Urteil des SozG Bremen vom 16.07.2009
SozG Bremen: stadt, grundstück, wohnfläche, miteigentumsanteil, verwertung, leistungsanspruch, getrenntleben, rückübertragung, darlehensvertrag, freibetrag
Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 16.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 26 AS 1198/09 ER
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.06.2009
und bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfah-rens S 26 AS 1199/09, längstens aber bis zum
30.09.2009, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 103,00 Euro für die Zeit
vom 25.06.2009 bis zum 30.06.2009 sowie von monatlich 283,00 Euro ab dem 01.07.2009 zu gewähren. Die
Leistungen werden vorläufig erbracht und stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu 70 % zu erstatten. II. Dem
Antragsteller wird für das Antragsverfahren rückwir-kend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiord-nung
von Rechtsanwältin B. bewilligt.
Gründe:
I. Der Antragsteller beansprucht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgeg-nerin hält ihn aufgrund übersteigenden
Vermögens für nicht hilfebedürftig.
Der 1949 geborene Antragsteller ist verheiratet. Er bezog in der Zeit zwischen dem 01.01.2005 bis Ende Juli 2006
schon einmal zusammen mit seiner Ehefrau Arbeitslosen-geld II. Wohl insbesondere aufgrund seiner
Selbstständigkeit benötigte er danach zunächst keine staatliche Unterstützung. Aufgrund einer Verschlechterung der
Auftragslage beantragte er bei der Antragsgegnerin erneut am 22.01.2009 Leistungen.
Bereits zuvor, nämlich am 08.12.2006, kauften die Eheleute ein mit einem "entkernten und zur Zeit nicht bewohnbaren
Einfamilienhaus" bebautes Grundstück in einem Landschaftsschutz-gebiet in der Samtgemeinde V ... Der Kaufpreis
betrug 15.000,00 Euro.
2008 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Stadtamt, seit dem 08.05.2008 dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt
zu leben.
Zum 01.06.2008 bezog der Antragsteller eine Wohnung in der Hamelner Straße in A-Stadt. Die Wohnung verfügt über
eine Wohnfläche von 42 qm. Die Bruttowarmmiete (einschließlich Kosten der Wassererwärmung) beträgt ausweislich
des vorgelegten Mietvertrages, der ur-sprünglich allerdings bis zum 01.06.2009 befristet war, 200,00 Euro. Auf dem
Leistungsantrag findet sich der handschriftliche Vermerk des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin der
Antragsgegnerin "inklusive Strom [ ]".
Bei Antragstellung erklärte der Antragsteller, nach wie vor freiberuflich tätig zu sein; derzeit aber keine Aufträge zu
haben. Im Kalenderjahr 2008 schloss er noch mit einem Gewinn von um die 14.500,00 Euro ab. Seit dem 01.07.2009
übt er eine mit 400,00 Euro entgoltene ge-ringfügige Beschäftigung aus.
Der Antragsteller verfügt über eine private Rentenversicherung. Der Rückkaufswert betrug zum 01.03.2009 7.459,76
Euro. Bei Antragstellung gab er im Hinblick auf das V.er Grundstück an, über ein bebautes Grund-stück zu verfügen.
Die Wohnfläche betrage ca. 120 qm. Der Verkehrswert belaufe sich auf 16.000,00 Euro. Es werde "noch nicht" selbst
bewohnt.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines BMW aus dem Jahr 1992, dessen Wert die Beteiligten übereinstimmend mit
1.000,00 Euro schätzen, sowie eines Motorrades Marke Honda aus dem Jahr 2002, das nach den Ermittlungen der
Antragsgegnerin (DAT-Onlinedienst) noch 2.532,00 Euro wert ist. Er ist im Besitz eines Sparbuchs, auf dem sich ein
Guthaben von 307,40 Euro befindet (Stichtag 29.01.2009). Sein Girokonto wies zum 25.02.2009 kein Guthaben mehr
auf.
Mit Bescheid vom 04.03.2009 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen mit der Begründung ab, der Antragsteller verfüge
über Vermögen, das er vorrangig für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen habe. Mit Schreiben vom 11.03.2009
legte der Antragsteller gegen diesen Ableh-nungsbescheid Widerspruch ein. Sein Auto und sein Motorrad habe er zur
Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten am 16.03.2009 sicherungsübereignet. Die Möglichkeit der Verwer-tung
seiner Lebensversicherung bestehe nicht mehr, denn er habe sie gegenüber dem Versi-cherer am 14.04.2009
ausgeschlossen. Am 25.05.2009 habe er zudem durch Notarvertrag seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
V. an seine Ehefrau übertragen. Der Kauf-preis sei ursprünglich alleine mit finanziellen Mitteln seiner Ehefrau bezahlt
worden. Aus die-sem Grund hätten die Ehegatten seinerzeit einen Darlehensvertrag über 7.500,00 Euro ge-schlossen.
Diese Verbindlichkeit, die er nicht früher habe begleichen können, sei nunmehr mit Rückübertragung des
Miteigentumsanteils erloschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit der
Begründung zurück, er sei nach wie vor nicht hilfebedürftig. Die Über-tragung des Eigentumsanteils könne nicht
berücksichtigt werden. Denn entscheidender Zeit-punkt sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Danach ergäben sich an
Vermögenswerten 7.500,00 Euro für das nicht selbst genutzte Grundstück, 7.459,76 Euro aus der privaten Ren-
tenversicherung und 307,40 Euro Sparkontoguthaben. Insgesamt beliefe sich das Gesamt-vermögen danach auf
15.267,16 Euro. Dem stünde nur ein Freibetrag in Höhe von 9.600,00 Euro gegenüber (150 Euro x 59 Jahre = 8.850,00
Euro + 750,00 Euro).
Am 25.06.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich Klage erhoben (S 26 AS
1199/09), die noch anhängig ist. Er verweist darauf, dass er sich bei einem Freund habe Geld leihen müssen, um
seine Miete zu bezahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zudem habe ihm sein neuer Arbeitgeber
einen Kredit gewährt. Zwar sei sein Mietvertrag ursprünglich befristet gewesen. Die Befristung sei aber nunmehr
aufgelöst worden. Zudem lebe er nach wie vor von seiner Ehefrau getrennt.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie mit
Antrag vom 22.01.2009 beantragt ab Juni 2009 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Vortrag des Antragstellers schon insoweit nicht für glaubhaft, als er behaupte, in A-Stadt zu wohnen.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau das Haus in V. bewohne. Wohl für den Fall,
dass der Antragsteller doch in A-Stadt wohnt, weist die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass nach wie vor eine
Verwertung des nicht selbst genutzten Grundstücks erfolgen könne.
Das Gericht hat die Leistungsakte (21402BG0009319) beigezogen.
II. Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung ist
überwiegend begründet.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer
besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein An-spruch des Antragstellers auf die begehrte
Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungs-grund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.
2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).
1. Nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Einschätzung besteht ein Leistungsan-spruch des
Antragstellers nach § 19 Satz 1 SGB II. Fehlende Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II steht dem nicht
entgegen.
a. Der Antragsteller verfügt nicht über zu berücksichtigendes Vermögen, mit dessen Hilfe er seinen Lebensunterhalt
selbst bestreiten könnte. Die Antragsgegnerin hat den Vermögens-freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4
SGB II zutreffend mit 9.600,00 Euro berech-net, denn § 65 Abs. 5 SGB II mit seinen höheren Freibeträgen findet auf
den nicht bis zum 01.01.1948 geborenen Antragsteller keine Anwendung. Diesen Betrag erreichen die Vermö-
gensgegenstände des Antragstellers nicht. Dies ergibt sich schon vor dem Hintergrund der nach § 12 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 SGB II geschützten Altersvorsorgebeiträge. Dass ein Verwer-tungsausschluss (nunmehr) besteht, ist zwischen
den Beteiligten nicht streitig. Die Antrags-gegnerin scheint aber zu meinen, darauf könne es wegen § 12 Abs. 4 SGB
II nicht ankom-men. Danach sei der Zeitpunkt der Antragstellung der maßgebliche Zeitpunkt. Der
Verwertungsausschluss sei aber erst danach vereinbart worden. Das überzeugt das Gericht nicht. Schon ausweislich
seines Wortlauts beschäftigt sich § 12 Abs. 4 SGB II nur mit der Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des
Verkehrswerts des Vermögens maßgeblich ist. Ob überhaupt Vermögen berücksichtigt werden kann und welcher
Zeitpunkt insoweit entscheidend ist, ist eine andere Frage, zu der die Vorschrift keine Aussage trifft. Wäre die Ansicht
der Antragsgegnerin zutreffend, müsste der Antragsteller nach Vereinbarung des Verwertungsausschlusses einen
neuen Antrag stellen. Gegebenenfalls wären dann Eilantrag und Klage in diesem Sinne auszulegen, so dass sich im
Ergebnis nichts ändern würde. Entscheidend ist alleine das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der letzten
behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Veränderungen können für die Vergangenheit berücksichtigt werden,
indem Leistungen eventuell nicht ab Antragstellung gewährt werden. Nach Antragstellung erfolgte
Vermögensdispositionen begründen eventuell Sanktionsmög-lichkeiten nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II,
Anspruchsübergänge nach § 33 SGB II oder Scha-densersatzansprüche nach § 34 SGB II. An der Hilfebedürftigkeit
ändern sie nichts.
Auf die Frage, ob daneben auch eine Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Grund-stück in V. möglich ist,
kommt es nicht mehr an (zumindest dann nicht, wenn man das Motor-rad des Antragstellers als das nach § 12 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 SGB II geschützte Kraftfahrzeug ansieht). Nach dem vorgelegten Notarvertrag kommt eine Verwertung
ohnehin nicht mehr in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr rügt, es fehlten nach wie vor Nachweise über die
Rückübertragung, scheint sie daran zu zweifeln, dass der mit der Durchführung des Grundstückskaufvertrages (vgl. §
9 des Vertrages) betraute Notar die Eintragung ins Grund-buch veranlassen wird, nachdem die Parteien bereits die
Auflassung erklärt haben. Diese Zweifel teilt das Gericht nicht. Der Antragsteller kann einen Auszug aus dem
Grundbuch vor-legen, sobald er ihn hat.
Selbst wenn der Antragsteller noch Eigentümer wäre, müsste der Miteigentumsanteil nach § 12 Abs. 1 SGB II
verwertbar sein. Dem steht zwar nicht schon entgegen, dass es sich bei der Immobilie nur um ein "kleines
Wochenendhaus" handelt (Schreiben der Prozessbevoll-mächtigten des Antragstellers vom 04.06.2009). Bei einer
Wohnfläche von ca. 120 qm (vgl. Leistungsantrag) wird man davon nur noch schwerlich sprechen können.
Ermittlungen zur Verwertungsmöglichkeit konnten der Akte allerdings nicht entnommen werden. Auf eine Tei-lung des
Eigentums zu verweisen oder auf eine Vermietung des Miteigentumsanteils erscheint wenig lebensnah. Denkbar wäre
wohl tatsächlich nur ein Verkauf an die Ehefrau des An-tragstellers gewesen, die allerdings ihrerseits eine
Darlehensforderung geltend machte. Das Gericht verkennt nicht, dass der angebliche Darlehensvertrag zwischen den
Ehegatten bisher nicht weiter belegt wurde. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Miteigentumsanteil von dem
Antragsteller nicht mehr verwertet werden kann (siehe oben).
b. Der Antragsteller verfügt auch nicht über Einkommen, das seinen Leistungsanspruch ent-fallen lässt. Die
Antragsgegnerin wird das aktuelle Einkommen des Antragstellers aus selbst-ständiger Tätigkeit mit dessen Hilfe
weiter zu ermitteln haben. Gegenwärtig sind insoweit kei-ne Einnahmen dargelegt worden. Seit dem 01.07.2009 übt
der Antragsteller zudem eine mit 400,00 Euro entlohnte geringfügige Tätigkeit aus. Dieses Gehalt kann in Höhe von
240,00 Euro angerechnet werden, denn nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 Satz 1
Nr. 1 SGB II betragen die Erwerbstätigenfreibeträge insoweit insgesamt 160,00 Euro (100,00 Euro + [20 % von 300,00
Euro =] 60,00 Euro). Von weiteren Absetzun-gen in Höhe von Unterhaltszahlungen an den nichtehelichen Sohn des
Antragstellers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II hat das Gericht für das Eilverfahren abgesehen, weil tatsäch-
liche Zahlungen, insbesondere nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit, bisher nicht nachgewiesen wurden.
Nicht berücksichtigt werden konnte ferner ein eventuell vorhandenes Einkommen der Ehefrau des Antragstellers. Dies
scheiterte schon daran, dass die Höhe des Einkommens - nach Ak-tenlage - bisher nicht ermittelt wurde, obwohl die
Antragsgegnerin die Behauptung des Ge-trenntlebens für nicht glaubhaft hält. Sollte der Antragsteller keine
Einkommensnachweise vorlegen können, müsste die Antragsgegnerin vorrangig nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II
gegen die Ehefrau des Antragstellers direkt vorgehen, bevor sie dem Antragsteller gegenüber Leistungen nach § 66
SGB I versagen dürfte. Für das Eilverfahren kommt es darauf nicht an. Denn insoweit ist nicht davon auszugehen,
dass die Ehegatten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) SGB II als nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten eine
Bedarfsgemeinschaft bilden. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass eine Reihe von Indizien gegen ein
Getrenntleben sprechen. Zu nennen ist nur die Formulierung im Notarvertrag vom 25.05.2009 ("Sie leben
vorübergehend getrennt."), die Angabe des Antragstellers im Leistungsantrag (das Haus in V. sei "noch nicht" selbst
bewohnt) sowie der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge noch Ende 2008 und
Anfang 2009 und damit zu einem Zeitpunkt, als er gegenüber der Meldebehörde schon das dauerhafte Getrenntleben
angegeben hatte, umfangreichen Renovierungsbedarf wohl für das Haus in V. gekauft hat und oft in V. in Su-
permärkten einkaufen war. Dies alles kann dafür sprechen, dass die Angaben des Antragstel-lers "falsch" sind, wie
die Leistungsabeilung meint; der Antragsteller also die Unwahrheit sagt, wenn er darlegt, er lebe von seiner Ehefrau
dauernd getrennt. Dies ist aber nur eine Möglich-keit. Alleine nach Kenntnis der Akten vermag sich das Gericht eine
solche Überzeugung nicht zu bilden. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wird sein, den Sachverhalt insoweit
weiter zu ermitteln, vermutlich auch die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin zu befragen. Für das Eilverfahren ist
von einem dauernden Getrenntleben auszugehen. Dafür sprechen sowohl die Getrenntlebendbescheinigung, als auch
die angekündigte Entfristung des Mietvertrages in A-Stadt sowie der nach § 4 des Notarvertrages zum 01.06.2009
erfolgte Besitzübergang des Hauses in V ... Die Antragsgegnerin scheint hinreichend dadurch geschützt, dass die
Leis-tungsgewährung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.
c. Das Gericht konnte den Bedarf des Antragstellers auf der Grundlage der Leistungsakte nur vorläufig berechnen.
Insbesondere im Bereich der Kosten der Unterkunft bedarf es weiterer Ermittlungen. Die Regelleistung beträgt bis zum
30.06.2009 351,00 Euro im Monat und seit-dem 359,00 Euro. Der Antragsteller zahlt an seinen Vermieter eine
Bruttowarmmiete (inklusi-ve Kosten der Wassererwärmung) von 200,00 Euro. Darin enthalten sollen auch die Strom-
kosten sein, die das Gericht zunächst pauschal mit 30,00 Euro berücksichtigt hat. Abzüglich der
Warmwasserpauschale in Höhe von 6,33 Euro bis 30.06.2009 bzw. von 6,47 Euro ab dem 01.07.2009 (vgl. BSG, Urt.
v. 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -; BSG, Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -) ergeben sich danach
berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Hei-zung in Höhe von 163,67 Euro bzw. in Höhe von 163,53 Euro.
Der Antragsteller wird einen aktuellen Mietvertrag vorzulegen haben, sobald sein Vermieter aus dem Urlaub zurück ist.
Es erscheint dann sinnvoll, im Hinblick auf die Stromkosten eine Klarstellung vorzunehmen.
d. Für den Zeitraum 25.06.2009 (Antragstellung bei Gericht) bis 30.06.2009 ergibt sich unter Anwendung der
Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein vorläufiger Leistungsanspruch in Höhe von 103,00 Euro, da der
Antragsteller über kein Einkommen verfügte (351,00 Euro + 163,67 Euro = 514,67 Euro/30 x 6 =102,93 Euro).
Für die Folgemonate ergibt sich ein vorläufiger Leistungsanspruch in Höhe von 283,00 Euro (359,00 Euro + 163,53
Euro = 522,53 Euro - 240,00 Euro = 282,53 Euro). Aufgrund der Befris-tung des Arbeitsvertrages war auch die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zunächst bis zum 30.09.2009 zu befristen. Danach hat eine Neuberechnung zu
erfolgen. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, weil bis Ende September die Gelegenheit besteht, den Sachverhalt
weiter zu ermitteln und dabei insbesondere auch zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Antragsteller gegen seine Ehefrau kurzfristig Unterhaltsansprüche realisieren kann.
2. Zuletzt liegt überwiegend auch ein Anordnungsgrund vor. Soweit der Antragsteller aller-dings beantragt hat, ihm
Leistungen "für Juni 2009" zu gewähren, also nicht erst taggenau ab Antragstellung, ist ein Anordnungsgrund nicht
ersichtlich. Hilfe zum Lebensunterhalt kann im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer
gegenwärtigen Notlage und nicht rückwirkend bewilligt werden, weil der auf laufende Sozialleistungen gerichtete
vorläufige Rechtsschutz einen aktuellen Bedarf befriedigen soll. Der Bedarf für die Vergangenheit hat sich jedoch
regelmäßig bereits erledigt. Die Antragsgegnerin kann daher grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der Beantragung der
einstweiligen Anordnung zur Leistungsbewilligung ver-pflichtet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.04.2006 - S1
B 70/06 -; LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschl. v. 28.04.2005 - L 8 AS 57/05 ER -, FEVS 56, 503; SG Bremen,
Beschl. 19.02.2009 - S 21 AS 263/09 ER -; SG Bremen, Beschl. v. 12.03.2009 - S 26 AS 158/09 ER -). Gründe für
eine ausnahmsweise Verpflichtung der Antragsgegnerin für die Zeit vor Antrag-stellung wurden nicht dargelegt. Sie
sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie entspricht dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Antragsgegnerin ist in Höhe von 952,00 Euro unterlegen
(3 Monate x 283,00 Euro + 103,00 Euro für Juni). Der Antragsteller ist in Höhe von 412,00 Euro unterlegen (515,00
Euro - 103,00 Euro). Die Befris-tung wurde dagegen als von einer Auslegung des Antrages umfasst und damit nicht
als Unter-liegen gewertet.