Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 30.09.2009
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Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 30.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 EG 6/09
Hessisches Landessozialgericht L 6 EG 24/09
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Januar 2009 verurteilt, der Klägerin für ihre am 5. September 2008 geborene Tochter, C. A., Elterngeld für das
erste Lebensjahr dem Grunde nach zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die 1977 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem 1967
geborenen B. A ... Am 5. September 2008 gebar die Klägerin die gemeinsame Tochter, C. A.
Unter dem 19. November 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Elterngeld für ihre Tochter. Ihrem Antrag
fügte sie die Gehaltsabrechnungen ihres Arbeitgebers, der Europäischen Zentralbank (EZB), von September 2007 bis
September 2008 bei. Gleiches galt für ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 6. Mai 2008 aus dem folgte, dass sich
die Klägerin in der Zeit vom 13. August 2008 bis 30. Dezember 2008 in Mutterschutz befinde. Während dieser Zeit
erhalte sie weiterhin ihre vollständigen monatlichen Bezüge. Aus dem weiterhin beigefügten Schreiben ihres
Arbeitgebers vom 30. Juni 2008 folgte sodann, dass sie sich ab dem 31. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 in
Elternzeit befinde. Ab dem 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 werde sie, ausweislich des weiteren Schreibens
vom 29. Juli 2008, eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden ausüben. Ab dem 1. September 2009 sei
wieder die Aufnahme der Vollzeittätigkeit vorgesehen.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Nach Artikel 15 des Abkommens zwischen
der EZB und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 18. September 1998 unterlägen die
Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten der EZB und die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht
dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. Bei der EZB handele es
sich um eine europäische Organisation, so dass europäisches Recht zur Anwendung käme. Die Mitarbeiter und die in
ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen müssten vorrangig ihren Anspruch im Heimatland geltend machen.
Eine Gewährung von Elterngeld komme somit nicht in Betracht. Darüber hinaus unterläge die Tätigkeit der Klägerin
nicht der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie sei weder steuer- noch
sozialversicherungspflichtig in Deutschland.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 21. Dezember 2008 Widerspruch. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen
des § 1 Abs. 1 BEEG. Ihr Wohnsitz sei in Deutschland, sie lebe mit ihrer Tochter in einem Haushalt und betreue und
erziehe dieses Kind. Letztlich übe sie bis einschließlich Februar 2009 auch keine Erwerbstätigkeit aus. In der Zeit von
März bis August 2009 übe sie sodann keine volle Erwerbstätigkeit aus. Gemäß § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) könne sie von der Anwendung des BEEG nur dann ausgeschlossen sein, wenn dies durch
spezialgesetzliches oder durch zwischen- und überstaatliches Recht angeordnet worden sei. Da § 1 BEEG den
Anwendungsbereich jedoch abschließend regele, fehle es am Gesetzesvorbehalt, aufgrund dessen die Anwendung
des BEEG auf die Klägerin verweigert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Sitzstaatsabkommen
zwischen der Bundesrepublik und der EZB. Hiernach könne das materielle und prozessuale Arbeits- und Sozialrecht
der Bundesrepublik nicht auf die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten der EZB
Anwendung finden. Sinn dieser Regelung sei es u. a., Doppelleistungen zu verhindern. Dies sei jedoch faktisch
unmöglich, da die EZB kein Elterngeld zahle. Darüber hinaus sei Artikel 15 des Sitzstaatsabkommens dahingehend
zu verstehen, dass die Beschäftigten der EZB von sämtlichen Pflichtbeiträgen an deutsche Sozialversicherungsträger
befreit sein sollten. Da das Elterngeld jedoch nicht aus Pflichtbeiträgen finanziert werde, sei Artikel 15 des
Sitzstaatsabkommens nicht anwendbar. Im Übrigen seien die vom Bundessozialgericht zum Anwendungsbereich des
Erziehungsgeldes entwickelten Grundsätze anzuwenden (BSG, Urteil vom 29 August 1991, Az: 4 Reg 8/91).
Unabhängig hiervon ergebe sich der Anspruch auf Elterngeld letztlich auch aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEEG. Die Klägerin
sei deutsche Staatsangehörige und übe ihre Tätigkeit bei der EZB nur vorübergehend aus. Der Arbeitsvertrag sei bis
zum 30. Juni 2010 befristet.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
verwies er im Wesentlichen erneut auf Artikel 15 des Sitzstaatsabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der EZB.
Hiergegen richtet sich die unter dem 8. Februar 2009 bei dem hiesigen Gericht erhobene Klage, mit welcher die
Klägerin weiterhin die Gewährung von Elterngeld für ihre Tochter begehrt. Zur Begründung wiederholt sie ihre
Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Sitzstaatsabkommen zwischen der
Bundesrepublik und der EZB lange vor Inkrafttreten des BEEG geschlossen worden sei und somit den Anspruch auf
Elterngeld nicht ausschließen könne. Darüber hinaus handele es sich bei der von dem Beklagten angeführten
Entsenderichtlinie des Bundes um eine nicht abschließende Benennung möglicher Konstellationen. Auch diese
Vorschrift greife zu Gunsten der Klägerin ein. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auch aus der
gesetzgeberischen Zielsetzung des BEEG. Der Anteil von deutschen Staatsangehörigen, insbesondere Frauen, solle
bei internationalen Organisationen erhöht werden. Auch aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes selbst ergebe sich
der Anspruch. Dieses beabsichtige die wirtschaftliche Selbstständigkeit von Familien zu fördern. Die Ablehnung ihres
Antrages stelle letztlich auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG dar
und verletze gleichzeitig Europarecht. Die Gewährung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sei mit der Versagung von
Elterngeld nicht vereinbar.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld für ihre am 5. September
2008 geborener Tochter, C. A., für das erste Lebensjahr dem Grunde nach zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Insbesondere
sei die Entscheidung sachgerecht und entspreche der Interessenlage. Die europäische Union habe eine eigene, an
den Standards der EU-Mitgliedstaaten orientierten Sozialpolitik, die Ausdruck fände in Gehaltszahlungen und anderen
Sozialleistungen (z. B. Kinderzulage, Entgeltfortzahlung bei Mutterschutz, Entgeltersatz bei Elternzeit etc.).
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung am 30. September 2009 und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten. Sie hat dem
Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld für das erste Lebensjahr betreffend ihre Tochter, C. A.
Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 BEEG, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine
oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Klägerin erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG. Ihr Wohnsitz ist in Deutschland, sie lebt
mit ihrer Tochter in einem Haushalt und betreut und erzieht diese. Bis einschließlich Februar 2009 übte sie auch keine
Erwerbstätigkeit aus. In der Zeit von März bis August 2009 übte sie sodann keine volle Erwerbstätigkeit aus.
Grundsätzlich hat sie damit Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG.
Dieser Anspruch ist im Fall der Klägerin auch nicht ausgeschlossen. Nach § 68 Nr. 15a SGB I handelt es sich bei
dem hier streitigen Ersten Abschnitt des BEEG um materielles Sozialrecht. Die Vorschriften hierzu gelten gemäß § 30
Abs. 1 SGB I für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Geltungsbereich
haben. Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Ausweislich § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs sodann nur
begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. § 31 SGB I
dehnt den Vorbehalt des Gesetzes damit auch auf den Leistungsbereich aus ("Rechte"). Die im SGB geregelten
Begünstigungen stehen nicht im freien Ermessen der öffentlichen Verwaltung, sondern sind dazu bestimmt, den
sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen (BT-Drucks 7/868, Seite 27).
Da der persönliche Anwendungsbereich des BEEG durch § 1 BEEG grundsätzlich abschließend geregelt ist, kann es
nur dann keine Anwendung finden, wenn dies in einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Spezialregelung
vorgeschrieben wäre.
Bezüglich des von den Beteiligten angeführten § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG bedarf dies keiner weiteren Darlegung.
Es handelt sich bei dieser Regelung um keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des BEEG. Hiernach hat
auch derjenige Anspruch auf Elterngeld, der, ohne eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG zu erfüllen,
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer
vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes
zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG bezweckt die Gewährung von Elterngeld
– unter weiteren Voraussetzungen – für deutsche Staatsangehörige, die – anders als die Klägerin – ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Dies stellt eine Ausdehnung und keine Einschränkung des
berechtigten Personenkreises dar (BT-Drucks. 16/1889 Seite 19). Inwieweit die Tätigkeit der Klägerin bei der EZB
lediglich vorübergehend ist, kann somit dahinstehen.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für ihre Tochter C. A. ist unter Zugrundelegung der vorgenannten
Ausführungen insbesondere auch nicht durch Artikel 15 des Sitzstaatsabkommen zwischen der Bundesrepublik und
der EZB ausgeschlossen.
Ausweislich der Denkschrift zu diesem Abkommen (BR-Drucks. 784/98) genießt die EZB gemäß Artikel 40 des dem
Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
der EZB (ESZB) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und
Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
Durch das Sitzstaatsabkommen sollen hiernach u.a. den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und deren
Familienangehörigen diplomatische Vorrechte und Befreiungen gewährt, die Geltung der deutschen
Sozialversicherungspflicht für Bedienstete und deren Familienangehörige der EZB geregelt und die erforderliche
Befreiung von den steuer- und finanzmarktrechtlichen Regelungen eingeräumt werden.
In Artikel 36 dieses Abkommens wird demgemäß ausgeführt, dass die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten
nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
Die EZB stützt sodann ihre Kompetenz, ihr eigenes Arbeits- und Sozialrecht zu erlassen auf Artikel 36.1 der ESZB.
Diese Rechtssetzungskompetenz wird ergänzt durch die Unabhängigkeit der EZB gemäß Art. 108 EG, die ihr sowohl
funktionelle als auch institutionelle Unabhängigkeit garantiert. Die Ermächtigung, im Verordnungswege die für ihr
Personal geltenden Bestimmungen festzulegen, ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH ferner daraus, dass
die EZB eine Gemeinschaftseinrichtung ist, die mit einer Aufgabe von Gemeinschaftsinteresse betraut ist. Als
Rechtsinstrumente verwendet sie hierbei vor allem die Beschäftigungsbedingungen (Conditions of Employment) und
die Dienstvorschriften (Staff Rules), auf die auch im Anstellungsschreiben (Letter of appointment) Bezug genommen
wird, das der Arbeitnehmer gegenzeichnet. Das Arbeitsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern kommt
somit durch übereinstimmende Willenserklärung zustande. Ferner erlässt die EZB Organisationsvorschriften in Form
von Rundverfügungen (Administrative Circulars), die für die Mitarbeiter der EZB verbindlich sind. Darüber hinaus legt
ein Verhaltenskodex (Code of Conduct) die Standesregeln der EZB-Bediensteten nieder.
Auf Grundlage des Abkommens über Vorrechte und Befreiungen sind die Mitarbeiter der EZB in concreto von der
deutschen Lohnsteuer und den deutschen Sozialabgaben befreit. Ihre Lohnsteuer entrichten sie an die Europäische
Gemeinschaft. Durch das Entfallen eines staatlichen Sicherungssystems ist die EZB jedoch nicht nur Arbeitgeberin,
sondern zugleich auch Sozialversicherungsträgerin. In dieser Funktion bietet sie ihren Mitarbeitern eine private
Betriebskranken- und Unfallversicherung. Sie gewährleistet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und
Elternzeit, Arbeitslosengeld sowie eine Rente bei Berufsunfähigkeit. Darüber hinaus verfügt sie über eine eigene
Pensionskasse.
Mit Artikel 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der EZB über den Sitz der EZB wird dem am 18. September 1998 unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB über den Sitz der EZB zugestimmt. Es handelt
sich hierbei um die Ratifizierung dieses Abkommens. Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach
Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 GG für die völkerrechtliche Inkraftsetzung des Abkommens geschaffen.
Soweit die Klägerin im hier vorliegenden Kontext auf die Entscheidungen des BSG zum BErzGG (BSG, Urteil vom 29
August 1991, Az: 4 Reg 8/91) verweist, so sei lediglich kurz darauf hingewiesen, dass die dort streitige Regelung des
Artikels 18 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen
Patentorganisation über den Sitz des Europäischen Patentamtes vom 7. Februar 1978 von der vorliegenden streitigen
Regelung zur EZB bereits ihrem Wortlaut nach abweicht. Im den damals vom BSG zu entscheidenden
Fallkonstellationen waren die Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes von denjenigen Systemen der Sozialen
Sicherheit ausgenommen, die durch Pflichtbeiträge finanziert wurden. Hierzu gehörte das Erziehungsgeld nach dem
BErzGG nicht.
Der Wortlaut von Artikel 15 des Sitzstaatsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der EZB ist anderslautend.
Hiernach unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten der EZB nicht dem
materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik.
Der Anspruch auf Elterngeld betrifft zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht die Beschäftigungsbedingungen der
Klägerin. Hieraus folgt, dass § 15 des Sitzstaatsabkommens auch keine dem Gesetzesvorbehalt genügende
Ausschlussregelung zu § 1 BEEG darstellt.
Die eigene Rechtssetzungskompetenz der EZB betrifft nur die – Beschäftigungsbedingungen – der
Direktoriumsmitglieder und Bediensteten der EZB. Im Gegensatz hierzu ist gerade kein pauschaler
Anwendungsausschluss des deutschen Arbeits- und Sozialrechts für die Direktoriumsmitglieder und Bediensteten der
EZB geregelt. Wobei hierzu wohl auch kaum eine eigene Rechtssetzungsbefugnis gegeben sein dürfte. Der Bezug
von Elterngeld stellt, anders als die Inanspruchnahme von Elternzeit, keine Beschäftigungsbedingung bei der EZB
dar. Die Inanspruchnahme einer finanziellen Zuwendung des Heimatlandes hat keinerlei Einfluss auf die
Beschäftigung der Klägerin bei der EZB.
Außerdem dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Elterngeldes wohl keinen
Ausschluss von Mitarbeitern der EZB beabsichtigte. Hierzu führt die Bundesregierung in der BT-Drucksache 16/1889
aus: "Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem
Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr
Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil,
der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen an seinem individuellen Einkommen orientierten
Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung
der Lebensgrundlage der Familie." Genau diese Ziel- und Zwecksetzung greift im Fall der Klägerin. Auch sie benötigt
in der Frühphase der Elternschaft entsprechende Unterstützung und Ausgleich für den nicht erzielten Arbeitslohn.
Darüber hinaus erscheint ein Leistungsausschluss betreffend die Klägerin auch nicht angemessen. Die Klägerin erhält
von der EZB als Arbeitgeberin bei Bedarf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Elternzeit,
Arbeitslosengeld sowie eine Rente bei Berufsunfähigkeit. Die EZB bietet ihren Mitarbeitern darüber hinaus eine private
Betriebskranken- und Unfallversicherung an. Auch werden Leistungen einer eigenen Pensionskasse gewährt. Von der
deutschen Lohnsteuer und den deutschen Sozialabgaben sind sie dagegen befreit. Bei all diesen Leistungen handelt
es sich entweder um Leistungen, die im Rahmen des deutschen Arbeits(-schutz) -rechts (Elternzeit, Mutterschutz)
oder aber im Rahmen von beitragsfinanzierten Leistungen der deutschen Sozialversicherung (SGB III, SGB V, SGB
VI, SGB VII, SGB XI) erbracht werden. Dagegen gewährt die EZB ihren Mitarbeitern keine Leistungen der sozialen
Entschädigung oder der sozialen Hilfe und Förderung (siehe hierzu Systemeinteilung der Sozialleistungsbereiche nach
Zacher), zu welchen das hier streitige Elterngeld zählt. Hierzu würde ihr auch schwerlich die Kompetenz zustehen. Für
diese Bereiche trägt die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung und es soll die soziale Chancengleichheit durch
sie gewährleistet werden. Dies fällt dagegen nicht in den Aufgabenbereich der EZB.
Wie die Klägerin vorträgt, besteht hierdurch zwangsläufig auch nicht die Gefahr von Doppelleistungen. Leistungen des
Elterngeldes werden durch die EZB nicht gewährt.
Im Ergebnis ist damit keine dem Gesetzesvorbehalt genügende Spezialregelung erkennbar, die die Anwendung des §
1 Abs. 1 BEEG für die Klägerin ausschließt. Dem Grunde nach hat sie daher Anspruch auf Elterngeld für das erste
Lebensjahr ihrer Tochter gegen den Beklagten.
Betreffend die konkrete Höhe des Leistungsanspruchs ist lediglich vorsorglich auf § 3 Abs. 3 BEEG hinzuweisen.
Hiernach werden dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb
Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, auf das Elterngeld
angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Auch hierdurch werden
Doppelzahlungen verhindert.
Im Ergebnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer Tochter, C. A., dem Grunde
nach zu. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.