Urteil des SozG Bremen vom 12.11.2010

SozG Bremen: heizung, wohnung, aufschiebende wirkung, umzug, erlass, miete, betriebskosten, unterkunftskosten, beschränkung, nebenkosten

Sozialgericht Bremen
Beschluss vom 12.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 21 AS 2191/10 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzliche
Leis-tungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 56,50 EUR monat-lich für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis
30.04.2011, längstens aber bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Wi-derspruch des Antragstellers vom
25.10.2010, zu gewähren und auszuzahlen. Die Leistung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I. Der Antragsteller (im folgenden: ASt.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Ge-währung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe.
Der ASt. befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II seit dem Jahr 2004. Vom 01.06.2004 an
bewohnte er eine Wohnung in der SA. 17 in A-Stadt. Die damalige Miete betrug 320,00 EUR inklusive Nebenkosten.
Ab dem 01.01.2005 wurde die Miete auf 330,00 EUR erhöht. Laut Bescheinigung des damaligen Vermieters vom
21.04.2010(Blatt 30 der Leis-tungsakte, Band I) betrugen die Nebenkosten 128,54 EUR. Auf die Grundmiete entfielen
dement-sprechend vor Erhöhung der Miete 191,46 EUR und nach deren Erhöhung 201,46 EUR. Mit Bescheid vom
04.11.2004 erkannte die Antragsgegnerin eine Bruttokaltmiete in Höhe von 233,16 EUR (191,48 Nettokaltmiete +
41,68 EUR Betriebskosten) zugunsten des ASt. an. Als Heiz-kosten wurden 45,00 EUR pro Monat anerkannt, so dass
dem Antragsteller insgesamt Leistun-gen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 278,16 EUR pro Monat gewährt
wurden. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit bestandskräftigen Wider-spruchsbescheid vom
02.02.2005 zurückgewiesen. In diesem wurde die Übernahme der er-höhten Grundmiete in Höhe von 201,48 EUR
angekündigt.
Am 01.04.2006 schließlich bezog der ASt. eine neue Wohnung im A-Straße, A-Stadt, die er bis zum heutigen Tage
bewohnt. Laut Mietvertrag beträgt die Bruttokaltmiete dort 271,00 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung
von 29,00 EUR, mithin also 300,00 EUR. Für den Um-zug in diese Wohnung holte der ASt. nicht die Zustimmung der
Antragsgegnerin ein. Mit Bescheid vom 12.04.2006 erkannte die Antragsgegnerin weiterhin nur Leistungen in Höhe
von 288,14 EUR an (201,46 EUR Nettokaltmiete + 41,68 EUR Nebenkosten + 45,00 EUR Heizkosten). Gegen diesen
legte der ASt. mit Schreiben vom 19.04.2006 Widerspruch ein und trug vor, dass der Umzug erforderlich gewesen sei,
da die Heizung in der alten Wohnung nicht mehr funktionierte und Wände aufgrund eines Wasserrohrbruches
verschimmelt gewesen seien. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wurde der Widerspruch
abge-wiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die neue Wohnung unange-messen teuer sei und
die Mängel der vorherigen Wohnung nicht angezeigt worden seien.
Ein im Jahr 2006 durchgeführtes Widerspruchsverfahren wurde mit bestandskräftigen Wider-spruchsbescheid vom
27.06.2008 abschlägig beendet. Zur Begründung führte die Antrags-gegnerin wiederholt aus, dass nur
Unterkunftskosten in Höhe von 288,14 EUR wegen der fehlen-den Zustimmung zum Umzug anzuerkennen sein. Mit
Bescheid vom 03.12.2008 wurden dem ASt. Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2008
bis 30.04.2009 in Höhe von 295,14 EUR (201,46 EUR Nettokaltmiete + 41,68 EUR Betriebskosten + 52,00 EUR
Heizkosten) gewährt. Ebenso durch weitere Bescheide für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2009 bis 31.07.2009.
Mit Bescheid vom 06.07.2009 wurden für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 mo-natliche Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 292,64 EUR anerkannt (Senkung der anerkannten Heizkosten von 52,00 EUR auf
49,50 EUR). Dies wurde in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortgeführt.
Mit Bescheid vom 29.09.2010 erkannte die Antragsgegnerin gegenüber dem ASt. für den Zeit-raum vom 01.11.2010
bis 30.04.2011 erneut Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 292,64 EUR an. Gegen diesen Bescheid legte
der ASt. mit Schreiben vom 25.10.2010 Widerspruch ein und verlangte die Auszahlung der vollständigen Miete und
Heizkosten.
Am gleichen Tag stellte er den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führt er
aus, dass es nicht zu verstehen sei, warum sechs Jahre später im-mer noch seine Leistungen wegen der damals
fehlenden Zustimmung zum Umzug gekürzt werden. Die Absenkung sei ungerechtfertigt.
Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 25.10.2010 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2010, mit dem die Leis-tungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom
01.11.2010 bis 30.04.2011 auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung be-schränkt wurden,
anzuordnen. 2. hilfsweise zu 1., die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anord-nung zu verpflichten, ihm für
die Zeit ab 01.11.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Widerspruchs vom 25.10.2010 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2010 Regelleistungen nach dem SGB II, d.h. ungekürztes ALG II in
gesetzlicher Höhe, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft abzulehnen.
Zur Begründung führt Sie erneut aus, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei bzw. der ASt. dies nicht
ausreichend belegt habe. Es gelte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung nach
einem nicht erforderlichen Umzug in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen zu erbringen
seien. Diese Vorschrift, so sie nicht bereits unmittelbar auf den Umzug des ASt. anwendbar ist , sei jedenfalls als
eine Klarstellung der vor dem 01.08.2006 geltenden Rechtslage zu sehen.
Bezüglich der Heizkosten erkannte die Antragsgegnerin diese nunmehr mit Änderungsbe-scheid vom 01.11.2010 bzw.
09.11.2010 in Höhe von 63,45 EUR an, so dass insgesamt Leistun-gen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
306,95 EUR für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 gewährt wurden (201,46 EUR Nettokaltmiete + 41,68
EUR Betriebskosten + 63,45 EUR Heizkosten).
Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Ge-richtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Zunächst ist der Antrag dahingehend umzudeuten, dass bereits mit dem Hauptantrag zu 1.) den Erlass einer
Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) be-gehrt. Das Gericht ist bei seinen
Entscheidungen nicht an den Wortlaut der Anträge gebun-den, sondern hat diese entsprechend dem Begehren des
Antragstellers auszulegen. Im vor-liegenden Fall begehrt der ASt. die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen
nach dem SGB II, also die Einräumung einer zusätzlichen Rechtsposition, und nicht den vorläufigen Ausschluss
eines Eingriffs in eine bestehende Rechtsposition. Somit ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gem. §
86b Abs. 2 SGG im vorliegenden Fall statthaft und nicht derjenige auf Wiederherstellung/Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 SGG (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage
2008, § 86b Rn. 24). Das Gericht geht davon aus, dass der ASt. als unvertretener Rechtsunkundiger dementspre-
chend einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gestellt hätte.
2. Statthafte Antragsart ist daher der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 86b Abs.2
Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung ei-nes vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf
die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anord-nungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind
gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessord-nung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall
begründet. Der ASt. hat gegenüber dem Gericht das Vorliegen eines An-ordnungsanspruches (a.) und eines
Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
a. Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass der ASt. gegen die Antragsgegnerin einen materiell-rechtlichen
Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in zu-sätzliche Höhe von 56,50 EUR monatlich hat.
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, Erwerbsfähigkeit,
Hilfebedürftigkeit und Leistungsberechtigung des Ast. liegen unstrei-tig vor.
Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vor. Danach sind Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbrin-gen, soweit diese angemessen sind.
aa. Bezüglich der Höhe der Heizkosten kann in vollem Umfang auf die Ausführungen der An-tragsgegnerin verwiesen
werden. Die Wohnung verfügt über eine Grundfläche von 47,00 m² und wird mit Erdgas beheizt. Entsprechend dem
bundesweiten Heizspiegel 2010 für das Ab-rechnungsjahr 2009 sind für den ASt. damit Heizkosten in Höhe von 16,20
EUR/m² pro Jahr an-gemessen. Die Antragsgegnerin ging dabei zulässigerweise zugunsten des ASt. davon aus, dass
dieser in einem Gebäude mit einer Gebäudefläche von 100-250m² lebt, und legt den höchsten Wert der Spalte "zu
hohe Heizkosten" des Heizspiegels ihrer Berechnung zugrunde. Die Wohnungsgröße des ASt. multipliziert mit den
vom Heizspiegel ausgewiesenen Kosten pro m² dividiert durch zwölf Monate ergibt schließlich angemessene
Heizkosten in Höhe von 63,45 EUR monatlich (47 m² x 16,20 EUR/m² / 12). Diese hat die Antragsgegnerin mit
Änderungsbe-scheid vom 09.11.2010 für den hier relevanten Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011
anerkannt. Diese Berechnungsweise entspricht den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist daher nicht
zu beanstanden. Die vom ASt. verauslagten Heizkosten sind daher nur bis zu die-ser Höhe zu übernehmen.
bb. Weiterhin ist die Bruttokaltmiete (271,00 EUR Nettokaltmiete + 29,00 EUR Betriebskosten) in Höhe von 300,00
EUR angemessen und daher in voller Höhe von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Denn für einen
Einpersonenhaushalt ist eine Bruttokaltmiete von bis zu 385,00 Euro ange-messen. Dies ergibt sich nach der
Auffassung des Gerichts daraus, dass in A-Stadt zur Fest-stellung der angemessenen Miete im Sinne des § 22 Abs.
1 SGB II seit dem 1. Januar 2009 auf die Werte der neu gefassten Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG)
abzustellen ist, da eine konkreten Angemessenheitsprüfung anhand eines örtlichen, marktüblichen Mietzinsni-veaus
nicht vorgenommen werden kann, da es an geeigneten Mietspiegeln bzw. Mietdaten-banken fehlt. In einem solchen
Fall ist es letztlich zulässig, auf die Miethöchstgrenzen aus der – zum 01.01.2009 aktualisierten - Tabelle zu 8
Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 21 AS 01/09 ER; Beschluss
vom 10.02.2009, Az. S 26 AS 186/09 ER; BSG Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 73/08 R; in Bezug auf die bis
zum 31.12.2008 geltende Wohngeldtabelle jeweils vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -; OVG
Bremen, Beschluss vom 09.07.07 - S1 B 183/07 und S1 S 184/07 -; Be-schluss vom 18.04.2007 - S1 B 94/07 -;
Beschluss vom 22.02.2008 - S2 B 423/07, S 2 B 424/07 und S2 B 66/08 -; Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG
jedenfalls im Eilverfahren zulässig: Beschluss vom 28.04.2008 - S2 B 145/08 und S2 S 146/08 - m.w.N.; VG Bremen,
Beschluss vom 18.06.2007 - S8 V 1072/07 -; Beschluss vom 31.03.2008 - S1 V 260/08 -; Schleswig-Holsteinisches
LSG, Urteil vom 11.07.2008 - L 11 AS 38/07 -; SG Hannover, Urteil vom 10.12.2008 - S 54 AS 743/08 -).
cc. Die von der Antragsgegnerin anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung werden im vorliegenden Fall
auch nicht durch § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II der Höhe nach auf die Brutto-kaltmiete der vorherigen Wohnung des ASt. in
Höhe von 243,14 EUR (201,46 EUR Nettokaltmiete + 41,68 EUR Betriebskosten) beschränkt, wovon die
Antragsgegnerin ausweislich der Leistungsak-te bereits seit dem Jahr 2006 ausgeht. Nach dieser Vorschrift werden
die Leistungen für Un-terkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin nur in Höhe der bis dahin
zu tragenden Aufwendungen erbracht. Hier kann offen bleiben, ob der Umzug des ASt. zum 01.04.2006 aufgrund der
von ihm be-schriebenen Umstände erforderlich gewesen ist. Jedenfalls steht für das Gericht fest, dass die
Beschränkung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Diese Norm wurde durch
das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsu-chende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706, vgl. BT-
Drucks. 16/1410) mit Wirkung zum 01.08.2006 in das SGB II eingefügt. Dort heißt es auf S. 23 zu Nummer 21:
"Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen
Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger
festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen
Kosten ziehen."
Bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine dem § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechende Vorschrift. Daraus ist zu
schließen, dass vor dem 01.08.2006 diese Beschränkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht galt,
sondern sie vielmehr von dem Gesetzgeber in das Gesetz eingefügt werden musste, um die gewünschte Deckelung
der Kosten zu erreichen. Dies war im übrigen der mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck (vgl. Eicher/Spellbrink,
SGB-II-Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 4a). Wäre es bereits, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, vorher
anerkannt und rechtmäßig gewesen, diese Beschränkung vorzunehmen, so hätte es der Gesetzesänderung zum
Zwecke der Kosteneindämmung nicht bedurft. Denn diese wären bei gefestigter Rechtsprechung zugunsten einer
Deckelung der Kosten für Unter-kunft und Heizung auf das Niveau der vorherigen, niedrigeren Miete überhaupt nicht
angefal-len. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Argument der Antragsgegnerin nicht, dass § 22 Abs. 1 S. 2
SGB II eine Klarstellung der Rechtslage vor dem 01.08.2006 darstelle. Die oben zitierte Gesetzesbegründung deutet
auf eine echte Rechtsänderung durch Einfügen dieser Norm in das SGB II hin (so auch SG Berlin, Beschluss vom
24.08.2006, Az. S 59 AS 6912/06). Weiterhin fehlt in der Gesetzesbegründung jeglicher Hinweis dazu, dass mit der
Einfügung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Klarstellung einer bestehenden Rechtslage gewollt ist.
Es bleibt somit festzuhalten, dass § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II im vorliegenden Fall keine Anwen-dung findet, da der ASt.
bereits am 01.04.2006 in seine jetzige Wohnung und somit vor der Geltung dieser Vorschrift umgezogen ist (vgl. SG
Berlin, aaO; SG Leipzig, Beschluss vom 12.12.2008, Az. S 19 AS 4241/08; Eicher/Spellbrink, § 22 Rn. 47f).
Der Antragsteller hat somit einen Anspruch auf Übernahme seiner Unterkunftskosten in Höhe von 300,00 EUR.
Zuzüglich seiner Heizkosten in Höhe von 63,45 EUR ergibt sich somit insgesamt ein Anspruch auf Kosten für
Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 363,45 EUR.
Abzüglich der bereits von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.11.2010 bewilligten Leis-tungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 306,95 EUR waren daher dem ASt., wie tenoriert, zusätzliche Leistungen in Höhe von 56,50
EUR zuzusprechen.
b. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II. Der ASt.
muss bereits seit Mitte 2006 auf die vollen Leistungen für Unterkunft und Heizung verzichten. D.h., dass er faktisch
seit ca. vier Jahren Leistungen unterhalb des ihm zustehenden Leistungsniveaus bekommt. Dies ist zwar nicht
Gegenstand des vorliegen-den Verfahrens sondern könnte vielmehr im Rahmen von Anträgen nach § 44 SGB X bzgl.
vorangegangener Bewilligungs- und Widerspruchsbescheide erneut überprüft werden. Aller-dings betrifft der hier zur
(vorläufigen) Entscheidung stehende Bewilligungszeitraum sechs Monate. D.h., dass dem ASt. für diesen insgesamt
eine Unterdeckung von 339,00 EUR droht. Dies sind nur 20,00 EUR weniger als die ihm monatlich zustehende
Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR. Daher ist von einer erheblichen Existenzbedrohung des ASt. auszugehen, die
die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Bezüglich der Kosten der Unterkunft
ergibt sich die Kostentragungslast der Antragsgegnerin aus der Tatsa-che, dass sie diesbezüglich dem ASt.
vollständig unterlegen ist. Bezüglich der Heizkosten hat die Antragsgegnerin den Anspruch des ASt. in Höhe von
63,45 EUR anerkannt. Da sie außerge-richtlich anscheinend nicht bereit war, dem ASt. entgegenzukommen, hat sie
Anlass zur An-tragstellung gegeben und daher die Kosten zu tragen.