – SozR 1300 § 48 Nr. 22;
Urteil vom 20. September 2001 – B 11 AL 35/01 R – BSGE 89, 13 ff.). So ist es aber hier; denn die Ruhenswirkung
tritt erst mit der Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitsrente für den strittigen Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003
ein. Eine Rente ist - wie ausgeführt – i.S. des § 142 Abs. 1 SGB III zuerkannt, wenn der Leistungsträger infolge der
Zuerkennung Leistungen an den Berechtigten zu erbringen hat. Dies ist bei Rentennachzahlungen, die zur
Befriedigung von Ersatzansprüchen einbehalten werden, regelmäßig nicht der Fall. Denn der Zweck der
Ruhensvorschrift besteht darin, nicht nur Doppelleistungen auszuschließen, sondern auch nahtlose Leistungen
verschiedener Sozialleistungsträger zu gewährleisten. Von einer "Zuerkennung" i.S. des § 142 Abs. 1 SGB III kann
aber erst ab Zahlungseingang ausgegangen werden bzw. ab Eingang einer eindeutigen Mitteilung, die bewilligte Rente
sei auch für die Zeit vom 18. Januar bis 31. März 2003 an die Klägerin auszuzahlen (BSG, Urteil vom 20. September
2001 a.a.O.). Vorliegend kann von einer Zuerkennung damit erst ab Zahlungseingang der Nachzahlung bei der
Klägerin und damit nach dem 31. März 2003 ausgegangen werden. Der Rentenbescheid vom 20. Februar 2003
begründet dagegen noch keine Zuerkennung, denn hier war noch der gesamte Nachzahlungsbetrag zur Prüfung von
Erstattungsansprüchen als vorläufig einbehalten ausgewiesen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob
der Klägerin wegen einer durch Merkblatt der Beklagten erfolgten Belehrung über die Ruhenswirkung einer
Rentenbewilligung zumindest grob fahrlässiges Nichtwissen um diese Rechtsfolge vorgehalten werden kann (vgl. dazu
das Urteil des BSG vom 19. Februar 1986 a.a.O.).
Die Beklagte wird nunmehr die der Klägerin für den Zeitraum 18. Januar bis 31. März 2003 zustehende Alhi
(Differenzbetrag zwischen zuerkannter Erwerbsunfähigkeitsrente und Leistungsanspruch auf Alhi) unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu zu berechnen und nach entsprechender Bewilligung eine Nachzahlung
für diesen Zeitraum zu erbringen haben. Der Antrag nach § 44 SGB X wurde von der Klägerin 2004 gestellt, so dass
einer bis Anfang 2003 zurückwirkenden Leistung nach § 44 Abs. 4 SGB X nichts im Wege steht. Nach dem
Rentenbescheid vom 5. Dezember 2003 hat die Klägerin ab 1. Januar 2003 bis 23. Februar 2003 einen monatliche
Rente von 217,56 EUR netto und für die Zeit ab 24. Februar bis 31. März 2003 von 253,11 EUR erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.