Urteil des SozG Freiburg vom 30.06.2008

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SG Freiburg Urteil vom 30.6.2008, S 2 AS 5218/07
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berücksichtigung einer Vergütung für die
Nutzung der Kücheneinrichtung - keine Kürzung der Regelleistung - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Eine mietvertraglich geschuldete Vergütung als Entgelt für die Nutzung einer teilmöblierten Wohnung (hier:
Einbauküche) gehört in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Eine Kürzung der Regelleistung um den Vergütungsbetrag ist nicht zulässig.
Tenor
1. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2008 und in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 werden abgeändert und
der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 64,43 EUR im Monat Juli
sowie für die Zeit von August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 13,00 EUR zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist die Höhe
der zu übernehmenden Kosten für die teilweise möblierte Unterkunft des Klägers sowie die Berücksichtigung
der Verpflegung während eines stationären Reha-Aufenthalts als Einkommen.
2
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine etwa 23 m²
große Wohnung, für die er ursprünglich nach dem Mietvertrag vom 27.10.1997 einen Mietzins von monatlich
330 DM zuzüglich Nebenkosten („Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Treppenreinigung, Sach- und
Haftpflichtversicherung etc.“) zu entrichten hatte. Ausweislich der zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld
II durch den Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 beträgt die Gesamtmiete aktuell 230
EUR. Der Bescheinigung zufolge umfasst dieser Betrag auch die Kosten für Heizung in Höhe von 18 EUR
monatlich, Kosten für Warmwasser in Höhe von 8 EUR monatlich, Kosten für einen Garagenplatz in Höhe von
30 EUR monatlich, Mieterumlagen für Kalt-, Abwasser und Müllgebühren in Höhe von 52 EUR monatlich sowie
eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln - hier: einer Einbauküche - in Höhe von 13 EUR monatlich.
3
Im Rahmen des SGB II-Leistungsbezugs bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von März bis Juni
2007 mit Bescheid vom 26.01.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 517,- EUR monatlich. In seinen
Berechnungen ging der Beklagte zwar von der tatsächlichen Kaltmiete aus, brachte davon jedoch mit der
Begründung vorhandener Teilmöblierung der Küche einen Betrag in Höhe von 13,- EUR monatlich in Abzug.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg gegen
diesen Bescheid Klage (vgl. das insoweit geführte Klageverfahren S 2 AS 2467/07).
4
Am 09.05.2007 stellte der Kläger bei dem Beklagten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
5
Mit Bescheid vom 10.05.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli bis einschließlich
Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 396,25 EUR. Auch in diesem Fortzahlungsbescheid
berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abzug eines Teilmöblierungsabschlags
für die Einbauküche in Höhe von 13,00 EUR monatlich. Zudem nahm der Beklagte eine weitere Kürzung in
Höhe von 120,75 EUR mit der Begründung vorhandener Einkünfte während eines Aufenthalts in einer Reha-
Klinik für den Monat Juli 2007 vor.
6
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, mit welchem er sich
unter anderem gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen Klinikaufenthalts
sowie die Kürzung der zu bewilligenden Kosten für Unterkunft und Heizung durch einen
Teilmöblierungsabschlag wandte.
7
Nachdem der Kläger am 18.07.2007 aus der Kur entlassen worden war, teilte die Beklagte ihm mit
Änderungsbescheid vom 20.07.2007 mit, unter Berücksichtigung dessen würden nunmehr Leistungen nach
dem SGB II für Juli in Höhe von 450,57 EUR sowie ab August in Höhe von 519,00 EUR monatlich bewilligt. Der
Beklagte berücksichtigte Einkünfte aufgrund Aufenthalts in einer Reha-Klinik nunmehr nur noch für die Zeit
vom 01.07. bis 17.07.2007 in Höhe von 68,43 EUR (120,75 EUR : 30 x 17), nahm jedoch unverändert einen
Teilmöblierungsabschlag von 13,00 EUR monatlich vor. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der
Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche als unbegründet
zurück. Gemäß der vom Kläger vorgelegten Mietbescheinigung setzten sich die monatlichen Miet- und
Nebenkosten wie folgt zusammen:
9
Kaltmiete
111,00 EUR
Betriebskosten (einschließlich Kabelanschluss) 52,00 EUR
Heizung / Warmwasser
24,00 EUR
Garage
30,00 EUR
Einbauküche
13,00 EUR
Gesamtkosten
230,00 EUR
10 Die Kosten für die Einbauküche könnten dabei nicht übernommen werden. Zu Recht sei aber auch eine
kostenlose Verpflegung während eines Klinikaufenthalts als Einkommen berücksichtigt worden. Der
angegriffene Bescheid sei demnach nicht zu beanstanden.
11 Der Kläger hat daraufhin am 05.10.2007 beim Sozialgericht Freiburg auch gegen diese Entscheidung des
Beklagten Klage erhoben, mit welcher er sich gegen die Berücksichtigung von Einkommen während seines
Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 01. bis 17. Juli 2007 als anspruchsmindernd sowie gegen die
Vornahme eines Möblierungsabschlages in Höhe von 13,00 EUR monatlich gewandt.
12 Im Klageverfahren S 2 AS 2467/07 erfolgte sodann am 29.10.2007 die mündliche Verhandlung. In deren
Rahmen schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich unter anderem mit dem Inhalt, dass der
Beklagte im dort streitigen Zeitraum einen Teilmöblierungsabzug nicht mehr vornehme.
13 Mit Ausführungsbescheid vom 13.11.2007 gewährte der Beklagte für die Zeit von Januar bis Juni 2007
daraufhin Leistungen ohne Vornahme eines Möblierungsabschlags in Höhe von 13,00 EUR monatlich.
14 Für den im vorliegenden Klageverfahren streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 hat der Beklagte
ebenfalls einen Änderungsbescheid (den Bescheid vom 19.03.2008) erlassen, in welchem er seine
Leistungsbewilligung aus anderen als den hier streitigen Gründen korrigiert hat; unverändert hat er jedoch auch
in diesem Änderungsbescheid Kosten der Unterkunft nur unter Abzug eines Teilmöblierungsabschlags in Höhe
von 13,00 EUR monatlich bewilligt. Zudem hat er weiterhin Einkünfte aufgrund eines Aufenthalts des Klägers in
der Reha-Klinik vom 01.07.2007 bis 17.07.2007, nunmehr noch in Höhe von 51,43 EUR (90,75 : 30 x 17),
berücksichtigt.
15 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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den Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2007 und in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie den Änderungsbescheid vom 11.03.2008
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
64,43 EUR im Monat Juli sowie für die Zeit von August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich
13,00 EUR zu gewähren.
17 Der Beklagte hat beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Er hat ausgeführt, der Vergleich aus dem Verfahren S 2 AS 2700/07 habe einen anderen Streitgegenstand
betroffen. Durch den Abzug von 13,00 EUR für die Einbauküche solle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu
anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vermieden werden. Diejenigen, die keine Küche hätten und den Kauf
der Möbel aus der Regelleistung finanzieren müssten, dürften nicht schlechter gestellt werden. Durch eine
Berücksichtigung der 13,00 EUR für die Anmietung der Einbauküche im Rahmen der Kaltmiete hätte der Kläger
offensichtlich einen Vorteil, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Die Regelleistung umfasse gemäß der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 einen Betrag von 7,1 % unter anderem für Möbel. Dies
entspreche 24,65 EUR monatlich. Die Anmietung der Küche in Höhe von 13,00 EUR monatlich sei mit diesem
Betrag vollständig finanziert. Zudem werde an der Auffassung festgehalten, dass die in der Reha-Klinik
genossene Verpflegung als geldwerte Einkunft und damit als anspruchsminderndes Einkommen zu
berücksichtigen sei.
20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom
10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2007 und in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008, der gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG), als darin zu Unrecht ein
monatlicher Teilmöblierungsabschlag von 13 EUR von den tatsächlichen Unterkunftskosten abgezogen wurde
(dazu unter 1.) und zudem für die Dauer seines Aufenthalts in der Reha-Klinik mit der Begründung erlangten
geldwerten Vorteils ein Betrag von 68,43 EUR als Einkommen angerechnet wurde (dazu unter 2.).
22 1. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach §
22 SGB II. Materiell-rechtlich hängt damit der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei den von ihm
geltend gemachten Mietkosten in Höhe von weiteren 13, - EUR monatlich um Aufwendungen für die Unterkunft
handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Beides ist nach der
Überzeugung der Kammer zu bejahen.
23 Anders als von dem Beklagten angenommen, ist insbesondere auch die in der Mietzahlung enthaltene
Nutzungsentschädigung für eine Einbauküche vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu
übernehmenden Unterkunftskosten umfasst.
24 Der Kläger schuldet die Nutzungsentschädigung für die Küche aufgrund seiner mietvertraglichen Vereinbarung
mit seinem Vermieter. Ausweislich der vom Vermieter vorgelegten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 hat der
Kläger eine Gesamtmiete in Höhe von 230 EUR monatlich zu entrichten, in der unter anderem auch ein
Nutzungsentgelt für die Überlassung einer Einbauküche enthalten ist.
25 Die Kücheneinrichtung gehört damit zivilrechtlich zu der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), deren Gebrauch der Vermieter dem Kläger zu gewähren hat. Denn zur Mietsache gehören
grundsätzlich alle Bestandteile der Mietsache; die Miete erstreckt sich auch auf die Nebenkosten und erfasst
ebenso die Gebrauchsüberlassung an Sachen wie Zubehör oder Haushaltsgeräte (so Weidenkaff, in: Palandt,
BGB, 66. Auflage 2007, § 535 Rdn. 16). Damit aber stellt sich auch eine Nutzungsentschädigung für zur
Verfügung gestellte Möbel, soweit dies Bestandteil des Mietvertrages ist, zivilrechtlich als Teil des Mietzinses
dar. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als der ursprünglich vereinbarte Mietvertrag aus dem Jahr 1997
lediglich eine pauschale Kaltmiete ausweist, in der alle Mietposten, die nicht Nebenkosten sind, enthalten sein
sollen. Die Pauschale für die Nutzung der Einbauküche, die der Vermieter in der seiner Mietbescheinigung aus
dem Jahr 2004 angegeben hat, war lediglich ein Rechenposten in der vereinbarten Kalt-Gesamtmiete und ist
schon deshalb aus zivilrechtlicher Sicht untrennbarer Gegenstand der Mietsache.
26 Es besteht kein Anlass, dies grundsicherungsrechtlich anders zu bewerten, also die Definition
übernahmefähiger Unterkunftskosten (soweit es um Miet- und nicht Eigenheimkosten geht) vom zivilrechtlichen
Begriff der Mietsache abweichend zu fassen (vgl. ebenso das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
13.12.2007, Az. L 7 AS 19/07, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008, Az. L 7 SO 5988/07,
juris; vgl. im Ergebnis ebenso das LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2006, Az. L 7 AS 6/06, juris; anderer
Auffassung allerdings das SG Aachen, Urteil vom 29.05.2006, Az. S 11 AS 11/06, juris, sowie Piepenstock, in:
jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdn. 37: „Aufwendungen für Hausrat“). Denn die Leistungen für
Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den vollständigen Mietzins, den der
erwerbsfähige Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Das Recht zu einer „Teil-Kündigung“ des
Mietvertrages hinsichtlich der vorhandenen Möblierung steht dem Mieter zivilrechtlich nicht zu. Zudem
beschränkt sich die Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht auf die Zahlung der Kaltmiete.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (Leistungen für Unterkunft), ferner aber auch aus ihrem
Sinn und Zweck. Denn neben den in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfen hat der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II einen Anspruch auf Deckung seines gesamten Bedarfs für
eine Unterkunft. Regelmäßig wird dies nur die Wohnungsmiete selbst sein, jedoch ist dies nicht zwangsläufig
so. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten
neutral (vgl. ebenso Rothkegel, in: Gagel, SGB III, Anhang SGB II, § 22 Rdn. 12, Stand: 30.
Ergänzungslieferung 2007; vgl. weiter Lang / Link, in: Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdn.
16).
27 Im Hinblick darauf geht das Gericht von einem dem zivilrechtlichen Verständnis der Mietsache entsprechenden
Begriff der Unterkunftskosten aus. Der vom Kläger zu entrichtende Mietzins war folglich durch den Beklagten
auch in Höhe der vom Vermieter ausgewiesenen Vergütung von 13,- EUR monatlich für die vorhandene
Einbauküche als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
28 Der Abzug des vom Vermieter ausgewiesenen Betrags für die Nutzung der Küche war auch nicht deswegen
geboten, weil der Kläger anderenfalls eine doppelte Leistung erhalten würde. Insbesondere liegt in der
Übernahme auch der Möblierungspauschale entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Es erfolgt
insbesondere keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsuchenden, die eine nicht möblierte
Wohnung angemietet haben.
29 Zwar umfasst die dem Kläger gleichfalls bewilligte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II auch einen Bedarf
an „Hausrat“ und damit auch Aufwendungen für die Einbauküche. Dabei handelt es sich aber um eine
pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasst. Werden im Einzelfall also
durch die Leistungen für Unterkunft des § 22 SGB II Bedarfe (zum Teil) befriedigt, die bereits von der
Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt werden, ist dies als Konsequenz der Typisierung nicht zu korrigieren,
sondern als Abweichung im Einzelfall hinzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.12.2007, a.a.O.,
a.A. noch LSG Nordrhein-Westfalen B. v. 23.06.2005 - L 9 B 23/05 - juris). Eine Aufspaltung der durch Gesetz
festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II
konzeptionell nicht gewollt (vgl. Berlit, NDV 2006, S. 5, 15).
30 Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus den Kosten für
Unterkunft und Heizung die an sich zu diesen gehörenden Kosten der Warmwassererzeugung herauszurechnen
sind, weil diese bereits in der Regelleistung enthalten seien (BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS
64/06 R, juris). Denn der hier interessierende Bedarf für Hausrat unterscheidet sich von dem Bedarf für die
Warmwassererzeugung wesentlich dadurch, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III besondere Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten) vorsieht. Diese Leistungen sind
ausdrücklich nicht von der Regelleistung umfasst. Hierzu gehören alle Einrichtungsgegenstände, die für die
geordnete Haushaltsführung notwendig sind (vgl. Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, §
23 Rdnr. 99), so dass auch Hausrat davon umfasst ist. Der Gesetzgeber zeigt damit, dass der mit der
Regelleistung typisierend abgedeckte Bedarf an Hausrat nicht auch die Erstausstattung an Hausrat umfasst.
Damit sind - anders als bei den Aufwendungen für die Warmwassererzeugung - nicht alle Aufwendungen für
Hausrat aus der Regelleistung zu decken; es verbleibt im Wesentlichen der Aufwand für Ergänzung und
Erhaltung des bereits vorhandenen Hausrats.
31 Vor allem aber hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 13.12.2007 (a. a.
O.) insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei der doppelten Bedarfsdeckung bezogen auf die
Warmwasserkosten um ein im Regelfall auftretendes Phänomen handelt, das ausnahmsweise eine - wiederum
gegenteilig abweichende - Typisierung durch die Rechtsprechung erlaubt. Auf die Frage nach der
Übernahmefähigkeit auch eines Möblierungsanteils einer Miete ist diese Rechtsprechung auch deshalb nicht
anwendbar; insoweit ist kein typisches, im Regelfall immer gleich gelagertes Massenphänomen gegeben,
sondern es liegen stets Einzelfallkonstellationen zugrunde, die eine „Gegentypisierung“ nicht erlauben. Diese
Einschätzung gilt umso mehr, als auch das BSG unlängst in seinem Urteil vom 19.03.2008 (Az. B 11 B AS
31/06 R, bislang ebenfalls nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden hat, dass mietvertraglich
vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten für die Unterkunft gehören und dass auch
insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug
zu bringen ist (darauf hat auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008, a. a. O., zu Recht
hingewiesen).
32 Das Gericht geht daher davon aus, dass Nutzungskosten für Möbel als Bestandteil des Mietzinses
grundsätzlich als Kosten der Unterkunft ohne Verstoß gegen die Verfassung zu übernehmen sind. Lediglich
ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die anders lautende Auslegung in der Praxis zudem zu
unhaltbaren Ergebnissen führte. Ein Mieter müsste z. B. möglicherweise sein Leben lang auf die - im Mietzins
enthaltene - Möblierungspauschale verzichten, obwohl ein der Möbelanschaffung entsprechender Betrag schon
lange gegenfinanziert wäre. Umgekehrt würde ihm der kommunale Träger aber wohl kaum den Umzug in eine
teurere Wohnung finanzieren, da der Hilfebedürftige grundsätzlich - d. h. gemessen an dem Kaltmietpreis -
bereits angemessen wohnt. Weiter wäre kaum denkbar, dass der kommunale Träger von jemandem, der
tatsächlich unangemessen teuer wohnt, nicht verlangen würde, in eine billigere, aber möblierte Wohnung
umzuziehen. Dies aber bedeutete für denjenigen, der unter Umständen bereits eigene Möbel hat, also
eigentlich nicht ansparen müsste, seine eigenen Möbel abgeben und trotzdem monatlich auf einen Betrag für
„Ansparungskosten“ verzichten zu müssen. Auch diese Erwägungen machen deutlich, dass die Frage, ob und
in welcher Höhe Möblierungskosten als Unterkunftskosten anfallen, einzelfallbezogene Fragen sind, auf die mit
Blick auf die vom Gesetzgeber eingeführte Leistungspauschalierung gerade nicht mehr einzugehen ist.
33 Schließlich sei angeführt, dass die Rechtsauffassung der Kammer auch für den Grundsicherungsträger nicht
zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
grundsätzlich immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen. Für ihn ist es demnach
unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch die Miete für
Mobiliar enthalten ist. Denn führt die Miete für das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen überschritten werden,
die nach der sogenannten Produkttheorie für die Unterkunft angemessen sind (vgl. hierzu das BSG, Urteil vom
07.11.2006, Az. B 7 B AS 18/06 R, zitiert nach juris), hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen
grundsätzlich nicht zu tragen.
34 Vorliegend stellt sich der mietvertraglich vereinbarte Kaltmietzins in Höhe von 154,- EUR (Grundkaltmiete von
111,- EUR zuzüglich Möblierungspauschale von 13,- EUR und Garagenkosten von 30,- EUR) als grundsätzlich
angemessen dar. Für den Stadtbereich Kehl geht der Beklagte üblicherweise von einer angemessenen
Mietobergrenze von 216,45 EUR (4,81 EUR x 45 m²) monatlich für eine einzelne Person aus. Hinter diesem
Betrag bleibt der vom Kläger geschuldete Mietzins auch ohne den Abzug einer Möblierungspauschale deutlich
zurück.
35 Nach allem waren dem Kläger Kosten der Unterkunft ohne den Abzug einer Möblierungspauschale von 13,00
EUR monatlich zu bezahlen.
36 2. Für den Monat Juli 2007 war der Beklagte zudem zur Zahlung eines weiteren Betrages von 51,43 EUR zu
verurteilen. Zu Unrecht hat er in diesem Monat die dem Kläger zu bewilligende Regelleistung um den
entsprechenden Betrag mit der Begründung gekürzt, der Kläger habe in dieser Höhe einen als Einkommen
anzurechnenden geldwerten Vorteil während der Dauer seines stationären Reha-Aufenthalts in Form gesparten
Verpflegungsaufwands erlangt.
37 Das BSG hat in seiner jüngsten Rechtsprechung entschieden, dass das SGB II eine Reduzierung der
Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zulässt, weil die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts pauschalierenden Charakter hat und dies sowohl die Berücksichtigung
individuell geringerer als auch höherer Bedarfe ausschließt. Es hat aber weiter zudem ausgeführt, dass bis
zum 01.01.2008 - und damit bezogen auch auf den hier streitigen Monat Juli 2007 - die Grundbestandteile der
Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Denn
jedenfalls bis dahin habe es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gegeben; insbesondere
lasse § 2b Alg II-Verordnung iVm der Sachbezugsverordnung die Berücksichtigung von
Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu (so das BSG in seiner Entscheidung vom 18.06.2008, Az. B
14 AS 22/07 R, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend).
38 Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, waren dem Kläger für den
Monat Juli noch weitere 51,43 EUR zuzusprechen. Für die von dem Beklagten vorgenommene
Einkommensanrechnung findet sich weder im SGB II noch in der ALG II-Verordnung eines gesetzliche
Grundlage.
39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 Die Berufung war nach Auffassung der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 144
Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn für den
Rechtsstreit eine Rechtsfrage erheblich ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und eine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Kosten der
Unterkunft bei Anmietung einer möblierten Wohnung gekürzt werden dürfen, ist in der Rechtsprechung bislang
nicht abschließend geklärt, aber klärungsfähig betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang
höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung
und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf.